Ordnungswidrigkeitenrecht

Rechtsschutzversicherung oder Restaurantbesuch

Für Verkehrsteilnehmer erscheint der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich sinnvoll. Es gibt Versicherer, die den reinen Verkehrsrechtsschutz bereits für eine Jahres-Prämie anbieten, die in etwa dem Wert einer Tankfüllung entspricht.

Unseren Mandanten raten wir dazu, auf die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zu verzichten. Es tut nämlich weh, sich gegen eine Geldbuße zu verteidigen, die den Geldbeutel weniger belastet als dieser Selbstbehalt. Die Konsequenz ist dann oft der Verzicht auf die Verteidigung, was wiederum regelmäßig die Eintragung von Punkten in das Fahrerlaubnisregister nach sich zieht. Das macht man dann ein paar Mal und muß dann entweder einen Chauffeur einstellen oder Bus fahren.

Versicherer sind aber erfinderisch. Es gibt Angebote ohne diese unwirtschaftliche Selbstbeteiligung, die den Ernstfall dann aber doch nicht abdecken, dann also auch sinnlos sind. Neu für uns war diese Variante:

Punkte gibt es ab 60 Euro Geldbuße aufwärts. In dem punkte-relevanten Bereich bis zu diesen 95 Euro erwischt den gemeinen Auto- und Motorradfahrer am häufigsten. Der Versicherungsvertrag, den unser Mandant da abgeschlossen hat, ist – zumindest für den konkreten Fall – nutzlos.

Die bezahlten Prämien hätte er also sinnvoller für einen Restaurantbesuch mit seiner besten Ehegattin von allen investieren sollen.

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Schreistube?

Sehr geehrte Frau Riese,

warum schreien Sie mich so an? ICH BIN NICHT SCHWERHÖRIG!!!!

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Kostensparendes Verjährungsmodell aus optischen Gründen

Der Kollege Burhoff berichtete in seinem Blog über eine gebührenrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (22 C 102/17 vom 10.10.2017). Es ging um die Frage, ob der Verteidiger einen Anspruch auf die so genannte Erledigungsgebühr hat, wenn das Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wird.

Die gebührenrechtlichen Aspekte diskutiert Detlef Burhoff, darum geht es hier nicht.

Mir ist der letzte Satz des Urteils des AG Düsseldorf quer den Hals runter gegangen:

Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.

Dazu der folgende Hintergrund:

Wenn die Behörde einen Verdacht hat, daß eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht begangen worden sein könnte, wird sie in aller Regel ein Bußgeldverfahren einleiten. Dann besteht die Aufgabe darin, den Sachverhalt komplett und objektiv zu ermitteln – und zwar sowohl zulasten als auch zugunsten des Betroffenen. Bestätigt sich der Verdacht, daß der Betroffene die Tat höchstwahrscheinlich begangen hat, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Kann die Behörde die Tat nicht nachweisen, ist das Bußgeldverfahren einzustellen.

Soweit der gesetzlich vorgesehene Normalfall. In der Praxis sieht das oft anders aus.

Denn mit der Einstellung des Verfahrens können ein paar Unannehmlichkeiten für die Behörde verbunden sein, wenn der Betroffene sich mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewehrt hat. Zum Beispiel die Kostenfolge: Nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 467 a StPO muß die Behörde regelmäßig die notwendigen Verteidigerkosten erstatten; zumindest muß sie aber eine Ermessensentscheidung darüber treffen.

Was macht also der sparsame Bußgeldbeamte? Genau: Nichts!

Und was passiert, während die Akte auf irgendeiner Fenstbank vor sich hindämmert? Die nicht nachweisbare Tat verjährt. Und dann hat der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Das spart natürlich Kosten. Aber eben durch eine rechtstaatswidrige Trickersei. Und zwar zulasten des Betroffenen, der dadurch wiederum auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Wenn das Gekungel der Bußgeldbehörden schon gerichtsbekannt ist, muß die Frage erlaubt sein, warum da kein Mensch über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen verantwortlichen Mitarbeiter der Behörden (und Gerichte?) nachgedacht hat? Irgendeine Strafrechtsnorm wird sich dafür doch sicher finden lassen. Ich kenne da eine, die paßt wie das Gesäß auf einen Eimer.

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Bild: © RainerSturm / pixelio.de

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Führerschein und Fahrerlaubnis

Wenn juristische Laien den Führerschein von der Fahrerlaubnis nicht unterscheiden könne, geht das in Ordnung. Gefährlich wird es, wenn das diejenigen durcheinander würfeln, die von Berufs wegen mit diesen Begriffen umgehen müssen.

Kurz der Sachverhalt:
Unsere Mandantin fuhr mit ihrem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Sie war betrunken. Deswegen hat die Polizei ihr u.a. den Führerschein abgenommen. Und ihr diesen Zettel ausgehändigt:

Aber Achtung: Der Hinweis unten auf der Bescheinigung ist falsch.

Unter Strafe steht nicht das Fahren ohne Führerschein. Den kann man mal zuhause vergessen. Oder verlieren. Deswegen fährt man nicht gleich ohne Fahrerlaubnis. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit. 10 Euro zahlt man dafür, daß man die Plastikkarte oder den rosa bzw. grauen Pappendeckel nicht am Mann oder an der Frau hat (wenn man kontrolliert wird).

„Nur“ das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt § 21 StVG unter Strafe. Und zwar selbst dann, wenn man noch seinen Führerschein hat.

Merksatz:
Die Fahrerlaubnis ist eine Entscheidung der Behörde. Der Führerschein ist das Dokument, auf dem diese Entscheidung aufgeschrieben ist.

Schade, daß das der Polizeipräsident in Berlin noch nicht verstanden hat.

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In eigener Sache: eMail-Kurs repariert

Die Sicherung des Kanzleinetzwerks ist eine komplizierte Angelegenheit. Damit nicht jeder hier reingucken kann, betreiben wir einen recht hohen Aufwand. Bisher auch mit Erfolg. Und nicht zuletzt Dank hervorragender Unterstützung von Chef-Operator & Lebensretter Jan Kalf von Advoservice.

Da die Entwicklung der Technik auch nicht an uns vorbeigeht, werden wir regelmäßig mit frischer Hard- und Software versorgt. Das führt aber im Einzelfall aber auch schon mal zu Problemen.

So reklamierte eine Abonnentin unseres kostenlosen eMail-Kurses, daß plötzlich die Lektionen ausblieben. Ein Blick in den seit Jahren bei uns zuverlässig arbeitenden FollowUpMailer brachte keine Erkenntnis. Die Konfiguration des eMail-Servers war nicht nur unverändert, sondern auch korrekt. Trotzdem gingen die Testmails nicht raus.

Erst ein Blick in die Konfiguration der Portfilter unserer IT-Security-Soft brachte es ans Licht. Ein Mausklick und alles war wieder gut.

Wir können nun gern weitere Kurs-Anmeldungen entgegen nehmen. Kostet nix, bringt aber viel, wenn man mal (ausnahmsweise!) in einer Bußgeldsache auf einen Verteidiger verzichten will. Ist wesentlich einfacher als so ein Kanzleinetzwerk sicher zu machen.
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Bild: © C. Nöhren / pixelio.de

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Das Geld (7,6 Millionen Euro) liegt auf der Straße

Unseren Blogbeiträge werden auch von solchen Leuten gelesen, die eine Verteidigung gegen Bußgeldbescheide eher für überflüssig halten. Das läßt sich leider nicht vermeiden.

Diese Law-and-Order-Fraktions-Mitglieder sondern dann ungefähr solche mannhaften Kommentare ab:

Wenn ich beim Zuschnellfahren erwischt werde, dann zahle ich und jammere nicht rum.

Alternativ wird von den Rechtundordnungsliebhabern vorgeschlagen, erst gar nicht zu schnell zu fahren. Dann brauche man auch keinen Strafverteidiger. Tolle Ideen haben manche Menschen.

Und dann kommt das hier:

Der Kölner Stadtanzeiger berichtete am 3.2.2017, daß rund 280.000 Fahrzeuge auf der A3 am Heumarer Dreieck geblitzt wurden, obwohl sie gar nicht zu schnell gefahren waren.

An der Mess-Stelle durften Autos 80 Kilometer pro Stunde fahren, der Blitzer löste allerdings schon bei einer Überschreitung von 60 Stundenkilometern aus. Das Problem war eine fehlende Beschilderung nach einer Baustelle auf einer Strecke von rund 70 Metern Länge.

heißt es in dem Bericht.

Solche Fehler in dieser Größenordnung sind zwar sehr selten. Ob im Einzelfall ein anderer Meßfehler vorliegt und die Messung daher falsch oder nicht verwertbar ist, erfährt man nicht, wenn man den Bußgeldbescheid ungeprüft akzeptiert und bezahlt.

Da hilft eben nur der Einspruch und die kompetente Überprüfung, ob die Arbeit der Meßdiener korrekt und das Meßgerät technisch einwandfrei war.

Wer den Gang zum Anwalt (z.B. aus Kostengründen) vermeiden möchte, kann sich das notwendige Handwerkzeug für die Selbstverteidigung in Bußgeldsachen in unserem kostenlosen eMail-Kurs abholen.

Alle anderen rufen hier an oder schicken uns eine eMail.

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Das ursprüngliche Bild (lasernder Polizist) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Sippenhaft fürs Bußgeld?

Die Möglichkeiten, eine Geldstrafe mit der Ersatzfreiheitsstrafe „abzusitzen“ oder im Rahmen des Programms „Schwitzen statt Sitzen“ abzuarbeiten, sind weitgehend bekannt. Darüber hatte ich unter anderem vor einigen Tagen hier geschrieben.

Was passiert aber bei Geldbußen, die im Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren verhängt werden und die der Betroffene nicht bezahlt?

Zahlt jemand nachhaltig seine Geldbuße nicht, gibt es „nur“ die Erzwingungshaft, § 96 OWiG. Das heißt: Der Schnellfahrer wird bis zu 6 Wochen eingeknastet, um ihn zur Zahlung zu bewegen.

Eine interessante Idee in diesem Zusammenhang hat mir ein Blogleser zur Veröffentlichung übermittelt. Er hat an die Bußgeldstelle folgenden Brief geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Bußgeldbescheid von Ihnen erhalten. Ich denke, die Strafe selbst und die Höhe der Strafe sind gerechtfertigt. [Anm.: Er spricht von „Strafe“; zutreffend wäre jedoch „Geldbuße“. crh]

Ich sehe jedoch Geldstrafen als Sippenstrafen an, denn letztendlich wird ja die Geldstrafe einer verheirateten Person, aus dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen bezahlt; also würde meine Ehefrau genauso bestraft wie ich, bzw. wir beide dann zur Hälfte.

Daher möchte ich diese Geldstrafe mit einer Haftstrafe begleichen. Zu Ihrer Information möchte ich Ihnen mitteilen:

  1. Ich habe ein P-Konto, auf das meine monatliche Rente(aufgestockt durch die Grundsicherung) überwiesen wird.
  2. Das Mobiliar unserer Wohnung, also auch die technischen Geräte sind Eigentum meiner Ehefrau.
  3. Meine Ehefrau und ich leben seit 1980 in dem Zustand der Gütertrennung.
  4. Vermögen oder pfändbare Dinge habe ich nicht.

Natürlich weiß ich, dass eine Geldstrafe dieser Art nicht mittels Haftzeit abgegolten werden kann.

Aber, solange ich mich in Erzwingungshaft befinde, produziere ich keine Kosten, die ich produzieren würde, wenn ich in Freiheit wäre.

Über den Daumen belaste ich in Freiheit das Familieneinkommen mit ca. 8,00 Euro am Tage für Nahrungsmittel, Strom- Wasserverbrauch, Reinigungsmittel, Hygienemittel , Waschmittel usw. Sollten weitere oder höhere Kosten entstehen, etwa für Taxifahrten meiner Ehefrau um mich zu besuchen, werde ich diese meiner Berechnung zuschlagen und durch die Tage teilen, die ich in Haft verbringen“ möchte“.

Möchte – weil ich ja Jederzeit die Haft durch die Zahlung der Geldbuße beenden könnte.

Eine Zahlung wird meine Ehefrau vornehmen, wenn meine Berechnung ergeben hat, dass die Summe für die Geldstrafe dadurch „neutralisiert“ wurde, dass ich in der Haft versorgt wurde. Entstehen mir keine weiteren Kosten durch die Haft, wird meine Ehefrau in also 20 Tagen die Geldstrafe bezahlen, denn dann ist das Familieneinkommen durch meine Haftzeit so ausgeglichen, als wenn ich diese Geldstrafe nicht erhalten hätte.

Das ist ein interessanter Ansatz, über den es sich durchaus einmal nachzudenken lohnt.

Nun aber kommt ein Problem auf die Haftanstalt zu, das nicht so einfach zu lösen sein wird. Der Blogleser schreibt weiter:

Bitte sprechen Sie mit mir einen Termin zum Haftantritt an, denn ich muss dafür sorgen, dass ich vor dem Haftantritt genügend Medikamente besorge, denn ich leide unter Leukämie (CML) und muss täglich Medikamente (Sprycel) gegen diese Krankheit einnehmen.

Auch muss ich Blutverdünner einnehmen, dessen Dosierung engmaschig per Bluttest überprüft werden muss.

Nachts muss ich an ein Gerät zur Atemunterstützung angeschlossen sein. Ich besitze so ein Gerät und kann es gerne mitbringen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass in der Zelle auch nachts 230 Volt Wechselstrom zur Verfügung stehen, mit dem das Atemgerät betrieben wird. Werde ich durch dieses Gerät nicht bei der Atmung unterstützt, kommt es nachts zu zig Atemstillständen, die massiv das Herz-Kreislaufsystem belasten und auch den Blutdruck in schwindelerregende Höhen treibt.

Wegen meines Rückenleidens und den durch die Leukämiemedikamente verursachten Muskelbeschwerden, müsste ich meinen Rollator mitbringen dürfen und meine Sitzgelegenheit die ich zum Duschen benötige, denn ich kann nicht ohne Abstützung stehen.

Weitere Krankheiten wie Bluthochruck und Wasseransammlungen in den Beinen und in der Lunge (besonders bei Bewegungsmangel) müssen ärztlich im Auge behalten werden, denn ich denke, dass die wenige Bewegung in den Tagen der Haft gerade die Wasseransammlung in den Beinen ungünstig beeinflussen wird.

Ich habe Ihnen nachfolgend einige Termine vorgeschlagen, bei denen es während der Haft (sollten keine Komplikationen auftreten) keine Laboruntersuchungen meiner Leukämie fällig sind; somit müsste ich nur wöchentlich zum Bluttest, denn aus Erfahrung weiß ich, dass Bewegungsmangel dazu führt, dass der Wert und somit die Blutverdünnung ansteigt.

Es sollte auch bei der Verpflegung sicher gestellt sein, dass ich keine Kohlprodukte essen muss, denn diese wirken sich durch den Vitamin K-Gehalt ungünstig auf die Blutwerte aus, denn das blutverdünnende Mittel beeinflusst die Vitamin K-Produktion der Leber.

Wegen meines Bandscheibenleidens und dem Wasser in den Beinen, bitte ich um ein Stufenbett, denn ansonsten würden meine Beine (auch durch den Bewegungsmangel) noch stärker anschwellen als üblich.

Diesen Problemen begegnen die Justizvollzugsanstalten in zunehmenden Maße: Die Knackis werden immer älter und die Gefängnisse sind überwiegend nicht zur Unterbringung von Senioren geeignet. Das sorgt bei den notorisch knappen Justizverwaltungen für erhebliche Sorgenfalten.

Aber auch der Weg in den Knast muß geplant werden. Nicht jeder künftige Häftling kann selbständig zum Gefängnis anreisen:

Auch werde ich nicht selber zur Haftanstalt fahren, sondern möchte durch eine Polizeistreife abgeholt werden, denn ansonsten müsste ich auch diese Kosten wieder in Haftzeit umrechnen, damit sie sich wieder durch eine längere Haftzeit neutralisieren. Auch hier wäre sicherlich eine Terminabsprache von Vorteil, denn dann würde ich mit allen medizinischen Unterlagen, Hilfsmitteln und Medikamenten zur Abholung bereit stehen.

Der Blogleser weiß, worauf es sonst noch ankommt:

Damit sie nun nicht meinen, dass ich Ihnen hier eine Gruselgeschichte serviere, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich hiermit alle mich behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber Ihrer Behörde und auch gegenüber der Haftanstalt entbinde. Diese Vollmacht ist gültig bis zum 31.12.2017.

Ein paar Sorgen möchte er der Gefängnisleitung nehmen, nicht aber ohne darauf hinzuweisen, daß er über seine Erfahrungen berichten wird:

Zu meiner Selbsteinschätzung möchte ich angeben, dass ich mir sicher bin, dass die Haftzeit mich nicht psychisch belasten wird, zumal ich diese ja auch jederzeit durch eine Zahlung der Geldstrafe beenden könnte; praktisch sitze ich ja freiwillig ein, damit meine Ehefrau nicht auch durch die Geldstrafe bestraft wird.

Und ich werde den Rest meines Lebens sicherlich in Gesprächsrunden anregende Gespräche darüber führen können, was ich in dieser Zeit so alles erlebt habe. Vielleicht interessieren sich ja auch einige Presseleute für mein Tagebuch über die Haftzeit.

Ich selber fühle mich für haftfähig, wenn die oben genannte notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist, ich die notwendigen Medikamente und die oben genannten Hilfsmittel zum Haftantritt mitbringen darf.

Viele Grüße

Ich habe den Blogleser auf einen Selbst-Erfahrungsbericht hingewiesen, den die Journalistin Barbara Keller vor einigen Jahren auf Berlinkriminell.de veröffentlich hat. Das scheint ihn nicht abzuschrecken.

Über den weiteren Verlauf dieser Bußgeldsache werde ich gern berichten …

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Bild: © Peter Reinäcker / pixelio.de

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Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Arbeit statt Strafe

Wenn jemand (s)eine Geldstrafe nicht bezahlt, muß er damit rechnen, sie ersatzweise absitzen zu müssen. Das ist dann die Ersatzfreiheitsstrafe.

Eine völlige blödsinnige Idee, die zur kostenintensiven Übervölkerung der Knäste führt. Dort sitzen reichlich Leute ein, die z.B. beim Schwarzfahren erwischt wurden, weil sie kein Geld für ein Bahnticket hatten. Dafür gibt es dann eine Geldstrafe (§ 40 StGB), die diese Menschen aus demselben Grund nicht zahlen können, weshalb sie schwarz gefahren sind. Man muß schon hochwirksames Kraut rauchen, um auf solch abgefahrene Ideen zu kommen.

Nun gibt es aber auch noch solche Kandidaten, die zwar über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, sich aber nicht von ihrem Geld trennen können oder wollen. Sie gehen sehenden Auges für ein, zwei Monate in den Knast; für jeden Tagessatz der Geldstrafe einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 StGB.

Das halten aber nur die allerhärtesten Schwaben bis zum Ende durch. Denn so ein Knast hat sehr, sehr wenig Gemeinsamkeiten mit einem Wellnesshotel auf der Alb.

Die meisten dieser „freiwilligen“ Knackis ziehen dann in den ersten ein, zwei Tagen die Notbremse. Sie zahlen die Geldstrafe und werden mit Zahlungseingang wieder vor die Gefängnistür gesetzt.

Es gibt noch die Alternative: Schwitzen! Statt zu sitzen oder zu bezahlen besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe abzuarbeiten. Wir empfehlen unseren Mandanten in geeigneten Fällen die Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin. Dort gibt es ein Programm namens ASS – Arbeit statt Strafe, mit dem Menschen in schwierigen sozialen Lagen oder wirtschaftlichen Situationen geholfen wird.

Das Ganze funktioniert allerdings nur im Zusammenhang mit Geld-Strafen. Bei Geld-Bußen, also die Knöllchen wegen Zuschnellfahrens, funktioniert das nicht. Weder mit dem Absitzen, noch mit dem Abschwitzen. Zahlt jemand nachhaltig seine Geldbuße nicht, gibt es „nur“ die Erzwingungshaft, § 96 OWiG. Das heißt: Der Schnellfahrer wird bis zu 6 Wochen eingeknastet, um ihn zur Zahlung zu bewegen.

Das macht eigentlich kein klar denkender Mensch mit: Wegen einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro begibt man sich nicht für 6 Wochen in staatliche Obhut. Um dann danach die Geldbuße doch noch zu bezahlen.

Eigentlich. Es gibt Ausnahmen. Über eine solche werde ich im nächsten Blogbeitrag berichten.

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Bild: © Peter Reinäcker / pixelio.de

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Rote Linien bei der Rechtsschutzversicherung

140107_web_r_k_by_henrik-g-vogel_pixelio-deVor vielen Jahren gab es vermehrt Fälle, in denen sich Falschparker kolussiv mit Rechtsanwälten zusammenschlossen, um Rechtsschutzversicherer zu betrügen. Und das ging so.

Geschäftsidee
Wilhelm Brause stellt sein Auto absichtlich in ein Parkverbot. Das Knöllchen hinterm Scheibenwischer bezahlt er nicht. Bulli Bullmann, seines Zeichens robuster Sachberbeiter bei der Bußgeldstelle, schickt dem Brause daraufhin einen Verwarnungsgeldbescheid. Auch in dieses Papier stanzt Brause zwei Löcher und heftet es unbearbeitet ab. Das nimmt Bulli Bullmann zum Anlaß, Wilhelm Brause noch einmal zu schreiben. Diesmal einen Bußgeldbescheid. Inhaltlich bedeutet das: Verwarnungsgeld (z.B. 20 Euro) zuzüglich Verfahrenskosten (etwa 30 Euro), macht bummelige 50 Euro.

Das ist der Startschuß für Brause, um seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rudolf Ratte, zu beauftragen. Ratte legt für Brause Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und liquidiert seinen Vorschuß in Höhe des vollständigen Honorars beim Rechtsschutzversicherer, mit dem Brause einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte. So eine Vorschußrechnung liegt bei runden 400 Euro.

Nach Eingang der Vorschußzahlung nimmt Ratte den Einspruch gegenüber dem Amtsgericht zurück, bezahlt die 50 Euro und teilt sich den „Rest“ der Versicherungsleistung, also die Anwaltsvergütung, mit Wilhelm Brause.

Nebenfolgen
Diese Praxis der Vermehrung eigenes Vermögens ohne ehrliche Arbeit führte zunächst zu dem einen oder anderen Strafverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbmäßigen Betrugs gegen Leute wie Ratte und Brause.

Einschränkungen
Nur wenig später reagierten die Versicherer mit Änderungen der Versicherungsbedingungen. Die allermeisten Rechtsschutzversicherer übernehmen nun nicht mehr die Kosten der Verteidigung gegen Falschparkvorwürfe. Damit spart sich die Versicherungswirtschaft einen ganz erheblichen Teil der Versicherungsleistungen.

Neue Geschäftsidee
Beim Kollegen Burhoff findet sich nun eine weitere Idee, mit der ein Versicherer (der ohne die Tüttelchen über dem „u“) die Kosten für die Verteidigung sparen möchte. Nicht ein rattiger Rechtsanwalt, sondern der Rechtsschutzversicherer zahlt das Bußgeld und die Verfahrenskosten; er spart sich damit (ganz oder teilweise) die Verteidigervergütung und die Kosten im gerichtlichen Verfahren. Das können im Einzelfall durchaus einmal höherere vierstellige Beträge sein, z.B. wenn Sachverständigengutachten erstellt werden müssen.

Feine Sache?
Allerdings müßte die BAFin die Frage nach dem Sinn eines Versicherungsvertrags zum Zwecke der Bußgeldvermeidung wohl noch einmal genauer und unter neuem Licht betrachten, wenn dieses Regulierungsverhalten zur ständigen Übung der Rechtsschutzversicherer avancieren sollte. Spätestens aber, wenn ein Versicherer seinen Versichererungsnehmern auf diesem Wege eine Einkommensquelle verschafft, dürfte die rote Linie überschritten sein.

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Vorsatzhinweis auf der Heckklappe

Es gibt Sachen, die sind nicht witzig, wenn sie in einen ungewollten Zusammenhang gestellt werden.

vorsatzhinweis

Ich habe nicht selten Richter beim Arbeiten zugeschaut, die solche Stellungnahmen ernst nehmen und dem E-Klasse-Fahrer dann unterstellen, vorsätzlich eine Grenzüberschreitung ausgetestet zu haben. Wenn dann noch das eine oder andere Flens im Register steht, ist rapp-zapp mal eben die Geldbuße verdoppelt.

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