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Ordnungswidrigkeitenrecht
Hinweis an unterbeleuchtete Radfahrer
Manche Radfahrer sind aber auch hartnäckig beratungsresistent.
Da müssen sie sich nicht wundern, wenn ein pädagogisch ambitionierter Fußgänger einmal etwas nachdrücklicher auf die Beleuchtungspflicht hinweist.
Das geozentrische Weltbild einer sonnigen Richterin
Ich habe den Eindruck, daß das Buch von Altmeister Niklaus Kopernikus „de revolutionibus orbium coelestium“ noch nicht überall zur Kenntnis genommen wurde. Eine Richterin im schönen Brandenburgischen Fürstenwalde scheint Ihren Gerichtssaal nämlich als das Zentrum zu betrachten, um das sich zumindest Berlin zu drehen hat.
Es könnte aber auch sein, daß Kopernikus zwischenzeitlich doch schon beim AG Fürstenwalde erschienen ist, und statt dessen ein gewisser Louis le Grand nachhaltige Spuren bei der dortigen Abteilung 3 hinterlassen hat.
Any suggestions aus der werten Leserschaft?
Anständige Einstellung
Es kommt selten vor, aber es passiert: Die Bußgeldstelle verschickt einen Bußgeldbescheid an einen Betroffenen, der kein taugliches Subjekt eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mehr sein kann.
Eigentlich müßte die Behörde regelmäßig prüfen, ob der Adressat des Bescheids noch lebt. Das gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz. Weil der Tod zwischen Tat und Bescheid eher die Ausnahme ist, verzichtet die Ordnungsbehörde darauf. Das ist auch naheliegend.
Unangenehm ist solche Post natürlich für die Hinterbliebenen. Unsichere Fragen werden an den Verteidiger gestellt: Müssen wir jetzt das Bußgeld zahlen? Auch der – an sich abwegige – Gedanke an das Absitzen eines Fahrverbots kommt vor, weil der Trauerfall ein klares Nachdenken zumindest erschwert.
Ich habe den Auftrag übernommen und einen Einzeiler an die Bußgeldbehörde geschickt:
Der Betroffene ist am [DATUM] verstorben. Ich beantrage, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen und mir eine Einstellungsnachricht zu übermitteln.
Nun traf hier vor ein paar Tagen eben diese Einstellungsnachricht ein:
Das hat Anstand. Besten Dank in die Magazinstraße.
Befangen, frech oder faul?
Es war „nur“ eine relativ kleine Bußgeldsache. Und nach Aufruf der Sache fand ein kurzer … nun sagen wir mal … Gedankenaustausch zwischen der Richterin und dem Verteidiger statt, ganz nach dem Motto: „Was-wollen-Sie-denn-eigentlich-hier?-Die-Sache-ist-doch-klar?!“.
So kann man vielleicht mit unerfahrenen Betroffenen oder Junganwälten vom Dorf umgehen. Und mancher Richter schafft sich auf diesem Wege die häßliche Arbeit aus dem Saal, für die er bezahlt wird. In diesem – unseren – Fall biß das Hohe Gericht auf Titan.
Die Begründung des Beschlusses, mit dem die Richterin anschließende vom Acker gejagt wird, erzählt die vollständige Geschichte und spricht für sich:
Ich bin mir nicht sicher, ob solche Drohungen – wie mit dem empfindlich-üblen Übergang ins Strafverfahren in einer Bagatell-Ordnungswidrigkeit – nicht auch unter irgendeine Strafrechtsnorm zu subsumieren wäre.
Freundlicher Empfang in Brandenburg
Auf dem Weg zum Fluchhafen Schönefeld kommt man mal mal raus aus der Stadt. Nach Brandenburg. Dort wird man dann ca. 100 m nach der Mauer Stadtgrenze freundlich empfangen.
Die Blitzer-Säule „PoliScan speed“ verbreitet allerdings auch oft nicht mehr als heiße Luft, was meinem Verteidiger und mir (in verjährter Zeit ;-) ) mal mitgeteilt wurde.
Heiße Luft aus Hamburg
Ein stationäres Meßgerät will festgestellt haben, daß ein Auto zu 28 km/h schnell war. Die Fotoeinheit hat das Kennzeichen und durch die Windschutzscheibe die Person abgelichtet, die zur Tatzeit hinter dem Lenkrad saß. Soweit, so gut.
Nun bekommt der Halter des Fahrzeugs Post von der Polizei Hamburg, die damit beschäftigt ist, dieser Person habhaft zu werden, damit sie ihrer gerechten (!) Strafe (meint hier: Bußgeld) zugeführt werden kann. Dazu nutzt der Ermittler einen Textbaustein, mit dem er versucht, sich die Arbeit vom Hals zu halten:
Dem Halter werden also solch empfindliche Übel wie Hausbesuche, Nachbarschaftsbefragung und Fahrtenbuchauflage angedroht. Einmal abgesehen davon, daß es der Polizei aus Kapazitätsgründen schlicht unmöglich ist, bei jeder der hundertausenden Fahrerermittlungen jeweils Hausbesuche und Nachbarschaftsbefragungen durchzuführen:
- Im Einzelfall kommt der freundlich Kontaktbereichsbeamte morgens um 11 Uhr, wo jeder Hamburger (oder auch Kreuzberger) seinem Broterwerb nachgeht (oder einkaufen ist), und hinterläßt einen Zettel mit einer Rückrufbitte.
- Die „Nachbarn“ werden sich an den Kopf fassen, wenn der von ihren Steuergeldern alimentierte Uniformierte mit einem Blitzerfoto bei ihnen erscheint und mit erhobener Stimme fragt: KENNEN SIE DIESE PERSON?
- Und was ist mit der Fahrtenbuchauflage? Das ist ein neues Verfahren, in dem die Karten neu gemischt werden und an dessen Ende in aller Regel ein Schußwechsel in Hornberg stattfindet. Nota bene: Nach neuestem Stand der Bepunktungsregeln gibt es für den Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage ein Wattebällchen, aber keinen Punkt mehr.
Also: Was ist, Polizist?
Die Ermittlungsbehörde muß sich die Frage stellen, ob sie es wirklich nötig hat, den Bürgern mit solch armseligen Tricksereien zu begegnen?
Ich rate dazu, den Absender dieser hilflosen Post zum Caffè zu bitten, dazu ein paar freundliche Nachbarn einzuladen und sich gemeinsam über das Führen von Fahrtenbücher lustig zu machen.
FAER: Neue Verteidigungsmöglichkeiten
Ein beliebtes Verteidigungsziel zur Zeit des guten alten Verkehrszentralregisters (VZR) war eine Gelbuße unterhalb von 40 Euro. Denn erst ab diesem Betrag verteilten die Flensburger ihre Punkte.
Das ging dann beispielsweise so:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, in der Stadt 21 km/h zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Das führte im Regelfall zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Flens. Wenn es dem Verteidiger nun gelang, das Gericht davon zu überzeugen, daß nur 20 km/h vorwerfbar sind, sah der Bußgeldkatalog nur noch 35 Euro Bußgeld vor und – viel wichtiger – keinen Punkt im VZR.
Am 1. Mai 2014 wurde alles anders.
Dann gibt es Eintragungen „nur“ noch dann, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Verstoß muß im Fahreignungs-Bewertungssystem (die neue Anlage 13 zu § 40 FeV) gelistet sein.
- Die Geldbuße muß mindestens 60 Euro betragen oder es ist ein Fahrverbot angeordnet worden.
Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, gibt es keine Punkte.
Dieses neue System ist also wesentlich flexibler als das alte.
- Nicht gelistete Verstöße können mit Geldbußen über 60 Euro geahndet werden, ohne daß es zur Erhöhung des Punktekontos kommt.
- Oder ein Verstoß, der dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ bekannt ist, wird mit weniger als 60 Euro sanktioniert, damit dann ebenfalls keine Punkte eingetragen werden.
Es gibt also ab sofort ein paar mehr Verteidigungsmöglichkeiten, die einem sachkundigen Verteidiger, z.B. einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung stehen. Verhandlungen vor dem Bußgeldrichter über Ergebnisse, mit denen alle Seiten (ganz besonders der Betroffene ;-) ) leben können, werden also wieder ein wenig bunter – wenn man die Klaviatur bedienen kann.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Kommentare deaktiviert für FAER: Neue Verteidigungsmöglichkeiten
FAER: Die Punktebefreiung
Über die wesentlichen Neuerungen des Fahrerlaubnisregisters ab dem 1. Mai 2014 gibt es hier eine knappe Zusammenfassung. Motiv für die Renovierung der Flensburger Behörde ist eine klassische Aufgabe einer Polizei- und Ordnungsbehörde: Die Sicherheit des Straßenverkehrs.
In einem Detail kommt das Sicherheitsbedürfnis der Regulierer deutlich zu Ausdruck – mit ein paar wenigen, aber doch sehr angenehmen Konsequenzen für den zivilungehorsamen Verkehrsteilnehmer: Ab dem 1. Mai 2014 sollen nur noch sicherheitsrelevante Verstöße mit Punkten geahndet werden.
Um welche Regelwidrigkeiten handelt es sich dabei?
Als Beispiel wird immer das plakettenlose Einfahren in die Umweltzone angeführt (Ziffer 153 BKat). Für unsere Beratungspraxis spielt dann noch die Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage eine Rolle.
Andere, nun punktebefreite Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Missachtung der Ferienreiseverordnung oder des Sonn- und Feiertagsfahrverbots, eine Reihe geringwertiger Kennzeichenvertöße (Kfz Kennzeichen abgedeckt mit Folien, Kurzzeit- und Saisonkennzeichen) und solche Exoten wie Missachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße.
Dort, wo Punkte wegfallen, hat man schlicht das angedroht Bußgeld erhöht. Das reicht, meint der Verordnungsgeber, schließlich sind das alles im Wesentlichen keine direkt sicherheitsrelevanten Ge- bzw. Verbote.
Allerdings hat sich einmal mehr die Versicherungslobby durchgesetzt. Das Unerlaubte Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) mit Verhängung einer Führerscheinmaßnahme bleibt punktebewehrt, obwohl es nicht unmittelbar um die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wenn jemand flüchtet, nachdem sich die Gefahr bereits realisiert hat. In diesem Zusammenhang ging es schlicht darum, den Versicherern ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. (Andere Ansichten werden von der Versicherungswirtschaft vertreten. ;-) )
Wirklich relevant für den verkehrsstrafrechtlichen Alltag ist aber, dass die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr punktefrei wird, sofern kein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
An dieser Stelle gibt einen ganz spannenden und praxisrelevanten Aspekt:
Bei der Umstellung der Eintragungen vom (alten) Verkehrszentralregister auf das (neue) Fahrerlaubnisregister werden die ab Mai 2014 nicht mehr punktebewehrten Verstöße herausgerechnet. Wer sich beispielsweise 5 Flens für eine fahrlässige Körperverletzung gefangen hat, wird diese Punkte im FAER nicht wiederfinden.
Das hat Konsequenzen für die anderen Punkte, die nur deswegen nicht getilgt wurden, weil die 5 Körperverletzungspunkte deren Tilgung gehemmt haben. Die gehemmten Punkte fliegen also auch gleich mit raus.
Insoweit ist die Übertragung der alten Punkte in das neue Register also nicht ganz so trivial.
Deswegen erscheint es auch durchaus als sinnvoll, sich den aktuellen FAER-Auszug besorgen und von einem sachkundiger Verteidiger, z.B. von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Denn wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und Punkte-Verwaltungs-Beamte sind ja auch nur Menschen.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
FAER: Hemmungslos, aber auch nicht besser
Eine der interessantesten Änderungen im neuen Fahrerlaubnisregister (FAER) ist der Wegfall der Tilgungshemmung.
Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) beinhaltete eine gefährliche Gemeinheit: Wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist von (alten) Voreintragungen neue Punkte hinzukamen, wurden die Uhren für alle (alte und neue) Eintragungen zurück auf Null gestellt und die Frist begann für sie von vorn. Das führte im Einzelfall auch dann zu stattlichen Sammlungen, wenn etwa nur alle 23 Monate jeweils eine Übertretung geahndet wurde.
Im neuen Fahrerlaubnisregister (FAER) verjährt jede Eintragung unabhängig davon, ob neue Verstöße hinzukommen. Neueintragungen hemmen nicht mehr den Ablauf der alten Fristen.
Aber der Verkehrsteilnehmer bekommt hier auch nichts geschenkt. Denn zum Ausgleich wurden die Tilgungsfristen massiv verlängert: „Normale“ Ordnungswidrigkeiten verjähren jetzt erst nach 2 1/2 statt wie bisher nach 2 Jahren.
Und „schwere“ Ordnungswidrigkeiten verjähren sogar erst nach 5 Jahren! Unter die „schweren Fälle“ fallen alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot belegt sind. Und das sind ja nicht wenige.
Diese Fünfjahresfrist war bislang die sogenannte absolute Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten. Eine Verbesserung ist das per Gesamtbetrachtung also nicht.
Während der nun (de facto) bereits laufenden Übergangszeit vom VZR zum FAER bieten sich ein paar Gestaltungsmöglichkeiten an, die für einen Betroffenen von Vorteil sein können – wenn man sie kennt und zu nutzen weiß.
Sämtliche Punkte, die ab dem 1. Mai in das neue Register eingetragen werden, hemmen die Tilgung der „alten“ Punkte nicht mehr. Aber Vorsicht: „schwere“ Verstöße werden dann auch erst nach 5 Jahren getilgt.
Das bedeutet, dass es in der Zeit bis zum 1. Mai 2014 für den Betroffenen wichtig ist zu wissen, welche Variante für ihn Vorteile bringt.
Bei einer hohen Anzahl von Altpunkten und einer neuen Ordnungswidrigkeit ohne Fahrverbot dürfte die Verzögerung des Verfahrens der richtige Weg sein. Hier sollte also rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt werden, damit die neue Sache nicht vor dem 1. Mai rechtskräftig wird.
Stehen nun wenige oder keine Altpunkte im VZR, sollte auf schnelle Rechtskraft und Eintragung hingearbeitet werden. Also muß entschieden werden, ob überhaupt noch ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt oder gegebenenfalls ein bereits eingelegter Einspruch zurück genommen wird.
Wie in einigen anderen Fällen ist auch hier eine sorgfältige Prüfung des aktuellen Punktestandes Voraussetzung für die Wahl der vorteilhaftesten Strategie. Dabei hilft stets zuverlässig der Rat und der Beistand eines kundigen Rechtsanwalts, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der schnell einen aktuellen Auszug aus dem Register besorgen und diesen dann gemeinsam mit dem Betroffenen analysieren kann.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
FAER: Keine Kindergartenpflicht mehr
Es war nicht alles besser, früher.
Bis zum 1. Mai 2014 dürfen (durften?) die Fahrerlaubnisbehörden den Mehrfachpunktetäter (vulgo: Verkehrsteilnehmer) zurück auf die Fahrschulbank schicken. Damit er dort ein paar Grundlagen nachholt. Böswillige Zungen sprachen auch vom Verkehrskindergarten.
Diese Pflichtseminare gibt es fortan nicht mehr. Das Vertrauen in den Erfolg dieser Seminare ist – aufgrund mitgeteilter Erfahrungen – ziemlich gering, nicht nur beim Gesetzgeber. Der will nun die neuen Regelungen 5 Jahre lang beobachten und dann noch einmal über ein Pflichtseminar nachdenken.
Wohl aufgrund der Lobbyarbeit der Verkehrspsychologen und Fahrschulen gibt es aber weiterhin ein freiwilliges Seminar. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung hätte dann den Abzug eines Punktes zur Folge.
Die Kosten für dieses Rabattmarkenseminar werden sich in der Größenordnung von 600 Euro bewegen. Es ist also sehr ratsam, sich den Zeitpunkt, also den genauen Punktestand, zu überlegen, wann man ein solches Seminar bucht. Denn wie auch schon bei den alt hergebrachten Angeboten gibt es die Rabattmarke nur einmal in fünf Jahren.
Auch an dieser Stelle hilft eine solide Beratung gut weiter. Erforderlich ist eine zuverlässige Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (nicht: eine grobe Schätzung aus der Erinnerung). Der kundige Berater, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wird anhand der VZR-Auskunft sicher feststellen können, wann sich die Punkte auch ohne Seminar
wieder verflüchtigen, also wann die Tilgungs- und Löschungsfristen ablaufen.
Es wäre doch echt ärgerlich, wenn der Kontostand allein aufgrund Zeitablaufs auf Null geht und die Rabattmarke dann wertlos würde. Für die genannten 600 Euro gibt es sicherlich sinnvollere Verwendungsmöglichkeiten. ;-)
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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