Ratgeber Strafrecht

Sprachliche Sensibilitäten

Die Staatsanwaltschaft München I schickt meinem Mandanten die nach § 163a StPO vorgesehene Anhörung.

Ihnen liegt zur Last … bla

Soweit, so üblich. Dann folgt bereits der erste Satz, der mir auffällt. Er klingt irgendwie anders, als das, was ich an der Uni gelernt habe, wenn der Beschuldigte sich schriftlich zu den Tatvorwürfen äußern soll.

Die Bayern so:

Nach § 163 a der Strafprozessordnung haben Sie ein Recht darauf, zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung gehört zu werden.

Das Gesetz so:

… daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich […] zu äußern.

Vielleicht bin ich zu spitzfindig. Ein Recht zu haben … ist das nicht für den Durchschnitts-Michel die Aufforderung, dieses Recht auch möglichst zu nutzen? Aber nicht Gelegenheit muß man nutzen. Wirklich nur wieder ein gespaltenes Haar?

Im weiteren Verlauf der Anhörung verstärkt sich mein Gefühl noch, der Beschuldigte soll an dieser Stelle des Verfahrens möglichst zur Äußerung veranlaßt werden.

Sollten Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihrem Recht, sich zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung zu äußern, keinen Gebrauch machen wollen.

Uiuiui. Der Beschuldigte und ein Verzicht auf sein Recht? Und dann folgt auch noch die überall (also nicht nur in München) übliche Drohung mit dem empfindlichen Übel, nach Aktenlage entscheiden zu wollen, wenn keine Äußerung erfolgt.

Ich habe zurück geschrieben:

… macht Herr Gottfried von Gluffke vorläufig von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen und sich nicht zur Sache einzulassen. Nach der Akteneinsicht komme ich auf die Sache zurück.

Zur Diskussion stehen also das „Recht, sich zur Sache einzulassen“ und das „Recht, sich durch Schweigen zu verteidigen“.

Subtile Unterschiede in der Formulierung ein und am Ende desselben Rechts deuten auf die unterschiedlichen Intensionen der Formulierenden hin. Die Sprache ist nicht nur das Handwerkszeug der Juristen, sie ist manchmal auch verräterisch.

Der Gesetzgeber hat es neutraler formuliert: Die Strafverfolger sollen dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, sich zu äußern. Der Beschuldigte kann diese Gelegenheit nutzen. Oder – besser – erst einmal nicht.

Aber nun noch ein Zitat aus der Anhörung zur Ehrenrettung der bayerischen Strafverfolger, die auf weitere wesentliche Rechte hinweisen:

Es steht Ihnen jedoch nach dem Gesetz frei (§ 136 Abs. 1 StPO), ob Sie sich zu der Beschuldigung äußern wollen oder nicht. Auch können Sie jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (d .h. insbesondere bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei einer Straferwartung von mehr als einem Jahr) können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen.

Der frühe Hinweis auf das Recht, sich an einen Verteidiger zu wenden, ist nicht nur richtig, sondern auch gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Dann aber hat der staatsanwaltliche Textbaustein zugunsten des Beschuldigten übertrieben: Die Bestellung eines Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren kommt äußerst selten vor. Daß dennoch darauf hingewiesen wird, beweist, daß nicht alles, was eine Staatswaltschaft schreibt, schlecht sein muß. ;-)

An dieser Stelle aber noch einmal die eisenharte Regel:

Erst die Aktensicht. Dann die Stellungnahme.
Niemals, NIEMALS!, in umgekehrter Reihenfolge.

Detaillierte Infos und Einzelheiten zu dem Thema „Wie reagiert man am besten auf einen Strafvorwurf?“ gibt es hier, in unseren „Sofortmaßnahmen“.

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Immer im Dienst

Die Ermittlungsbehörden sind rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche im Dienst. Sogar sonntags bieten sie Beschuldigten die Gelegenheit, sich zu verteidigen:

Aber auch Verteidiger sind 24/7 erreichbar. Und wenn man sie fragt, raten sie dann dazu, solche Gelegenheiten nicht wahrzunehmen. Aber nicht, weil Sonntag ein schlechter Tag für eine Verteidigung wäre. Das bekommt man locker in den Griff.

Sondern weil es eine eisenharte Regel gibt:

Erst die Akteneinsicht und dann die Stellungnahme zum Tatvorwurf.
Niemals andersrum!

Nur wenn ein Beschuldigter ganz konkret weiß, was ihm vorgeworfen wird und welche Beweismittel der Ermittlungsbehörde vorliegen, ist eine effektive Verteidigung möglich. Alles andere wäre ein Blindflug ins Ungewisse.

Hier hat die Beschuldigte es goldrichtig gemacht. Sie ist mit der Vorladung zu einem Verteidiger gegangen. Der hat sich bei der Polizei für sie gemeldet, den Anhörungstermin abgesagt und die Akteneinsicht beantragt. Der Sonntagsarbeiter bei der Polizei wird die Akte dann an die Staatsanwaltschaft abgeben und von dort bekommt der Verteidiger irgendwann die Ermittlungsakte. Die können sich die beiden dann entspannt anschauen und darüber nachdenken, ob, wann und wie man sich zu dem Tatvorwurf einläßt. Auch beim Strafverteidigen gilt:

In der Ruhe liegt die Kraft.

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Vorbereitung einer Hausdurchsuchung

In den vergangenen Tagen hat eine von der GVU lancierte Meldung aus Dresden für Bewegung gesorgt. Medien und Blogs berichteten über die Absicht (oder nur die Möglichkeit?) der Ermittlungsbehörden, nun auch gegen die Premium-Nutzer von Kino.to zu ermitteln.

An dieser juristisch blödsinnigen Kaffeesatzleserei aufgehängt stellen sich ein paar Fragen. Wie verhält man sich eigentlich vorbeugend sinnvoll, wenn man in der Zeit zwischen 6 Uhr (ab dem 1. April: 4 Uhr) morgens und 21 Uhr abends (§ 104 Abs. 3 StPO) unerwarteten Besuch erwartet?

Aufräumen
Überflüssig dürfte der Rat sein, etwaig vorhandene Cannabisplantagen und andere Blüten möglichst unauffällig aus dem Haus zu schaffen. Denn auch wenn die Polizei nach Sprengstoff sucht und statt dessen Suchtstoff findet, führt das zur Einleitung eines (weiteren) Ermittlungsverfahrens.

Objekte der Begierde
Interessant ist hier aber die EDV im weitesten Sinne. Damit sind nicht nur die Desktop-Rechner unterm Schreibtisch gemeint, sondern alles, was im Entfernten dazu geeignet sein könnte, Daten zu speichern. Dazu gehören auch Tablets, Smart- und Tele-Phones, mobile Festplatten, USB-Sticks und was es sonst noch so an Datenspeichern gibt. All diese Datenträger könnten ja irgendwann und irgendwie mal wichtig sein, deswegen werden sie sehr gern mitgenommen.

Warum auch Mäuse, Tastaturen und Monitore sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, ist für den Laien nicht auf den ersten Blick erkenntlich. Den Grund für diese Maßnahme erahnt man, wenn man einmal über den Begriff „Tatwerkzeug“ nachdenkt.

Für die Zeit danach
Derjenige, der also mit Besuch rechnet, sollte dafür sorgen, daß Kopien seiner Datensammlungen, die er auch nach der Durchsuchung noch nutzen möchte, stets aktuell an einer Stelle aufbewahrt, die einem spontanen Zugriff der Behörden entzogen ist. Die „Wolke“ wäre beispielsweise ein geeigneter Ort dafür, nicht aber der Keller, das eigene Auto oder die Zweitwohnung.

Versteckspiel
Eine weniger gute Idee wäre es, Backups z.B. in Wandtresoren, in doppelten Böden von Schränken oder unter den Fließen im Bad zu lagern. Denn solche Verstecke führen zu ganz erheblichem Renovierungsbedarf, nachdem die Spezialisten der Kriminalämter das Haus wieder verlassen haben.

Dauerkrise
Selbst, wenn sich heraus stellen sollte, daß man zu Recht „nichts zu verbergen“ hatte: Der Schaden, dem man dadurch erleidet, weil man 18 Monate lang nicht auf seine Daten (Telefonbuch nicht vergessen!) zugreifen konnte, wird in der Regel nicht ersetzt. Mit der Anfertigung und Aushändigung von Daten-Kopien durch die Kriminalen nach einer Sicherstellung ist in der Regel auch erst nach Ablauf einer Zeit zu rechnen, die im Einzelfall für den Gang zum Insolvenzgericht mehr als ausreicht.

Verbergen
Diejenigen, die nicht „nichts zu verbergen“ haben, sollten über eine Verschlüsselung nachdenken. Damit sind jetzt nicht die Windows-eigenen Spielereien gemeint, mit denen man sich beim Rechnerstart anmeldet. Je nach Ausstattung der „KT“ (Kriminaltechnik) sind auch die Versteckspielchen der Office-Pakete und PDF-Programme nicht sonderlich hilfreich. Sehr schön sind aber ein Container oder eine Festplattenpartition, die z.B. mit TrueCrypt behandelt wurden.

Müssen, dürfen, sollen
Nun stellt sich hier die Frage, ob die Frage der Ermittler nach den Zugangsdaten beantwortet werden sollte oder gar müßte. Darauf gibt es eine klare Anwort: Müssen muß man nicht, dürfen darf man aber; über das sollte, sollte man sich beraten lassen. Eins ist jedenfalls sicher: Die Preisgabe der Passworte bei einer Durchsuchung führt in aller Regel nicht zum Verzicht auf die Beschlagnahme. Also bleibt immer noch ausreichend Zeit für eine stressfreie Beratung durch einen Verteidiger, nachdem sich der Staub der Durchsuchungsmaßnahme gelegt hat.

Gute Vorsätze
Wie Sie sich zu Beginn und während einer Durchsuchungsmaßnahme verhalten sollten, lesen hier in unserer Bedienungsanleitung zur den Sofortmaßnahmen.

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Kollision

Eine interessante Frage wurde vor ein paar Tagen auf der Mailingliste für Rechtsanwälte erörtert.

Rechtsanwalt Redlich wurde von Mütterchen Mü beauftragt, für sie einer Unfallsache tätig zu werden. Ihr Auto sei auf einem Parkplatz beschädigt worden. Der Unfallgegner ist geflüchtet, man hatte aber das Kennzeichen des „Fluchtwagens“ notiert. Redlich sollte seine Mandantin Mütterchen Mü helfen bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche und sie als Zeugin beraten im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Flüchtling.

Zwei Tage nach der Auftragserteilung erhielt der Kollege den Anruf eines potentiellen Mandanten, der einen Strafverteidiger suchte. Der Anrufer der sich namentlich vorstellte – Wilhelm Brause war sein Name – und seine Rückrufnummer hinterließ, berichtete von einem Parkplatzunfall vor zwei Tagen; er habe den Unfallort ohne Angabe seiner Personalien verlassen, weil er befürchtete, wegen seines vorherigen Alkoholkonsums Probleme zu bekommen. Seine weiteren Angaben ließen keinen Zweifel aufkommen: Es war das Auto von Mütterchen Mü, was Brause angeschoben hatte.

Ohne zu Zögern teilte Rechtsanwalt Redlich dem Brause mit, daß er den Auftrag nicht annehmen könne. Soweit so gut.

Aber was macht Rechtsanwalt Redlich nun mit den Daten und Informationen, die er von Brause während des Telefonats bekommen hat?

Soll der Anwalt die Informationen an Mütterchen Mü weitergeben?


     

 

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Man hat’s aber manchmal auch nicht leicht als Anwalt … ;-)

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Vorladung durch den Staatsanwalt

Ein weiteres Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Vorladung durch den Staatsanwalt

Regelmäßig ist es die Polizei, die die Ermittlungsarbeit leistet. Der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen bleibt – jedenfalls zu Beginn eines Verfahrens – meist im Hintergrund. Aber auch von dort kann der Beschuldigte eine Einladung zum Gepräch bekommen. Dann gelten andere Regeln.

Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft sollte der Beschuldigte folgen, denn sonst wird er abgeholt – und das geschieht in aller Regel zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt.

Weil die Ladung durch den Staatsanwalt aber eher außergewöhnlich ist, sollten bei dem Beschuldigten alle roten Lampen angehen. Denn es wird deutlich, daß hier ein besonderes Interesse besteht, ihn auf hohem Niveau und mit Nachdruck zu vernehmen.

In dieser Situation gilt daher umsomehr und dringender: Suchen Sie den Beistand eines Strafverteidigers, damit Sie der Ermittlungsbehörde auf Augenhöhe begegnen und die Ihnen zustehenden Rechte verwirklichen können.

Der Verteidiger wird zunächst Kontakt mit dem Ermittler aufnehmen, um den Grund für die staatsanwaltschaftliche Vorladung zu erfahren. Und: Er wird dem Beschuldigten mitteilen, daß dieser zwar beim Staatsanwalt erscheinen muß. Seine Fragen muß er allerdings nicht beantworten. Auch in dieser Konstellation gilt der Grundatz:

Keine Stellungnahme, keine Antworten ohne vorherige Akteneinsicht.

Und wenn Ihr Verteidiger dem Staatsanwalt mitteilt, daß in Ihrem Fall keine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht wird, ist damit zu rechnen, daß er von seinem Wunsch, Sie zu sehen, vorläufig Abstand nehmen wird.

Besteht der Ermittler allerdings trotzdem auf Ihren Besuch, dann sollten Sie nur gemeinsam mit Ihrem Verteidiger auf dem Ermittlungs-Amt erscheinen und Ihren Verteidiger für Sie sprechen lassen. Wer nichts sagt, sagt auch nichts Falsches.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird den Besuch der Polizei zuhause oder im Geschäft zum Thema haben.

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Vorladung bei der Polizei

Ein weiteres Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Vorladung

In den meisten Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, will die Polizei den Beschuldigten sehen, um ihn zu vernehmen. Wie reagiert man am besten auf so eine polizeiliche Vorladung?

Im Grunde unterscheiden sich die Rechte des Beschuldigten bei einer Vorladung nicht von denen, die er bei einer schriftlichen Anhörung hat. Deswegen gitl auch hier:

Schweigen und Verteidiger konsultieren.

Der Polizei ist viel daran gelegen, daß Sie auf der Dienststelle erscheinen und sich dort befragen lassen. Deswegen sind die Vorladungen auch entsprechend formuliert. Davon sollten Sie sich jedoch nicht beeindrucken lassen: Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, also sollten Sie niemals ohne Verteidiger oder zumindest nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung zur Polizei gehen.

Reihenfolge:

Zunächst einmal gilt auch hier (wie bereits bei der Anhörung ausgeführt): Solange Sie die Inhalte Ermittlungsakte nicht kennen, bleibt Ihr Versuch, sich zu erklären, eine höchst gefährliche Verteidigung ins Blaue. Sie können nicht wissen, aus welcher Richtung, mit welchen Mitteln und mit welcher Intensität der „Angriff“ geführt wird. Also: Erst die Akteneinsicht, dann erst die Stellungnahme. Niemals in der umgekehrten Reihenfolge.

Filter:

Es gibt einen weiteren, ganz wichtigen Grund, sich grundsätzlich nicht durch einen Polizeibeamten vernehmen zu lassen. Lassen Sie mich das an einem ganz einfachen Beispiel erläutern.

Ausgangssituation:

Der Vernehmungsbeamte stellt Ihnen eine Frage, die Sie beantworten möchten. Sie denken nach.

Filter Nummer 1:

Die Gedanken, die Sie denken, werden sich unterscheiden von den Worten, die Sie sprechen. Denken kann der Mensch schneller als sprechen. Es gehen also Informationen verloren.

Filter Nummer 2:

Der Polizeibeamte hört, was Sie sagen. Aber er versteht es teilweise nicht, teilweise auch anders, als Sie es gemeint haben. „Mißverständnis“ ist das bezeichnende Wort dafür.

Filter Nummer 3:

Das Verstandene muß der Polizeibeamte nun in Worte formulieren. Auch hier werden Gedanken in Sprache umgewandet, mit denselben Risiken und Nebenwirkungen wie beim Filter Nummer 1.

Filter Nummer 4:

Die Worte muß der Beamte nun in die Schriftsprache übersetzen und in eine Schreibmaschine tippen in einen Computer eingeben. Bei der Umwandlung der gesprochenen Sprache in die geschriebene wird erneut der Sinn verändert.

Filter Nummer 5:

Das Ergebnis der Vernehmung wird zunächst vom Staatsanwalt gelesen. Er wird sich aus dem geschriebenen Text seine Gedanken machen.

Ergebnis:

Glauben Sie immer noch ernsthaft, daß die Gedanken, die Sie sich vor dem ersten Filter gemacht haben, mit den Gedanken des Staatsanwalts noch etwas zu tun haben? Berücksichten Sie, daß dieses Beispiel von einem ehrlichen und im Ergebnis offenen Ermittlungsbemühen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ausgeht. Es sind andere Varianten der Fragestellung und Antwort-Protokollierung denkbar.

Ratschlag:

Teilen Sie Ihre Gedanken einer Person mit, der Sie vertrauen können, die Ihre Interessen vertritt, und die weiß, wie und wohin die Gedanken eines Staasanwalts gehen. Der Strafverteidiger wird Ihre Gedanken in Worte fassen, deren Wirkung er kennt. Oder er wird Ihnen raten, diese Gedanken besser für sich zu behalten.

Wenn Sie einen Verteidiger nicht bemühen möchten, dann schweigen Sie besser. Aber setzen Sie sich niemals (freiwillig!) der Vernehmung durch einen professionellen und gut ausgebildeten Fragesteller aus. Denn sonst laufen Sie Gefahr, daß Sie einen Verteidiger beauftragen müssen.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird die richtige Reaktion auf eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft beschreiben.

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Schriftliche Anhörung

Ein erstes Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Schriftliche Anhörung

Sie haben Post von der Polizei bekommen. Man teilt Ihnen mit, daß gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird und will Ihnen nun Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Grundsatz:

Gelegenheit zur Stellungnahme heißt: Sie haben das Recht auf eine Stellungnahme. Aber Sie sind nicht verpflichtet dazu.

Sie wissen in diesem Verfahrensstadium nicht, was Ihnen vorgeworfen wird. Zwar finden Sie in diesem Anhörungsschreiben vielleicht einen Hinweis auf einen Sachverhalt. Unter Umständen teilt man Ihnen auch mit, daß Ihnen eine Straftat – z.B. eine fahrlässige Körperverletzung – vorgeworfen wird. Einzelheiten und Details werden Ihnen aber nicht mitgeteilt.

Und bevor Sie diese Einzelheiten nicht ganz genau kennen, können Sie sich nicht effektiv verteidigen. Deswegen ist an dieser Stelle nur ein Rat richtig:

Schweigen Sie! Verteidigen Sie sich durch Schweigen!

Damit machen Sie nichts falsch.

Sie sind nicht verpflichtet, auf dieses Anhörungsschreiben zu reagieren. Also antworten Sie nicht.

Teilen Sie noch nicht einmal mit, daß Sie sich (zunächst) durch Schweigen verteidigen möchten. Diese Mitteilung ist lediglich eine Bestätigung dafür, daß Sie Post von der Polizei erhalten haben. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Ausnahme:

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, auch gegenüber der Polizei Angaben zu Ihrer Person zu machen. Wenn die Polizei Ihren Namen und Ihre Anschrift aber schon korrekt erfaßt hat, müssen Sie ihr nicht noch einmal Ihren Namen und Ihre Anschrift mitteilen.

Empfehlung:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist immer sehr ernst zu nehmen. Am Ende eines solchen Verfahrens können Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder sonstige Nebenfolgen (z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis) stehen. Deswegen sollten Sie reagieren, wenn auch (noch) nicht gegenüber der Polizei.

Entweder Sie wenden sich mit diesem Anhörungsschreiben an einen Strafverteidiger, also an einen Rechtsanwalt, der auf das Strafrecht ganz oder zumindest teilweise spezialisiert ist. Das wäre die optimale Reaktion, denn dort werden Sie kompetent beraten.

Alternativ bietet sich an, zunächst einmal in die (polizeiliche) Ermittlungsakte zu schauen, um danach dann zu entscheiden, was zu tun ist. Weitere Einzelheiten zu dieser Alternative finden Sie in unserer Information zur Akteneinsicht für 30 Euro.

Zusammenfassung:

Auf ein Anhörungsschreiben reagieren Sie nicht. Entweder Sie beauftragen einen Verteidiger mit einer Reaktion oder Sie besorgen sich über unsere Kanzlei kostengünstig eine Kopie der Ermittlungsakte.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird die richtige Reaktion auf eine Vorladung bei der Polizei beschreiben.

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Ratgeber Strafrecht auf Kanzlei-Hoenig.de

Neues auf unserer Homepage: Wir haben begonnen, einen „Ratgeber Strafrecht“ für juristische Laien zu erstellen. Leicht verständlich und locker geschrieben, soll auch ein rechtsunkundiger Mensch verstehen können, wie er sich möglichst günstig in einem Strafverfahren bewegt. Darüber hinaus sind Fragen erlaubt und erwünscht.

Die einzelnen Kapitel werden in unregelmäßigen Abständen geschrieben und veröffentlicht. Über den Fortgang dieses Projekt werde ich hier im Blog berichten.

Kommentare zu diesen Beiträgen, Anregungen und Kritiken, die – hier im Blog – sehr erwünscht sind, helfen dabei, die Kapitel des Ratgebers weiter zu entwickeln, zu verbessern oder anzupassen.

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