Polizei

Polizeibeamte: Untauglich zur Freiheitsberaubung?

550796_web_R_B_by_Karl-Heinz Laube_pixelio.deEs relativ einfach für einen Polizisten, sich daneben zu benehmen. An einem ziemlich gut dokumentierten Beispiel wird das deutlich.

Am 7. Januar 2005 um ca. 8:30 Uhr wurde der Beschuldigte von der Polizei festgenommen. § 128 Abs. 1, § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA schreiben die „unverzügliche“ Vorführung vor einen Richter bzw. das „unverzügliche“ Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor.

„Unverzüglich“ heißt im Lichte des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, daß die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen läßt, nachgeholt werden muß.

Wenn also kein Grund für eine Verzögerung gegeben ist (wie in dem diesem Blogbeitrag zugrunde liegenden Fall), heißt „unverzüglich“: SOFORT! Wartet der Polizeibeamte bis 12:00 Uhr, ist das weder „sofort“, noch „unverzüglich“, sondern geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen (§ 239 StGB, § 13 StGB), zu begründen.

Genauso einfach ist es aber, die Ehre des Polizeibeamten zu retten.

Das funktioniert über den Begriff der Kausalität. Wenn das „Unterlassen der Vorführung vor einen Richter“ nicht ursächlich dafür ist, daß der Beschuldigte in Haft bleibt, ist das gemütliche Abwarten eben nicht strafbar.

Also blickt man in die Kristallkugel und schaut, was der Richter angeordnet hätte, wenn ihm der Beschuldigte vorgeführt worden wäre.

Hier kommt einmal mehr das Prinzip der Hohen See (*) zum Tragen. Wenn man nicht vorhersehen kann, wie der – unabhängige(!) – Richter entscheiden wird, weil der nämlich einen Beurteilungsspielraum hat, muß dies im Zweifel für den Polizeibeamten berücksichtigt werden. Das bedeutet, der an sich rechtswidrige Raub der Freiheit ist nicht strafbar, weil nicht auszuschließlich ist, daß der Richter die Freiheit ohnehin entzogen hätte.

Ich überlege noch, wie ein Fall aussehen muß, in dem sich ein Polizeibeamter nach diesen Kriterien einer Freiheitsberaubung wirklich ernsthaft strafbar machen kann. Wenn mir einer einfällt, melde ich mich.

Für den, der sich das Ganze einmal juristisch korrekt formuliert anschauen möchte – bitte sehr: BGHSt 4 StR 473/13 (Pressemitteilung m.w.Links), bearbeitet von Karsten Gaede bei HRRS (HRRS 2014 Nr. 1026)..

(*): Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.

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Falsche Belehrung – ein Klassiker

Eine Belehrung, wie man sie häufiger findet, die aber – sagen wir’s mal höflich – nicht de lege artis ist:

Nichtverstanden

Selbstverständlich hat das personifizierte Beschuldigte-Zeugen-Durcheinander es nicht verstanden, was der Kriminale ihm da untergeschoben hat. Denn hätte er es verstanden, dann hätte er sich nicht auf 21 Seiten ausquetschen lassen.

Wie eine saubere Beschuldigten-Belehrung auszusehen hat, kann man (auch dieser Vortäuschungsbeamte) in einem Blogbeitrag aus dem Jahr 2010 nachlesen. Und wie man sich als Zeuge gegenüber einem Vernehmungsbeamten verhält, wenn man vorher schon genau weiß, was hinterher dabei rauskommt, wenn man den Mund nicht halten kann, ist eigentlich auch hinreichend bekannt. Und wenn schon der Polizeibeamte nicht mehr genau weiß, wen er denn da vor sich hat – Zeuge oder Beschuldigter, gibt es eigentlich nur einen richtigen Satz:

Ich möchte dazu jetzt nichts sagen, sondern ich möchte erst einmal mit einem Verteidiger darüber sprechen!

Ein gut ausgebildeter und sauber arbeitender Polizeibeamte packt dann das Zeug zusammen und fertig. Weil er weiß, daß alles andere zur Unverwertbarkeit der Aussage führen kann und bei engagierter Verteidigung auch führen wird. Verbeamtete Roßtäuscher müssen sich spätere Kritik gefallen lassen. Das mache ich dann aber nicht mehr höflich.

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So muß das!

Es geht um zwei Taxifahrten, die unser Mandant unternommen hat und die er aber nicht bezahlen kann. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (Eingehungs-)Betrugs eingeleitet.

Unser Mandant steht allerdings unter Betreuung, weil er gesundheitlich angeschlagen ist. Das ist auch der Amtsanwaltschaft rechtzeitig bekannt geworden, was nicht die Regel, deswegen erfreulich ist. Noch erfreulicher ist allerdings die Reaktion der Ermittlungsbehörden; aus dem Anschreiben der Polizei an den Betreuer:

Anfrage der Amtsanwaltschaft

So funktioniert ein angemessener Umgang mit psychisch kranken Menschen und mit denen, die sich für sie einsetzen.

Wir haben das hier auch oft (sic!) anders erlebt. Da werden bekannt oder zumindest erkennbar nicht zu einer freien Willensbildung fähige Menschen „rechtlich belehrt“, vernommen, das Schuldeingeständnis notiert und die weitere Korrespondenz nicht mit dem Betreuer geführt. Am Ende erfolgt dann die Zustellung eines Strafbefehls durch Einwurf in den Briefkasten, die Nichtbezahlung der Geldstrafe, die Androhung und schließlich die Vollsteckung der Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Fall haben sich sowohl die Amtsanwaltschaft, als auch die Polizeibehörde so verhalten, wie es immer sein müßte. Besten Dank dafür, auch wenn das eigentlich ein Selbstverständlichkeit ist.

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Qualifiziertes Personal

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. In der späteren Anklage wird behauptet, man habe in der Wohnung Substanzen gefunden, die man besser in einer Apotheke hätte aufbewahren sollen.

Die Akten und ganz besonders das Durchsuchungprotokoll sowie die entsprechenden Berichte sind … sagen wir es höflich … unergiebig. Deswegen hat das Gericht einen Polizeibeamten als Zeugen geladen.

Aus dem Vernehmungsprotokoll:

Durchsuchungsleiter

Nun klar, besser man schickt irgendjemand in fremder Leuts Wohnung als überhaupt keinen. Und wenn grad kein passendes Personal da ist, gibt man gern auch mal dem unpassenden die Kapitänsbinde. Nicht wahr? Hauptsache man macht irgendwas.

Der Polizeibeamte, der sich nach meinen Fragen gar nicht mehr so richtig wohl gefühlt hat auf dem Zeugenstuhl, würde mir ja eigentlich Leid tun, wenn ich nicht die Interessen meines Mandanten zu vertreten hätte. Aber was soll ich von einem Staatsanwalt halten, der auf der Basis solcher Qualitäts-Erkenntnisse eine Anklage schreibt? Und was von dem Richter, der diesen Mist dann zur Hauptverhandlung zuläßt?

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Honig um’s Maul des Kriminalbeamten

Der Staatsanwalt freut sich über das Ergebnis der Ermittlungsarbeit des Landeskriminalamts. Dafür bedankt er sich dann auch ganz artig:

GroßesLob

Das macht der Chefermittler geschickt. Erst der Honig, und dann auf den folgenden zwei Seiten eng gedruckt weitere Ermittlungsaufträge, die nichts anderes bedeuten können als zahlreiche Nachtschichten und Überstunden. Aber immerhin ist er höflich dabei.

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Geburtstagsgeschenk von der Kripo

Seit einiger Zeit überwachte die Polizei die Kommunikation des Unternehmers Bulli Bullmann, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wurde.

Bullmann hatte einen Geschäftspartner, der allein dadurch, daß er mit Bullmann Geschäfte machte, ebenfalls im Fokus der Ermittler stand. Dieser Geschäftspartner war unser Freund Wilhelm Brause.

Aus einem Vermerk in der Ermittlungsakte:

In Auswertung aufgezeichneter Gespräche aus den laufenden TK-Überwachungsmaßnahmen war bekannt, dass der Beschuldigte Bulli BULLMANN (w.P.b.) die „IT-Dienste“ (Bereitstellung entsprechender Domains und Server) eines Wilhelm, eines „Berliners“ in Anspruch nimmt. Es wurde deutlich, dass sich hierzu BULLMANN und der Wilhelm schon mehrfach, letztmalig in Dresden (Stadtzentrum) persönlich getroffen hatten.

Da wiederum Klärungsbedarf hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit – Totalausfall „seiner“ (Bulli BULLMANN) Domains im Internet gegen Ende der letzten Woche bis andauernd Anfang dieser Woche – vorlag, wurde ein kurzfristiges Treffen zwischen Bulli BULLMANN und dem „Wilhelm“ für den heutigen Nachmittag anberaumt. Das Treffen sollte an der A 13 zwischen Dresden und Berlin stattfinden. Die genaue Örtlichkeit wollte Bulli BULLMANN dem „Wilhelm“ erst kurz vorher per e-mail mitteilen.

Da der „Wilhelm“ gegenüber dem Bulli BULLMANN erwähnte, dass er am 21.04. Geburtstag habe und 27 Jahre alt wird, wurde hiesigerseits von einem Geburtsdatum: 21.04.1986 ausgegangen und in den polizeilichen Auskunftssystemen recherchiert. Unter weiterer Zuhilfenahme von Internetrecherchen sowie der Rücksprache mit Berliner Dienststellen konnte der „Wilhelm“ letztendlich identifiziert werden. Demnach handelt es zweifelsfrei um den deutschen Staatsangehörigen

  • Wilhelm BRAUSE
    * 21.04.1986 in Nauen
    wh, : 12045 Berlin, Sonnenallee 107.

 

Drei Tage später, morgens um 7 Uhr, erhielt ich einen Anruf auf unserer Notrufnummer. Sechs fröhliche Polizeibeamte haben damit begonnen, sich die Geschäftsräume von Wilhelm Brause näher anzuschauen.

Ich halte fest:
Vorname, Tätigkeitsbereich und Geburtsdatum reichen zur eindeutigen Identifizierung aus, wenn noch ein bisschen Internet-Recherche hinzukommt.

Nebenbei:
Gefunden wurde nichts. Jedenfalls noch nicht. Die gesamte EDV wurde beschlagnahmt und wird nun sicherlich innerhalb der nächsten 18 Monate untersucht worden sein, bevor sie an Brause wieder zurück gegeben wird. Wenn er bis dahin nicht verhungert ist. Und sonst?

Das hier noch:

Durchsuchung in der Wolke

Auch an die Wolke hatte der kluge Staatsanwalt gedacht, als er den Erlaß des Durchsuchungsbeschlussen beim Ermittlungsrichter beantragte.

Und das alles nur, weil Brause sich von Bullmann ein Geburtstagsgeschenk erhofft hatte. Aber er hatte ja nichts zu verbergen …

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Strukturierte Kriminalbeamtin

Strafverteidigern wird seitens der Justiz- und Ermittlungsbehören schon einiges zugemutet, wenn es um die Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts geht. Verstaubte Papierakten, statt PDF-Dokumente, die dann zusätzlich ganz oder teilweise nicht oder recht unorthodox paginiert (mit Seitenzahlen versehen) sind. Das ist noch das geringste Übel.

Spannend wird es, wenn das Gericht nach Anklageerhebung die Akten der Staatsanwaltschaft neu sortiert und eine neue Paginierung vorgenommen hat. Wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Akten der Kriminalpolizei schon umstrukturiert hat, ist das dann die dritte Ordnung.

Das führt dann in der Beweisaufnahme zu erheblichen Problemen, weil die in Schriftsätzen, Urkunden und Beschlüssen zitierten Fundstellen in den unterschiedlichen Aktenversionen den Einsatz von Pfadfindern erfordert: Der Polizeibeamte verweist auf ein Vernehmungsprotokoll, das sich doch eigentlich auf Blatt 213 in dem Band 3 der Fallakte 6 befinden muß. Dort jedenfalls hat er es abgeheftet. Gefunden wird das Protokoll dann endlich nach erfolgreichem Einsatz von Spürhunden im Sonderband 4 der Beiakte 2 auf Blatt 53. Oder so ähnlich.

Die Verteidigung hat dann irgendwann zwischen dem ganz Un-Organisations-Prozedere die Akten zur Einsicht erhalten und digitalisiert und verfügt bereits über ein eigenes Ordnungssystem, in dem dann nach dem Protokoll gesucht werden kann. Aber dafür gibt es ja entsprechende Technik. Lästig ist es aber allemal.

Für jeden Mist gibt es irgendwelche Vorschriften und Anordnungen in der Justiz. Für den Aufbau und die Struktur von Umfangs-Akten offenbar nicht oder sie werden nicht berücksichtigt.

Nun erhalte ich – mal wieder aus Sachsen – ein Aktenkonvolut, das Vorbildcharakter hat. Die Aktenbände sind sauber und einheitlich bezeichnet und die Bände haben etwas ganz Wichtiges: Ein Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis

Innerhalb der Akte befinden sich Deckblätter zu den einzelnen Durchsuchungen, die jeweils weitere Übersichten über den konkreten Fall liefern. So macht das Arbeiten Freude, auch wenn hier und da wenig Erfreuliches in der Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen zu lesen ist.

Besten Dank trotzdem auf diesem Wege an die gut strukturierte Kriminalbeamtin. ;-)

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Jobangebot für Pfeffersprayer

Wer schon immer mal andere Leute mit Pfefferspray beamtshandeln möchte, kann sich bei der Kantonspolizei Schwyz in der Schweiz bewerben.

KaPo Schwyz

Liebe Schwyzer, soweit ich weiß, ist diese qualifizierte Fachkraft immer noch arbeitslos.

Einer meiner Lieblingsschweizer meinte dazu recht trocken, aber zutreffend:

So en scheiss…

Die trauen sich was, die Schweizer …

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Freundlicher Platzverweis für die Wanne

Leider hat man dem Rosinenbomber am Tempelhofer Flughafen einen Platzverweis erteilt. Seitdem ist der Platz, an dem der Flieger viele Jahre an die Luftbrücke (jpg) erinnerte, verwaist.

Veteran

Damit war dann Platz für einen anderen Veteran:

Veteran2

Heute morgen erfolgte jedoch ein erneuter Platzverweis. Ein freundlicher Polizeibeamter hatte sich die Telefonnummer von der Hecktür der Wanne abgeschrieben und in unserer Kanzlei angerufen. Ab dem 4. Juli werde an der Tempelhofer Freiheit am Columbiadamm ein absolutes Halteverbot eingerichtet.

Das finde ich sehr nett! Statt mit der Rolle anzurücken und spektakulär den Nachkriegsveteran an den Haken zu nehmen, verschafft mir der Beamte – vielleicht ein ehemaliger Wannen-Insasse? – die Gelegenheit zur kostensparendenden und unspektakulären Umsetzung. Vielen und herzlichen Dank!

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Großes Latinum für Polizeibeamte?

Der Mandant heißt diesmal nicht Wilhelm Brause. Er hat einen Namen, der die Vermutung nahe legen könnte, daß seine Eltern oder Großeltern eine andere Sprache gelernt haben als die deutsche. Diejenigen unter uns, die man im Teenager-Alter im Latein-Unterricht gequält hat, könnten zumindest eine grobe Richtung vorgeben, aus der die Familie des Mandanten nach Mitteleuropa gekommen sein könnten. Da der Name weder eine nennenswerte Anzahl des Buchstabens „ü“ hat, noch mit den Buchstaben „ski“ endet, kommt eine begrenzte Zahl an Herkunftsländern in Betracht, die eher im Süd-/Westen und nicht im Osten Berlins liegen.

Dieser Mensch steht nun im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Deswegen schreibt die Polizei ihn an und lädt ihn zur Anhörung vor:

Vorladung

Soweit, so üblich. Diesen Textbaustein kann jeder Polizeibeamte und jeder Strafverteidiger auch dann rückwärts singen, wenn man ihn nachts um 3 aus dem Bett holt. Den tieferen Sinn dieser Formulierung und deren Gefährlichkeit versteht allerdings nur derjenige, der sich mit den Methoden und Strukturen eines Ermittlungsverfahrens auskennt. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind dafür nur eine Einstiegsvoraussetzung.

Es folgen weitere Hinweise, die sicherlich nicht falsch sind, gleichwohl sind sie unvollständig und deswegen – aus Sicht des Beschuldigten – auch gefährlich.

Dolmetscher

Nun könnte man sich fragen, ob es wirklich die Aufgabe der Polizei ist oder die eines Strafverteidigers, den Beschuldigten an dieser Stelle des Verfahrens bereits in allen Einzelheiten über die Rechte und Chancen einer effektiven Strafverteidigung aufzuklären.

Spannend ist allerdings der (vom Polizisten) gelb markierte Teil der Vorladung. Offenbar hat Polizeibeamte, der den Mandanten „anhören“ möchte, eine dunkle Ahnung. Die begründet sich in dem ausländisch klingenden Namen des Mandanten. Was soll der Ermittler also machen?

Wenn der Beschuldigte tatsächlich der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wird er im Zweifel diesen Satz nicht verstehen. Also könnte der Beamte auf die Idee kommen, den Text zu übersetzen. Nur in welche Sprache? Der Standort Neukölln legt da erst einmal türkisch oder arabisch nahe, da viele Neuköllner nebenher auch Türken oder Araber sind. Das paßt in diesem Fall aber nicht zu der vermuteten Herkunft des Namens.

Wenn der Polizeibeamte – wie ich – an einem altsprachlichen Gymnasium ausgebildet worden wäre und dann auch noch – anders wie ich – im Lateinunterricht aufgepaßt hätte, hätte er den Satz in die Ursprache des Romanischen übersetzen können. Dann wäre die Chance deutlich größer, daß der Hinweis auch verstanden wird. Aber das kann man von einem gemeinen Polizeibeamten ja nun wirklich nicht erwarten.

Nebenbei: Bereits die Großeltern des Mandanten sind hier in Deutschland geboren und er hätte den Hinweis sicherlich erst Recht nicht verstanden, wenn er in lateinischer Sprache formuliert worden wäre.

Polizeibeamte haben’s wirklich nicht einfach …

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