Polizei

Keine verbotene Vernehmung

Eine zielorientierte Vernehmungsmethode ist der Nikotin-Entzug. Der Vernehmungsbeamte stellt die Zigarettenpause erst nach erschöpfender Beantwortung aller Fragen in Aussicht. Inwieweit es sich dabei um eine verbotene Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) handelt, ist eine gern in der Beweisaufnahme diskutierte Frage.

Sauber arbeitende Beamte achten daher darauf, wenn ihre „Patienten“ zunehmend unruhiger und zappeliger werden. Und bieten entsprechende Pausen an.

Und wenn solche Beamte auch schon einmal böse Erfahrungen vor Gericht bei der Vernehmung durch die Verteidigung gemacht haben, sorgen sie vor. Und zwar so:

Kein Nikotinentzug

So muß das! Dann gibt es auch keine Zweifel an der Redlichkeit des Vernehmungsbeamten.

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Polizisten vom Land

Stilblüten in Polizeiberichten sind immer wieder eine willkommene Abwechselung beim Aktenstudium. Heute geht es um den Begriff aus dem Landleben:

Einsickern

Ich habe mal nachgeschlagen, was Konrad dazu sagt:

Einsickern-Duden

Mir ist der Begriff aus meinem vergangenen Leben auf dem Land bekannt. Unser Haus im Westerwald war seinerzeit nicht an die Kanalisation des Dorfs angeschlossen. Deswegen wurden die Abwässer in die Sickergrube geleitet.

Deswegen unterstelle ich mal, daß der Berichtschreiber bei der Ermittlungstruppe auch vom Land kommt. ;-)

Wenn ich mit diesem Ansatz an die Sache herangehe, ist derr Begriff im hiesigen Zusammenhang allerdinga ein wenig anrüchig (um im Bild zu bleiben).

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Urlaubende Katzenliebhaber, Cola- und Biertrinker

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Bestellung von mehreren Cola und Bier beschäftigt. Und hat entschieden:

„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

In der Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016 schreibt die Pressestelle des Bundesverfassungsgericht:

Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

Und das waren die beiden weltbewegenden Sachverhalte, mit denen sich die stets eine Bibel tragende Richter beschäftigt haben:

  1. Beim Besuch eines Fußballspiels trug der Beschwerdeführer 1 eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich großflächig mit dem gut sicht- und lesbaren Schriftzug „ACAB“ bedruckt war. Nach dem Spiel verließ er das Stadion auf einem Weg, der an einigen dort eingesetzten Bereitschaftspolizisten vorbeiführte. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Berufung zum Landgericht und die Revision zum Oberlandesgericht blieben erfolglos.
  2. Der Beschwerdeführer 2 im Verfahren hielt während eines Fußballspiels gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch. Ein Transparent trug die Aufschrift „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“, ein weiteres war mit der Aufschrift „BFE ABSCHAFFEN“ versehen, wobei „BFE“ für die Beweis- und Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent heraus und hielten diese dann in der Formation „A C A B !“ hoch. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig und verwarnte ihn, nachdem ein den Beschwerdeführer freisprechendes Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden war. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

HoseEs geht in den beiden Fällen entscheidend um die Frage, ob die Adressierung dieser Parole „personalisierend“ zu verstehen war. Allein das Wissen der Beschwerdeführer, daß Polizisten im Stadion sind und die Parole wahrnehmen könnten, reicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Es sei hier nicht ersichtlich gewesen, ob die Äußerungen der beiden Freunde schöner Katzen sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richteten.

Deswegen haben sich die beiden Fußballfans nach vier Instanzen endlich ihren Freispruch verdient und können entspannt einen Urlaub an der Copacabana antreten.

Wieso kommt mir jetzt schon wieder die verbotene Frage in den Sinn, ob die Polizeibeamte in den Stadien keine anderen Aufgaben hatten, als irgendwelchen schlecht gekleideten Hools auf den Hintern zu gucken?

Für unsere kleinen Leser heute ein Rätsel:
Welche weitere Bedeutungen der vier reklamierten Buchstaben findet man in dem Beitrag und gibt es weitere?

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Bild geklaut bei la vida loca * la familia

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Beleidigter Heini

In Düsseldorf sind Polizeibeamte besonders sensibel:

Heini

Gut, ich räume ein: Das ist schon was länger her. 34 Jahre ziemlich genau. Aber ich bin mir nicht sicher, ob diese Zeit ausgereicht hat, um den Herrschaften von der Rennleitung mittlerweile ein dickeres Fell hat wachsen zu lassen.

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Ein kleiner Beitrag zur Rehabilitierung Sachsens

607730_web_R_by_Rolf Handke_pixelio.deIn einer komplizierten Wirtschaftsstrafsache war ich mit den sächsischen Ermittlungsbehörden einig geworden.

Das umfangreiche Vefahren läuft seit 2011. Und ein Ende war nicht absehbar, wenn die Verteidigung sich weiter wie bisher auf die Hinterbeine stellt.

Deswegen gab es aus Dresden ein Angebot, das mein Mandant nicht ablehnen konnte: Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 1.000 Euro.

Ich habe für meinen Mandanten die Zustimmung erklärt – mit einem kleinen Zusatz:

Wenn ich persönlich etwas wünschen darf, dann würde ich die Zahlung an eine gemeinnützige Organisation vorschlagen, die sich dafür einsetzt, das ziemlich lädierte Bild der Sachsen wieder gerade zu hängen.

Der zuständige Ermittler reagierte darauf mit Verständnis:

Ich habe Ihren Wunsch der Zielsetzung für die Zahlung der zuständigen Oberstaatsanwältin mitgeteilt und gehe davon aus, dass er Berücksichtigung finden wird.

Wenn Sachsen demnächst wieder ein klein wenig freundlicher zu Nicht-Sachsen werden sollte, dann hat mein Mandant (s)einen Teil dazu beigetragen.

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Bild: © Rolf Handke / pixelio.de

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Lügende Polizeibeamte im Urteil

BulleIn einer völlig überflüssigen Strafsache kam es zu einer unterhaltsamen Beweisaufnahme.

Es ging um eine Wanne voller Polizeibeamter, die wegen einer angeblichen nächtlichen Ruhestörung in eine bürgerliche Einfamilienhaussiedlung im südlichen Neukölln eingefallen (sic!) sind.

Bis zu 9 breitschultrige Djangos Beamte kletterten über zwei Zäune und ein fremdes Grudstück, um die Gartenparty von ein paar lustigen Jungakademikern aufzumischen.

Es war nicht mehr festzustellen, was genau der Auslöser für den Konflikt war, den eigentlich nur zwei Beamte ins Einsatzprotokoll notierten. Die anderen konnten sich entweder unterschiedlich oder gar nicht mehr an die Geschehnisse erinnern. Dennoch stand für die Anklagebehörde fest, einer der beiden Angeklagten habe:

Ihr verfickten Bullen habt kein Recht, mein Grundstück zu betreten

gesagt. Der andere Angeklagte (ca. 60 schmächtige Kilos) soll einem Polizeibeamten (120 durchtrainierte Kilos) schwer am Körper verletzt haben. Nichts davon hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt. Gar nichts.

Wie formuliert das Gericht nun ins Urteil, daß alle fünf Polizei-Zeugen, die an zwei Verhandlungstagen vernommen wurden, frech gelogen haben? Das geht so:

Von diesem Tatvorwurf waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da insbesondere den Angaben der Zeugen Z* und F* keinerlei Glauben geschenkt werden konnte, denn in vielen Punkten ergaben sich hieraus nicht nur erhebliche Widersprüche untereinander, sondern auch hinsichtlich der Angaben der weiteren Zeugen, die bei dem Polizeieinsatz anwesend waren.

„Verfickte Bullen“ ist selbstverständlich eine Formulierung, die nicht nur im gutbürgerlicherlichen Neukölln nichts zu suchen hat. Aber wenn sich Polizeibeamte derart daneben benehmen – vor Ort nicht vor Gericht – dann sollten sie sich auch nicht beschweren, wenn ihnen der dem Amt zustehende Respekt nicht entgegen gebracht wird. Nicht nur die Bürger leiden unter solchen „Bullen“, sondern auch die vielen Beamten, die ihren sicher nicht einfachen Dienst sauber und veranwortungsvoll schieben.

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Anstiftung zur Steuerstraftat?

Das Phänomen des „agent provocateur“ ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Ermittlungsmethoden unserer Kriminalpolizei bekannt. Gerade „verdeckte Ermittler“ stehen immer mit einem Bein in der eigenen Straftat, wenn sie verhindern wollen, in der Szene aufzufallen. Das ist hinlänglich bekannt. Aber es gibt auch innovative Ideen der Ermittlungsbehörden.

Seit mehr als zwei Jahren ermittelt die Berliner Polizei gegen über 20 Beschuldigte wegen

unerlaubter gemeinschaftlicher ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteter Glücksspiele (hier: Pokercashgames)

bzw. Teilnahme daran und Werbung dafür. Unter anderem wurden Handys und andere Mobilgeräte sichergestellt und ausgewertet. In einem Dialog ging es um’s Geld, liest man in einem Zwischenbericht.

Beide reden in einem WhatsApp-Chat über ihren monatlichen Pokerverdienst von zusammen 12.000 Euro (unversteuert!).

Das regt natürlich die Phanasie eines Ermittlers an. Und zwar die eines Beamten, der sich auskennt:

Steuerstrasache

Als Strafverteidiger finde ich es echt in Ordnung, wenn die Jungs vom LKA nicht nur bereits begangene Straftaten ermitteln, sondern auch prüfen, ob nicht weitere Straftaten veranlaßt werden könnten. Von irgendwas muß der Mensch – Kriminalbeamter wie Verteidiger gleichermaßen – ja leben.

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Avantgarde und Vorposten

Zur Vorbereitung der neuen Woche steht die Wanne schon an der richtigen Stelle:

Wanne in der Wilsnacker

Dazu schreibt Carl von Clausewitz in „Vom Kriege“, V. Buch 7. Kapitel: Avantgarde und Vorposten

Die Wirkungen solcher Vorhut gehen also von der bloßen Beobachtung zum Widerstand über, und dieser Widerstand ist nicht nur geeignet, dem Strafverteidiger die Zeit zu verschaffen, welche er braucht, um sich schlachtfertig zu machen, sondern auch des Feindes Maßregeln und Absichten zu einer früheren Entwicklung zu bringen, folglich die Beobachtung bedeutend zu steigern.

Am Dienstag kommt dann der Antrag der Verteidigung, die Polizeizeugen nach § 55 StPO zu belehren, weil sie sich durch jedes Wort, was sie über ihre Angaben zur Person hinaus machen, der Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher uneidliche Aussage (§ 153 StGB) aussetzen könnte. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) werden dann später noch ein Thema sein, das zum Bremsklotz für die Karriere werden könnte. #PolizistenDieKeinMenschBraucht

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Der Konjunktiv und die Videoüberwachung

Eine gute Idee, die Herr Senator Heilmann via FAZ/dpa verbreitet:

Mehr Video

Das entlastet die Geschädigten. Und ist grundsätzlich zu befürworten (solange dabei auch die Rechte des Beschuldigten berücksichtigt würden).

Wenn dann das Gerät endlich auch noch in ausreichender Zahl bei den Landeskriminalämtern vorhanden wäre und die Beamten in der Bedienung des Aufzeichnungsgerätes geschult worden wären, dann könnten auch die Vernehmungen der Beschuldigten aufgezeichnet werden.

Damit wären die meisten Auseinandersetzungen zwischen Anklägern und Verteidigern hinfällig, wenn es um Fragen der richtigen Belehrung, verbotener Vernehmungsmethoden, Suggestivfragen, Beeinflussungen … durch Polizeibeamte geht.

Man wird ja mal träumen dürfen …

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Dokumentiert: Korrekte Behandlung

Das wird man ja mal sagen dürfen: Nicht alle Polizeibeamten sind schlimme Finger. Es gibt reichlich Freunde und Helfer, die völlig korrekt arbeiten. Und das darf dann auch mal schriftlich festgehalten werden.

Korrekt behandelt

Na, bitte. Geht doch!

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