Ordnungswidrigkeitenrecht

PKW stand(!) mit 60 km/h

Wo Technik eingesetzt wird, werden auch Fehler produziert. So auch im Land der unbegrenzten Möglichkeiten.

In Baltimore (Maryland, USA) wurde ein Madza-Fahrer dabei erwischt, wie er mit 38 mph (ca. 60 km/h) vor der Ampel stand, obwohl das Herumstehen nur mit 25 mph (ca. 40 km/h) erlaubt war. Das lokale Tagesblatt Baltimore Sun zeigt in einem Video den wartenden Wagen, während der Querverkehr passiert.

Solche Fehler werden nur dann entdeckt, wenn der Betroffene sein Recht in Anspruch genommen hat, den Tatvorwurf überprüfen zu lassen. Wer Bußgeldbescheide nur deswegen akzeptiert, weil sie vom Polizeipräsidenten kommen, fährt riskant. In nicht wenigen Fällen bezahlt er nämlich ein Bußgeld und kassiert Punkte im Verkehrszentralregister, obwohl der Vorwurf gar nicht zutrifft. Nicht nur der Strafverteidiger in Berlin Kreuzberg empfiehlt daher:

Sobald Sie Post vom Polizeipräsidenten bekommen haben, beantragen Sie über Ihren Verteidiger Akteneinsicht!

Denn nur dann kann er/man prüfen, ob die Technik fehlerfrei genutzt wurde. Und ob es Erfolg versprechend ist, sich gegen das Bußgeld zu wehren.

Dank an doppelfish für den Hinweis.

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Was ist eigentlich Bußgeldrecht?

149714_web_R_K_by_Henrik G. Vogel_pixelio.deWenn man eine Straftat begeht (und erwischt wird), bekommt man eine Strafe. Das ganze ist geregelt im Strafrecht.

Begeht man eine Ordnungswidrigkeit (und verteidigt sich dann nicht richtig), bekommt man eine Buße. Deswegen heißt das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Bußgeldrecht. Auch beim Gericht heißt es Bußgeld-, nicht Ordnungswidrigkeitensache.

Für den gewaltunterworfenen Bürger ist das ganz schön verwirrend. Deswegen haben wir mal versucht, das Bußgeldrecht so zu beschreiben, daß man es auch versteht, wenn es einen erwischt hat. Und was man dagegen tun kann.

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Zielfahnder in Nord-Neukölln

Der Supergau in einem Gespräch mit dem Verkehrspolizisten tritt ein, wenn der Autofahrer ihn fragt: „Haben Sie eigentlich nichts Besseres zu tun? Gehen Sie lieber Verbrecher jagen!“ Aber ich bin ja hier nicht als Autofahrer unterwegs.

Es geht immer noch – seit Oktober! – um die Fahndung eines gefährlichen Rechtsbrechers. Trotz des Aufrufs hier im Blog und einer ersten Androhung empfindlicher Übel durch den Polizeipräsidenten hat man den Täter noch immer nicht ermittelt.

Nun werden Zielfahnder eingesetzt:

Bevor der Polizeioberkriminale nun „an der Wohnanschrift“ Ermittlungen durchführt, wird der Halterin nochmals ein Friedensangebot gemacht. Ihr wird sogar die Wahl gelassen: Anrufen, Faxen oder Vorbeikommen, um den Fahrer („männlich“) zu verraten.

Vergleichbar mit den Mahnläufen in den so genannten Vertragfallen-Fällen droht der PolPräs ein weiteres Mal, diesmal jedoch richtig konkret mit:

  • Fahrtenbuchauflage
  • Beschaffung von Vergleichsfotos von Familienangehörigen
  • Ermittlungen an der Wohnanschrift

Nochmal zur Erinnerung: Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h, also um ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro.

Zur Fahrtenbuchauflage
Es muß nicht besonders hervorgehoben werden: Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage müßte verhältnismäßig sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. 4. 1999 – 8 A 699/97):

Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an jenem Punktsystem zu orientieren, das […] als Anlage 13 Bestandteil der FeV vom 18. 8. 1998, BGBl I, 2214, ist.

Nach diesen Kriterien dürfte die Anordnung keinen Bestand haben, deren Androhung sollte daher auch unterbleiben.

Vergleichsfotos von Familienangehörigen
Für einen durchschnittlich begabten Polizeibeamten, der einen Computer einschalten kann, dürfte das Dank POLIKS kein Problem sein. Der Zielfahnder sollte imstande sein, eine „Familienaufstellung“ zu fertigen und das Ergebnis seiner Betrachtung auf ein Stück Papier zu notieren. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für diese Datenabfrage vorliegen, wird ihm im Zweifel seine vorgesetzte Stelle mitteilen. Auch bei diesem Dateneingriff gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz uneingeschränkt. Was soll diese heiße Luft also?

Hausermittlungen
Die Ermittlungen vor Ort in Neukölln Nord, wo sich der Abschnitt 54 befindet, kann für einen uniformierten Polizeibeamten – je nach Kiezlage – durchaus als Abenteuer betrachtet werden. Deswegen geht man auch gern mal zu zweit oder dritt auf Streife, wenn es die Personallage erlaubt. Es dürfte schon spektakulär werden, wenn dann das mobile Einsatzkommando morgens früh um 10:30 Uhr (in Neukölln heißt das: Mitten in der Nacht) im Hausflur des Hinterhauses steht, an den Wohnungstüren klingelt und fragt: „Kennen Sie diesen Mann?“ Die Antworten und Reaktionen der Nachbarn würde ich gern live erleben.

Fiat iustitia, et pereat Neocollonia – oder doch lieber § 47 Abs. 1 OWiG?
Ich möchte an die eingangs gestellte freche Frage anknüpfen: Solange in Nord-Neukölln und Kreuzberg wegen so einer Kleinigkeit in kohlhaas’scher Manier der Rechtsstaat durchgesetzt werden kann, kann es mit der Personallage bei der Landespolizei nicht so schlecht aussehen, wie uns die GEW (oder wie auch immer die Polizeigewerkschaft heißen mag) glauben machen möchte.

Und überhaupt
Wenn die Polizei schon mit der Brechstange versucht, die Einhaltung der Spielregeln durchzusetzen, dann – bitteschön – soll sie sich auch an die Regeln halten! Das tut sie nämlich nicht, wenn die Behörde erneut mit so einem Anschreiben der Bürgerin verschweigt, daß sie hier keine Mitwirkungspflicht hat, gegenüber der Polizei ohnehin nicht aussagen muß und im übrigen Auskunftsverweigerungsrechte aus §§ 52, 55 StPO haben könnte. Wenn sich „der Staat“ schon so daneben benimmt, wird er von seinen Bürger keine Loyalität erwarten dürfen.

Schau’n wer ma, wie sich das Ganze noch auswächst.

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Fahreignungs- statt Verkehrszentralregister

Es wird eine Menge erzählt und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind verwirrt. Nichts Genaues weiß man nicht, es wird trotzdem darüber berichtet.

Eine für den Otto-(und Diesel-)Normal-Fahrer griffige Übersicht liefert heute die Tagesschau.

Der wichtigste Absatz in der Zusammenfassung lautet:

Inkrafttreten

Wahrscheinlich erst Anfang 2014. Da es mehrfach Korrekturen gegeben hat, konnte das Kabinett die Reform erst jetzt verabschieden. 2013 müssen sich Bundestag und Bundesrat damit befassen. Sechs Monate nach Verkündigung im Gesetzblatt soll die Neuregelung gelten. Blockieren die Länder das zustimmungspflichtige Gesetz im Bundesrat, ist ein Starttermin Anfang 2014 nicht zu halten.

Wahrscheinlich. Vielleicht aber auch nicht. Oder doch?

Bleiben Sie entspannt! Wir informieren Sie mit Substanz, wenn es soweit ist.

Bis dahin gilt: Fahren Sie vorsichtig oder lassen Sie sich nicht erwischen.

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Drohender Präsident

Mahnläufe sind mittlerweile nicht mehr ganz so en vogue. Vor ein paar Jahren noch starteten sie vieltausendfach mit einer Rechnung, dann zwei Mahnungen, danach dann ein oder zwei Schreiben eines Inkassounternehmens, bevor schließlich ein Rechtsanwalt die allerallerallerletzte Mahnung schrieb. Die Drohkulisse war – wirtschaftlich betrachtet – in einer großen Vielzahl erfolgreich. Und das, obwohl einige Zivilgerichte der Ansicht waren, schon die Rechnung hätte nicht geschrieben werden dürfen, weil die Forderung nicht begründet sei.

Etwas Vergleichbares ist mir nun (wieder einmal) in einem schlichten Bußgeldverfahren untergekommen.

Wenn auch nicht mit 140 km/h, sondern nur mit 40 km/h: Es ist wohl eher davon auszugehen, daß der mit diesem Fahndungsaufruf gesuchte Fahrer keine damenbarttragende Frau ist. Wenn also der Mann keine Frau ist, die Adressatin des unten abgebildeten Schreibens aber kein Mann, kann doch ein gewissenhaft arbeitender Sachbearbeiter beim Polizeipräsidenten nicht ernsthaft den Tatvorwurf aufrecht erhalten.

Macht er aber trotzdem:

Es bleibt dem Bußgeldverfolger natürlich unbelassen, bei dieser Sachlage ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Wenn aber – jedenfalls für einen durchschnittlich intelligenten Menschen ohne Sehbehinderung – deutlich erkennbar ist, daß Frauen keine Männer sind, müßte das Verfahren ungefähr eine juristische Sekunde später doch wieder eingestellt werden.

Also droht der Polizeipräsident – wenn auch in quasi-konjunktivischen Klausulierungen versteckt – hier mit einem Übel, um die Angeschriebene zu einer Handlung zu bestimmen, zu der sie nicht verpflichtet ist?

In diesem Verfahren ist so einiges schief gelaufen:

  • Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte unter Mißachtung der Vorschrift, die besagt: Nicht unmittelbar hinter dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung „blitzen“.
  • Keine Belehrung über die Beschuldigten- und/oder Zeugenrechte.
  • Unberechtigte Androhung der Geltendmachung von Verfahrenskosten.

Nun, es geht hier nur um 15 Euro Verwarnungsgeld. Das könnte die Halterin zahlen und sich anschließend vom Fahrer zum Essen einladen lassen. Aber wenn bereits schon in solchen kleinen Sachen Verfahrensrechte mißachtet werden, wie sieht es dann in den großen Sachen aus?

Ich jedenfalls vertraue behördlichen Schreiben grundsätzlich erst einmal nicht, weil ich nicht mehr davon überzeugt bin, daß der Staat nicht so dreist sein kann, mich über den Tisch zu ziehen.

Diejenigen, die sich ähnliche Gedanken über den Rechtsstaat im Straßenverkehr machen, können sich hier kostenlos über sinnvolles künftiges Verhalten informieren.

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Wissen Sie, was Sie mich mal können?

Lieber Polizeipräsident, belehren können Sie mich, über meine Rechte als Zeugin oder Beschuldigte. Hat sich die Betroffene gedacht, als sie Post von ihm bekommen hat.

Als Betroffene muß sie nämlich den Namen der Fahrerin – also ihren eigenen – nicht benennen; man (frau) ist nicht gezwungen, den Kopf freiwillig unters Fallbeil zu legen.

Auch als Zeugin muß sie nicht aussagen, wenn sie mit dem Fahrer verwandt ist (§ 52 StPO), oder sich möglicherweise der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt (§ 55 StPO), sobald sie den Fahrer verpfeift.

Aber versuchen kann man es ja mal, lieber PolPräs. Nicht wahr?

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Fahndungsaufruf

Die stellvertretende Polizeipräsidentin bittet um Ihre Mithilfe: Wer kennt diese Frau?

Sachdienliche Hinweise nimmt die Kommentarspalte unten sowie jede Tierkörperbeseitigungsanstalt entgegen.

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OLG Düsseldorf entspannt Verteidiger

Auch in Bußgeldsachen höhlen stete Tropfen die Steine, die den Verkehrsteilnehmern in die Wege gelegt werden.

Es hat ein paar Jahre gedauert, aber es ist nun kein Thema mehr: Der Betroffene kann nicht zum Erscheinen in der Verhandlung „gezwungen“ werden, wenn er sich gegen einen Bußgeldbescheid vor dem Gericht verteidigen will. Den Termin kann der Verteidiger im Alleingang für ihn erledigen.

Denn wenn die Fahrereigenschaft klar ist und wenn kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist, muss der Betroffene von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden werden. Das ärgert den einen oder anderen Richter, der glaubt, dass es (für ihn) von Vorteil ist, wenn er direkt auf den Betroffenen einwirken kann.

Problematisch konnte es bisher aber noch werden, wenn der Betroffene kommen wollte, es aber nicht schafft oder den Termin schlicht vergisst. Das trieb dem Verteidiger, der dann einsam vor dem Saal wartet, manchmal Tränen in die Augen.

Nun hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2.2.2012, 2 RBs 13/12) klar gestellt, dass auch einem Antrag auf Entbindung von der „Erscheinenspflicht“ stattgegeben werden muss, wenn dieser erst nach Aufruf der Sache gestellt wurde.

So lassen sich einige Fälle elegant retten und der Vorwurf kann in der Sache verhandelt werden.

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Des Preisrätsels Lösung: Ein Handy-Telefonat

Vergangenen Donnerstag habe ich den geneigten Leser eine Preisfrage gestellt: Was wirft man ihm vor? Hier nun die Lösung:

§ 17 OWiG; § 25 Abs. 2 StVG; § 23 Abs. la StVO, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat

In nur wenig besser verständlichen Worten:

Also: Dem Betroffenen wird vorgeworfen, beim Autofahren mit dem Handy telefoniert zu haben. Deswegen soll er nun 80 Euro (plus Kosten) zahlen und einen Monat lang den öffentlichen Personenverkehr nutzen.

Hintergrund
Der Blick in das Kundenkonto bei der Bank in Flensburg läßt ahnen, daß sich der Sachbearbeiter auf der Bußgeldbehörde ein paar Gedanken gemacht haben könnte, bevor er das Fahrverbot verhängte:

Seit 2008 gab es drei Mobiltelefonate und viermal Geschwindigkeiten im roten Bereich, davon einmal im dunkelroten. Bei dem Betroffenen handelt es sich um eine Art „Wanderarbeiter“, da kommt schon mal was zusammen, an jährlicher Fahrtstrecke … und eben an Verstößen.

Ermessensfrage
Auf den Punkt gebracht: Wenn dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, daß er als Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt hat, ist dann das Fahrverbot gerechtfertigt?

Hat ein Betroffener unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit begangen, so kann darauf mit einem Fahrverbot reagiert werden. Hier geht es sicherlich nicht um Grobheit, sondern um Beharrlichkeit. Auch die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots – bis zu drei Monaten! – auszulösen. Dazu gehört auch das alltägliche Telefonieren während der Fahrt.

Lerneffekt
Was sagt uns das nun? Die Law-And-Order-Fraktion wird problemlos eine Freisprecheinrichtung oder – wie immer – Schlimmeres vorschlagen. Den anderen fällt vielleicht ein, auch Bußgeldbescheide, die nur 40 Euro und einen Punkt festsetzen, sollte man nicht ungeprüft rechtskräftig werden lassen.

Es gibt bekanntlich reichlich (und gern auch phantasievolle) Möglichkeiten, sich – mit Hilfe eines Verteidigers – erfolgreich gegen den Vorwurf zu verteidigen, man hätte beim Fahren mit dem Handy telefoniert. Auch dem Anstieg des Kontostands in Flensburg muß man nicht tatenlos zusehen.

Nur: Die Chancen, die gegeben werden, müssen auch genutzt werden.

Ach so, wer ist nun Gewinner der ausgelobten Flasche Rotwein?
Nun, die (vollständig) richtige Lösung hatte niemand der Kommentatoren. Aber zwei lagen jeweils mit je einer Hälfte dicht dran:

bartdude hat als Erster richtig erkannt, daß es etwas „wiederholt Geringwärtiges“ sei. Und Handyman erkannte dann noch den „Telefonverstoß„.

Ich werde nun zwei Flaschen Rotwein öffnen, sie jeweils zur Hälfte selbst austrinken und den Rest dann an die Gewinner schicken. Handyman und bartude bitte ich um Mitteilung ihrer paketzustellungsfähigen Anschrift. Und dann überlege ich mir das auch nochmal mit dem Halbleertrinken.

Bild: Nick Herbold / pixelio.de

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Blitzer: Fehlerquote bei 50 Prozent

In der heutigen Ausgabe der Welt wird einmal mehr über die Fehleranfälligkeit der Geschwindigkeitsmessungen berichtet:

Bis zur Hälfte aller Blitzer-Strafen sei angreifbar oder gar schlicht falsch.

Der Beitrag berichtet aber auch darüber, daß sich die wenigsten Empfänger der Bußgeldbescheide wehren, weil sie nicht wüßten, wie fehleranfällig die technischen Messungen seien.

Es ist scheint wohl eine der deutschen Tugenden zu sein, stets daran zu glauben, daß das, was die Obrigkeit da oben macht, schon seine Richtigkeit haben wird. Und das, obwohl wir bereits vor über 30 Jahren lautstark demonstriert haben: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!

Erst wenn sich das Punktekonto in Flensburg einigermaßen bedrohlich gefüllt hat, bekommt mancher Gläubige Zweifel an der Rechtmäßigkeit allen staatlichen Handelns und ärgert sich, nicht bereits gegen das erste Flens im Verkehrszentralregister gewehrt zu haben. Die Aufgaben, die sich dann dem Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht stellen, sind zwar nicht unlösbar, aber stellen durchaus erhöhte Anforderungen an den Spezialisten. Zaubern kann Tobias Glienke aber auch nicht.

Empfehlenswert ist daher, spätestens (!) mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dazu beizutragen, daß Fehler bei den Messungen entdeckt, die Geräte weiterentwickelt und die Beamten ausgebildet werden. Daß dann nebenbei die Fahrerlaubnis keine Kratzer bekommt, ist dann auch noch ein schöner Nebeneffekt.

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