Polizei

Roßtäuscher bei der Polizeidirektion Ost?

Wie die brandenburgischen Ermittlungsbehörden versuchen, einen Beschuldigten über die ihm zustehende Rechte im Unklaren zu lassen, wird an dieser Vorladung deutlich:

Rosstaeuscher

Mit diesem Schreiben wird der Mandant als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen. Welche Rechte der Beschuldigte in diesem Fall tatsächlich hat, kann man hier und (konkret für den hier beschriebenen Fall) hier nochmal nachlesen:

Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen …

Das ist bekannt. Auch bei den Brandenburgischen Polizeibehörden, dort jedoch nicht beliebt. Die Ermittler müssen den Beschuldigten aber auf seine Rechte hinweisen, daß er der Vorladung folgen kann, aber nicht muß.

Die Brandenburger belehren mit diesem Text (oben rot markiert):

Falls Sie als Beschuldigter vorgeladen sind, wird Ihnen nach § 163a StPO Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern, vorliegende Verdachtsgründe zu beseitigen, Tatsachen zu Ihren Gunsten geltend zu machen bzw. entlastende Beweiserhebungen zu beantragen.

Das ist – soweit erst einmal – richtig: Der Beschuldigte bekommt die Gelegenheit zur Äußerung etc.; eine Gelegenheit ist aber keine Verpflichtung.

Nun folgt absatzlos Satz 2 der „Beachten-Sie-Bitte-Belehrung“:

Leisten Sie als Betroffener einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden.

Das ist – für sich genommen – auch richtig. Im Absatz 3 des § 15 BbgPolG heißt es aber:

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder

2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Hier geht es nicht um Abwehr einer Lebensgefahr, sondern erkennbar um ein Ermittlungsersuchen einer anderen Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Zwang sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Mit der Hintereinander-Reihung dieser beiden Vorschriften verfolgen die brandenburger Ermittler aus meiner Sicht nur einen Zweck: Den Beschuldigten über seine Rechte zu täuschen; durch die scheinbare Androhung von Zwang er soll verlasst werden, sich einer Vernehmung zu stellen, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist.

Wie sich dann, wenn der Getäuschte bei den Hütchenspielern auf „der oben genannten Polizeidienststelle“ erscheint, die Vernehmung entwickeln wird, kann man sich vorstellen.

Die weitere Androhung empfindlicher Übel …

Folgen Sie der Vorladung in einem Personenfeststellungsverfahren nicht, lassen sich Befragungen anderer Personen nicht vermeiden.

… für den Fall, daß der Beschuldigte sich nicht täuschen lassen will, rundet das Bild ab.

Vielleicht rufen sich die Hersteller dieser Formschreiben noch einmal in Erinnerung, daß es vor bereits mehr als zwei Jahrzehnten auch in Brandenburg eine Rechtsänderung gegeben hat.

Noch ein abschließendes Zitat:

Der Rechtsstaat entwickelte sich an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert und wurde als Gegenbegriff zum absolutistischen Polizeistaat begriffen, um die Staatsmacht zu begrenzen.

Für manche Staatsmächtigen sind zwei Wenden offenbar noch nicht genug.

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Kurzzeitiger Erfolg

Aus einer Ermittlungsakte:

Die am Tatort durchgeführte kriminal polizeiliche Spurensuche verlief mit Erfolg und es konnten Fingerabdruckspuren gesichert werden. Die kriminaltechnische Auswertung der Fingerabdruckspuren ergab, dass die Spuren nicht auswertbar waren.

Na, wenigstens für eine kurze Zeit hatten die Ermittler das Gefühl, „erfolgreich“ gewesen zu sein. Wenn nur die doofe KT nicht wäre …

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Tätigkeitsbericht, mit einem Schuß Humor

Vielleicht ist Galgenhumor auch notwendig, um so einen Job zu machen. Hier mal ein fast belletristischer Tätigkeitsbericht der Polizei vom Nikolaustag:

Am 06.12.2012, gegen 19.55 Uhr, erhielten wir den Auftrag zur Dingensstr. 1, 10000 Berlin zu fahren. Einsatzanlass war eine randalierende Person in einer Wohnung. Gemäß Einsatzmeldung sollte die Person ihre Einrichtungsgegenstände aus dem Fenster werfen und herumbrüllen.

Am Einsatzort wurden wir von einem Mieter des Hauses auf die Wohnung des Betroffenen im Erdgeschoss hingewiesen. Vor dem Fenster und in direkter Umgebung lagen diverse Einrichtungsgegenstände, Teile von Möbelstücken, Geschirr und Lebensmittel. Aus der Wohnung war unverständliches Geschrei zu hören.

Da der Wohnungsinhaber seine Tür nicht öffnete und auch auf unsere Ansprache durch das offenstehende Fenster der Küche nicht reagierte, betraten wir durch das Küchenfenster die Wohnung.

Bereits die Küche machte einen völlig verwahrlosten Eindruck. Als wir das an die Küche angrenzende Wohnzimmer betraten, saß dort der Betroffene auf einem kleinen Sofa (Zweisitzer). Lediglich dieses und der davor stehende Tisch waren noch (zumindest teilweise) als Möbelstücke zu erkennen. Alle anderen Möbel lagen zerschlagen und wild durcheinander im Wohnzimmer verstreut und blockierten die Zugänge zum Schlafzimmer und zum Korridor der Wohnung.

Herr Bullmann saß völlig apathisch im Wohnzimmer und war alkoholisiert. Er nahm uns erst wahr, als wir ihn direkt ansprachen.

Zu seinem Befinden befragt gab der Betroffene an, dass es ihm gut ginge und wenn wir ihn in die Küche begleiten würden, wo er sich die Pulsadern aufschneiden wolle, würde es ihm noch besser gehen. Hinsichtlich der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung befragt, bestätigte der Betroffene nochmals, dass er aus dem Leben scheiden wolle.

Unser Angebot, ihn in ein Krankenhaus verbringen zu lassen, wo er sich die beim Randalieren zugezogenen Verletzungen behandeln lassen könnte und auch sich hinsichtlich seines Wunsches, aus dem Leben zu scheiden, mit einem Arzt unterhalten könne, stimmte er zunächst zu.

Durch einen angeforderten RTW wurde der Betroffene zum St.-Irgendwas Krankenhaus verbracht. Auf der Fahrt dorthin änderte der Betroffene jedoch seine Meinung und entschied, auch ohne ärztliche Beratung aus dem Leben scheiden zu wollen.

Im Krankenhaus wurde der Betröffene der diensthabenden Ärztin der Psychiatrie, Frau Dr. Sorgsam, vorgestellt. Diese sah, aufgrund eines neuerlichen „Ausrasters“ des Betroffenen bei der ersten Kontaktaufnahme, eine stationäre Aufnahme für erforderlich an.

Ja, der Bericht ist ein wenig unernst. Der traurige Hintergrund bleibt aber deutlich erkennbar, genauso wie das Bemühen der Beamten um das Wohlergehen des hilflosen „Betroffenen“, dem es zwischenzeitlich wieder einigermaßen gut geht.

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Eine psychisch kranke Vernehmung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, versucht zu haben, sich in einem Spätkauf ohne Bezahlung mit Zigaretten zu versorgen.

Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll.

Antwort:
Ich will hier nur soviel sagen: Ich wollte niemandes etwas Böses. Das habe ich der Frau auch zweimal gesagt. Ich hatte nur eine Spielzeugwaffe.

Frage:
Warum haben Sie auf die Polizei gewartet?

Antwort:
Ich will nichts mehr dazu sagen.

Frage:
Möchten Sie generell nichts mehr dazu sagen oder möglicherweise später nach Rücksprache mit einem Anwalt?

Antwort:
Ich will nichts mehr dazu sagen. Fertig aus.

Frage:
Es ist für die Beurteilung ihrer Person und der Straftat durchaus von Interesse wie und mit welcher Einstellung Sie diese Tat begangen haben. Was Sie vorher gemacht haben und was Sie persönlich dabei dachten und fühlten. Möchten Sie dazu vielleicht noch etwas sagen?

Antwort:
Nein. Ich will dazu nichts mehr sagen.

Frage:
Ist es Ihnen denn egal was jetzt mit Ihnen passiert?

Antwort:
Nein. Ich will nichts dazu sagen.

Frage:
Haben Sie einen Beruf?

Antwort:
Nein. Ich habe eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur abgebrochen. Ich weiß nicht mehr in welchem Lehrjahr. Es war zu schwer für mich.

Frage:
Haben Sie sonstige Straftaten in der Vergangenheit begangen? Auch dazu hätten Sie das Recht, die Aussage zu verweigern.

Antwort:
Ich verweigere. Sie kriegen das schon raus.

Frage:
Heißt das Sie haben Straftaten begangen für die Sie noch nicht belangt wurden?

Antwort:
Nein, habe ich nicht.

Frage:
Haben Sie in Deutschland schon einmal eine DNA-Probe abgegeben?

Antwort:
Nein.

Frage:
Wären Sie bereit auf freiwilliger Basis eine DNA-Probe zu geben und der Untersuchung und Speicherung zuzustimmen?

Antwort:
Ja, na klar.

Frage:
Sie haben angegeben, nach [Ausland] zu wollen. Was hat es damit auf sich?

Antwort:
Nein, das habe ich nur so gesagt. Ich will in Deutschland bleiben.

Frage:
Sie haben das schon einmal gegenüber einem Polizeibeamten angegeben.

Antwort:
Das stimmt. Ich habe das geschauspielert. Wäre das denn möglich?

Frage:
Nach [Ausland] im Moment wahrscheinlich eher nicht. Möchten Sie denn in ein anderes Land, wo Sie möglicherweise Familie haben?

Antwort:
Nein. Ich will nicht mehr reden. Ich will zurück in die Zelle, eine rauchen.

Frage:
Eine letzte Frage: Über wieviel Geld verfügen Sie monatlich?

Antwort:
380 Euro vom Jobcenter.

Frage:
Stehen Sie unter rechtlicher Betreuung?

Antwort:
Ja, sein Name ist Gottfried Gluffke.

Der Beschuldigte ist deutlich erkennbar psychisch krank. Die Art und Weise der Tatbegehung trägt bereits klare Hinweise auf eine dringend behandlungsbedürftige Psychose. Ihm gelingt es gleichwohl, sieben(!) Mal deutlich zu machen, daß er nicht weiter aussagen möchte. Dem Vernehmungsbeamten ist das alles völlig Wurscht, er arbeitet stur sein Programm ab und fragt munter weiter.

Sieben Mal wurde protokolliert, wie der gnadenlos überlegene Polizeibeamte sich rücksichtslos über ein elementares Grundrecht eines Beschuldigten hinwegsetzt. Wie oft wohl wurde es während dieser Vernehmung nicht protokolliert?

Der Beschuldigte kann sich an die Vernehmung nicht mehr erinnern. Zur Zeit der Vernehmung war er auf Psychopharmaka- und Nikotin-Entzug. Jetzt wird er im Justizvollzugskrankenhaus behandelt.

Der Polizeibeamte ist weiter im Dienst.

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Gefährlicher Small Talk

Es ist für einen Beschuldigten schwierig, sich bei einer förmlichen Vernehmung auf sein Recht zu beziehen, sich nicht vernehmen zu lassen. Gut geschulte Polizeibeamten wissen, wie sie auf diese Verteidigung durch Schweigen zu reagieren haben, um dann doch an begehrte Informationen zu gelangen.

Noch schwieriger, schon fast unmöglich eigentlich, ist es für einen Untersuchungsgefangenen, sich einem vermeintlich lockeren Gespräch (über „blonde Strähnchen“ und „Fehmarn-Urlaube„) mit einem Polizisten zu entziehen: 23 Stunden auf der Hütte und 1 Stunde Hofgang am Tag, kaum Kontakt zu Gesprächspartnern. Das führt zu einem enormen Druck beim Häftling, einfach mal ein paar Worte zu schwätzen.

Das wissen auch Ermittler. Über einen solchen Angriff auf das Schweigerecht berichtet Holger Schmidt in seinem Beitrag Der “Zschäpe-Flüsterer” vom BKA.

In diesem Beitrag klingt die Freude durch, daß es einem Small-Talk-Spezialisten des BKA gelungen ist, der Beschuldigten Beate Zschäpe an ihrem Schweigerecht vorbei Informationen zu entlocken. Daß „die Verteidiger von Beate Zschäpe schäumten“, ist nachvollziehbar. Denn mit dem Einsatz eines Vernehmungsspezialisten des Bundeskriminalamts als Ausflugsbegleiter wurde gezielt versucht, das durch die Verteidigung begleitete Aussageverhalten der unter Mordverdacht stehenden Beschuldigten zu unterlaufen.

Selbstverständlich hatten die Verteidiger die Ermittler vor dieser Ausantwortung darauf hingewiesen, daß „Beate Zschäpe weiterhin nicht aussagen wolle und werde.“ (Dafür gibt es in jeder gut eingerichteten Strafverteidiger-Kanzlei entsprechende Textbausteine.) Insoweit haben sie ihren Job erwartungsgemäß gut gemacht.

Man könnte den Verteidigern allenfalls vorwerfen, sie hätten auf die Fairness der Ermittler vertraut. Aber müssen wir Verteidiger wirklich immer davon ausgehen, daß Ermittlungsbeamte das Vertrauen in ihr rechtsstaatliches und faires Verhalten mißbrauchen?

Das Motiv der Vernehmungstrickser ist nachvollziehbar. Ganz besonders in diesem Fall. Aber trotzdem: Nein, auch dieser Zweck heiligt nicht den Einsatz perfider und hinterhältiger Vernehmungsmethoden.

Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist das von Holger Schmidt beschriebene Verhalten der Ermittlungsbehörden

Denn EKHK B. packte seine Fähigkeiten als “Zschäpe-Flüsterer” aus und entlockte ihr allerhand Informationen.

nichts anderes als eine Täuschung unter Ausnutzung einer Drucksituation, um ein Ziel zu erreichen, an das man mit handwerklich sauberer Arbeit nicht oder kaum gelangt. Die Methode Daschner war schlicht und dumpf, die hier angewandte sportlich-gelassene Strategie ist gefährlich hinterfotzig.

Daß der Beamte dann dabei und damit auch noch versucht, einen Keil zwischen die Angeklagte und ihre Verteidiger zu treiben, macht es wirklich nicht besser.

Ob diese Methoden durch die der Angeklagten zur Last gelegten Taten gerechtfertigt sind oder ob das Niveau der Straftaten mit dem Niveau der Ermittlungsmethode in einer Wechselbeziehung zu stehen scheinen, muß jeder für sich selber entscheiden.

Anlaß zur Freude oder gar Häme bieten diese Taschenspielertricks der Bundesbeamten aber sicher nicht.

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Verkehrstaugliches Stehen

Aus dem Protokoll eines Polizeieinsatzes, nachts um 1 Uhr, in einer Wohnung im noblen Westend:

Aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes und des damit einhergehenden Verhaltens (der Betr. warf u.a. in unserem Beisein eine glimmende Zigarettenkippe auf den Boden, welche nur zufällig in einem Wassereimer landete) konnte eine erhebliche Eigengefährdung nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurde er zwecks Ausnüchterung der GeSa City zugeführt und verbleibt dort bis zur Wiederherstellung seiner Verkehrstauglichkeit.

Mit Verkehrstauglichkeit war nicht das Führen von Kraftfahrzeugen gemeint. Sondern das freihändige Stehen auf zwei Beinen.

Der Mann hat sich später bei den beiden Polizeibeamten, seinen Freunden und Helfern, diesmal aber wirklich, bedankt.

Ein vorbildlicher Einsatz, der nicht darauf abzielte, den hilflosen Mann in die Pfanne zu hauen, nur weil er im besoffenen Kopf mal den Notruf angerufen hat.

Aufgrund der realistischen Beschreibung seines Zustandes durch die Polizisten mußte die Verteidigungsschrift nicht sehr umfangreich argumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Mißbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und das, ohne die Blutalkohol-Konzentration zu messen. Der Eindruck der Beamten reichte dem Staatsanwalt.

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Ermittlungen betreffend Facebook

In einem Chat räumt die Frau ein, den Mandanten in ihrer Strafanzeige falsch belastet zu haben. Ich konnte einen screenshot des Chats anfertigen, der mir zunächst nur als Begründung für einen entsprechenden Beweisantrag dienen sollte.

Ich habe beantragt, den Facebook-Account der Frau sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dem Antrag gingen die Ermittlungsbehörden nach. Die freundliche Polizei schickte ein sauber formuliertes Fax an Facebook:

Fax an Facebook

Es gab eine schnelle und kurze Reaktion des „Facebook Law Enforcement Response Team’s“:

Facebookreaktion

Und damit war die Sache dann für die Ermittler erstmal erledigt:

Ermittlungen betreffend Facebook

Nun kommt es darauf an, welchen Beweiswert die Staatsanwaltschaft meinem ScreenShot beimißt und wie standhaft sich die „Geschädigte“ bei ihrer Vernehmung als Opferzeugin erweist.

Spannend wird dann noch, wie sich die weiteren lustigen Ideen der Verteidigung auswirken, die sich aus diesem Ermittlungs-(Zwischen-)Ergebnis ergeben.

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Die Inaugenscheinnnahme durch einen Polizeibeamten

Es gab ein Problem im Straßenverkehr. Irgendwas im Zusammenhang mit einem Überholmanöver.

Die beiden Verkehrsteilnehmer haben sich nebeneinander stehend an der nächsten Ampel getroffen und der Mercedesfahrer Gottfried Gluffke hat aus dem offenen Seitenfenster heraus dem Moppedfahrer Wilhelm Brause ein Jagdmesser „vorgeführt“. Spontan hat Brause dem Gluffke eins auf’s Ohr gegeben.

Der Polizeibeamte schreibt nun in die Ermittlungsakte:

Das in Augenschein genommene linke Ohr des Geschädigten wies minimale Rötungen auf. Diesbezüglich werde der Geschädigte selbstständig und unaufgefordert ein Attest nachreichen.

Sätze, die das Leben ein Polizeibeamter schreibt.

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Forensisch gesicherte Dropbox

Aus einer eMail der Freunde und Helfer, die in einer größeren Cybercrime-Sache sehr solide ermittelt haben. Die Kriminalen haben sich die Zugangsdaten verschafft und jedes Bit kopiert, das sich auf dem Online-Speicher befunden hat.

Hallo Herr Brause,

danke für ihre letzten Informationen. Da die Dropbox inzwischen forensisch gesichert wurde, gibt es keine Einwände gegen eine weitere Verwendung durch Sie.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Bulli Bullmann
Kriminalhauptkommissar

Merke:
Die Dropbox ist kein geeignetes Versteck für strafrechts-relevante, unverschlüsselte Daten. Jedenfalls dann, wenn man es mit professionellen Ermittlern zu tun hat.

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Ein freundlicher Anruf

Leider viel zu selten ist der Anruf eines Polizeibeamten Grund zur Freude. Am Tag nach dem Ersten Mai gab es für unseren Mandanten Grund, ein Kerzlein anzuzünden:

Unschuldig

Bei zwei offenen Bewährungen – wegen Ladendiebstahls – hing seine Freiheit am seidenen Faden. Er hat Glück gehabt, daß sich die Vorurteile der Detektive und dann der professionellen Ermittler nicht nur nicht bestätigt haben, sondern auch noch widerlegt wurden. Denn wenn einmal so ein Vor-Urteil im Raum steht, ist ein Nach-Urteil schnell mal verhängt.

Auf diesem Wege besten Dank an den Polizeibeamten, der die frohe Botschaft auf dem kurzen Dienstweg geliefert und damit die heißen Kohlen gelöscht hat, auf denen der Mandant seit geraumer Zeit saß.

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