Ordnungswidrigkeitenrecht

Mittwochs-OWi: Laserpistole und Messbeamter

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.deWelche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen eigentlich nach einer Geschwindigkeitsmessung mit der Laserpistole?

Der Vorwurf
Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h außerorts.

Das Problem
Es gibt keine „objektiven“ Beweismittel: Kein automatisches Protokoll, keine technische Aufzeichnung, keine Fotos. Dafür aber ein ernsthaftes Bußgeld, ein Fahrverbot und Punkte.

Die Verteidigung
In der Ermittlungsakte befindet sich das Messprotokoll, das von dem Polizeibeamten (meist) handschriftlich angefertigt wurde. Dieser Beamte ist nun Zeuge und wird im Termin vor dem Amtsgericht vom Richter und von der Verteidigung befragt.

Hat er alles richtig gemacht? Selbstverständlich! Denn sonst hätte der Beamte das ja nicht auf dem Protokoll vermerkt und unterschrieben, dass er alles richtig gemacht hat

Schaut der Verteidiger aber mal genauer hin, stellt sich häufig heraus, dass der Polizeibeamte gar nicht weiß, was „richtig“ ist! Das weiß aber ein kundiger Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf die Befragung vorbereitet hat:

Es müssen mehrere Vortests mit dem Lasermessgerät durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Gerät (richtig) funktioniert. Sind diese Tests nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden, kann eine Messung nicht mehr verwertet werden, da sie nicht nachvollzogen werden kann.

Das Ergebnis
In diesem Fall stellte sich in der Hauptverhandlung nach gründlicher Befragung durch den Verteidiger heraus, dass der Beamte Fehler beim Test der Visiereinrichtung gemacht hatte. Er wußte gar nicht, was er hätte richtig machen können und vor allem wie. Die gründliche Befragung führte zur Einstellung nach § 47 II OWiG – kein Bußgeld, keine Punkte, kein Fahrverbot. Glücklicher Mandant.

Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

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Promovierte Terminsverlegungskampfansage

Ich frage mich, was einen Bußgeldrichter daran hindert, einem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers stattzugeben und mal eben einen neuen Termin festzusetzen. Selbst ein Telefonanruf in der Kanzlei des Verteidigers zur Abstimmung eines neuen Termins (zu dem noch nicht einmal Zeugen geladen werden müssen), macht mit Sicherheit weniger Arbeit als das Abfassen eines Aufsatzes, der nahezu dem Umfang und dem Inhalt einer studentischen Hausarbeit entspricht:

Seite 1:

TerminsverlegungS1

Seite 2:

TerminsverlegungS2

Aber vielleicht hat der Herr Dr. Direktor auch nur ein Statusproblem, faul scheint er ja nun wirklich nicht zu sein. Diesen Ärger um die Terminsverlegung haben wir fast nur mit Bußgeldrichtern.

Und ja: Nicht nur Richter haben Textbausteine; aber unsere sind deutlich aktueller. Schau’n wer ma; es wäre nicht das erste Mal, daß aus einer filmdünnen Bußgeldakte ein Gürteltier geworden ist.

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Falschparker, dB-Eater und grüne Wiesen

Der „Kleinen Anfrage“ von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an die Bundesregierung ist die Tendenz zu entnehmen, daß die „Bußgelder für Parken auf dem Geh- und Radweg, in „zweiter Reihe“ und auf Behindertenparkplätzen angehoben werden sollen.

Mit derselben Anfrage quält die grüne Fraktion die arme Bundesregierung mit diesem Thema:

Hält die Bundesregierung die Bußgeldhöhe für einen fehlenden „dB-Eater“ (demontierte „Dezibel-Killer“) bei einem Motorrad für angemessen angesichts der Tatsache, dass der Lärm von vielen Motorrädern als sehr belästigend empfunden wird und Fachleute davon ausgehen, dass rund 30 Prozent aller Motorräder dahingehend manipuliert werden, dass sie höhere Fahrgeräusche erzeugen (www.motorradlaerm.de/sachinformationen/technischemanipulation/) und außerdem Kontrollen nur mit sehr hohem Aufwand möglich sind?

Wenn ja, weshalb?

Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen?

Ich frage klein an, ob man nicht irgendwo, z.B. da oben in Nord-Ost-Deutschland (da wo sowieso kaum noch Menschen wohnen), ein Reservat für die grüne Fraktion und deren Fangruppen einrichten kann, damit sie DORT in Ruhe ihre Blumenwiesen pflegen, Müsli essen und glückliche Kälbchen züchten können.

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Parkendes Ordnungsamt

Das ist jetzt aber nicht in Ordnung! Wenn ein Ordnungsamtsauto von einem Ordnungsbeamten im Parkverbot abgestellt wird …

OrdnungsamtimParkverbot01

… und dann auch noch 10 Minuten später dort rumsteht …

OrdnungsamtimParkverbot02

… um andere Autos aufzuschreiben, weil sie unordentlich im Parkverbot abgestellt wurden.

Aber das kannten ja schon die Altgriechen unter den Römern: Quid licet Ordnungsamt non licet Autofahrer.

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Dokumentiertes Motorradfahren

Zu welchen argumentativen Klimmzügen Verwaltungsrichter imstande sind, zeigt die Pressemitteilung Nr. 41/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.05.2015.

Längere Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nur saisonal genutzten Motorrädern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter eines Motorrads, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Nachdem der Kläger keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das Landratsamt an, dass der Kläger für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Personenkraftwagen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Kläger habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt. Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gegen die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen für die Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage war revisionsrechtlich nicht zu erinnern. Der Beklagte bemisst die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Ebenso wenig war die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug – wie auch im Falle des Klägers – um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt; ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In solchen Fällen dient die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Personenkraftwagen dazu zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise – nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads – leerläuft. Zugleich wird der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.

BVerwG 3 C 13.14 – Urteil vom 28. Mai 2015

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 12 LB 76/14 – Urteil vom 08. Juli 2014
VG Stade 1 A 1328/11 – Urteil vom 08. März 2013

517625_web_R_by_Claus Zewe_pixelio.deBei der Bemessung Dauer der Fahrtenbuchauflage müssen – dieser Verwaltungs-Logik folgend – also die Zeiten berücksichtigt werden, in denen das Fahrzeug – Auto oder Motorrad – nicht bewegt wird. Ich rege daher an, pendelnden Inhabern von Monatskarten des ÖPNV pauschal 2 Monate oben drauf zu geben, weil die ja zweimal täglich kein Benzin verbrennen. Und wenn diese Klientel dann auch noch ein Fahrrad hat, mit dem sie beim Bäcker ihre Brötchen holt, gibt es nochmal einen Nachschlag von 1 Monat.

Wie man diesem Unsinn am besten entgeht? Man nimmt die Fahrtenbuchauflagebehörden mit ihren stumpfen Schwertern erst gar nicht mehr ernst. Mittlerweile gibt es noch nicht einmal mehr Punkte in Flensburg, wenn man zu dusselig war, sich beim Fahrtenbuchnichtführen erwischen zu lassen.

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Bild: © Claus Zewe / pixelio.de

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Entschuldigte Arme und faule Beine

627513_web_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.deWann darf ein Betroffener (im Bußgeldverfahren) oder ein Angeklagter (im Strafverfahren) der Verhandlung fern bleiben, obwohl er ordnungsgemäß geladen wurde? Diese Frage beschäftigen immer mal wieder Gerichte und Verteidiger.

Grundsätzlich gilt – Achtung: Schönes Wort! – die Erscheinenspflicht.

Wer Grundsatz sagt, meint Ausnahmen. Die Ausnahme von dieser Pflicht besteht nach landläufiger Sicht in der Verhandlungsunfähigkeit. Wer verhandlungsunfähig ist, muß nicht verhandeln. Kann also entschuldigt der Gerichtsverhandlung fernbleiben.

Das wird von meinen Mandanten schon mal mistverstanden: Sie legen mir bzw. dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht „automatisch“ auch verhandlungsunfähig – man denke beispielsweise an den eingegipsten Arm einer Berufspianistin. Klavierspielen geht nicht mehr, wohl aber Fragen beantworten oder sich zum schweigenden Stillsitzen entscheiden.

Die Grenzen sind aber fließend. Und es hängt einmal mehr von dem Bein ab, mit dem der Richter morgens früh aus dem Bette gestiegen ist. Eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten ist dabei aber auf dem falschen Fuß erwischt worden: Das Kammergericht (Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 Ws (B) 58/15 – 162 Ss 11/15) hat ihre Entscheidung aufgehoben, weil ihr der Fußweg vom Richtertisch zum Telefon im Beratungszimmer zu weit war.

In dieser Entscheidung steht ein bemerkenswerter Satz, den ich nun in unsere Textbausteinsammlung übernehmen werde:

Beste­hen Anhalts­punkte für eine Erkran­kung des Betrof­fe­nen ist sein Aus­blei­ben nicht erst dann ent­schul­digt, wenn er ver­hand­lungs­un­fä­hig ist. Es genügt viel­mehr, dass ihm infolge der Erkran­kung das Erschei­nen vor Gericht nicht zuzu­mu­ten ist. Dar­über hin­aus kann ein Betrof­fe­ner auch in sub­jek­ti­ver Hin­sicht ent­schul­digt sein, etwa weil er im Ver­trauen auf ein ärzt­li­ches Attest davon aus­ge­gan­gen ist, ein Erschei­nen sei ihm krank­heits­be­dingt nicht zuzu­mu­ten (vgl. KG Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 2002, 421 m.w.N.).

Manchmal reicht dann doch ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit, sofern es in salbungsvolle Worte eines Strafverteidigers eingekleidet wird.

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Bild: © Petra Bork / pixelio.de

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Anarchie – erstmal bei Penny!

Weit und breit kein freier Parkplatz für die Wanne in Kreuzberg. Für den Karneval der Kulturen muß man eben bereit sein, Opfer zu bringen.

Kundenparkplatz

Der Pennymarkt neben der Gefangenensammelstelle hat einen Kundenparkplatz, mit dem das Unternehmen auch einen Teil seiner Umsätze generiert.

Kundenparkplatz2

Die Vertragsstrafe könnte fällig geworden sein, nachdem die Wanne von Sonntag auf Montag da ohne Parkscheibe gestanden hat. Ich bin gespannt, ob die Pennymacher die 19,90 Euro einfordern. Und von wem.

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Ehegattenbelastungsbogen

Auf eine ganz tolle Idee ist die Abteilung für Verkehrsordnungswidrigkeiten einer Kleinstadt in Nordrhein-Westfalen gekommen. Nachdem auf der Vorderseite des Zeugenfragebogens ganz massiv mit empfindlichen Übeln gedroht wurde …

Drohung der Abt. für Verkehrsordnungswidrigkeiten

… versuchen es die ordnungsbehördlichen Bußgeldjäger nun auf der Rückseite mit dieser leicht durchschaubaren Trickserei:

Zeugnisverweigerungsrecht

Ich frage mich, welche Medikamente der Entwickler dieses Fragebogens vergessen hat einzunehmen. Soll der befragte Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht damit begründen, daß er mit der/dem Betroffenen verheiratet ist??

Es ist nicht zulässig und unter Umständen sogar strafbar, dieser Ordnungsbehörde einen gestreckten Mittelfinger zurück zu schicken. Nur deswegen rate ich davon ab.

Wer von seinem Recht (sic!) Gebrauch machen möchte, die Fragen der Ermittler nach dem Täter nicht zu beantworten, dem biete(t) (s)ich maximal folgende Formulierung an:

Ich mache von meinen Rechten aus §§ 52 ff StPO Gebrauch.

Wenn dann noch Fragen offen sind, mag der Ermittler sein Verlangen kundtun, § 56 StPO.

Vorsorglich:
Niemand muß eine ernsthafte Sanktion befürchten, wenn er diese frechen Fragebögen mit zwei Löchern versieht und abheftet, ohne sie zu beantworten.

Und das hier ist die abschließende Unverschämtheit dieser Behörde, unterhalb dieses Selbst- und Ehegattenbelastungsbogens:

Fahrtenbuchandrohung

Soweit zu Thema:
Wie verhindert eine Behörde möglichst, daß der Bürger von den Rechten Gebrauch macht, die ihm ein Rechtsstaat bereits in der Verfassung zur Verfügung stellt. Merkwürdiges Verhalten, ganz merkwürdig.

Weitere Hinweise
Zur Fahrtenbuchauflage empfehle ich meinen Erfahrungsbericht aus 2009 und gestatte mir den Hinweis, daß der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage keine Eintragung von Punkten in das Fahrerlaubnisregister (FAER) nach sich zieht.

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Schriftliche Zeugenvernehmung in Bußgeldsachen

In einer Bußgeldsache wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bekam der Halter des Fahrzeugs einen Fragebogen, mit dem er als Zeuge schriftlich vernommen werden soll.

Ziel dieses Fragebogen ist es, den Halter zu einer Aussage zu bewegen und der Bußgeldbehörde die Arbeit zu erleichtern. Bei der Verwirklichung des Ziels bleiben die Rechte des Zeugen auf der Strecke.

Hier erst einmal der Fragebogen zur gefälligen Ansicht (klick aufs Bild liefert die vollständige Datei als PDF); die schlimmen Stellen habe ich in der PDF-Datei markiert:

Potsdamer Belehrung 01

Die Überschrift ist der Aufhänger: Es geht hier um die Aussage eines Zeugen gegenüber der Polizeibehörde.

Daraus ergibt ganz zuerst die folgende Rechtslage:
Niemand ist verpflichtet, sich gegenüber der Polizei zu äußern. Nicht nur, wenn man möglicherweise sich selbst oder nahe Verwandte belastet, muß man nichts zur Sache sagen. Sondern gegenüber der Polizei ist jede Aussage freiwillig.

Deswegen sind diese Hinweise falsch; sie täuschen den Bürger über seine Rechte und seine Pflichten:

Potsdamer Belehrung 02

Zur Rücksendung des Fragebogens ist der Zeuge nicht verpflichtet. Egal ob er ihn ausfüllt oder nicht.

Zutreffend ist, daß bei ausbleibender Rückmeldung eine Vorladung des Zeugen durch die Verwaltungsbehörde kommen könnte. Aber auch dieser Vorladung muß der Zeuge nicht folgen.

Nur wenn ein Richter vorlädt, muß der Zeuge antanzen. Eine richterliche Ladung im Ermittlungsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe ich in den knapp zwei Jahrzehnten meiner Tätigkeit als Strafverteidiger noch nicht erlebt. Man verbrennt nicht die Arbeit eines Richters wegen der Ermittlung eines 6-km/h-zu-schnell-Fahrers.

Richtig ist auch, das die Zeugnisverweigerung ohne gesetzliche Gründe ein Ordnungsgeld nach sich ziehen kann. Die Weigerung des Zeugen, vor der Polizei- oder Verwaltungsbehörde auszusagen, aber nicht.

Auch die vermeintlich empfindlich üble Fahrtenbuchandrohung ist lauwarme Luft. Nur mal eben so geht auch eine Fahrtenbuchauflage nicht. Dazu gehört wesentlich mehr als nur die Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts.

Weiter:
Die Weigerung, Angaben zur Person zu machen, wenn diese Angaben bereits (wie in den meisten Fällen) zutreffend auf dem Zettel stehen, den man ausfüllen soll, zieht mit Sicherheit kein Bußgeld nach sich.

Und zuletzt:

Potsdamer Belehrung 03

Wer keine Angaben zur Sache machen möchte, muß weder mitteilen, daß er gefahren ist, noch den Verstoß zugeben oder den Verstoß nicht zugeben. Er muß einfach NICHTS machen. Und begründen muß er das schon mal gar nicht.

Ich frage mich stets, warum solche Falschbelehrungen immer wieder verteilt werden. In den Behörden sitzen doch Juristen, die sich irgendwann einmal mit der StPO und dem OWiG beschäftigt haben. Die wissen doch ganz genau, zu was der Zeuge verpflichtet ist und zu was nicht.

Warum versuchen diese Behörden den Bürger über den Löffel zu balbieren? Diejenigen, die sich solchen Tricksereien einfallen lassen, müssen sich nicht wundern, wenn der Bürger zunehmend das Vertrauen in das rechtsstaatliche Handeln der Staatsgewaltigen verliert.

Meine knackige Empfehlung daher:
In solche Schreiben gehören maximal zwei Löcher gemacht und dann ab damit in einen ganz dunklen Ordner. Oder mit der Nummer des Rechtsschutzversicherungs-Vertrags zum Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht. 8-)

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Fortgebildete Verkehrsrechtler in Saarbrücken

Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist die Verteidigung in Bußgeldsachen. Meist sind es in diesem Zusammenhang Verkehrsordnungswidrigkeiten, die unseren Mandanten vorgeworfen werden.

Die Verteidigung gegen diese Vorwürfe setzt nicht nur juristische Kenntnisse voraus – der Strafverteidiger muß sich selbstverständlich mit Verfahrensvorschriften, Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrecht auskennen. Das reicht aber nicht. Denn eine Verkehrs-OWi wird in der Regel durch den Einsatz von Technik festgestellt. Ohne Kompetenz in Technikfragen kommt ein Verteidiger in diesen Sachen nicht sehr weit. Ein ganz spezielles Problem auf diesem Gebiet stellt sich dabei auch auf der anderen Seite: Müssen die Überwacher stets aus dem öffentlichen Dienst stammen oder können die Behörde auch private Dienstleister engagieren, die dann Jagd auf „Raser“ und „Rotlichtfahrer“ machen?

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht muß sich also nicht nur strafrechtlich, sondern auch technisch und verwaltungsrechtlich fortbilden, wenn er seine Mandanten solide beraten und verteidigen möchte. Ein umfassendes Fortbildungsangebot dazu findet der Interessierte am 5. Juni 2015 in Saarbrücken; dort tagt zum zweiten Mal der

VKS

Das Programm kann sich sehen lassen und verspricht eine spannende Veranstaltung. Außerdem kann der gestresste Berliner das Wochenende danach für eine Stippvisite im verträumten Saarland nutzen. ;-)

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