FAER

Führerschein und Fahrerlaubnis

Wenn juristische Laien den Führerschein von der Fahrerlaubnis nicht unterscheiden könne, geht das in Ordnung. Gefährlich wird es, wenn das diejenigen durcheinander würfeln, die von Berufs wegen mit diesen Begriffen umgehen müssen.

Kurz der Sachverhalt:
Unsere Mandantin fuhr mit ihrem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Sie war betrunken. Deswegen hat die Polizei ihr u.a. den Führerschein abgenommen. Und ihr diesen Zettel ausgehändigt:

Aber Achtung: Der Hinweis unten auf der Bescheinigung ist falsch.

Unter Strafe steht nicht das Fahren ohne Führerschein. Den kann man mal zuhause vergessen. Oder verlieren. Deswegen fährt man nicht gleich ohne Fahrerlaubnis. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit. 10 Euro zahlt man dafür, daß man die Plastikkarte oder den rosa bzw. grauen Pappendeckel nicht am Mann oder an der Frau hat (wenn man kontrolliert wird).

„Nur“ das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt § 21 StVG unter Strafe. Und zwar selbst dann, wenn man noch seinen Führerschein hat.

Merksatz:
Die Fahrerlaubnis ist eine Entscheidung der Behörde. Der Führerschein ist das Dokument, auf dem diese Entscheidung aufgeschrieben ist.

Schade, daß das der Polizeipräsident in Berlin noch nicht verstanden hat.

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FAER: Neue Verteidigungsmöglichkeiten

PunktetachoEin beliebtes Verteidigungsziel zur Zeit des guten alten Verkehrszentralregisters (VZR) war eine Gelbuße unterhalb von 40 Euro. Denn erst ab diesem Betrag verteilten die Flensburger ihre Punkte.

Das ging dann beispielsweise so:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, in der Stadt 21 km/h zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Das führte im Regelfall zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Flens. Wenn es dem Verteidiger nun gelang, das Gericht davon zu überzeugen, daß nur 20 km/h vorwerfbar sind, sah der Bußgeldkatalog nur noch 35 Euro Bußgeld vor und – viel wichtiger – keinen Punkt im VZR.

Am 1. Mai 2014 wurde alles anders.

Dann gibt es Eintragungen „nur“ noch dann, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Verstoß muß im Fahreignungs-Bewertungssystem (die neue Anlage 13 zu § 40 FeV) gelistet sein.
  2. Die Geldbuße muß mindestens 60 Euro betragen oder es ist ein Fahrverbot angeordnet worden.

Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, gibt es keine Punkte.

Dieses neue System ist also wesentlich flexibler als das alte.

  • Nicht gelistete Verstöße können mit Geldbußen über 60 Euro geahndet werden, ohne daß es zur Erhöhung des Punktekontos kommt.
  • Oder ein Verstoß, der dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ bekannt ist, wird mit weniger als 60 Euro sanktioniert, damit dann ebenfalls keine Punkte eingetragen werden.

Es gibt also ab sofort ein paar mehr Verteidigungsmöglichkeiten, die einem sachkundigen Verteidiger, z.B. einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung stehen. Verhandlungen vor dem Bußgeldrichter über Ergebnisse, mit denen alle Seiten (ganz besonders der Betroffene ;-) ) leben können, werden also wieder ein wenig bunter – wenn man die Klaviatur bedienen kann.

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FAER: Die Punktebefreiung

PunktetachoÜber die wesentlichen Neuerungen des Fahrerlaubnisregisters ab dem 1. Mai 2014 gibt es hier eine knappe Zusammenfassung. Motiv für die Renovierung der Flensburger Behörde ist eine klassische Aufgabe einer Polizei- und Ordnungsbehörde: Die Sicherheit des Straßenverkehrs.

In einem Detail kommt das Sicherheitsbedürfnis der Regulierer deutlich zu Ausdruck – mit ein paar wenigen, aber doch sehr angenehmen Konsequenzen für den zivilungehorsamen Verkehrsteilnehmer: Ab dem 1. Mai 2014 sollen nur noch sicherheitsrelevante Verstöße mit Punkten geahndet werden.

Um welche Regelwidrigkeiten handelt es sich dabei?

Als Beispiel wird immer das plakettenlose Einfahren in die Umweltzone angeführt (Ziffer 153 BKat). Für unsere Beratungspraxis spielt dann noch die Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage eine Rolle.

Andere, nun punktebefreite Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Missachtung der Ferienreiseverordnung oder des Sonn- und Feiertagsfahrverbots, eine Reihe geringwertiger Kennzeichenvertöße (Kfz Kennzeichen abgedeckt mit Folien, Kurzzeit- und Saisonkennzeichen) und solche Exoten wie Missachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße.

Dort, wo Punkte wegfallen, hat man schlicht das angedroht Bußgeld erhöht. Das reicht, meint der Verordnungsgeber, schließlich sind das alles im Wesentlichen keine direkt sicherheitsrelevanten Ge- bzw. Verbote.

Allerdings hat sich einmal mehr die Versicherungslobby durchgesetzt. Das Unerlaubte Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) mit Verhängung einer Führerscheinmaßnahme bleibt punktebewehrt, obwohl es nicht unmittelbar um die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wenn jemand flüchtet, nachdem sich die Gefahr bereits realisiert hat. In diesem Zusammenhang ging es schlicht darum, den Versicherern ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. (Andere Ansichten werden von der Versicherungswirtschaft vertreten. ;-) )

Wirklich relevant für den verkehrsstrafrechtlichen Alltag ist aber, dass die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr punktefrei wird, sofern kein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

An dieser Stelle gibt einen ganz spannenden und praxisrelevanten Aspekt:

Bei der Umstellung der Eintragungen vom (alten) Verkehrszentralregister auf das (neue) Fahrerlaubnisregister werden die ab Mai 2014 nicht mehr punktebewehrten Verstöße herausgerechnet. Wer sich beispielsweise 5 Flens für eine fahrlässige Körperverletzung gefangen hat, wird diese Punkte im FAER nicht wiederfinden.

Das hat Konsequenzen für die anderen Punkte, die nur deswegen nicht getilgt wurden, weil die 5 Körperverletzungspunkte deren Tilgung gehemmt haben. Die gehemmten Punkte fliegen also auch gleich mit raus.

Insoweit ist die Übertragung der alten Punkte in das neue Register also nicht ganz so trivial.

Deswegen erscheint es auch durchaus als sinnvoll, sich den aktuellen FAER-Auszug besorgen und von einem sachkundiger Verteidiger, z.B. von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Denn wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und Punkte-Verwaltungs-Beamte sind ja auch nur Menschen.

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FAER: Hemmungslos, aber auch nicht besser

PunktetachoEine der interessantesten Änderungen im neuen Fahrerlaubnisregister (FAER) ist der Wegfall der Tilgungshemmung.

Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) beinhaltete eine gefährliche Gemeinheit: Wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist von (alten) Voreintragungen neue Punkte hinzukamen, wurden die Uhren für alle (alte und neue) Eintragungen zurück auf Null gestellt und die Frist begann für sie von vorn. Das führte im Einzelfall auch dann zu stattlichen Sammlungen, wenn etwa nur alle 23 Monate jeweils eine Übertretung geahndet wurde.

Im neuen Fahrerlaubnisregister (FAER) verjährt jede Eintragung unabhängig davon, ob neue Verstöße hinzukommen. Neueintragungen hemmen nicht mehr den Ablauf der alten Fristen.

Aber der Verkehrsteilnehmer bekommt hier auch nichts geschenkt. Denn zum Ausgleich wurden die Tilgungsfristen massiv verlängert: „Normale“ Ordnungswidrigkeiten verjähren jetzt erst nach 2 1/2 statt wie bisher nach 2 Jahren.

Und „schwere“ Ordnungswidrigkeiten verjähren sogar erst nach 5 Jahren! Unter die „schweren Fälle“ fallen alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot belegt sind. Und das sind ja nicht wenige.

Diese Fünfjahresfrist war bislang die sogenannte absolute Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten. Eine Verbesserung ist das per Gesamtbetrachtung also nicht.

Während der nun (de facto) bereits laufenden Übergangszeit vom VZR zum FAER bieten sich ein paar Gestaltungsmöglichkeiten an, die für einen Betroffenen von Vorteil sein können – wenn man sie kennt und zu nutzen weiß.

Sämtliche Punkte, die ab dem 1. Mai in das neue Register eingetragen werden, hemmen die Tilgung der „alten“ Punkte nicht mehr. Aber Vorsicht: „schwere“ Verstöße werden dann auch erst nach 5 Jahren getilgt.

Das bedeutet, dass es in der Zeit bis zum 1. Mai 2014 für den Betroffenen wichtig ist zu wissen, welche Variante für ihn Vorteile bringt.

Bei einer hohen Anzahl von Altpunkten und einer neuen Ordnungswidrigkeit ohne Fahrverbot dürfte die Verzögerung des Verfahrens der richtige Weg sein. Hier sollte also rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt werden, damit die neue Sache nicht vor dem 1. Mai rechtskräftig wird.

Stehen nun wenige oder keine Altpunkte im VZR, sollte auf schnelle Rechtskraft und Eintragung hingearbeitet werden. Also muß entschieden werden, ob überhaupt noch ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt oder gegebenenfalls ein bereits eingelegter Einspruch zurück genommen wird.

Wie in einigen anderen Fällen ist auch hier eine sorgfältige Prüfung des aktuellen Punktestandes Voraussetzung für die Wahl der vorteilhaftesten Strategie. Dabei hilft stets zuverlässig der Rat und der Beistand eines kundigen Rechtsanwalts, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der schnell einen aktuellen Auszug aus dem Register besorgen und diesen dann gemeinsam mit dem Betroffenen analysieren kann.

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FAER: Keine Kindergartenpflicht mehr

Punktetacho

Es war nicht alles besser, früher.

Bis zum 1. Mai 2014 dürfen (durften?) die Fahrerlaubnisbehörden den Mehrfachpunktetäter (vulgo: Verkehrsteilnehmer) zurück auf die Fahrschulbank schicken. Damit er dort ein paar Grundlagen nachholt. Böswillige Zungen sprachen auch vom Verkehrskindergarten.

Diese Pflichtseminare gibt es fortan nicht mehr. Das Vertrauen in den Erfolg dieser Seminare ist – aufgrund mitgeteilter Erfahrungen – ziemlich gering, nicht nur beim Gesetzgeber. Der will nun die neuen Regelungen 5 Jahre lang beobachten und dann noch einmal über ein Pflichtseminar nachdenken.

Wohl aufgrund der Lobbyarbeit der Verkehrspsychologen und Fahrschulen gibt es aber weiterhin ein freiwilliges Seminar. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung hätte dann den Abzug eines Punktes zur Folge.

Die Kosten für dieses Rabattmarkenseminar werden sich in der Größenordnung von 600 Euro bewegen. Es ist also sehr ratsam, sich den Zeitpunkt, also den genauen Punktestand, zu überlegen, wann man ein solches Seminar bucht. Denn wie auch schon bei den alt hergebrachten Angeboten gibt es die Rabattmarke nur einmal in fünf Jahren.

Auch an dieser Stelle hilft eine solide Beratung gut weiter. Erforderlich ist eine zuverlässige Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (nicht: eine grobe Schätzung aus der Erinnerung). Der kundige Berater, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wird anhand der VZR-Auskunft sicher feststellen können, wann sich die Punkte auch ohne Seminar
wieder verflüchtigen, also wann die Tilgungs- und Löschungsfristen ablaufen.

Es wäre doch echt ärgerlich, wenn der Kontostand allein aufgrund Zeitablaufs auf Null geht und die Rabattmarke dann wertlos würde. Für die genannten 600 Euro gibt es sicherlich sinnvollere Verwendungsmöglichkeiten. ;-)

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FAER: Acht statt Achtzehn

PunktetachoDie neue Punktegrenze von 8 Punkten führt dazu, dass kleinere Verstöße schon größere Auswirkungen haben können, wenn sie in das Fahrerlaubnisregister eingetragen werden.

Konkret heißt das:
Man darf jetzt nur noch 8 mal mit 102 km/h durch eine 80er-Baustelle fahren, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird, und nicht mehr 18 mal.

Keine Änderungen gibt es aber bei den drei Stufen bis zur Entziehung bei 8 Punkten: Zuerst kommt eine Ermahnung, dann zweitens eine Verwarnung. Diese vorgeschrieben förmlichen Phasen müssen durchlaufen werden, bevor die Fahrerlaubnisbehörde dann drittens die Lizenz entziehen darf. Dem Verkehrsteilnehmer stellt man sich also erst einmal auf die Füße, dann folgt der Tritt vors Schienbein und erst danach wird ernst gemacht mit der (übrigens auch noch kostenpflichtigen!) Anordnung, künftig Chauffeurdienste in Anspruch zu nehmen.

Interessant ist dabei, dass die Punktebewertung immer auf den Tattag zurück gerechnet wird. Das war früher anders: Da kam es auf die Rechtskraft an. Das eröffnete seinerzeit einen großen Spielraum für Verzögerungsspiele. Diese Tür hat der Gesetzgeber nun zugeschlagen. Aber es gibt da durchaus noch den einen oder anderen Spalt, durch den man schlüpfen kann.

Nochmal zurück zu den 3 Eskalationsstufen
Beim 4. Punkt wird nun ermahnt und beim 6. Punkt verwarnt. Um diese Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern, sollten neue Eintragungen also bis zur Tilgung vorangegangener Eintragungen verhindert werden. Oder der Verkehrsteilnehmer – bzw. sein Verteidiger – muss darauf achten, dass mehrere Eintragungen zeitgleich erfolgen. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht schnell genug ermahnen bzw. verwarnen – und darf dann auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, selbst wenn die Deadline von 8 Punkten überschritten sein sollte.

Wann welche Strategie, Taktik bzw. „Schiebung“ die wirksamste ist, kann wird ein sachkundiger Verteidiger, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, im konrekten Einzelfalls prüfen und entscheiden.

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FAER: Aktuelle Verfahren und das neue Fahrerlaubnisregister

PunktetachoNur noch zwei Monate, dann ist es soweit: Das von wenigen geliebte neue Fahrerlaubnisregister (FAER) tritt in Kraft. Ab dem 01.05.2014 gibt es dann das neue Punktesystem.

Kurz und das Wesentliche zusammen gefaßt

  • Nur noch 8 statt bisher 18 Punkte bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • es gibt keine Pflichtseminare mehr,
  • maximaler Rabatt für freiwilliges Seminar: 1 Punkt,
  • keine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße,
  • nur noch sicherheitsgefährende Verstöße werden gespeichert und
  • die Eintragungsgrenze liegt künftig bei 60 Euro statt bei 40 Euro

Um aus dieser Neuregelung bereits jetzt schon die geringen Vorteile ziehen zu können, sollte der Betroffene sofort aktiv werden, sobald ihm eine Anhörung und gar der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Denn dann kann der kundige Rechtsanwalt, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, für ihn noch rechtzeitig die entscheidenden Weichen stellen.

Denn in einigen Fällen ist die Eintragungen von Punkten noch nach dem alten System vorteilhaft, in den meisten Fällen aber wäre es besser, die Eintragung wenigstens bis nach dem 1. Mai zu verzögern (wenn sie denn nicht ganz zu verhindern ist).

Die Fragen, welche Tilgungsfristen dann gelten, wieviel Punkte denn nun im konkreten Fall riskiert werden und was passiert wann mit möglicherweise vorhandenen „Altpunkten“, können dann gleich auch in einem Rutsch mit geklärt werden.

Richtig spannend wird es aber mit den unterschiedlichen Tilgungsfristen der Eintragungen nach altem oder neuen System: Sucht man sich hier die falsche (zu frühe oder zu späte) Variante aus, kann das im Einzelfall schon mal die Fahrerlaubnis kosten.

Es gilt dort wie hier: Wer zu spät kommt, den bestraft die Fahrerlaubnisbehörde.

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Getilgtes oder nicht getilgtes Chaos?

Im diesem Jahr ist es dann wohl wirklich soweit: Das neue Punktesystem des Fahreignungsregisters tritt im Mai in Kraft. Seit geraumer Zeit ist klar, wie viele Punkte es in Zukunft wofür geben soll. Die Änderungen im Bußgeldkatalog stehen fest. All das kann man übersichtlich z.B. beim ADAC nachlesen. Für die Zukunft scheint damit alles geklärt.

Die für das Heute und Jetzt wichtigste Frage ist allerdings noch immer ungeklärt: Was passiert eigentlich mit den „alten“ Punkten im Verkehrszentralregister?

Klar ist, dass der Punktestand umgerechnet wird; geschenkt wird dem Verkehrssünder nämlich nichts. Und für die Umrechnung gibt es vom Verkehrsminister diese schöne bunte Tabelle:

Punkteüberführung

Soweit die Bepunktungsumrechnung. Aber wie verhält es sich mit den Tilgungsfristen?

  • Werden die alten Tilgungsfristen nach den neuen (starren) Regeln umgerechnet?
  • Gelten die neuen Tilgungsfristen erst ab Mai 2014?
  • Wird die bereits abgelaufene Zeit wird nur mittelbar angerechnet?
  • Gelten die alten Fristen für die alten Punkte weiter?

Es gibt noch ein weiteres Problemfeld: Im neuen System werden Punkte für die folgenden Verstöße nicht mehr vergeben:

Einige Straftaten, z.B.

    Beleidigung im Straßenverkehr
    Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz
    Kennzeichenmissbrauch (sofern ohne Fahrverbot)
    Unfall mit leichter Verletzung (sofern ohne Fahrverbot)

Einige Ordnungswidrigkeiten, z.B.

    Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
    Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
    Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
    Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Was passiert, wenn alte Punkte nicht getilgt wurden, weil solche Eintragungen den Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt haben? Entfallen diese dann jetzt?

Es war bislang schon nicht einfach, den aktuellen Punktestand zu errechnen bzw. zu kontrollieren. Diese Schwierigkeiten hatten auch und besonders Richter, die deswegen manche Verteidigungsstrategie nicht verstanden.

Im nun anstehenden Jahr des Übergangs wird es wohl das blanke Chaos geben. Das kann für die eine oder andere Fahrerlaubnis dann das Aus bedeuten, wenn man nicht aufpaßt oder das Problem nicht rechtzeitig (er)kennt.

Es wird sich einmal mehr zeigen, daß man „das bisschen Verkehrsrecht“ gerade nicht mal eben so nebenbei betreiben kann. Denn: Was Fachanwälte für Verkehrsrecht können, können nur Fachanwälte für Verkehrsrecht. Und Frisöre.

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