Polizei

Geschlabberte Belehrung durch die Mordkommission

Die Beamten der Mordkommission stehen – anders als die Ladendiebstahls- und Schwarzfahrerermittler – unter erhöhtem Erfolgsdruck. Wobei unter Ermittlungs-„Erfolg“ oft nur die Bestätigung des einmal festgehaltenen Anfangsverdachts ist. Focussierte Ermittlungen statt § 160 Abs. 2 StPO.

Und wenn man schon einmal ein Beweismittel – hier eine Zeugin – hat, dann will man es auch nutzen. Lästig erscheint daher die Pflicht, die Zeugen über ihre Rechte belehren zu müssen. Es könnte ja passieren, daß die Zeugin danach als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Deswegen wird bei der Formulierung der Rechtsbelehrung gern auch einmal ein wenig geschlabbert. Wie hier:

Finde den Fehler!

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Berliner Polizei-Popcorn

Aus dem Liveblog des Handelsblatts von heute Vormittag:

+++ Hamburger Polizei benötigt Verstärkung +++
Die Hamburger Polizei bemüht sich um Verstärkung aus anderen Bundesländern. „Wir haben bundesweit angefragt, ob Kräfte frei wären, und das wird geprüft“, sagt ein Polizeisprecher.

Ich stelle mir gerade vor, wie ein paar Berliner Polizeibeamte feixend mit einer Tüte Popcorn auf der Couch herumlümmeln.

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Unterhaltsames Aktenstudium

Aus einem Vernehmungsprotokoll:

Die dokumentierte Reaktion:

Nun sage keiner mehr, das Studium von Ermittlungsakten sei nicht unterhaltsam.

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Erst die Straftat und dann der Verdacht?

Manche Ermittlern möchte man nochmal zur Intensivbetreuung durch einen Nachhilfe-Lehrer in die Grundschule schicken.

Der Mann, der den unten zitierten Bericht geschrieben hat, bekommt monatlich am Ersten im Voraus frei Konto sein Gehalt dafür, daß er auf unseren Rechtsstaat aufpaßt.

Und was macht er? Sowas hier:

Ich habe vor vielen Jahren mühsam gelernt: Erst entsteht irgendwie ein Verdacht, dann sucht der Ermittler Beweise und ganz am Ende entscheidet der Richter, ob sich der Verdacht bestätigt hat und der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist.

Aber dieser ZAM (ich habe gegoogelt: Zollamtmann. Exkurs: Was bedeutet die Abk.: „ZAM’in“. Süß, nicht?) kennt das anders: Er – und nicht der Richter – nagelt den Tatbestand erstmal fest, sucht sich dann ein paar Beweise zusammen und begründet schließlich irgendwie einen Verdacht.

Wenn er die Beweise gefunden hat. Und die wird er finden! Denn er weiß ja bereits auf Blatt 2(!) der Akte, daß die Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen. Und dann muß es ja die Beweise geben. Sonst wäre ja der Tatbestand nicht erfüllt.

Nebenbei:
Lesen Sie sich den § 266a StGB mal durch! Und bezeichnen Sie dann die Tatbestands-Voraussetzungen. Aber passen Sie auf, daß Ihnen nicht schwindelig wird, wenn Sie sich die Bezugsnormen aus dem Sozialversicherungsrecht zur Gemüte führen. Ich sach nur: „Sozialrechtsakzessorietät“.

Sowas macht unser ZAM aber mit links.

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Bild: © Petra Morales / pixelio.de

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Ein knackiges Vernehmungsprotokoll

Auf der Brücke zwischen Herren-/Vater-/Himmelfahrtstag und Wochenende wird sich niemand von langen Blogbeiträgen von der Sonnenliege locken lassen.

Deswegen nur kurz ein knackiges, aber vollständiges Vernehmungsprotokoll:

So muß das! Damit läßt sich was anfangen. Jedenfalls von der Verteidigung.

Schönes Wochenende!

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Korpsgeist und die Hetzjagd der Staatsanwaltschaft

Polizisten wird nicht selten vorgeworfen, sie decken sich gegenseitig. Beliebte Meetingpoints des esprit de corps sind solche Delikte wie die Körperverletzung im Amt im Zusammenhang Demonstrationen, die aus dem Ruder gelaufen sind.

Bei Strafanzeigen verletzter Bürger gegen Polizeibeamte ziehen sich spätestens Staatsanwälte, und – wenn es gar mehr nicht anders geht – dann auch Richter ihre Glacéhandschuhe über.

Aber einzelne Ermittler können auch anders. Wenn die dann schon mal einen ihrer Beamten am Kanthaken haben, lassen sie nicht mehr locker. Ich war in mehrere solcher Verfahren auf Seiten beschuldigter Beamten unterwegs und habe mich gewundert, mit welchem gnadenlosen Jagdeifer zuerst die Strafverfolgungsbehörden und im Nachgang dann die Dienstaufsicht gegen ihre eigenen Kollegen vorgehen.

In „meinen“ Fällen konnte ich eine Gemeinsamkeit feststellen: Es waren stets stark engagierte Beamte, also solche, die für ihren Beruf brannten.

Über einen solchen 24-Stunden-Polizisten berichtet Andreas Kopietz, frisurbetonender Kriminalreporter der Berliner Zeitung.

Unter der Überschrift

beschreibt der Journalist die Geschichte eines Oberkommissars, der sich als Beamter im Berliner Rockerdezernat bei den Mitgliedern der OMCG und Onepercenter tierisch unbeliebt gemacht hat.

Skurril an der Geschichte ist, daß dem gnadenlosen Rockerjäger vorgeworfen wurde, im Mai 2012 eine geplante Razzia gegen die Hells Angels verraten zu haben (siehe Agenturbericht in der HAZ). Knackige Beweise dafür hatte die Staatsanwaltschaft nicht. Über ganz dünnes Eis hat sie ihre Anklage gegen den Beamten zum Gericht getragen. Und ist eingebrochen, abgesoffen.

Erst das Landgericht, dann das Kammergericht haben entschieden: Die Verurteilungswahrscheinlichkeit tendiert gegen Null. Die Anklage wurde nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Zeugen vom Hörensagen, die Informationen vom Hörensagen gehört haben, sind eben keine belastbaren Beweise. Und das Drumherum sieht auch eher wie Gemurkse aus. Meint auch das Kammergericht. Der SuperGAU für den SuperStaatsanwalt.

Aus-die-Maus mit der Strafverfolgung, der Mann ist unschuldig, Art. 6 ABs. 2 EMRK. Basta.

Und jetzt?

Der Typ ist fertig, nein, den Typ, den kriegst du wirklich nicht mehr hin.

… sang Wolfgang Niedecken vor langen Jahren in anderem Zusammenhang

Seine Psyche sei kaputt, sagt er. Ob er jemals zur Polizei zurück kann, wird sein Arzt entscheiden.

… schreibt Andreas Kopietz über einen vormals engagierten Beamten, den es zwischen Drohungen mit Mord von der einen Seite und mit Strafverfolgung von der anderen Seite zerrieben hat.

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Anwaltliches Outing

Neulich, in der Kirchstraße, Moabit.

Polizist 1
Guten Tag, allgemeine Verkehrskontrolle. Bitte Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere.

Verteidiger
*Grummel*
Hmm. Mist. Nur den Fahrzeugschein habe ich hier.
Mein Führerschein liegt im Gericht.

Polizist 1
*bekommt große Augen*
*macht grimmiges Gesicht*
Ihr Führerschein ist BEIM GERICHT??

Polizist 1 zu Polizist 2
Kannst Du den hier mal übernehmen, Fahren ohne Fahrerlaubnis!!

Verteidiger zu Polizist 2
Wenn Sie einen Moment hier warten möchten, dann fahre ich kurz zurück und hole meine Tasche aus dem Anwaltszimmer im Kriminalgericht. Da ist mein Portemonnaie mit meinem Führerschein drin.

Nach eine paar weiteren freundlichen Ehrenworten durfte der Verteidiger dann – ohne Führerschein, aber mit Fahrerlaubnis – zurückfahren, um die vergessene Geldbörse zu holen.

Einer der ganz seltenen Fälle, in denen es für einen Strafverteidiger sinnvoll ist, sich als solcher zu outen.

Und: Besten Dank an die beiden Beamten für ihr Vertrauen!

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Erkennungsdienstliche Strategien der Ermittler

Wer freiwillig an seiner eigenen Überführung mitwirken möchte, findet bei der erkennungsdienstlichen Behandlung eine gute Gelegenheit dazu. Noch besser gelingt den Ermittlungsbehörden der Tatnachweis, wenn man obendrein auch noch bei einem DNA-Test mitwirkt; freiwillig, selbstverständlich.

Wie das funktionieren kann, zeigt dieser Fall.
Wilhelm Brause war jugendlicher Intensivtäter. Man hat ihn immer mal wieder beim Kiffen und Klauen erwischt. Aus dieser Zeit stammen Lichtbilder und sonstige Daten von ihm, die sorgsam in den Tiefen der polizeilichen Datenbanken behütet wurden.

Ein paar Jahre später gab es dann einen bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle. Der Mitarbeiterin wurden die Photos der üblichen Verdächtigen vorgelegt, auf daß sie den Räuber wiedererkenne. Und sie erkannte Wilhelm Brause.

Das reichte der Polizei für einen Besuch bei Brause zuhause. Für die Geschichte auf der Tankstelle fand man nichts. Brause war zwar ein Schlingel, aber kein Räuber. Das wurde ihm dann später auch von den Ermittlern attestiert.

Nun könnte man denken, Wilhelm habe durch diese Erfahrung gelernt: Wenn man einmal in den Datenbanken registriert ist, kann man künftige Besuche oder gar schlimmere Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausschließen.

Der Rat eines jeden Strafverteidiger daher:
Niemals – in Worten: NEVEREVER – einer ED-Behandlung oder einem DNA-Test auf freiwilliger Grundlage zustimmen. Nur wenn es gar nicht anders geht, beispielsweise weil ein Richter die entsprechende Maßnahme anordnet, sollte man den Gang ins Photostudio antreten und sich ein Wattestäbchen in den Hals stecken lassen.

Wie die Ermittler gegen diesen Rat angehen,
zeigt dieses Protokoll:

Ein tolle Strategie der Ermittlungsbehörden
Erst konstruiert erhebt man einen Vorwurf, dann bittet man den Beschuldigten, Entlastungsbeweise zu liefern. Diese Entlastungsbeweise können dann in den kommenden 100 Jahren dazu genutzt werden, neue Vorwürfe zu konstruieren erheben. Das macht man solange, bis man ihn bei irgendwas erwischt.

Erwischt
Wilhelm Brause hat es dann auf diesem Wege eingeholt. Man fand einige Monate später seine DNA in der Nähe einer Cannabisplantage. Zusammen mit den Jugendsünden gab das einmal mehr Anlaß für einen freundlichen Hausbesuch.

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Bild: © Stefan Bayer / pixelio.de

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Hartz-IV und der Nebenerwerb

Die Berichte über diesen Herrn Wendt, also des Vorsitzenden der sogenannten „Deutschen Polizeigewerkschaft“, erinnern mich an einige, nicht wenige Mandate, in denen wir ALG-II-Empfänger verteidigt hatten.

Unseren Mandanten wurde jeweils ein (gewerbsmäiger) Betrug vorgeworfen. Sie haben beispielsweise den Lohn (50 Euro plus Trinkgeld) für eine Aushilfskellnerei auf einem Schützenfest oder das geerbte Sparbuch mit 1.500 Euro der verstorbenen Großmutter vergessen anzugeben.

Für einen gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB gibt es mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe. Pro Fall. Wie lange und wie oft hat dieser Herr Wendt seinen Nebenerwerb nicht angegeben, um damit seinen Lebensunterhalt zu sichern?

Unsere oben beschriebenen Mandanten waren erleichtert, wenn am Ende eine Freiheitsstrafe herauskam, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dafür liegt die Höchstgrenze bei 2 Jahren, § 56 Abs. 2 StGB.

Für diesen Herrn Wendt gibt es eine Grenze, die bereits bei 1 Jahr liegt. Dann fliegt er achtkantig raus, auch aus der Frühpensionierung (vgl. § 24 BeamtStG). Obwohl: Wenn man ihn vorübergehend mal wegschließen würde, wäre das auch kein Verlust für die Welt.

Aber das darf ich mir als Strafverteidiger ja nicht wünschen. Und außerdem wissen wir gar nicht, was der Gierschlund seinen Gehaltszahlern so alles (nicht) erzählt hat. Bei dem Blödsinn, den er in der Öffentlichkeit verbreitet, kann ich mir jedoch so ziemlich alles vorstellen. Auch Böswilliges.

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Bild: ©Fabio Sommaruga / pixelio.de

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Freiwillige ED-Behandlung?

Der Umgang der Ermittlungsbehörde mit der Verteidigung ist nicht immer optimal.

Hier aber einmal ein Beispiel dafür, wie es in der Praxis eigentlich immer aussehen sollte.

Dem Mandanten wird vorgeworfen, versucht zu haben, einen seiner Geschäftspartner davon zu überzeugen, etwas zu unterlassen. Bei der Überzeugungsbildung soll er sich eigentlich sozialadäquat verhalten haben; schließlich haben sich da nicht zwei Waldorf-Schüler unterhalten, sondern kräftige Männer in einem handfesten Gewerbe.

Für szentypische Umgangsformen sind aber unsere Strafgesetze nicht gemacht.

Nun hat die Ermittlungsbehörde die Aufgabe, diese Interaktion näher zu beleuchten. Dazu schickt sie dem und direkt an den Mandanten zwei Vorladungen: Einmal möchte sie ihn nach § 81b 2. Alternative StPO (also vorbeugend) erkennungsdienstlich behandeln.

Das bedeutet: Photo und Fingerabdrücke des Mandanten sollen in den Tiefen der Polizeicomputer gespeichert werden.

Und weil der Erkennungsdiensthabende und der Mandant dann schon mal so lauschig beieinander sind, soll der vermeintliche Delinquent auch noch der Entnahme von Körperzellen (Speichel- oder Blutprobe) zur Durchführung einer molekulargenelischen Untersuchung zustimmen, also eine Körperflüssigkeit abgeben. Und zwar freiwillig, so die Hinweise in der Vorladung.

Wer weiß, das er solche Daten de facto NIEMALS wieder von den Speichermedien der Ermittler entfernt bekommt, wird sich davor hüten, diese Behandlung über sich ergehen zu lassen, solange er nicht unbedingt muß.

Das ahnt weiß auch der Kriminalbeamte, der meinen Mandanten vorgeladen hat. Damit das auch der Verteidiger weiß und seinen Mandanten entsprechend beraten kann, geht der Ermittler zu seinem Faxgerät und verschickt eine Information:

Nun kann ich den Mandanten daran hindern, blauäugig zum Polizeipräsidenten zu gehen und sich quasi eine Brandmarke in seine Datensätze verpassen zu lassen.

So sieht der faire Umgang einer Ermittlungsbehörde mit der Verteidigung aus. Danke dafür.
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Bild: Deutsche Fotothek, Gemeinfrei, Link

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