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Ordnungswidrigkeitenrecht
FAER: Acht statt Achtzehn
Die neue Punktegrenze von 8 Punkten führt dazu, dass kleinere Verstöße schon größere Auswirkungen haben können, wenn sie in das Fahrerlaubnisregister eingetragen werden.
Konkret heißt das:
Man darf jetzt nur noch 8 mal mit 102 km/h durch eine 80er-Baustelle fahren, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird, und nicht mehr 18 mal.
Keine Änderungen gibt es aber bei den drei Stufen bis zur Entziehung bei 8 Punkten: Zuerst kommt eine Ermahnung, dann zweitens eine Verwarnung. Diese vorgeschrieben förmlichen Phasen müssen durchlaufen werden, bevor die Fahrerlaubnisbehörde dann drittens die Lizenz entziehen darf. Dem Verkehrsteilnehmer stellt man sich also erst einmal auf die Füße, dann folgt der Tritt vors Schienbein und erst danach wird ernst gemacht mit der (übrigens auch noch kostenpflichtigen!) Anordnung, künftig Chauffeurdienste in Anspruch zu nehmen.
Interessant ist dabei, dass die Punktebewertung immer auf den Tattag zurück gerechnet wird. Das war früher anders: Da kam es auf die Rechtskraft an. Das eröffnete seinerzeit einen großen Spielraum für Verzögerungsspiele. Diese Tür hat der Gesetzgeber nun zugeschlagen. Aber es gibt da durchaus noch den einen oder anderen Spalt, durch den man schlüpfen kann.
Nochmal zurück zu den 3 Eskalationsstufen
Beim 4. Punkt wird nun ermahnt und beim 6. Punkt verwarnt. Um diese Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern, sollten neue Eintragungen also bis zur Tilgung vorangegangener Eintragungen verhindert werden. Oder der Verkehrsteilnehmer – bzw. sein Verteidiger – muss darauf achten, dass mehrere Eintragungen zeitgleich erfolgen. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht schnell genug ermahnen bzw. verwarnen – und darf dann auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, selbst wenn die Deadline von 8 Punkten überschritten sein sollte.
Wann welche Strategie, Taktik bzw. „Schiebung“ die wirksamste ist, kann wird ein sachkundiger Verteidiger, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, im konrekten Einzelfalls prüfen und entscheiden.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
FAER: Aktuelle Verfahren und das neue Fahrerlaubnisregister
Nur noch zwei Monate, dann ist es soweit: Das von wenigen geliebte neue Fahrerlaubnisregister (FAER) tritt in Kraft. Ab dem 01.05.2014 gibt es dann das neue Punktesystem.
Kurz und das Wesentliche zusammen gefaßt
- Nur noch 8 statt bisher 18 Punkte bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis,
- es gibt keine Pflichtseminare mehr,
- maximaler Rabatt für freiwilliges Seminar: 1 Punkt,
- keine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße,
- nur noch sicherheitsgefährende Verstöße werden gespeichert und
- die Eintragungsgrenze liegt künftig bei 60 Euro statt bei 40 Euro
Um aus dieser Neuregelung bereits jetzt schon die geringen Vorteile ziehen zu können, sollte der Betroffene sofort aktiv werden, sobald ihm eine Anhörung und gar der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Denn dann kann der kundige Rechtsanwalt, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, für ihn noch rechtzeitig die entscheidenden Weichen stellen.
Denn in einigen Fällen ist die Eintragungen von Punkten noch nach dem alten System vorteilhaft, in den meisten Fällen aber wäre es besser, die Eintragung wenigstens bis nach dem 1. Mai zu verzögern (wenn sie denn nicht ganz zu verhindern ist).
Die Fragen, welche Tilgungsfristen dann gelten, wieviel Punkte denn nun im konkreten Fall riskiert werden und was passiert wann mit möglicherweise vorhandenen „Altpunkten“, können dann gleich auch in einem Rutsch mit geklärt werden.
Richtig spannend wird es aber mit den unterschiedlichen Tilgungsfristen der Eintragungen nach altem oder neuen System: Sucht man sich hier die falsche (zu frühe oder zu späte) Variante aus, kann das im Einzelfall schon mal die Fahrerlaubnis kosten.
Es gilt dort wie hier: Wer zu spät kommt, den bestraft die Fahrerlaubnisbehörde.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Guter Cop – böser Cop: Radfahren verboten
Seit gefühlten 100 Jahren fahre ich mit dem Fahrrad immer dieselbe Strecke in die Kanzlei. Es ist ein wunderschöner Weg entlang des Neuköllner Schiffahrtskanal in Richtung Lohmühlen-Dreieck, den auch andere Radfahrer, Fußgänger, Jogger, Hundesausführer und Kinderwagenschieber für den Weg von Neukölln nach Kreuzberg nutzen. Ärger hat es, solange ich da her fahre, nie gegeben.
Am vergangenen Dienstag wurde ich beim In-die-Kanzlei-trödeln jedoch gestört. Ziemlich genau auf der Hälfte der kleinen Allee sprangen zwei Mitarbeiter des Ordnungsamts aus dem Gebüsch, mir vor’s Rad und nötigten mich zum Anhalten.
Die beiden hatten ihre Aufgaben klassisch verteilt: Der 1966 in Lüdenscheid geborene Ordnungsbeamte zeigte sich sehr interessiert an meinem Eigenbau und wir haben uns auch noch freundlich über unsere gemeinsamen Erinnerungen an das Sieger- und Sauerland unterhalten. Und wie schrecklich das doch im Winter hier in Berlin sei.
Währenddessen kontrollierte die Ordnungsbeamtin – vom Typ Traktoristin – im preußischen Tonfall meinen Ausweis und wies mich knarrend darauf hin, daß das Fahren in geschützten Grünlagen verboten sei und ob ich das nicht wisse!? Und daß das jetzt 10 Euro koste.
Ich habe dem bösen Cop gesagt, sie könne mich … ähm … mir das Zeug nach Hause schicken, wenn sie es nötig habe, und mich freundlich vom guten Cop verabschiedet.
Einen Tag später habe ich mir den Tatort dann nochmal genauer angeschaut.
Dieser Schilderbaum trifft hinsichtlich des Radfahrens eine klare Aussage: Verboten!
Doch wenn Jura so einfach wäre, könnte das ja jeder. Gilt das Schild nun für diesen Weg?
Oder darf man hier nicht Radfahren?
Aber vielleicht ist das Radfahren auch nur auf dem Spielplatz verboten?
Achso, ich kam übrigens aus der anderen Richtung. Dort steht dieses freundliche Schild:
Und was sag uns dieses Schild in Hinblick auf meinen Weg in die Kanzlei?
Liebe Traktoristin, es wird mir eine Freude sein, das mit Ihnen vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären. Das Ganze hätte sicherlich einen sehr hohen Unterhaltungswert. Und anschließend gehe ich mit dem Lüdenscheider ein gepflegtes Pils trinken – auch insoweit waren wir uns einig.
7400 potentielle Mandate
Das läßt sich doch hören:
Die Brandenburger Polizei hat 2012 mehr als 7.400 Bußgeldverfahren wegen Handynutzung am Steuer eingeleitet. Im ersten Halbjahr 2013 waren es rund 380, wie ein Sprecher des Polizeipräsidiums auf dpa-Anfrage sagte. Das entspreche dem Niveau der Vorjahre. Kontrollen könne es nur stichprobenartig geben, hieß es. Daher sei die Dunkelziffer enorm hoch.
Quelle: Berlin Aktuell
Das sind aber mindestens 7.000 Fälle, in denen die Fahrer Diktiergeräte oder Rasierapparate genutzt haben und kein Handy. In den übrigen Fällen dürfte nach Intervention eines Strafverteidigers nicht mehr feststehen, wer denn der Telefonierer bzw. Fahrer war.
Die Fälle Nr. 7.401 und folgende betrafen Polizeibeamte, die beim Polizeiautofahren nach Hause telefoniert haben; nur diese haben sofort den Verstoß eingeräumt und sich widerstandslos ein Flens rüberreichen lassen.
Bild: Gabi Eder / pixelio.de
Geblitzt per „Laser-Säule PoliScan“
Da sieht man es mal wieder. Die bei ihrer Installation 2012 hoch gelobten Laser-Säulen PoliScan der Firma Vitronic sind auch nur bedingt geeignet, dem Verkehrsteilnehmer Geld und Führerschein aus der Tasche zu ziehen.
Das ist ein Bild, das von der Säule am Halleschen Ufer in Kreuzberg geschossen wurde, weitere dieser High Tech Geräte stehen in der Schloßstraße in Steglitz und an der Bornholmer Straße in Prenzlauer Berg.
Klar, die Bußgeldbehörde schickt dem Halter des Autos erst einmal einen Anhörungsbogen mit dem Ergebnis der Messung. Ohne Foto. Wenn der dann zurück schreibt, wer der Fahrer zur Zeit der Aufnahme gewesen ist, macht der Polizeipräsident den Sack zu und verschickt den Bußgeldbescheid.
Und steht dann erst einmal der Fahrer zur Tatzeit fest, hilft nur noch ein gut ausgebildeter Verteidiger, dem man eigentlich unnötig das Leben schwer gemacht hat. Um die Folgen einer solchen Momentaufnahme – Bußgeld, Fahrverbot, Punkte – zu vermeiden, wäre es einfacher gewesen, sich erst einmal durch eine vollständige Akteneinsicht den Überblick über die Qualität der Beweismittel zu verschaffen. Dann erkennt man recht schnell, daß in so einer Laser-Säule auch nur Wasser gekocht wird:
Wie Sie sehen, sehen Sie nichts: Dieses Bild wurde am hellichten Tag aufgenommen. Und zwar nachmittags in Richtung Osten. Also mit der Sonne im Rücken. Eigentlich unter optimalen Bedingungen. Und trotzdem ist hier aber auch rein gar nichts zu erkennen, was für die Indentifizierung des Fahrers herhalten könnte.
Die Konsequenz der Akteneinsicht durch den Verteidiger und dessen knappe Verteidigungsschrift war in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens.
Wenn man also vermeiden möchte, mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten überzogen zu werden, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Gnadenlos vorschriftsmäßig zu fahren oder sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht (von diesem hier zum Beispiel) verteidigen zu lassen.
Nun gut, es gibt nochwas: Unsere Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.
Die Auflösung des Bilderrätsels
Wie am Freitag versprochen heute nun die Anwort auf die Frage, was bei dem Verfahren herauskam.
Der Verteidiger hat die Bußgeldbehörde hinsichtlich der Folgen dieser angeblich festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit in einer Verteidigungsschrift beraten. Hier der Wortlaut der Beratung:
Nach langem Nachdenken und intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der überaus kompetente, hervorragend ausgebildete und stets zuverlässig arbeitende Sachbearbeiter zu dem folgenden, einzig zutreffenden Ergebnis gekommen:
Ich grüße an dieser Stelle gern freundlich zurück!
Die richtige Antwort auf die Herauskommens-Frage war also das
Freibier für den Verteidiger.
Bilderrätsel zu einem Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren in vier Bildern:
1. Die Tat
2. Die Verräter
3. Die Subsumtion
4. Der Täter
5. Die Folgen
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Die Auflösung nebst Auszug aus der Verteidigungsschrift kommt in Kürze.
Das Ende des Verkehrsgerichtstages
Der 52. Deutsche Verkehrsgerichtstag (52. VGT) in Goslar ist beendet. Reichlich Verkehrsrechtler – unter anderem unsere Rechtsanwälte Tobias Glienke und Thomas Kümmerle – und andere Fachleute haben sich auf diese Empfehlungen (PDF) geeinigt.
Der Arbeitskreis I arbeitete zum Thema „Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU“ und kam u.a. zu folgender Empfehlung:
5. Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre es zielführend, dass bei in den Mitgliedstaaten der EU begangenen Verkehrsverstößen nicht nur der Halter ermittelt wird, sondern auch der Fahrer; hierzu erscheint eine Standardisierung der automatischen Kontrollgeräte und eine Unterstützung bei der Ermittlung des Fahrers wünschenswert.
Das ist wäre eine Maßnahme, die die Verteidigung gegen Bußgelder aus dem Ausland erheblich erschweren würde. Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – z.B. aus Österreich oder anderen Urlaubsländern – richten sich meist gegen den Fahrzeughalter. Das Foto, das den angeblichen Verstoß dokumentieren soll, zeigt das hintere Fahrzeugkennzeichen und die Kopfstütze, an die sich der Hinterkopf des Fahrers anlehnt. An eine sichere Fahreridentifizierung ist dann nicht zu denken.
Solange sich der angeschriebene Fahrzeughalter bedeckt hält und sich durch die Androhung vermeintlich empfindlicher Übel nicht beeindrucken läßt, reicht die Mitteilung des Verteidigers aus, daß sich der Halter nicht zur Auskunft über den Fahrer verpflichtet sieht. Regelmäßig führt das dann zu keinen weiteren Maßnahmen der ausländischen oder deutschen Behörden, die den Halter (und den Fahrer) beeindrucken könnten. Eine „grenzüberschreitende Vollstreckung“ dieser Bußgeldbescheide scheitert dann an der Identifizierung des Fahrers. Das möchten die Teilnehmer des Arbeitskreises I des VGT gerne verhindern.
Damit sind wir Strafverteidiger in Bußgeldsachen selbstredend und im Interesse unser rasenden Mandanten nicht einverstanden: Wir fordern Datenschutz für alle Speed-Junkies. Es ist also doch nicht alles empfehlenswert, was der Verkehrsgerichtstag da empfiehlt. 8-)
Nebenbei:
Wie man sich sonst so verteidigt, kann man hier lernen.
Kommentare deaktiviert für Das Ende des Verkehrsgerichtstages
Getilgtes oder nicht getilgtes Chaos?
Im diesem Jahr ist es dann wohl wirklich soweit: Das neue Punktesystem des Fahreignungsregisters tritt im Mai in Kraft. Seit geraumer Zeit ist klar, wie viele Punkte es in Zukunft wofür geben soll. Die Änderungen im Bußgeldkatalog stehen fest. All das kann man übersichtlich z.B. beim ADAC nachlesen. Für die Zukunft scheint damit alles geklärt.
Die für das Heute und Jetzt wichtigste Frage ist allerdings noch immer ungeklärt: Was passiert eigentlich mit den „alten“ Punkten im Verkehrszentralregister?
Klar ist, dass der Punktestand umgerechnet wird; geschenkt wird dem Verkehrssünder nämlich nichts. Und für die Umrechnung gibt es vom Verkehrsminister diese schöne bunte Tabelle:
Soweit die Bepunktungsumrechnung. Aber wie verhält es sich mit den Tilgungsfristen?
- Werden die alten Tilgungsfristen nach den neuen (starren) Regeln umgerechnet?
- Gelten die neuen Tilgungsfristen erst ab Mai 2014?
- Wird die bereits abgelaufene Zeit wird nur mittelbar angerechnet?
- Gelten die alten Fristen für die alten Punkte weiter?
Es gibt noch ein weiteres Problemfeld: Im neuen System werden Punkte für die folgenden Verstöße nicht mehr vergeben:
Einige Straftaten, z.B.
-
Beleidigung im Straßenverkehr
Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (sofern ohne Fahrverbot)
Unfall mit leichter Verletzung (sofern ohne Fahrverbot)
Einige Ordnungswidrigkeiten, z.B.
-
Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
Was passiert, wenn alte Punkte nicht getilgt wurden, weil solche Eintragungen den Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt haben? Entfallen diese dann jetzt?
Es war bislang schon nicht einfach, den aktuellen Punktestand zu errechnen bzw. zu kontrollieren. Diese Schwierigkeiten hatten auch und besonders Richter, die deswegen manche Verteidigungsstrategie nicht verstanden.
Im nun anstehenden Jahr des Übergangs wird es wohl das blanke Chaos geben. Das kann für die eine oder andere Fahrerlaubnis dann das Aus bedeuten, wenn man nicht aufpaßt oder das Problem nicht rechtzeitig (er)kennt.
Es wird sich einmal mehr zeigen, daß man „das bisschen Verkehrsrecht“ gerade nicht mal eben so nebenbei betreiben kann. Denn: Was Fachanwälte für Verkehrsrecht können, können nur Fachanwälte für Verkehrsrecht. Und Frisöre.
Die ultimative Verteidigungsschrift
Der querulatorische Mandant hat mal wieder geparkt. Wo gerade Platz war. Das hat einer Mitarbeiterin des Kreuzberger Unordnungsamts nicht gefallen. Es gab das übliche Programm und der Nörgler landete in unserer Kanzlei.
Das führte nach der Akteneinsicht zu der folgenden Verteidigungsschrift:
Das Argument der Verteidigung war nicht zu widerlegen. Das Gericht, das sich mit der Sache eingehend beschäftigt hat, kam nach intensiver Prüfung zu folgendem Ergebnis:
Ein gutes Pferd springt eben nur so hoch wie es unbedingt muß.