Ordnungswidrigkeiten

Offensichtlich keine Ahnung

Einen Klassiker aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht zitiert Tipgeber und Richter Carsten Krumm im Beckblog.

Es gibt sie immer noch reichlich, diese Urteile, die handwerklich schlecht gemacht sind, weil sich der Richter mit dem, was sein täglich Brot ist, nicht wirklich ernsthaft auseinander setzt.

Wenn der Tenor eines „Bußgeld-Urteils“ lautet, daß der Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt“ wird, reicht das selbstredend nicht. Denn zu einem vollständigen Tenor gehört eben auch die vollständige „rechtliche Bezeichnung der der Tat“ (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO), und nicht ein paar flapsige Formulierungen.

Eben das hatte eine Betroffene in der von Carsten Krumm zitierten Entscheidung (OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 Ss Bs 17/11) reklamiert. Der Strafverteidiger, der sich nicht nur gelegentlich mit Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beschäftigt, steht dann mit seinem Ball auf dem Elfmeterpunkt – vor einem leeren Tor.

Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG Jena erscheint ganz besonders die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu der Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Der Staatsanwalt hat nämlich beantragt,

die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das Gegenteil ist der Fall, jedenfalls für den, der sich auskennt: Ganz offensichtlich begründet ist sie!

Daher muss die Urteilsformel, als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentral- bzw. Verkehrszentralregister, aus sich selbst heraus verständlich sein.

[…]

Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht G zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Flapsige Formulierungen sind in einem Weblog erlaubt, aber nicht in einem Urteil. Das sollte auch die Generalstaatsanwaltschaft wissen. Eigentlich.

 

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Bußgeldbescheid vom Inkassounternehmen

Einen Schub von Mandaten mit Bezug zum italienischen Ausland bekommen wir regelmäßig nach Ende der Sommerferien. Dann nämlich sind die Italien-Urlauber wieder im Lande und haben Post  von dem privaten Inkassounternehmen „European Municipality Outsourcing“ mit Sitz in Florenz bekommen.

Meist handelt es sich dabei um den Vorwurf, irgendeine kleine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Halte- oder Parkverstöße sind die Klassiker, die Benutzung einer Einbahnstraße in verkehrter Richtung oder das Befahren in einer zeitweise gesperrten Zone zur falschen Zeit.

Dazu wird ein hervorragender Service angeboten: Die Geldbuße – oft in 3-stelliger Höhe – kann sofort auf der Website des Inkassounternehmens per Kreditkarte bezahlt werden, Benutzernamen und ein Password werden gleich mitgeliefert, damit dies in einem geschützten Bereich erfolgen kann.

Wer zahlt, für den ist die Sache damit erledigt. Für den, der nicht zahlt auch.

Denn vollstreckt werden diese Bußgeldbescheide hier in Deutschland nicht, weil sie schlicht den Anforderungen des Gesetz zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses der EU über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen nicht entsprechen.

Problematisch wird das erst, wenn der nächste Italienaufenthalt ansteht und das Fahrzeug in eine Kontrolle gerät, bei der dann anhand des Kennzeichens der noch offene Deckel festgestellt wird. Dieses Szenario ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich und zahlreiche Ausreden sind immer leicht zur Hand; im schlimmsten Fall zahlt man eben vor Ort und gut ist.

Oder man verbringt seinen Urlaub bis nächsten Fahrzeugwechsel, längstens bis zum Ablauf der Verjährungszeit im Harz. Oder fährt mit dem Fahrrad nach Italien, so wie ich. ;-)

 

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Blitzer Tunnel

So sieht das aus, wenn im Dunkeln geblitzt wird:

Keine schlechte Qualität; die Investition hat sich gelohnt. Für die Berliner Landeskasse. Und für ein paar Strafverteidiger in Berlin.

 

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Null Toleranz bei Tunnelrasern

Ein unglaublicher Verstoß im Tunnel. Raser!

Sowas gehört gnadenlos verfolgt!

Es könnte aber auch sein, daß man diese Art der kleinlichen Verkehrsüberwachung für völlig übertrieben hält.

 

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Der Pirat und das Ordnungsamt

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts bei seiner Tätigkeit:

Das Ergebnis:

Beamte sind eben einfach humorlos.

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Der zweite Satz

Unter diesem Adler entschied das Gericht:

Das Ziel war erreicht: Kein Fahrverbot für die Betroffene, keine Punkte in Flensburg.

Der zweite Satz des Tenors, die Kostenentscheidung, der hat es allerdings in sich:

Und das ist nicht alles. Dazu kommen die Kosten, die durch die Verteidigung entstanden sind – die Verteidigung im Verfahren vor der Bußgeldbehörde und in zwei Hauptverhandlungsterminen vor Gericht, zu denen jeweils die Anreise aus Berlin erforderlich war.

Neben Führer- und Fahrzeugschein gehört eben auch ein Rechtsschutzversicherungs-Schein in die Brieftasche.

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Verhaltensmaßregel

Der Mandant fragt freundlich an:

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich gestern per Post erfahren müssen, dass ich noch ein weiteres Mal „geblitzt“ wurde. Wie soll ich mich verhalten?

Vielleicht das nächste Mal einfach ein Brikettchen drauflegen; ein Fahrverbot gibt es erst ab 41 km/h. 8-)

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Wanted

Die Bußgeldstelle möchte wissen, wer dieser Fahrer ist.

Die neumodischen Fotoapparate, die die Polizei zur Verkehrsüberwachung einsetzt, sind wirklich nicht schlecht. Immerhin ist diese Aufnahme bei knapp 140 km/h entstanden.

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Durch Arbeitslast bedingt verzögerte Antwort

Wir hatten die Bußgeldstelle gebeten, uns die Gründe für die Einstellung des Verfahrens mitzuteilen. Und erhielten diese verschwurbelte Antwort:

Verzögert war aber nicht nur die Beantwortung unserer Anfrage, sondern auch die Bearbeitung der Bußgeldsache. Das freut den Mandanten, für den es hier um seine Fahrerlaubnis ging.

Entschuldigung angenommen!

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Der Schuß ins blaue Schwarze

In einer Bußgeldsache findet sich auf Blatt 237 (!!) der Gerichtsakte dieses erfreuliche Schriftstück:

Ich hatte nach vielem Hin und Her (Beweisanträge, erfolgreiches Ablehnungsgesuch …) reklamiert, daß eine Zustellungsurkunde nicht im Original vorläge; mit einer Kopie sei die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides nicht nachgewiesen. Zumal die Zustellung an den (damaligen) Verteidiger erfolgt sein soll, der aber dazu gar bevollmächtigt sein wollte und außerdem zur Zeit der angeblichen Zustellung nicht in seiner Kanzlei war. Und überhaupt …

Nun steht fest: Eine Original-Urkunde gibt es nicht. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides demnach auch nicht (was nicht nachgewiesen werden kann, gibt es nicht. Basta!). Damit gibt es keine Unterbrechung der Verjährung.

Eine Menge Schüsse ins Blaue, einer hat ins Schwarze getroffen. Das Verfahren war daher wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Und der Mandant darf seine Fahrerlaubnis behalten.

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