Psychiatrie

Pseudologie – ein Hinweis des Staatsanwalts

Es ist ein merkwürdiger Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB, also des Betruges, scheinen erfüllt zu sein – wenn man der Hypothese der Ermittler Glauben schenken mag und mal den zusammen getragenen Sachverhalt als zutreffend unterstellen möchte. Darüber wird noch zu reden sein, hier geht es um etwas anderes.

Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden – alles da, was man für einen Betrug braucht. Vorsatz, OK, geschenkt. Das Problem liegt jedoch bei der Bereicherungsabsicht.

Eine größere zweistellige Anzahl von verschiedenen (!) Taten – also kein klassischer Fall des Cybercrime, bei dem eine Maschine tausende Menschen um’s Ersparte bringt. Alles individuell und quasi handgemacht. Und immer wieder etwas anderes. Viele leere Versprechen, eine Riesen-Show mit reichlich heißer Luft. Und am Ende ein recht hoher Schaden insgesamt.

Es fehlt aber an dem Nutzen für den Beschuldigten. Nicht einen Cent (naja, fast keiner) für’s eigene Portemonnaie. Null Vorteil für ihn selbst. Das Ganze ist nur sehr schwer zu verstehen.

Der erfahrene Staatsanwalt hatte da eine Idee, die er mit zusammen mit der Akteneinsicht übermittelt hat und für die ich ihm gedankt habe:

Wir waren uns einig, ein klassischer Hochstapler oder Serienbetrüger kann das nicht sein. Ein Fall der Pseudologie wird erwogen. Wobei sich auch die Gelehrten uneins sind, ob das eine Krankheit ist und wenn ja, was für eine.

Nun, das werden jetzt ein paar Strafjuristen klären. Mithilfe eines Sachverständigen, der noch gesucht wird.

__
Bild (Ausschnitt) von Gerd Altmann from Pixabay

4 Kommentare

Der erste Senat des BGH: Mollath ist nicht beschwert!

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs teilt via Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 201/2015) am 09.12.2015 mit:

Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen.

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht Regensburg nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das Landgericht Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.

Der Angeklagte hat mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist; durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthalten muss. Es genügt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Ich habe das Gefühl, diese bayerischen Richter und der 1. Senat des Bundesgerichtshofs haben ein besonderes Verständnis vom Funktionieren einer fairen und rechtsstaatlich organisierten Justiz.

Wenn ich Mist gemacht habe, stehe dazu. Und ich setze alles daran, dazu beizutragen, daß das Ergebnis so weit wie möglich entmistet wird. Das machen die da unten in Bayern augenscheinlich ganz anders.

Es gibt irgendwo im Strafgesetzbuch eine Vorschrift, in der von Einsichtsfähigkeit und von dem Zustand, in dem sie fehlt, die Rede ist. Kann die jemand mal raussuchen und an den 1. Senat und nach Regensburg schicken?

Update:
Hier ist der Beschluß 1 StR 56/15 im Volltext (pdf)

5 Kommentare

Mistverständnis

607387_web_R_K_B_by_chnurrli46_pixelio.deZum Thema: Wie ein Arzt sein Gutachten nicht formulieren sollte, wenn er eine Disqualifikation vermeiden möchte.

Der psychisch kranke Mandant hat einen engagierten Betreuer, seit langen Jahren schon. In regelmäßigen Abständen muß über die Fortsetzung der Betreuung befunden werden. Das ist Aufgabe des Betreuungsgericht. Und weil Richter – entgegen anders lautenden Berichten, meist eigenen – doch nicht allwissend sind, engagieren sie Ärzte, im Idealfall z.B. einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie-Psychotherapie.

Diese Ärzte schreiben ein Gutachten und sprechen eine Empfehlung aus. Etwa in dieser Art:

Daher ist die Fortführung der Betreuung im bisherigen Umfang notwendig. Die Betreuung sollte für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren angeordnet werden.

Das ist klar und verständlich formuliert, so daß der Richter damit umgehen kann.

Eine zweite Erkenntnisquelle ist der (bisher) Betreute selbst; deswegen ist in dem Betreuungsverfahren seine Anhörung vorgesehen. Auch dazu äußert sich der Sachverständige:

Gesundheitliche Nachteile bestehen nicht, falls der Betroffene persönlich angehört oder ihm die Begründung des Gerichtsbeschlusses übersandt wird.

Soweit, so gut.

Wenn der Gutachter aber dann sowas hier schreibt …

Von der Übersendung des Wortlautes des Gutachtens sollte abgesehen werden, da der Betroffene höchstwahrscheinlich einiges missverstehen und missdeuten würde.

… dann sei die Frage gestattet: Um wen geht es hier eigentlich? Sollte nicht gerade auch ein psychiatrisch gebildeter Arzt in der Lage sein, eine Formulierung zu wählen, die sein Patient (sic!) auch versteht? Verfügt der Medizinmann nicht über sprachliche Qualitäten, die ihn in die Lage versetzen sollten, einem psychisch kranken Menschen unmißverständlich zu erklären, was gut für ihn ist?

Wenn ich so einen Satz in einem Zweiseiter (!) lese, auf dessen Grundlage über das Leben eines Menschen in den nächsten fünf Jahren entschieden werden soll, ziehe ich eindeutige Rückschlüsse auf die Qualifikation des Arztes. Das ist echt Mist, auch wenn das Ergebnis in Ordnung erscheint.

__
Bild: © chnurrli46 / pixelio.de

5 Kommentare

Ehrlich eingemauert

Der Mandant ist jetzt (wieder) auf dem konkreten Weg der Besserung. Er litt zur Tatzeit an einer massiven psychiatrische Erkrankung. Deswegen war er schuldunfähig (§ 20 StGB). Und weil er gleichzeitig unter Beweis gestellt hat, imstande zu sein, eine vollbesetzte Neuköllner Eckkneipe binnen kürzester Zeit leer zu räumen, hat man ihn vor ein paar Jahren in ein Krankenhaus des Maßregelvollzug eingewiesen (§ 63 StGB).

Nach langer Zeit und einigen Irrungen und Wirrung steht nun seine Entlassung unter Bewährungsaufsicht an. Die Klinik ist der Ansicht, das würde nicht nur funktionieren, sondern auch, daß weitere Heilungserfolge innerhalb der Unterbringung nicht mehr zu erzielen seien.

Bemerkenswert offen beurteilt der Chefarzt den Zustand seiner Einrichtung, wie sie in der Regel von den Untergebrachten empfunden wird. Aus der an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts adressierte Stellungnahme des Arztes:

Eingemauert

Intramural, also innerhalb der Mauern. Eine erfrischend ehrliche Umschreibung der Zustände in der forensischen Psychiatrie.

4 Kommentare

Systembedingter Wahnsinn

647973_web_R_B_by_Wolfgang Pfensig_pixelio.deVor gut zehn Jahren war der Mandant in Neukölln unterwegs. Nachts. Mit einer Messingstange in der Hand. Und mit wirren Stimmen im Kopf.

Nachdem er – den Stimmen folgend – das Inventar der Eckkneipe zerlegt hatte, wurde in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet.

Das sind Verfahren, die wünscht sich kein Verteidiger. Denn der Mandant ist der einzige, der die Ansicht vertritt, daß er wachen Geistes ist und alle anderen – der Verteidiger eingeschlossen – eigentlich in die Klapse müßten. Die Aufgabe des Verteidiger besteht dann in der Mitwirkung an seiner Einweisung (§ 63 StGB). Das tut der Verteidigerseele nicht gut.

Bereits nach relativ kurzer Zeit zeigte der Mandant allerdings erste Anzeichen einer Krankheitseinsicht, die Therapien hatten positive Wirkungen. Es folgten sukzessive weitere Fortschritte.

Knappe zehn Jahre später wurde die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Dem Mandanten wurden eine Bibliothek voll Auflagen gemacht. Unter anderem sollte er seine Medikamente nach Weisung seiner Behandler einnehmen. Und sich regelmäßigen Blut- und Urinkontrollen unterziehen.

Der Mandant bezog eine Wohnung und wurde an der langen Leine von Sozialarbeitern, Bewährungshelfern und Klinikpersonal gehalten. Das erste Jahr lief blendend, seine Gesundheit stabilisierte sich. Er nahm wieder am Leben teil.

Anfang März dieses Jahres verschlechterte sich sein Zustand und zwar ziemlich rapide. Diesmal war es keine Messingstange. Aber eine Haustür, ein paar Autospiegel und einige Polizeibeamte trugen Spuren davon, die nicht von einem bestimmungsgemäßen Einsatz zeugten.

Im Rahmen einer Krisenintervention (§ 67h StGB) wurde er wieder der Klinik überantwortet, die sich nun drei Monate lang darum bemüht, den Mann wieder auf die Füße zu stellen. Dann wird man weiter sehen.

Was war passiert?

Es waren einige Ursachen, die zusammen kamen, für die der Mandant nur sehr begrenzt verantwortlich war.

Die Klinik hat wegen knapper Personalressourcen die Frequenz der Kontrollen herabgesetzt: Blut und Urin wurden nur noch alle vier Wochen probiert.

Am Ende des Geldes war noch viel Monat übrig. Und für seine Medikamente, die er in der Apotheke bekam, mußte er eine Zuzahlung leisten, die er alsbald nicht mehr hatte.

Das Wirtschaften mit Geld gehört nicht zum Therapie- und Lernprogramm einer Psychiatrie. Und der Bewährungshelfer hatte auch reichlich andere Sachen zu tun, als sich wöchentlich mit dem Mandanten über das Geld zu unterhalten.

Der Mandant tat das Naheliegende: Er verschob den Einkauf und verzichtete folglich zeitweise auf die Einnahme seiner Medizin. Das fiel nicht auf, weil die Kontrollen eben nicht eng genug gesteckt waren. Jeweils kurz vor der nächsten Kontrolle kaufte er sich die Medikamente und die Behandlungspause blieb eine zu lange Zeit lang unentdeckt.

Es gibt eine weitere Ursache, die ebenfalls in diesem Kranken-Kassen-System begründet ist. Die Apotheken sind gehalten, die preislich günstigsten Tabletten an den Mann zu bringen, wenn sie denn die selben Wirkstoffe wie die verordneten Medikamente haben. Hört sich gut an. Ist in der Praxis aber brandgefährlich.

Psychiater wissen, daß nicht immer das drin ist, was drauf steht auf den Packungen. Und bei dem Zeug, was man den psychisch kranken Menschen verschreibt, kommt es auf jedes einzelne Molekül an. Fehlt eins, wird die Wirkung ganz oder teilweise verfehlt. Also schluckt der Mandant eine weniger wirksame, placedoide Medizin.

Zusätzlich gibt es noch die Nebenwirkungen (massive Gewichtszunahme, dösiger Kopf …) und ein wenig Übermut kommt auch noch hinzu (mir geht’s doch gut, warum soll ich das Zeug noch schlucken?) und Marihuana ist vereinzelt auch in Griffweite.

Und schon beginnt die wilde Fahrt in den Wahnsinn.

Das ließe sich verhindern. Wenn man die Kontrollen enger steckt, auf die Zuzahlungen verzichtet und die Tabletten ausgibt, die ihm der Arzt verschrieben hat. Wenn man dann noch die Sozialarbeiter anständig bezahlen würde, müßte mein Mandant jetzt nicht darum bangen, daß er weitere 10 Jahren in die Klapsmühle gesteckt wird.

__
Bild: Wolfgang Pfensig / pixelio.de

14 Kommentare