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Ordnungswidrigkeitenrecht
Warum ich schwarz trage
Für die Rückfahrt vom Landgericht Neuruppin nach Berlin hatte ich mir das schwarze Hemd aus- und einen hellgrauen Pullover angezogen. Noch kurz zum Tanken und dann auf die Autobahn … so war der Plan.
Tanken, bezahlen, einsteigen, losfahren, knapp in den Verkehr einfädeln und dann kommt mir ein Polizeiauto entgegen. Ein, zwei Minuten später war der Streifenwagen hinter mir und zwar mit eingeschaltetem Leuchtbalken, der mir das Anhalten und rechts Ranfahren geboten hat.
Der freundliche Polizist spulte seine Textbausteine ab. Ich habe ihm zunächst meinen Führerschein gegeben, der er sich intensiv anschaute.
„Haben Sie Ihren Personalausweis dabei? Das Bild in Ihrem Führerschein ist schon etwas älter.“
begründete er sehr diplomatisch seine Bitte und signalisierte mir, dass er mich für einen alten Sack hielt, dessen (rosa) Führerschein von 1997 stammt und als Ersatz für den (grauen) aus 1975 stammt.
Dann konnte ich ihm noch die Kopie des Fahrzeugscheins aushändigen, das Original liegt zuhause in einer Akte.
Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?
lautete seine nächste Standardtextbausteinfrage. Ich habe es mir verkniffen, an dieser Stelle den Besserwisser zu geben und auf die fehlende Belehrung hinzuweisen. Schließlich hatte ich ja nicht nur keinen Fahrzeugschein dabei sondern auch noch Kenntnis von dem seit 24 Tagen abgelaufenen TÜV.
Yup, das Auto hätte vor 4 Wochen beim TÜV sein müssen.
… war meine kleinlaute Antwort.
Ach?! Gut, dass Sie das sagen. Das habe ich noch gar nicht gesehen.
Si tacusisses oder in Neudeutsch: *Hmmmpf!* war meine interne Reaktion.
Ne, Sie waren nicht angeschnallt. Das hat man sehr deutlich auf Ihrem hellen Pullover gesehen.
Da ziehe ich einmal was nahezu Buntes an (weil grad nichts anderes zur Hand war) und schon werde ich dafür bestraft. Bei Verlassen der Tankstelle hatte ich noch das Portemonnaie aus der Gesäßtasche geholt, die Lücke im Verkehr gesehen, bin losgefahren und habe mich danach erst angeschnallt.
Er half nichts, außer einem kleinen Opportunitäts-Rabatt für den überzogenen TÜV und den nicht mitgeführten Original-Fahrzeugschein gab es kein Entrinnen. Wenigstens auf die Belehrung über die Gefährlichkeit des gurtlosen Fahrens hat der Polizist verzichtet.
Die Bezahlung des Verwarnungsgeldes per mobilem EC-Kartenlesegerät hat reibungslos geklappt, wie mir der Kontoauszug signalisierte.
Den grauen Pullover habe ich soeben dem Kleidersack für die Obdachlosenhilfe zugeführt. Ich bleibe bei meinem Schwarz, passt auch besser zu meiner Seele.
Besten Dank an den Beamten und seiner Kollegin für das trotz allem freundliche Gespräch.
Selbstbewusster Rechtfertigungsdruck
Ich hatte in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen § 111 SGB IV („OWi Sofortmeldung“) in einer ausführlichen Stellungnahme zu den – unzutreffenden – Tatvorwürfen das Verhalten der Ermittlungsbehörde massiv kritisiert und das Ganze dann noch einmal mit deutlichen Worten in der Hauptverhandlung vorgetragen. Die anwesenden Behördenvertreter waren sichtlich beeindruckt. Damit war das Thema für den Mandanten und mich eigentlich erledigt.
Was war passiert?
Die eigentliche Bußgeldakte war filmdünn. Die im Bußgeldbescheid bezeichneten umfangreichen „Beweismittel“ stammten aus einer fetten Strafakte, die sich nicht in der Akte befanden. Daraus hatte die Bußgeldbehörde Auszüge in Form von Kopien hergestellt und diese in sogenante „Beweismittelordner“ gepackt.
Auf mein Akteneinsichtsgesuch verweigerte man mir zunächst die Einsichtnahme in diese Ordner. Nach meiner Intervention hieß es, ich könne mir die Akten auf dem Amt anschauen – in gut 100 km Luftlinie entfernt von Kreuzberg.
In einem weiteren Durchgang der Diskussion um die Rechte der Verteidigung bot man mir an, diese Ordner für mich zu kopieren und avisierte eine Rechnung mit einem höheren dreistelligen Betrag. Allerdings weigerte sich die Behörde, mir die Aktenkopien zuzusenden. Ich könne sie mir abholen.
Ich habe dann mich mit ein paar wohlklingenden Worten in der Hierarchie der Behörde nach oben gearbeitet. Irgendwann traf dann endlich ein Paket mit allen Akten-Ordnern in Kreuzberg ein. Damit hatte ich nach mehreren Wochen endlich das, was für die Verteidigung unverzichtbar war.
Die Möglichkeit, das unerträgliche Blockadeverhalten der Bußgeldbeamten dann in deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung noch einmal zu thematisieren, hat mir dann auch ein klein wenig Freude gemacht.
Empfindliche Gemüter
Offenbar habe ich damit einen Nerv getroffen. Denn die Beamten konnten ihrem Rechtfertigungsdruck nicht widerstehen und haben sich in einer schriftlichen Stellungnahme zu meinem Opening Statement gegenüber dem Gericht eingelassen:
Da gab es also irgendwo eine „Dienstvorschrift“, die die Beamten berechtigen sollten, an der außerhalb der Behörde geltenden Rechtslage vorbei die Verteidigung auszuhebeln oder zumindest reichlich graue Steine in den Rechtsweg zu legen.
Wenigstens gibt es in den oberen Etagen mancher Behörden Menschen, die die Stellung der Verteidigung in einem rechtstaatlichen Verfahren kennen und wissen, wie man fair miteinander umgeht. Ärgerlich ist nur, dass man sich als Verteidiger erst mit dem insoweit ahnungslosen, aber ungerechtfertigt selbstbewußten Sachbearbeitern herumschlagen muss.
Mit der Bußgeldstelle per Du
In unseren Kulturkreisen ist es üblich, einem Fremden gegenüber mit Distanz aufzutreten. Regelmäßig dauert es eine Weile, bis man ins persönlichen „Du“ übergeht. Vor allem dann, wenn es um einen höchst offiziellen Umgang miteinander geht.
Offenbar hat aber ein großer Autovermieter so häufig mit der Bußgeldstelle zu schaffen, daß man sich bereits beim After-Work-Bier in einer Neuköllner Eckkneipe trifft, und sich gemeinsam an die Promillegrenzen herantastet.
Anders läßt sich sonst diese eMail nicht erklären, die ich in einer Bußgeldakte gefunden habe:
Denn ich kann nicht glauben, daß da irgend ein hirnloser Textautomat die wenig professionelle Arbeit eines Programmierers ausgeführt hat.
Bußgelder im Prostituiertenschutzgesetz
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist klassisches Verwaltungsrecht, das ohne Strafrecht nicht auskommt.
Nun gut, es gibt keine Strafandrohungen wie beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aber zumindest können bei Verstößen Bußgelder verhängt werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht soll es also richten.
Das regelt der § 33 ProstSchG. Wer beispielsweise entgegen § 32 ProstSchG eine kondomlose sexuelle Dienstleistung anbietet, muß damit rechnen, mit einem Bußgeld belegt werden zu können. Die Geldbuße kann dann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Da muß eine alte junge Frau lange für stricken (ich wiederhole: *stricken*!)
Und damit auch jeder und jedem klar ist, wer in einer solchen Konstellation das Kondom zu tragen hat, erklärt das der Bundestag in einer Drucksache (pdf) mit einfachen Worten. Darauf weist der von mir geschätzter Kollege Marko Dörre auf Twitter hin:
Kondompflicht in § 32 #ProstSchG: "Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes…" (BT-Ds.18/8556, S.94)
— pornoanwalt (@pornoanwalt) 16. Oktober 2018
Noch Fragen dazu? Immer her damit.
Super Service der Geschäftsstelle
Trauerfälle kommen in aller Regel spontan und verhindern dann auch oft ein überlegtes Handeln.
Statt den Verteidiger zu benachrichtigen, hat die Ehefrau des Mandanten beim Gericht angerufen, um dort mitzuteilen, daß ihr Mann nicht zum Gerichtstermin erscheinen wird.
Die aufmerksame Mitarbeiterin der gerichtlichen Geschäftsstelle übernimmt nun den eigentlichn Job des Mandanten und schickt ein Fax an den Verteidiger:
Nun kann sich der Verteidiger in Ruhe Gedanken machen, wie er auf das zu erwartende Ausbleiben seines Mandanten reagiert: Ein Antrag auf Aufhebung des Termins, auf Entbindung des Mandanten von seiner Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, oder was auch immer …
Ohne dieses Fax wäre der Spielraum der Verteidigung deutlich enger gewesen. Deswegen auf diesem Weg ein ganz herzliches Danke! an die Justizangestellte.
Juristische Argumentationstechnik
Es geht um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Verteidigung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und reklamiert einen Meßfehler.
Das gefällt der Richterin an einem kleinen, feinen Amtsgericht im Lande Brandenburg nicht.
Sie teilt informell mit:
Das Gericht beabsichtigt daher nicht, zu Werten eines Fahrzeughecks, dessen Front bereits gemessen werden darf und nicht schneller sein kann, als das Heck, welches noch 5 m aus dem 50m-Raum hinausragt, ein Gutachten einzuholen.
Der Richterin ist zuzugestehen, daß sie zumindest die Grundlagen der Fahrphysik verstanden hat. Aufbaukurse für Fortgeschrittene dann in der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung.
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Bild: © Aleix Llovet Vidal – Own work, CC BY-SA 3.0 / via wikimedia
Alles richtig gemacht?
Schwarzfahren ist ein Massendelikt, das regelmäßig im ÖPNV, also im Nahverkehr begangen wird. Das Entdeckungsrisiko ist hinnehmbar. Anders sieht es aus im Fernverkehr. Auf der Langstrecke ist es schon schwieriger, den Kontrolleuren aus dem Weg zu gehen. Aber versuchen kann man es ja mal – vor allem dann, wenn der Zug voll besetzt ist mit Menschen, die bunte Trikots oder Schals tragen und gute Laune haben.
In diesem Fall hat es jedoch nicht funktioniert. Die Bundespolizei faßt den Sachverhalt in allerbestem Behördendeutsch zusammen:
Die Sache hat sich dann in den üblichen Bahnen weiterentwickelt. Nach meinem Akteneinsichtsgesuch, das ich mit meiner Verteidigungsanzeige an die Bundespolizei geschickt hatte, war das Ermittlungsverfahren bei der Polizei bereits beendet. Die Akte wurde dann an die zuständige Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht und zwar mit diesem Laufzettel:
Und weil die Ermittler in Moabit in diesem Fall schon ahnten, was kommen wird, und – ausnahmsweise – mal was Besseres zu tun hatten, erging (im Subtext erkennbar entnervt) auf Blatt 12 der Akte folgende Verfügung:
Vom Ende her gedacht hat der Bahnfahrer also alles richtig gemacht. Ok, es hätte auch ein wenig schief gehen können, wenn den Beamten der § 111 OWiG eingefallen wäre.
Erwähnenswert ist, daß der Schwarzfahrer sogar im besoffenen Kopf noch genau wußte, daß man gegenüber Polizeibeamten stets höflich, aber ansonsten SEHR zurückhaltend (was die Preisgabe von Informationen angeht) auftreten sollte. Das und der Gang zum Strafverteidiger waren zumindest mitursächlich dafür, einer Bestrafung nach § 265a StGB noch einmal entgehen zu können. Das Verfahren wurde sanktionslos nach § 153 StPO eingestellt.
Drohnen über Stuttgart
Die Party einer türkischen Fußballmannschaft in Stuttgart war wieder mal so, wie wir sie auch aus Kreuzberg kennen: Bunt, fröhlich und laut.
Bei der Pyrotechnik drückte die Polizei noch ein Auge zu. Die über den Partygästen fliegende Drohne fanden die Baden-Württemberger Ordnungshüter aber nicht so lustig. Der Steuermann wurde erwischt und das Fluggerät erst einmal sichergestellt.
Je nachdem, wie sich die konkrete „Gefährdungslage“ darstellt, wartet nun ein Bußgeldbescheid oder gar ein Strafbefehl auf den Piloten.
Es ist nämlich auf jeden Fall verboten, Partygäste oder sonstige Menschenansammlungen mit einem Multicopter zu überfliegen. Außerdem gibt es (nicht nur in Stuttgart) Flugverbotszonen, in denen die Copter allenfalls hinein getragen, aber nicht geflogen werden dürfen.
Quelle: Presseportal vom 22.05.2018
Wer sich in einer einigermaßen allgemein verständlichen Sprache über die Flugregeln informieren möchte, findet beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die wesentlichen Inhalte der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ mit weiterführenden Hinweise. Noch handlicher ist der Flyer des BMVI (aus dem das Bild oben links stammt).
Wenn dann noch Fragen offen sind: Einfach mal einem drohnenpilotierenden Strafverteidiger eine eMail schicken.
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Danke an @sihamann für den Hinweis auf die Nachricht aus Stuttgart
Die dienstliche Erklärung eines Fouls im Bußgeldverfahren
Der Mandant kommt zu uns, weil er einen Bußgeldbescheid bekommen hat. 160 Euro und einen Monat Fahrverbot hat der Herr Polizeipräsident festgesetzt. Angeblich soll der Mandant zu schnell unterwegs gewesen sein.
Und damit soll der Tatvorwurf nachgewiesen werden.
Es gibt ein paar Meßmethoden, bei denen es schwierig wird, Fehler bei der Anwendung zu machen (Polizeibeamter) bzw. zu finden (Verteidiger). Die ViDistA (Video Distanz Auswertung) gehört nicht dazu. Deswegen hat der Verteidiger nach der Beratung des Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Neben der Akteneinsicht (hat er bekommen) hat er auch die Einsicht in das Video (hat er nicht bekommen) beantragt.
Der Plan war, dieses Video einem Sachverständigen vorzulegen, damit der sich mal anschaut, ob das alles so seine Richtigkeit hat. Das macht ein erfahrener Verteidiger, wenn er Material für Beweisanträge braucht, die das Gericht zum Nachdenken bringen sollen, ob denn das alles in Ordnung ist, was die Polizei da gemessen hat.
Statt des Videos bekommt ein Fax. Nicht vom Polizeipräsident, auch nicht vom Gericht. Sondern von seinem Mandanten:
Der Richter, der in unserer Kanzlei eigentlich nicht als Rüpel bekannt ist (da gibt es zumindest einen anderen beim AG Tiergarten), schreibt also an dem Verteidiger vorbei an den Betroffenen. Das ist für sich genommen schon einmal nicht wirklich eine gute Idee.
Dann aber auch noch mittels eines mehr schlecht als recht verpackten Vor-Urteils das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg zu nehmen und den Betroffenen quasi unter Androhung empfindlicher Übel zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen, ist schon echt mutig.
Ich frage mich, was diesen Richter geritten hat, von dem ich bisher immer eine ziemlich gute Meinung hatte. Sowohl der Verteidiger, als auch dieser Richter machen ihren Job als Verkehrsstrafrechtler seit Jahrzehnten. Man kennt sich und man weiß, was der jeweils andere drauf hat.
Warum der Richter jetzt sehenden Auges ein solches Foul begeht, wird er dienstlich erklären müssen.
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Bild – Rote Karte: © Torsten Bogdenand / pixelio.de
Die Kittelschürze beim AG Cottbus
Zumindest nicht mit der Postkutsche, sondern immerhin schon per Fax erreichte unsere Kanzlei die Ladung zu einer Verhandlung in einer Bußgeldsache:
Ich weise darauf hin, daß die Verhandlung nicht im Jahre 1918 stattfinden soll.
Unser Kollege Detlef Burhoff hatte das Thema bereits am 16.04.2018 am Wickel. In seinem Blogbeitrag schrieb Herr Burhoff …
Es geht um die Frage: Darf der Kollege/der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung sein Notebook benutzen oder nicht. Die Richterin am AG Cottbus hatte: Nein, gesagt, das aber nicht mit konkreten “Eriegnissen” begründet, sondern nur mit in meinen Augen diffusen Sicherheitsbedenken.
… und verwies auf den Beschluß des Landgericht Cottbus vom 10.04.2018 (22 Qs 60/18), der den Unsinn der mutmaßlich selben Richterin als ebensolchen disqualifizierte.
Wie die meisten strafrechtlich engagierten Rechtsanwälte ist auch Detlef Burhoff Optimist. Deswegen äußerte er in seinem Beitrag am Ende auch die Hoffnung, daß der Beschluß dieser Amtsrichterin den Weg in die Gegenwart geebnet haben möge:
Dem [LG Beschluß] ist nichts hinzuzufügen, außer: Man kann nur hoffen, dass es hilft […] Woanders ist [der Laptop in der Hauptverhandlung] vielleicht aber auch kein Problem. In Cottbus jetzt hoffentlich auch nicht mehr.
Die Hoffnung eines Richters am OLG a.D. ist mit Zusendung der Ladung an unsere Kanzlei gestorben.
Obiter dictum:
Wieso kommt mir jetzt das Bild einer Perlon®-bekittelten Hausfrau in den Kopf, die am Waschtrog steht und ihre Wäsche auf dem Waschbrett rubbelt, weil eine Waschmaschine das Werk des Teufels sein muß?