Polizei

Keine Durchsuchungen in Sachsen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof teilt mit:

Durchsuchungen in mehreren deutschen Städten gegen mutmaßliche Mitglieder einer rechtsextremistischen Vereinigung

In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsextremistischen Vereinigung werden aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs seit heute Morgen (25. Januar 2017) insgesamt 12 Wohnungen und weitere Räumlichkeiten in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt durchsucht, darunter die Wohnungen von sieben Beschuldigten. An dem Einsatz sind etwa zweihundert Polizeibeamte der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt beteiligt.

Gegen sechs Beschuldigte, die vorwiegend über soziale Medien miteinander vernetzt sind, besteht der Verdacht, sich zu einer rechtsextremistischen Vereinigung (§ 129a StGB) zusammengeschlossen zu haben. Sie sollen seit Frühjahr 2016 in Planungen eingetreten sein, bewaffnete Angriffe auf Polizisten als Repräsentanten des Staates, Asylsuchende und Menschen der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu begehen. Dem siebten Beschuldigten wird vorgeworfen, die Gruppe durch Beschaffungshandlungen unterstützt zu haben.

Ziel der heutigen Durchsuchungsmaßnahmen ist es, weitere Beweismittel für das tatsächliche Bestehen einer Vereinigungsstruktur sowie zu den angeblich geplanten Straftaten und zu etwaigen Tatmitteln zu gewinnen. Erkenntnisse zu konkreten Anschlagsplanungen liegen derzeit nicht vor.

Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Baden-Württemberg beauftragt. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die laufenden Ermittlungen und die noch andauernden Durchsuchungsmaßnahmen derzeit nicht erteilt werden.

Quelle: Pressemitteilung 8/2017 vom 25.01.2017

In Sachsen hat es demnach keinen Anlaß gegeben, gegen mutmaßliche Mitglieder einer rechtsextremistischen Vereinigung zu ermitteln. Dafür waren die Berliner Polizisten erfolgreich dabei:

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Audiatur et altera Wendt?

643967_web_r_b_by_thomas-max-mueller_pixelio-deÜber den Treibjäger Rainer Wendt und was ich von ihm halte, habe ich am vergangenen Mittwoch geschrieben. Es ging um die unsäglichen Äußerungen dieses großmäuligen Chefs einer Kleinstgewerkschaft im Zusammenhang mit dem schlimmen Vorfall in Hameln. Der Populist Wendt beutete das Elend dieser entsetzlichen Tat zu seinen eigenen übergriffigen Propagandazwecken aus.

Es war zu erwarten, daß der vermeintliche Hardliner eigentlich ein Weichei ist. Er ist von der Maus abgerutscht und falsch verstanden worden. Statt zu dem unsäglichen Müll zu stehen, den er zuvor verbreitet hat, versucht er – ähnlich wie die bräunlichen Führer des Gesinnungspöbels in jüngerer Vergangenheit – seine Übergriffe zu relativieren.

In einem Interview mit Ansgar Siemens parfümiert er den zuvor gefüllten verbalen Kathederbeutel:

  • Das habe ich nicht gesagt.
  • Dieser Eindruck ist falsch. Er war von mir nicht beabsichtigt …
  • Die Frage ist immer, wie man Populismus definiert.
  • In diesem Fall aber sind meine Aussagen offenbar von interessierter Seite verzerrt wiedergegeben worden.
  • Darüber muss ich schmunzeln.

Der von mir sehr geschätzte Kollege und Kolumnist Heinrich Schmitz analysiert den notdürftig als Justizkritik getarnten Wendt’sche Abwasserrohrbruch in deutlich sachlicher Form als ich es vermag. Die Samstags-Kolumne über den Störer ist unbedingt lesenswert.

Darin belegt der Strafverteidiger Schmitz die Absurdität der teils völlig falschen Behauptungen des Herrn Wendt. Er lenkt dessen substanzlose und in diesem Fall unberechtigte Kritik an den Richtern um auf die Mängel der Ermittlungsarbeit der Polizei, auch und gerade in dem Fall Hameln. Nicht den Richtern, sondern viel häufiger den Polizeibeamten, fehle es an profunder Ausbildung, die Rainer Wendt als Gewerkschaftler für seine Kollegen eigentlich fordern sollte.

In seiner Kolumne vermutet Schmitz eigene Interessen des Sherrifs Wendt, der durch die überzogenen Thesen seinen zweifelhaften Bestseller promoten möchte.

Mit mir gemeinsam freut sich Heinrich Schmitz darüber, daß Wendt, ein …

… Polizeibeamter, der offenbar innerlich nicht bereit ist, die Gewaltenteilung und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren und seine eigene, sehr spezielle Auffassung von Recht und Ordnung hat, nicht mehr im aktiven Dienst ist.

Ich bin mir sehr sicher, daß die weitaus überwiegende Zahl der Polizeibeamten sich von den kruden Ideen des ehemaligen Schutzpolizisten distanziert. Und ich freue mich, wenn ich – wie am vergangenen Freitag in einer Beweisaufnahme vor dem Landgericht Berlin – auf Polizisten treffe, die selbst in solchen Problemkiezen wie Wedding, Kreuzberg und Neukölln ihren Job stets mit Augenmaß erledigen. Und die sich für diese Wendt’sche Propaganda schämen.

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Rainer Wendt mal wieder

643967_web_r_b_by_thomas-max-mueller_pixelio-deDer Vorfall in Hameln bewegt die Gemüter. Da soll ein Mann seiner ehemaligen Partnerin einen Strick um den Hals gelegt, sie damit an sein Auto gebunden und anschließend durch die Stadt geschleift haben. Die Frau soll dabei lebensgefährlich verletzt worden sein.

Die Ermittlungen dauern an, gegen den Mann wird – wohl gem. § 112 Abs. 3 StPO – die Untersuchungshaft vollstreckt.

Eine grauselige Tat, deren Einzelheiten von den Ermittlungsbehörden weiter aufgeklärt werden muß, bevor die Staatsanwaltschaft voraussichtlich eine Anklage erheben und anschließend eine Schwurgerichtskammer darüber verhandeln wird.

Sehr viel später und nach einem rechtsstaatlichen Verfahren wird dann irgendwann ein rechtskräftiges Urteil stehen. Wie das ausfallen und wie es begründet wird, kann man mit diesem Werkzeug präzise vorhersagen.

So etwas braucht Rainer Wendt nicht! Er ist der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft und weiß jetzt schon, was am Ende hinten rauskommt.

Es wird sich ein Richter finden, der ihm auch jetzt wieder eine positive Sozialprognose geben wird.

zitiert SPON den polizeiverbeamteten Wahrsager. Das ist das hinreichend bekannte dumme Geschwätz dieses Herrn und nicht weiter ernst zu nehmen.

Aber Wendt legt noch eine Schippe drauf und versteigt sich zu dem Ratschlag

die Ausbildung und Berufung von Richtern zu überprüfen.

Was glaubt der Kerl eigentlich von sich selbst? Ich verteidige ja nicht oft die Richterschaft. Aber daß ein beschlipster ehemaliger Schutzpolizist sich anzumaßen versucht, an der Ausbildung von Richtern herumnörgeln zu müssen, geht doch ein erhebliches Stück zu weit.

Die volle Härte des Gesetzes heißt heute oft, wir stellen von Straftätern die Personalien fest, und Richter lassen sie wieder frei.

dreht der populistisierende Politpolizist frei und zeigt damit, daß er das Ding, auf das er einen Eid geschworen hat, trotz seines fortgeschrittenen Alters bis heute nicht begriffen hat. Das Ding? Es nennt sich EMRK, Verfassung, Grundgesetz und Rechtsstaat.

Der juristisch dilettierende Gewerkschaftsboß fabuliert in dem Spiegel Artikel über den Freispruch des Landgerichts Wuppertal – immerhin besetzt u.a. mit drei gestandenen Volljuristen. Ohne Aktenkenntnis, ohne den Verlauf der Hauptverhandlung zu kennen, aus dem Bauch und seinem gesunden Volksempfinden heraus.

Ach was! Ein Polizeihauptkommissar als Dienstgruppenleiter braucht keine Hauptverhandlung, keine Ermittlungsergebnisse, keine kontradiktorische Beweisaufnahme, keine Urteilsberatung, keine Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht. Das macht so einer wie Rainer Wendt, ein deutscher Polizist und seit 2007 Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, vollkommen freihändig.

Gibt es eigentlich keine Vorschriften, die die geistige Bildung eines Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft regulieren?

Dass er [Rainer Wendt] ein gespanntes Verhältnis zu Menschen hat, die ihre demokratischen Grundrechte wahrnehmen, hat er mehrfach zum Ausdruck gebracht.

schrieb Matthias Altenburg bereits 2012. Wird ein „normaler“ Mensch mit zunehmendem Alter weiser, scheint Wendt einen anderen Weg zu gehen. Aber das/der paßt ja gut in die aktuelle Gauland-Trump-Zeit.

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Hohe Arbeitsbelastung durch Pornographie

Eine gewissenhafte Mitarbeiterin der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein ist beim Pornogucken auf einen Verstoß gegen das Abgabeverbot gem. § 41 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 184 Abs. 1 StGB, 184d StGB gestoßen. Sie reagiert sozialadäquat und schreibt einen Brief an die für Schweinskram zuständige Abteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.

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Der Hinweis auf die kurzen Verjährungsfristen war notwendig. Die MA HSH verfügt insoweit schon über einschlägige Erfahrungen. Ein notwendiger Hinweis, aber ein nutzloser.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akte am 6. Mai angelegt und sie am 12.05.2015 …

mit der Bitte, die Ermittlungen aufzunehmen, insbesondere den/die Beschuldigte(n) zu ermitteln, einen Personalbogen zu erstellen sowie rechtliches Gehör zu gewähren,

… an die ebenfalls mit Schmuddelzeugs beschäftigte Stelle beim Landeskriminalamt (LKA) Hamburg weitergeleitet. Optimistisch, wie Staatsanwältinnen stets sind, hat sich die zuständige Staatsanwältin eine Wiedervorlagefrist von einem Monat gesetzt. Die Post ist am 18.05.2015 beim LKA eingegangen, so steht es auf Blatt 5 der Ermittlungsakte.

Blatt 6 der Akte sieht dann so aus:

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Nun gut, das Ganze hier war nicht wirklich eine Sache von oberster Dringlichkeit. Aber ein schlechtes Schlaglicht auf die Arbeit derjenigen, zu deren Aufgabe es gehört, Strafverteidigern das Leben (bzw. die Arbeit) schwer zu machen, wirft es trotzdem.

Die Leute, die publikumswirksam nach immer höheren Strafen und immer mehr Strafgesetzen verlangen, müßten sich ein paar Gedanken darüber machen, wie der dadurch entstehenden Mehraufwand für die Ermittler bewältigt werden soll. Quasi sehenden Auges in die Verjährung hineinzubummeln kann ja nicht die Lösung sein.

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Der Rechtsanwalt als eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“

366836_web_r_b_by_thommy-weiss_pixelio-deEine Begegnung der ganz besonderen Art hatte der Berliner Kollege Dr. Martin Manzel. Er traf am Flughafen Tegel auf die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungshüter der Bundespolizei.

Und nun trifft er sich vor dem Verwaltungsgericht mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland. Am 24.11.2016 um 9:30 Uhr, in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin Moabit (Save the date!), um das erste Treffen juristisch aufarbeiten zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Manzel hat einen offenen Brief an uns Anwälte geschrieben, den ich mit seiner Zustimmung nachfolgend veröffentliche:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich verklage die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Eingriffs der Bundespolizei in meine anwaltliche Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung für die Tätigkeit von Anwälten. Ich bitte Euch:

Kommt zur Verhandlung und zeigt Präsenz.

Die Verhandlung findet am 24.11.2016 vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt (9.30 Uhr, Paul Martin Manzel ./. Bundesrepublik Deutschland). In dem Verfahren verklage ich als Anwalt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei.

1. Hintergrund des Verfahrens …
… ist die Abschiebung einer Mandantin am 15.12.2014 in der Ausländerbehörde Berlin. Medien berichteten über den Fall, da innerhalb des Verfahrens – wir beantragten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung – ein „Gutachterskandal“ der Berliner Ausländerbehörde aufflog. (Dazu die Berichte aus der Berliner Zeitung und auf Proasyl.de.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 25.02.2015 (VG 24 K 14.15 – juris) die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festgestellt und betont, dass eine derartige Art der Abschiebung sogar gegen die Menschenwürde verstoßen kann. Die Mandantin war ohne jede Ankündigung in die Türkei abgeschoben worden; auch das Besorgen der notwendigsten Dinge (Geld, Kleidung, Kreditkarte, wichtige Unterlagen etc.) wurde ihr verwehrt, freilich hatte man sie vorher noch unter Medikamente gesetzt und keinerlei Vorbereitungsmaßnahmen in der Türkei getroffen.

2. Bei der Abschiebung …
… wurde ich durch eine Täuschung von meiner Mandantin getrennt und diese direkt zum Flughafen Tegel gebracht. Am Flughafen verlangte ich Zugang zu meiner Mandantin, um sie abschließend persönlich beraten zu können. Dies wurde mir verwehrt – ich erhielt sogar einen formellen Platzverweis durch die Bundespolizei.

Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigt die Beklagte dieses Vorgehen und verweist darauf, dass mein Verlangen, die Mandantin zu beraten, eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ dargestellt hätte. Es sei zu befürchten gewesen, dass ich versuchen werde die rechtswidrige Abschiebung zu verhindern. Wörtlich heißt es:

    „Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BPolG ist Gefahr im Sinne des § 38 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach §§ 1 bis 7 BPolG obliegen…Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar…Hiervon ausgehend durfte die Beklagte ein Betretensverbot für die Diensträume aussprechen…Aufgrund dieser Umstände durfte die Beklagte davon ausgehen, dass das Verhalten des Klägers insgesamt auch künftig darauf ausgerichtet sein würde, die Durchführung der Abschiebung zu be- oder verhindern und somit eine Gefahr für die Aufgabendurchführung der Beklagten bestand.“ (Hervorhebung durch mich.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn Anwälte zu einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ werden, sollten wir alle hellhörig werden. Wenn dieses Beispiel Schule macht, bedroht das die unabhängige Anwaltschaft in unserem Rechtsstaat.

Ich bitte Euch daher um Eure Unterstützung! Je mehr Kollegen kommen, desto größer ist die Wirkung des Verfahrens. Die Berliner Anwaltschaft darf sich dieses Vorgehen nicht gefallen lassen. Für den 24.11.2016 sind umfassend Zeugen geladen worden, wir erwarten eine große Beweisaufnahme. Für Eure zahlreiche kollegiale Unterstützung wäre ich euch sehr dankbar!

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Martin Manzel
Lutherstraße 12, 13585 Berlin

Angesichts des Verhaltens dieser Bundespolizeibeamten sehe ich ganz woanders die Gefahr. Und die geht zum einen nicht von Anwälten, sondern von den Bundesbeamten aus. Gefährdet scheint zum anderen nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern der Rechtsstaat im Ganzen. Unglaublich, was in den Köpfen solcher Polizisten vorgeht!

Ich bitte nicht nur die Kollegen um zahlreiches Erscheinen, sondern auch die Medienvertreter, denen hier auch einmal ein spannendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geboten wird. (Ich bin leider wegen eines angeblichen Kupferkabeldiebstahls verhindert.)

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Bild: © Thommy Weiss / pixelio.de

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Huch – zu spät belehrt?

raserPolizisten sind auch nur Menschen, die sich manchmal vergaloppieren.

Das Auto auf dem Blitzerfoto soll zu schnell gewesen sein. Die Bußgeldbehörde konnte ermitteln, daß Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer war. Denn messerscharf geschlossen: Halterin war eine Frau, der Fahrer augenscheinlich ein Mann. Deswegen erhielt die Frau auch keine Anhörung als Betroffene, sondern als Zeugin.

Wie man sich als Ehefrau und Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verhält, ist entweder bekannt oder hier beschrieben: Man reagiert grundsätzlich nicht.

Verhindern kann man allerdings auch nicht, daß die Behörden dann weiter ermitteln. In diesem Fall hatten die Beamten gerade nichts Besseres zu tun. Sie besuchten zu dritt(!) die Halterin des Fahrzeugs. Der Mandant schildert folgende Geschichte, die ihm seine Ehefrau mitgeteilt hat.

Klingeln, drei Polizisten stehen vor der Tür, der eine hält meiner Frau das Blitzer-Bild des Fahrers unter die Nase und fragt, ob das Wilhelm Brause ist, worauf meine Frau natürlich „Ja!“ sagt. Dann fragt er sie nach dem Namen – Elfriede Amsel.

  • „Ah, in welchem Verhältnis stehen Sie zu Wilhelm Brause?“
  • „Nun, ich bin die Ehefrau.“
  • „Oh, dann muß ich Sie über Ihre Recht aufklären: Sie können die Aussage verweigern.“

Und jetzt? Ist das Ergebnis verwertbar? Was empfiehlt die rechtskundige Gemeinde der Verteidigung?

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Bild: Symbolbild ;-)

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Historische Verantwortung statt Soldateska

111537_web_R_by_Michael König_pixelio.deDer Einsatz der Bundeswehr im Inneren steht immer mal wieder auf dem Wunschzettel der Law-And-Order-Fraktion.

Wer sich einmal abseits des Wahlkampfgetöses der Wirsinddasvolksvertreter auf sachlicher Grundage informieren möchte: Hier (pdf) gibt es eine sachliche Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Militär-statt-Polizei-Verwendung.

Den Fans einer Soldateska sei zur zurückhaltenden Mässigung geraten. Für den Einsatz von Kriegsgerät gegen einen schießwütigen Amokläufer gibt es jedenfalls nach den Spielregeln unserer Verfassung keine Grundlage. Und das ist auch gut so.

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Ordentliche Anhörung

Es gibt sie noch, die fairen Textbausteine. Hier einmal einer, an dem auch ein pingeliger Strafverteidiger kaum was auszusetzen hat.

Unser Mandant hat Post bekommen von der Polizei. Ihm wird zur Last gelegt:

Sie verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem Sie mit dem von ihnen geführten Pkw den vor ihnen abgestellten Pkw beschädigten. lm Anschluss entfernten sie sich unerlaubt vom Unfallort.

Dieser Vorwurf muß einem Beschuldigten bekannt gegeben werden, damit er sich dagegen verteidigen kann. Und was er sonst noch so machen kann, darauf weist dieser Textbaustein hin:

Anhörung

Alles drin, alles dran.

Nun mußte ich dem Mandanten nur noch erklären, was der erste Satz dieser Anhörung bedeutet:

Er bekommt die Gelegenheit, sich zu äußern. Diese Gelegenheit kann er nutzen oder nicht. Eine Verpflichtung zur Äußerung hat er als Beschuldigter nämlich nicht.

Das ist einfach verständlich, genauso wie der Rat, von dieser Gelegenheit erst einmal keinen Gebrauch zu machen. Bevor er nicht ganz genau weiß, wer und was ihm dieses Verfahren einbrockt hat, kann er sich auch nicht sinnvoll verteidigen. Deswegen gilt der eiserne Grundsatz:

Erst die Akteneinsicht, dann die Stellungnahme zu den Tatvorwürfen.

NIEMALS umgekehrt.

Zum Schluß habe ich unseren Mandanten dann noch auf unsere Sofortmaßnahmen hingewiesen, die er sich entspannt anschauen kann, bis wir die Ermittlungsakte bekommen. Dann sehen wir weiter, ob und ggf. wie eine Stellungnahme abgegeben werden soll.

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Intensiv-Ermittlungen

Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.

So lautet der erst Satz der Vorschrift, mit der die beiden Voraussetzungen für einen Haftbefehl festgeschrieben werden (§ 112 StPO).

1. Dringender Tatverdacht
Das Amtgericht begründet in einem aktuellen Fall den dringenden Tatverdacht wie folgt:

Ermittlungsmaßnahmen

Die Ermittler haben wohl das volle Programm abgerufen. Viel mehr geht eigentlich nicht.

2. Haftgrund
Und weil der Beschuldigte

  • über keinen festen Wohnsitz in Deutschland und
  • nicht über gefestigte sozialen Bindungen in und nach Deutschland verfügt,
  • keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und
  • seinen Lebensunterhalt durch Straftaten verdient, sowie
  • im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Haftstrafe und
  • zwingend mit seiner Ausweisung zu rechnen hat,

sei zu erwarten, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird, § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO.

3. Verteidigungsstrategie
Aus die Maus. Das sieht richtig schlecht aus für eine Haftverschonung. Da sollte die Verteidigung besser versuchen, das Verfahren voran zu bringen. Schnelle Hauptverhandlung, geständige Einlassung und zügiges Urteil ist da wohl das Gebot der Verteidigung.

Wenn dann auch die anderen Beschuldigten und deren Verteidiger mitspielen.

Das werden wir sehen, wenn erst einmal die Anklage zugestellt wurde. Dann ist die Tür über den § 202a StPO zu Gesprächen der Verteidigung mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft offen.

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Raffinierter Beschuldigter

Eine Alternative zur effektiven Verteidigung durch Schweigen hat dieser Beschuldigte entwickelt: Die Verteidigung durch Grinsen.

Grinsende Vernehmung

Nun, einerseits hat der Vernehmungsbeamte schon einen Bock geschossen, als er den 15-jährigen einfach mal so, ohne Information seiner (mitbeschuldigten) Eltern, befragt hat. Andererseits hat er die Situation aber durch den Abbruch der Vernehmung wieder einigermaßen gerettet.

Manchmal sind unsere Kleinen ganz schön raffiniert.

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