Polizei

Drohnen über Stuttgart

Die Party einer türkischen Fußballmannschaft in Stuttgart war wieder mal so, wie wir sie auch aus Kreuzberg kennen: Bunt, fröhlich und laut.

Bei der Pyrotechnik drückte die Polizei noch ein Auge zu. Die über den Partygästen fliegende Drohne fanden die Baden-Württemberger Ordnungshüter aber nicht so lustig. Der Steuermann wurde erwischt und das Fluggerät erst einmal sichergestellt.

Je nachdem, wie sich die konkrete „Gefährdungslage“ darstellt, wartet nun ein Bußgeldbescheid oder gar ein Strafbefehl auf den Piloten.

Es ist nämlich auf jeden Fall verboten, Partygäste oder sonstige Menschenansammlungen mit einem Multicopter zu überfliegen. Außerdem gibt es (nicht nur in Stuttgart) Flugverbotszonen, in denen die Copter allenfalls hinein getragen, aber nicht geflogen werden dürfen.

Quelle: Presseportal vom 22.05.2018

Wer sich in einer einigermaßen allgemein verständlichen Sprache über die Flugregeln informieren möchte, findet beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die wesentlichen Inhalte der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ mit weiterführenden Hinweise. Noch handlicher ist der Flyer des BMVI (aus dem das Bild oben links stammt).

Wenn dann noch Fragen offen sind: Einfach mal einem drohnenpilotierenden Strafverteidiger eine eMail schicken.

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Danke an @sihamann für den Hinweis auf die Nachricht aus Stuttgart

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DNA-Storno

Es war mir nicht gelungen zu verhindern, daß der Mandant „freiwillig“ eine DNA-Probe abgegeben hat.

Blauäugig ist er der Vorladung der Polizei zur Erkennungsdienstlichen Behandlung gefolgt. Angeordnet hatte der Kriminalhauptkommisar die „ED-Behandlung“ nach § 81b 2. Alt. StPO, weil die Fingerabdrücke ja irgendwann und irgendwie mal wichtig sein könnten.

Und weil der Mandant schon einmal dort war, kann man ihm ja auch gleich ein Wattestäbchen in den Mund stecken. Tut ja nicht weh, kann man ja auch gleich in einem Aufwasch mitmachen, dachte sich der – bis dahin nicht anwaltlich beratene – Mandant.

Das hätte nach Lage der Dinge alles nicht sein müssen, wenn er vorher mal bei einem Strafverteidiger nachgefragt hätte. Aber nun, da diese Daten einmal elektronisch eingespeichert sind, bekommt man sie de facto auch nicht mehr aus den Datensammlungen der Polizei heraus.

In diesem Fall ist es so halbwegs nochmal gut gegangen:

Nachdem der Mandant jetzt aber über die Risiken seiner DNA im Polizeicomputer umfassend informiert ist, wird er der erneuten Bitte um freiwillige Abgabe der DNA nicht nachkommen, wenn er dazu nicht gezungen wird.

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Bild DNA: Zephyris, CC BY-SA 3.0, Link

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Der Wurm im Ermittlungsverfahren

Es kam zu einer Begegnung zwischen einem Autofahrer und einem Fußgänger. Letzterer hatte im Juli 2017 vormittags nix zu Besseres zu tun als die Internetwache der Berliner Polizei anzusurfen und dort die Konferenz der beiden Verkehrsteilnehmer zu schildern.

Die polizeilichen Internetausdrucker nehmen den Mist ernst, legen eine Akte an und leiten das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein:

In dem Erlebnisbericht schildert der vormittagsfreihabende Fußgänger den Weltuntergang:

Als ich die B*str. entlang die S*str. überquerte, bog ein blauer Opel mit dem Kennzeichen B-XX 0000 plötzlich vor mir von der B*str kommend in die S*str ein und fuhr dabei fast gegen meinen Kinderwagen.

Daß der Mann überhaupt noch imstande war zu schreiben, was er da erlebt hat! Unglaublich!

Damit die Polizei auch genau weiß, was das ist, das da passiert ist, füllt er auch den übrig gebliebenen Raum auf dem Formular ausführlich und gewissenhaft aus:

Das Ganze landete dann auf dem Tisch eines Sonderermittlers beim Verkehrsermittlungsdienst des Polizeipräsidenten. Anhand des amtlichen Kennzeichens fand man den Halter – eine GmbH – heraus. Jetzt brauchte man nur noch den Fahrer ermitteln. Und wie macht man das am besten?

So nicht:

Jedenfalls dann nicht, wenn unsere Kanzlei im Spiel ist; wir verraten unsere Mandanten nicht.

Also, dann eben so:
Man besorgt sich ein paar Passfotos vom Landeseinwohneramt, bastelt daraus eine Wahllichtbildvorlage (WLV) und setzt die Ermittlungen des verantwortlichen Fahrzeugführers unter Hochdruck fort.

In einem weiteren Schritt erhält der knapp überlebt habende zu Fuß Gegangene eine Vorladung, damit er den potentiellen Kinderwagenschäder identifiziert. Das klappt auch fast ganz gut.

Aber auch nur fast.
Denn der Ermittler drückt den falschen Kopf auf der Tastatur – die Taste mit dem Aufdruck „Freud’scher Fehler“. In einem späteren Bericht schreibt der Wahllichtbildvorleger:

Zur Erläuterung.
Die Nr. 4 gab eine Person wieder, die der Beamte im Urin in Verdacht hatte, weil sie zu der GmbH gehörte. Die Nr. 3 war das Bild einer fiktiven Person.

Und was macht nun die Staatsanwaltschaft aus diesem Lapsus?
Nein, sie stellt das Verfahren nicht ein, weil der Fahrzeugführer nun doch nicht ermittelt wurde.

Sondern:
Die Nr. 4 wird als Beschuldigter eingetragen, dessen Registerauszüge geholt und anschließend die Akte an den Anwalt der GmbH zur Einsichtnahme geschickt.

Kann man noch mehr falsch machen?
Aber sischer datt: Der Rechtsanwalt, der sich als Zeugenbeistand für die GmbH gemeldet hatte, heißt nicht – wie der Sonderermittler aufgeschrieben hat – Carsten R. Hoenig, sondern Tobias Glienke.

Läuft beim PolPräs und der Staatsanwaltschaft Berlin! Tja, wenn der Wurm einmal drin ist …

Aber es gibt auch noch etwas Positives zu vermelden:
Der Sonderermittler hat darauf verzichtet, den im Kinderwagen sitzenden Zeugen auch noch zu vernehmen.

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Die Obrigkeit im Schwarzwald

Der Beruf des Strafverteidigers ist sicherlich ein anstrenger. Aber er hat auch echten Unterhaltungswert. Ein wunderbares Beispiel für richtig gute Unterhaltung kommt diesmal aus dem Schwarzwald.

Der Mandant hat uns mit der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid beauftragt, den ich bis heute nicht für möglich gehalten hätte:

Da ruft so ein Dorfpolizist an und verlangt irgendwelche Auskünfte. Und weil er die nicht bekommt, schreibt er eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.

Sachma, geht’s noch? Wohl auch nur da unten auf’m Dorf, wa? Wo man noch gewohnt ist, sich der Obrigkeit unterzuordnen. Ich glaub’s nicht.

Lieber Dorfpolizist, liebes Landratsamt, gucksduhier!

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Durchstechereien via Facebook

Wenn Strafverteidiger interne Informationen an die Medien weitergeben oder auf Facebook veröffentlichen, kostet sie das im Ernstfall die berufliche Existenz. Dazu reicht bereits das Strafgesetzbuch (StGB) mit seinem § 203 StGB, aber zusätzlich gibt es noch eine Reihe von berufsrechtlichen Regeln.

Das ist auch gut so, weil das dem Verteidiger anvertraute „Geheimnis“ nicht nur die Geschäftsgrundlage eines Mandats ist, sondern die unverzichtbare Vertrauensbasis zwischen Anwalt und Mandant.

Das Vertrauen des Bürgers in den Staat und dessen Vertreter hat eine vergleichbare Funktion. Geht das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren, landen wir dort, wo sich die Äffchen ihre Bananen besorgen.

Deswegen ist diese dpa-Meldung vom 16.02.2018 (via MOZ) mehr als nur eine Randnotiz:

Weil Polizisten in Brandenburg Interna zu Straftaten auf Facebook veröffentlicht und an Medien weitergegeben haben, hat das Polizeipräsidium einen internen Zugang zu einem Informationssystem gesperrt.

Denjenigen vermeintlichen Freunden und Helfern, die Zeugenaussagen und Details aus Ermittlungsverfahren wo auch immer veröffentlichen, wünsche ich die Pest an den Hals. Das sind Verräter, die in den Systemen, deren Entstehung sie mit ihren Durchstechereien fördern, gehängt werden.

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Bild: © Marcus Klaus / pixelio.de

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Immer im Dienst

Die Ermittlungsbehörden sind rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche im Dienst. Sogar sonntags bieten sie Beschuldigten die Gelegenheit, sich zu verteidigen:

Aber auch Verteidiger sind 24/7 erreichbar. Und wenn man sie fragt, raten sie dann dazu, solche Gelegenheiten nicht wahrzunehmen. Aber nicht, weil Sonntag ein schlechter Tag für eine Verteidigung wäre. Das bekommt man locker in den Griff.

Sondern weil es eine eisenharte Regel gibt:

Erst die Akteneinsicht und dann die Stellungnahme zum Tatvorwurf.
Niemals andersrum!

Nur wenn ein Beschuldigter ganz konkret weiß, was ihm vorgeworfen wird und welche Beweismittel der Ermittlungsbehörde vorliegen, ist eine effektive Verteidigung möglich. Alles andere wäre ein Blindflug ins Ungewisse.

Hier hat die Beschuldigte es goldrichtig gemacht. Sie ist mit der Vorladung zu einem Verteidiger gegangen. Der hat sich bei der Polizei für sie gemeldet, den Anhörungstermin abgesagt und die Akteneinsicht beantragt. Der Sonntagsarbeiter bei der Polizei wird die Akte dann an die Staatsanwaltschaft abgeben und von dort bekommt der Verteidiger irgendwann die Ermittlungsakte. Die können sich die beiden dann entspannt anschauen und darüber nachdenken, ob, wann und wie man sich zu dem Tatvorwurf einläßt. Auch beim Strafverteidigen gilt:

In der Ruhe liegt die Kraft.

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Ein aus Erfahrung kluger Polizeibeamter

Wie man sich am besten gegen Tatvorwürfe verteidigen kann, wissen nicht nur Strafverteidiger. Auch Polizeibeamte verfügen über ausreichende Erfahrung, welche Reaktion die einzig richtige ist, wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.

Der Polizist, den wir zur Zeit verteidigen, macht es richtig:

Es ist eigentlich ganz einfach:

  • Keine Aussage zur Sache
  • Verteidiger beauftragen
  • Akteneinsicht nehmen
  • In Ruhe die Verteidigung organisieren

Hier noch einmal die Sofortmaßnahmen mit ausführlichen Hinweisen … auch wenn es mehr nicht dazu zu sagen gibt.

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Hertha-Fans vs. Bereitschaftspolizei

Der Besuch von Fußballspielen wird stets von unseren Freunden und Helfern begleitet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Begleitung oftmals nötig ist, weil das Fußballspiel eine ernste Angelegenheit ist.

Oftmals kommt es dabei zum Austausch eigener Standpunkte zwischen den Fußballspielbesuchern untereinander oder zwischen ihnen und der oben erwähnten uniformierten Begleitung. Bekanntlich findet die wechselseitige Meinungsäußerung auch manches Mal nonverbal statt. Das ist dann oft die Situation, wo im weiteren Verlauf die Beratung durch einen Strafverteidiger hilfreich sein könnte.

Manchmal wäre es besser, wenn solche Situationen ausblieben. Schlichtung oder vorbeugende Deeskalation sind ziemlich schlaue Methoden, um Strafverfolgern und Strafverteidigern mühsame Arbeit zu ersparen. Das gelingt nicht immer. Vor allem dann, wenn auf einer der beiden Seiten Krawallmacher stehen, denen der Mehrzweckeinsatzstock ziemlich locker sitzt. Einem solchen Exemplar ist der Herthaner Kollege Bert Handschumacher neulich begegnet.

Seinen Spielbericht hat Rechtsanwalt Handschumacher in die Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegossen:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten 15126

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend unterbreite ich Ihnen einen Sachverhalt und stelle Dienstaufsichtbeschwerde:

Am 18.11.2017 gegen 20:45 Uhr waren Beamte der Polizei nach dem Spiel Hertha BSC – Borussia Mönchengladbach im Bereich vor dem Südtor tätig. Wir standen zwischen dem S-Bahneingang Olympiastadion und dem Restaurant „Olympiaeck“ schräg vor einem dortigen Bierwagen.

Beamte der Bereitschaftspolizei bewegten sich in unsere Richtung. Es kam zu einer Diskussion mit dem nachfolgend benannten Zeugen M.

Der Zeuge M versuchte beruhigend einzuwirken und merkte an, daß es doch sehr ruhig sei und man deswegen nicht gleich wieder eskalieren müsse. Darauf sagte ein kleiner, dunkelhaariger, untersetzter Beamter mit Salafistenbart und der Nummer 15126 auf dem Rücken zu dem Zeugen M, der ruhig blieb und nur deeskalieren wollte:

„Merk dir, wenn ich Bock habe Dir eins aufs Maul zu hauen, dann tue ich das auch!“

Dieser Spruch hat uns alle doch ziemlich entsetzt. Er ist geeignet, das Vertrauen in die Sicherheitskräfte des Landes Berlin nachhaltig zu zerstören und bestätigt vor allem die Vorurteile einiger Fußballfans, daß sich in den Reihen der Berliner Bereitschaftspolizei gibt es Prügeltruppen, die das bei Fußballspielen gerne ausleben.

Maßnahmen der Dienstaufsicht sind hier dringend geboten, um dem entgegenzusteuern.

Weitere Zeugen sind:

  1. Herr K, Berlin
  2. Herr T, Berlin
  3. Herr M, Adresse wird nachgereicht
  4. Herr J, Berlin

Über die ergriffenen Maßnahmen bitte ich mir Mitteilung zu machen.

Es gibt zuviel Chaoten unter den Besuchern von Fußballspielen. Manche tragen bunte Schals, andere sind anders uniformiert.

Noch eine Frage zum Schluß:
Wie hat Hertha eigentlich am vergangenen Wochenende gespielt? Und Schalke? Ich kenn‘ mich glücklicherweise nicht aus mit diesen ernsthaften Spielereien …

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Bild: Wikimedia Commons/ Behelmte Polizisten mit Tonfa und Pfefferspray

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Anonymer Rassismus und feige Polizisten

Die bisher bekannt gewordenen Mitteilungen feiger Polizeibeamter, die sich mit anonymen Denunziationen in rassistischer Art und Weise vor wem auch immer zu profilieren versuchen, stößt übel auf.

Die Berichterstattung zu den von diesen dunklen Gestalten behaupteten und bislang durch nichts belegten Zuständen in der Berliner Polizeiakademie gibt die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger die nachfolgend zitierte Presseerklärung ab:

Presseerklärung zu den durch einen anonymen offenen Brief bekannt gemachten tatsächlichen oder vermeintlichen Zuständen in der Berliner Polizeiakademie

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger nimmt die Presseberichterstattung der letzten Tage zu den durch einen anonymen offenen Brief eines Polizeibeamten bekannt gemachten tatsächlichen oder vermeintlichen Zuständen in der Berliner Polizeiakademie zum Anlass folgender Erklärung:

Wir können weder den Zustand der Ausbildung noch ihrer Bedingungen beurteilen. Anonyme Denunziationen sind indes in einem Rechtsstaat oder in rechtsstaatlichen Verfahren nicht geeignet, die Grundlage einer seriösen Beurteilung zu bilden. Hierauf gar nicht oder nur bedingt nachdrücklich hingewiesen zu haben, belegt aus unserer Sicht auch ein Defizit an seriöserer Berichterstattung der meisten involvierten Medien.

Ein Defizit an rechtsstaatlicher und demokratischer Erziehung und Gesinnung wird zuvörderst bei den anonymen Kritikern deutlich. Neben deren offen zutage tretendem Rassismus ist uns insbesondere dieses Defizit Anlass für hiesige Erwiderung. Denken in Kategorien von Sippenhaft, Schuld oder Verdacht durch persönlichen Umgang ist kennzeichnend für sicherheitspolitisches Denken totalitärer Prägung und mag für die Polizei unter den deutschen Diktaturen des 20. Jahrhunderts Leitlinie ihres Denkens gewesen sein, mit den insbesondere während der Zeit der Nazidiktatur bekannten Folgen. Die Vorstellung, dass ein junger Mensch ohne individuelle Schuld, allein weil er einen bestimmten Familiennamen trüge, der ihn aus Sicht der Medien als Mitglied eines“ arabischen Clans“ kennzeichnet, vom öffentlichen Dienst auszuschließen wäre, tangiert indes die Menschenwürde des Betroffenen so offensichtlich und ist eines Rechtsstaats derart unwürdig, dass man nur hoffen kann, dass auch der anonyme Verfasser des offenen Briefes dies erkannt hat und aus diesem Grund anonym geblieben ist. Denn anders als jemand, der einen nicht gut beleumundeten Namen trägt, offenbart vielmehr der Anonymus durch diese Ansichten seine charakterliche Ungeeignetheit für den Polizeidienst.

Defizitär in rechtsstaatlicher Gesinnung erweist sich der Anonymus aber auch, wenn er meint, der Vizepräsidentin Koppers ihre Anwaltswahl vorwerfen zu können, weil der von ihr mandatierte Anwalt auch Angehörige einer arabischen Großfamilie vertreten habe. Der Gedanke der Sippenhaft soll hier anscheinend auch noch auf Rechtsanwälte übertragen werden, welche mit der Verteidigung eine für den Rechtsstaat konstitutive und überaus wichtige Aufgabe übernehmen. Auch an dieser Stelle wird mithin ein Rechtsverständnis deutlich, dass nicht geeignet ist, Ausbildungsmängel an der Polizeiakademie zu belegen, sondern allein beim anonymen Verfasser des offenen Briefes. Man kann von daher nur hoffen, dass diese Form der Kritik in keiner Weise repräsentativ für Geisteshaltung und Ausbildungsstand der Berliner Polizei ist. Indes tragen diejenigen, welche sich einzelne Punkte der anonymen Kritik – aus welchen politischen oder gegebenenfalls auch sachlichen Überzeugungen auch immer – zu eigen zu machen die Verantwortung, sich von Form und Geisteshaltung, die aus den anonymen Schreiben spricht, zu distanzieren. Denn hierzu haben sie hinreichend Anlass und – im Gegensatz zu Menschen, die bestimmte arabische Nachnamen tragen – auch die Möglichkeit. Dass es Politikern, die ihr Bild zuvörderst in Boulevardmedien pflegen, hierzu an Haltung fehlt, überrascht weniger, als dass die Parteien, die sich dem Rechtsstaat verpflichtet fühlen, nicht in der Lage zu sein scheinen, hier die gebotene klare Sprache zu finden.

Berlin, den 13. November 2017

Der Vorstand

Der Beamte, der so dämlich war, eine Voice-Mail mit vergleichbaren rassistischen Inhalten zu verschicken, wird zu identifizieren sein.

Ich hoffe sehr, daß sich so ein nicht akzeptables Verhalten in der Karriere dieses Ausbilders deutlich bemerkbar machen wird. Solche Bullen Beamte braucht kein Mensch. Das nämlich sind die eigentlichen Feinde in den Reihen der Polizei.

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Ein Heuchler bei der Vernehmung

Es gibt Ermittlungs-Methoden, die sind in Ordnung, weil sie fair, am Gesetz orientiert und ohne Tricksereien geführt werden. Und es gibt Kriminalkommissare, die etwas umständlich in den Ermittlungsakten formulieren, daß sie für ihren Dienst ungeeignet sind.

Was bisher geschah: Frollein F. zeigt über die Internetwache der Polizei einen Raub an. Sie sei frühmorgens kurz auf einer Bank in einem S-Bahnhof eingeschlafen. Drei Jugendliche hätten sie geweckt und sie drohend aufgefordert, ihnen ihr Handy herauszugeben.

Diesen Sachverhalt hat Frollein F. auch ihrem Versicherer mitgeteilt, bei dem der Verlust des Handys versichert war. In den Versicherungsbedingungen war vereinbart: Bei Raub gibt es Ersatz. Bei Diebstahl aufgrund von Unachtsamkeit nicht. Der Versicherer ersetzte daraufhin den Schaden.

Der Kriminalbeamte Heuchel, der den angezeigten Raub bearbeitete, lud Frollein F. als Zeugin vor. Sie solle weitere Angaben zum Tathergang machen.

Zuvor schon hatte Heuchel von der S-Bahn Berlin GmbH die Videoaufzeichnungen angefordert, die so ziemlich auf allen ihrer Bahnhöfe angefertigt und kurze Zeit vorrätig gehalten werden. Die Videos trafen auch recht flott ein.

Das aufgezeichnete Geschehen stimmte allerdings nicht mit dem von Frollein F. geschilderten Tathergang überein. Es war kein Raub, sondern ein einfacher Diebstahl.

Das Handy steckte in ihrer offenen Handtasche, die neben der deutlich alkoholbedingt schlafenden Frollein F. stand. Der ältere Herr (!) mußte also sich im Vorübergehen nur unwesentlich bücken und das Handy aus der Hand- in seine Hosentasche stecken, um dann entspannt seiner Wege zu gehen.

Nun erscheint Frollein F. bei KK Heuchel zur ZEUGEN-Vernehmung auf der Wache. Sie wird von dem Kriminalbeamten als Zeugin belehrt (immer schön die Wahrheit sagen!). Die Zeugenaussage wird auf zwei Seiten sauber protokolliert. Bis zu dem Punkt, an dem es heißt:

Frage:
Frollein F., der Bahnsteig ist videoüberwacht. Ich habe Ihnen die Chance gegeben, hier heute die Wahrheit zu erzählen, dies haben Sie jedoch nicht getan, vermutlich weil Ihre Versicherung nur bei Raubtaten den Schaden reguliert. Sie sind somit Tatverdächtige eines Betruges zum Nachteil der Versicherung. Ich muss Sie daher jetzt als Beschuldigte belehren.

Frollein F. zog die Notbremse und machte nun von ihrem Recht Gebrauch, sich nicht zu den Beschuldigungen zu äußern.

Die Frage nach der Strafbarkeit von Frollein F. beantwortet sich quasi von selbst; an die Verteidigungsstrategie werden auch keine erhöhten Anforderungen gestellt.

Aber was mache ich nun mit diesem KK Heuchel, wenn er demnächst als Zeuge vor Gericht erscheint?

Ich freue mich auf freundliche Vorschläge der geschätzten Leserschaft für eine Grillparty vor dem Strafgericht.

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Bild Grill: © Egon Häbich / pixelio.de

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