Ordnungswidrigkeitenrecht

Wichtig: Der Blick nach hinten

Wenn man auf der Berliner Autobahn unterwegs ist, sollte man ab und an mal kontrollieren, wer so alles hinter einem herfährt. Dieser freundliche Moppedfahrer hat sich ausschließlich nach vorn orientiert. Um auf heranfliegende Multanovas, Traffipaxe und Poliscans zu achten. Und dann passiert sowas:

tatvorwurf

Da folgen zwei Polizisten (mit ihren hochkomplifizierten Berufsbezeichnungen) einem japanischen Zweirad, schalten ihre Dashcam ein und drücken auf die Tasten einer Stopuhr. Die Möglichkeiten, die Richtigkeit der Messung erfolgreich anzugreifen, sind durchaus vorhanden. Mal schauen, was die Meßdiener ins Protokoll geschrieben haben.

Nebenbei.
Für die, die es noch nicht wissen sollten:

Das Fahren auf den Berliner Autobahnen erfolgt innerorts. Mit der üblen Konsequenz, daß eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits um mehr als 30 km/h zum Fahrverbot führen kann. Wenn der Verteidiger nicht aufpaßt.

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Huch – zu spät belehrt?

raserPolizisten sind auch nur Menschen, die sich manchmal vergaloppieren.

Das Auto auf dem Blitzerfoto soll zu schnell gewesen sein. Die Bußgeldbehörde konnte ermitteln, daß Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer war. Denn messerscharf geschlossen: Halterin war eine Frau, der Fahrer augenscheinlich ein Mann. Deswegen erhielt die Frau auch keine Anhörung als Betroffene, sondern als Zeugin.

Wie man sich als Ehefrau und Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verhält, ist entweder bekannt oder hier beschrieben: Man reagiert grundsätzlich nicht.

Verhindern kann man allerdings auch nicht, daß die Behörden dann weiter ermitteln. In diesem Fall hatten die Beamten gerade nichts Besseres zu tun. Sie besuchten zu dritt(!) die Halterin des Fahrzeugs. Der Mandant schildert folgende Geschichte, die ihm seine Ehefrau mitgeteilt hat.

Klingeln, drei Polizisten stehen vor der Tür, der eine hält meiner Frau das Blitzer-Bild des Fahrers unter die Nase und fragt, ob das Wilhelm Brause ist, worauf meine Frau natürlich „Ja!“ sagt. Dann fragt er sie nach dem Namen – Elfriede Amsel.

  • „Ah, in welchem Verhältnis stehen Sie zu Wilhelm Brause?“
  • „Nun, ich bin die Ehefrau.“
  • „Oh, dann muß ich Sie über Ihre Recht aufklären: Sie können die Aussage verweigern.“

Und jetzt? Ist das Ergebnis verwertbar? Was empfiehlt die rechtskundige Gemeinde der Verteidigung?

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Bild: Symbolbild ;-)

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Pappbecher beim Bezirksamt Spandau

219284_original_r_k_b_by_marco-barnebeck_pixelio-de-ausschnittDie Machtfülle eines Mitarbeiters beim Bezirksamt Spandau war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Amtsgericht Tiergarten.

„Anlaßtat“ war ein aus einem fahrenden Auto geworfener Pappbecher. Das hatte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts bemerkt. Zu diesem Kapitaldelikt sollte unser Mandant als Zeuge gehört werden. Das Bezirksamt schickte dem – berufstätigen – Mandanten eine Ladung zum Vernehmungstermin am hellichten Tag im Rathaus.

Wie alle unsere Mandanten (und alle Lesern unserer Sofortmaßnahmen) war auch dieser darüber informiert, daß Ladungen einer Polizeibehörde eher einen Empfehlungs-, jedenfalls keinen verbindlichen Charakter haben.

Anders sieht es aber aus, wenn statt der Polizei- die Ordnungsbehörde zur Vernehmung lädt; die hat nämlich im Bußgeldverfahren eine vergleichbare Stellung wie eine Staatsanwaltschaft. Das war unserem Mandanten noch nicht bekannt.

Kurzum: Der Mandant war nicht bereit, sich wegen eines doofen Pappbechers, der im Fokus eines Ordnungsamtsmitarbeiters mit ausgeprägtem Jagdinstinkt stand, einen Tag Urlaub zu nehmen, um einem offenbar unterbeschäftigten Bezirksamtsmitarbeiter die Langeweile zu vertreiben.

Dieser Mitarbeiter nutzte die freie Zeit dazu, einen Ordnungsgeldbescheid zu erlassen. 100 Euro Bußgeld für’s Nichterscheinen hielt der Beamte für angemessen.

Dabei ist ihm aber eine wesentliche Grundlage des behördlichen Handelns durchgerutscht: Der in unserer Verfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vermutlich zum Persönlichkeitsprofil dieses Bezirksbeamten gehörende „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen“-Grundsatz tritt dahinter zurück.

Das jedenfalls meinte auch das Amtsgericht Tiergarten in einem Beschluß vom 10.11.2015 (361 OWi 1685/15):

Das Ordnungsamt kann grundsätzlich Zeugen laden und im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festsetzen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 OWiG, wo geregelt ist, dass die Verfolgungsbehörde, soweit nicht durch das OWiG anders bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

Es gibt im OWiG keine Regelung, die der Anwendbarkeit des § 161a StPO im Wege stehen würde. Außerdem würde die Regelung des § 46 Abs. 5 OWiG, wonach eine Vorführung des Betroffenen vor die Verwaltungsbehörde durch den Richter beantragt werden kann, keinen Sinn ergeben, wenn nicht bereits grundsätzlich eine solche Erscheinenspflicht bestehen würde.

Allerdings ist durch § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls bestimmt, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung nur „sinngemäß“ Anwendung finden . Dies bedeutet eine dem Wesen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten angepasste Anwendung, die in besonderer Weise auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muss (KK-OWiG/Lampe, 4. Aufl., § 46, Rn. 2) .

Dem wurde die Verwaltungsbehörde hier – wenngleich dies durch sachfremde Äußerungen des Betroffenen provoziert gewesen sein mag – nicht gerecht. Der Wurf eines Pappbechers aus einem Auto rechtfertigt nicht die Vorladung eines Zeugen und die anschließende Sanktionierung des Nichterscheinens mit einem Ordnungsgeld.

Was ich noch zu sagen hätte: Pappbecher beim Bezirksamt Spandau und seinen dortigen Mitarbeitern haben nichts zu tun mit Pappnasen.

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Bild (Ausschnitt): © Marco Barnebeck / pixelio.de

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Befangenheit kompliziert ausgedrückt

Wie ein Richter versucht, sich die Arbeit vom Hals zu halten, zeigt dieser gern übermittelte Textbaustein (den wir hier fast schon rückwärts singen können):

kompliziert-ausgedrueckt

Ich finde, der Richter hat „Laß mich gefälligst mit diesem Mist da in Ruhe!“ recht kompliziert ausgedrückt.

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Mach’s Dir selbst?

Urheberrechtsverletzungen sind ein beliebtes Terrain, auf dem sich ein Teil der Zivilrechtsanwälte austoben. Der Chaos Computer Club hat nun eine Maschine zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe man sich zumindest auf der eigenen Seite einen Rechtsanwalt „ersparen“ kann.

Abmahnbeantworter

Ich bin mir nicht sicher, ob dieser fünfschrittige Schriftsatz-Automat tatsächlich eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Strafverteidiger traue ich mir insoweit keine Beurteilung zu. Mein Bauch gibt mir aber deutliche Warnsignale. Das Risiko, daß auch die Gegenseite mit Hilfe Textbausteinen an der Kostenschraube dreht, erscheint mir zumindest vorhanden, wenn nicht gar beträchtlich zu sein.

Auch wir bieten ja Hilfe zur Selbsthilfe an: Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen hat zum Ziel, einem Betroffenen zu zeigen, wie er seine Verteidigung z.B. gegen eine Parkverbotsknolle auch ohne Anwalt organisieren kann. Allerdings geht es bei diesen (kleinen) Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten „nur“ um zwei- bis maximal kleinere dreistellige Beträge, die der Heimwerker riskiert. Eine Verteidigung gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme (Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot), also wenn es ans Eingemachte geht, kann man damit nicht sinnvoll führen.

Genauso wenig, meine ich, ist es sinnvoll, mit einem Textbaustein-Generator ein vierstelliges Risko eingehen zu wollen. Ich mahne zur Vorsicht.

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Richter K. und das letzte Jahrhundert

In einer Bußgeldsache geht es unter anderem um die Fahreridentität. Das Auto, mit dem der behauptete Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sein soll, ist auf die Ehefrau des Betroffenen zugelassen. Richter K. will nun die Ehefrau des Betroffene dazu befragen, ob ihr Ehemann der Fahrer war; deswegen hat er sie als Zeugin zum Gerichtstermin geladen.

Die Zeugin hat über ihren anwaltlichen Zeugenbeistand darum gebeten, sie wieder abzuladen. Sie werde sich nicht äußern. Das muß sie auch nicht, weil § 52 StPO ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richter K. ist überrascht und will die Zeugin so einfach nicht vom Haken lassen:

Ehefrau

In der überschaubaren Welt eines Verkehrsrichters ist es eben schlecht vorstellbar, daß § 1355 BGB seit mehr als 2 Jahrzehnten einen gemeinsamen Ehenamen nicht zwingend vorschreibt. Ich kenne mich zwar auch nicht aus im Ehe- und Familienrecht – aber ich blamiere mich wenigstens nicht mit meiner Unkenntnis.

Nur nebenbei:
Aus der Bußgeldakte geht an drei Stellen hervor, daß bereits der Polizeipräsident die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt hat – Datum der Eheschließung, Standesamt und „Heiratsbuchnummer“, alles drin in der Akte. Man muß sie nur vorurteilsfrei lesen.

To be continued …

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Selbstverteidigung in Bußgeldsachen: Eine Erfolgsmeldung

Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ wurde zwischenzeitlich bereits 6.726 Mal (Stand 16.06.2016) abonniert. Offenbar stoßen wir mit diesem Angebot auf großes Interesse. Darüber freuen wir uns selbstverständlich.

Schließlich steckt in den 9 Lektionen einiges an Mühen, aber eben auch reichlich Erfahrung von Strafverteidigern, die im Laufe der Jahre mehrere tausend Bußgeldsachen verteidigt haben.

Wenn die Abonnenten dann auch noch über effektive Erfolge berichten, die sie mit dem Kursmaterial erzielt haben, sind wir auch ein kleines bisschen stolz. Über Rückmeldungen wie diese …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen dank für den lehrreichen Kurs, die Lektionen waren für mich sehr verständlich und nachvollziehbar formuliert.
Der Kurs hat mir in der Praxis auch geholfen, nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn hat die Polizei mir nach meiner Antwort auf den Betroffenen-Anhörungsbogen schriftlich ein akzeptables Verwarnungsgeld „angeboten“.

Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz

… freuen wir uns daher besonders.

Wer sich auch erst einmal selbst versuchen will mit der Verteidiung gegen einen Bußgeldbescheid – oder wer sich schlicht über die Verteidigungsmöglichkeiten und den Gang des Bußgeldverfahrens informieren möchte: Hier geht’s zur Anmeldung.

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Leivtec XV3 – das neue Spielzeug der Rennleitung

Die Sachsen rüsten auf. Medienberichten zufolge wird die sächsische Polizei mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 ausgerüstet, die Weiterentwicklung des LEIVTEC XV2.

BlitzerAuch das neue Messgerät ist mit einer Kamera ausgestattet, um die digitale Messung zu dokumentieren. Und zwar nahezu unmerkbar durch den Fahrer. Irgendwann flattert ihm die Anhörung ins Haus und dann hat er sich eigentlich nichts vorzuwerfen. Muß er ja auch nicht. Das macht die Behörde ja schon.

Die neue Technik kann (und darf!) auch an problematischen Straßenlagen, wie Kurven, Baustellen und unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden. Der blitzlose Blitzer steht wahlweise auf einem Stativ am Fahrbahnrand, im Innenraum des Polizeiautos oder der Polizist schießt mißt aus der Hüfte.

So hoch gelobt das Ding auch wird: Wo Technik ist, da sind auch Fehler. Deswegen sollte man die Möglichkeit nutzen, die der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer gegeben hat.

Ein Großteil der Bußgeldbescheide leidet unter Formfehlern. Eine erhebliche Zahl der Messungen ist gar nicht brauchbar, trotzdem werden Bußgeldverfahren eingeleitet. Mehr als die Hälfte der Messungen sollen Fehler aufweisen, wird berichtet.

Dies gilt auch für das neue Leivtec XV3. Und das prüft am besten ein spezialisierter Verteidiger.

  • Alle Männer sind per se verdächtig, Maschinen in Betrieb zu nehmen, ohne vorher die Bedienungsanleitung zu lesen. Das gilt auch hier. Halten sich die Meßbeamten nicht an die Anleitung, ist die Verwertbarkeit der Messung zumindest zweifelhaft. Also sollte der Verteidiger die Meßprotokolle mit der Gebrauchsanleitung abgleichen.
  • Und bevor überhaupt gemessen wird, muß getestet werden. Auch der Ablauf der Testreihen ist vor- und muß aufgeschrieben werden. Fehlt’s an den Test oder sind die Probemessungen nicht korrekt (nach der Bedienungsanleitung, s.o.) durchgeführt worden, ist meist die Messung unverwertbar.
  • Nicht jeder Polizist darf messen, sondern nur einer, der das auch gelernt hat. Hat der Meßbeamte einen Schulungsnachweis? Das ergibt sich aus der Akte oder der Verteidiger fragt nach.
  • Auch das Leivtec XV3 muß geeicht werden. Und nicht nur das: Die Eichung muß dokumentiert sein. Ob der Eichschein vorliegt, prüft der Rechtsanwalt. Fehlt der Eichnachweis oder ist er ungültig, gibt es zumindest Abschläge bis runter auf Null.
  • Hat der Beamte auch das richtige Auto oder Motorrad gemessen? Das ist immer dann zweifelhaft, wenn mehrere Fahrzeuge im Bild, d.h. in dem abgebildeten Meßrahmen, sind. Dann wird der Anwalt prüfen, ob die Zuordnung der Messung in Ordnung ist.
  • Nachts ist’s dunkel. Aber auch dann darf mit dem Leivtec XV3 gemessen werden. Wie das funktioniert, steht in der Bedienungsanleitung (s.o.).

463994_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deSoweit die Ansätze für die Verteidigung gegen die Technik. Darüber hinaus stellt sich oft die Frage nach der Fahreridentität: Ist der Empfänger des Bußgeldbescheides auch der abgelichtete Fahrer? Ist das sicher?

Weitere Möglichkeiten, sich erfolgreich verteidigen zu lassen, gibt es in Bezug auf ein mögliches Fahrverbot. Nicht in jedem Fall, in dem der Bußgeldkatalog auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Fahrrad verweist, muß diese Folge auch eintreten.

Wer alles akzeptiert, was ihm die Behörden vorsetzen und auf die Möglichkeiten verzichtet, die das Gesetz vermittelt, muß sich darum nicht kümmern. Alle anderen sollten überlegen, nicht ob, sondern nur welchen Strafverteidiger sie mit ihrer Verteidigung beauftragen.

Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © Leiftec und Thorben Wengert / pixelio.de

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Erfolgreiche Selbstverteidigung

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.deUnser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ läuft nun schon seit einigen Jahren. Mittlerweile gibt es über 6.000 Absolventen.

Immer mal wieder bekommen wir freundliche Rückmeldungen und Danksagungen, über die wir uns sehr freuen. Schließlich steckt, nicht zuletzt wegen der ständigen Anpassung an die sich oft ändernde Rechtslage, reichlich Arbeit darin; und wenn wir dafür gelobt werden, ist das selbstredend ein Grund zur Freude.

Nun erreichte uns eine besondere eMail aus Franken, die ich mit Erlaubnis des Absenders hier veröffentlichen möchte. Er berichtet über seinen Erfolg, den er auch mit den Kenntnissen aus unserem eMail-Kurs erstritten hat.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ganz herzlich möchte ich mich bei Ihnen für Ihren kostenlosen E-Mail-Kurs zur Verteidigung in Bußgeldsachen bedanken. Ich verdanke ihm – und einem verständigen Richter am AG Nürnberg – dass ich um einen durchaus wohlverdienten Monat Fahrverbot herumgekommen bin, welcher aber aus beruflichen Gründen problematisch geworden wäre. Stattdessen ließ sich der Richter ersatzweise zu einer sehr maßvollen Erhöhung der Geldstrafe überreden.

Möglich war das nur dank Ihres Kurses, den ich zweimal, in 2011 und zur Auffrischung in 2014, gemacht habe. Es ist klar, dass ein paar solcher Lektionen keine anwaltliche Vertretung ersetzen, aber sie schaffen immerhin ein Bewusstsein dafür, was es überhaupt für Möglichkeiten gibt und in welchen Situationen es Sinn macht, sich halbwegs aussichtsreich zu wehren. Vielen Dank dafür, und allgemein auch für Herrn Hoenigs Blog. (Auch wenn ich hoffe, dass ich mit dem dort Gelernten niemals in der Praxis zu tun haben werde.)

Mit freundlichen Grüßen aus [einer hübschen fränkischen Kleinstadt]

Vielen Dank zurück nach Franken!

Es ist also wirklich so und nicht nur ein leeres Versprechen: Mit den im Kurs enthaltenen Informationen über das Bußgeldverfahren kann auch ein nicht verteidigter Betroffener den Bußgeldbehörden die Stirn bieten.

Hier kann man sich anmelden. Wir wünschen maximalen Lernerfolg und bei allem Ernst viel Spaß.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

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§ 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG ist verfassungsgemäß

603159_web_R_K_B_by_daniel stricker_pixelio.deDer Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen sei ein legitimes Ziel. Das haben diese Richter kurz nach dem Nikolaustag festgestellt.

Dazu und zum Thema: „Eine Verfassungs-beschwerde, die man nicht erwarten konnte.“ gibt es aus Karlsruhe die Pressemitteilung Nr. 11/2016 vom 18.02.2016 des Bundesverfassungsgerichts.

Die Mitteilung in Kürze:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Danach können sexuelle Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot bewirkte Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.

Wer sich weiter mit dieser Problematik des Ordnungswidrigkeitenrechts beschäftigen möchte, mag sich die Langfassung der Mitteilung zum Beschluss (1 BvR 1864/14) vom 08. Dezember 2015 hier anschauen.

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Bild: © daniel stricker / pixelio.de

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