Rechtsanwälte

Widernatürlicher Beweisantrag

Warum ich keine Nazis und andere Dumpfbacken aus dieser Richtung verteidigen will, werde ich manchmal gefragt.

Das hängt u.a. damit zusammen, daß die Art des Denkens dieser Menschen so zuwider ist, daß ich als Verteidiger einfach kein Vollgas mehr geben kann. Deswegen empfehle ich im Bedarfsfall andere Kollegen, die insoweit ein dickeres Fell haben.

Ein weiterer Grund liegt darin, daß ich nicht bereit bin, im Auftrag und zum Gefallen des Angeklagten vollkommen idiotische Beweisanträge zu stellen. Ein klassisches Beispiel für eine solche Prozeßsituation ist das Verfahren gegen Kay Nerstheimer, Mitglied der Berliner AfD und des Abgeordnetenhauses(!).

Nerstheimer ist der Volksverhetzung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, gegen Homosexuelle gehetzt zu haben. Die Details kann man googlen.

Er wird verteidigt von dem Leipziger Strafverteidiger Roland Ulbrich. Medienberichten zufolge soll er in der Hauptverhandlung am 26.01.2018 vor dem Amtsgericht Tiergartgen beantragt haben, zum Beweis der Tatsache, daß Homosexualität „widernatürlich“ und dies eine „vertretbare wissenschaftliche These“ sei, ein „medizinisches Sachverständigengutachten“ einzuholen. Der Verteidiger soll dann noch vorgetragen haben, selbst „abwegige Thesen“ seien keine „Volksverhetzung“.

Nach Schluß der Verhandlung verstieg sich dieser Verteidiger auf dem Flur dann noch zu dem Vergleich seines Mandanten mit Galileo Galilei, der seinerzeit auch der herrschenden Meinung (Erde als Mittelpunkt, um den sich die Sonne dreht) entgegen getreten sei.

Um so einen arroganten Rassismus auch noch in die Form von Beweisanträgen gießen zu können und seine Fähigkeiten in den Dienst solcher Widerlichkeiten zu stellen, muß jemand schon ganz schon schmerzbefreit sein. Igitt!

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Bild: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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Atos: Stellungnahme zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Soeben erreichte mich eine eMail der Atos Presse:

Ich gebe sie mal zum Abschuß frei nachfolgend vollständig wieder:

München, 26. Januar 2018 – Atos, ein führender Anbieter für die digitale Transformation, ist von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit der Entwicklung, der Implementierung und dem Betrieb des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)“ beauftragt worden. Die Lösung besteht aus einer zentralen Anwendung, die sich in deutschen Atos-Rechenzentren befindet, einer Browserbasierten Web-Anwendung und einer lokal installierten Client-Anwendung. Darüber hinaus gibt es Schnittstellen zu den entsprechenden Systemen der Justiz, der Rechtsanwaltskammern sowie Kanzleisoftware-Anwendungen. Der Vertragsbeginn war Oktober 2014. Seit Projektbeginn Ende 2014 wurden in mehreren Zwischenschritten Entwicklungsstufen der Lösung eingeführt und Elemente weiterentwickelt. Die Umsetzung des beA erfolgte gemäß konzeptioneller Vorgabe der BRAK und berücksichtigte jeweils gültige gesetzliche Vorgaben. Am 28. November 2016 hat die BRAK als Auftraggeber die Lösung den Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt.

Am 21. Dezember 2017 wurde durch externe IT-Experten eine Sicherheitslücke bei der sicheren Kommunikation zwischen Browser und Client-Anwendung festgestellt. Ein Zertifikat war zusammen mit dem zugehörigen privaten Schlüssel Bestandteil der installierten Client-Anwendung und wurde damit öffentlich gemacht. Hierdurch war die Sicherheit des Zertifikates nicht mehr gewährleistet und es wurde durch den Anbieter gesperrt. Es handelte sich allein um ein Problem in der Kommunikation des lokalen Browsers mit der Client-Anwendung auf dem Client des Anwalts – die Sicherheit der zentralen Anwendung in den Rechenzentren sowie der Schnittstelle zu den Kanzleisoftware-Anwendungen war hiervon nicht betroffen. Die sichere Kommunikation zwischen den beA-Postfächern war zu jedem Zeitpunkt gewährleistet.

Um sicherzustellen, dass das beA schnellstmöglich wieder verfügbar ist, hat Atos kurzfristig ein neues Zertifikat zur Verfügung gestellt. Am 22. Dezember 2017 hat Atos allerdings festgestellt, dass dieses neue Zertifikat mit zu weitreichenden Rechten ausgestattet war. Angreifer wären mit diesem Zertifikat in der Lage gewesen, Identitäten zu fälschen (Man-in-the-middle Attacken). Atos informierte den Kunden BRAK umgehend. Am gleichen Tag hat die BRAK das beA offline genommen.

Mittlerweile hat Atos dem Kunden BRAK eine neue Version der beA Client-Anwendung zur Verfügung gestellt. Diese Version ist wie folgt überarbeitet:

Die Client-Anwendung erstellt bei der Installation ein individuelles, lokales Zertifikat auf dem Rechner des Anwalts, welches die sichere Kommunikation zwischen Client-Anwendung und Browser ermöglicht. Dieses Zertifikat ist nur in der lokalen Installation bekannt und mit eingeschränkten Rechten ausgestattet. Hierdurch wird der Schutz gegen den missbräuchlichen Einsatz des Zertifikats massiv erhöht. Die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit der Lösung soll durch ein von Atos beauftragtes externes Security-Gutachten bestätigt werden.

Aus Sicht von Atos war mit der Bereitstellung der neuen Lösung die potenzielle Sicherheitslücke in der beA Browser-Anwendung geschlossen. Die Entscheidung über die erneute Inbetriebnahme des Systems liegt bei der BRAK. Die Rechte an dem Quellcode liegen ebenfalls bei der BRAK beziehungsweise bei den Herstellern der genutzten Standardsoftware-Komponenten.
Die identifizierten Sicherheitsprobleme betrafen ausschließlich die lokale Kommunikation zwischen dem Browser und der Client-Anwendung – weder die zentralen Anwendungen noch die Schnittstelle zu Fachanwendungen waren hiervon direkt betroffen.

Die Sicherheit und Integrität sind wiederhergestellt und das System ist in der aktuell vorliegenden Ausbaustufe voll einsatzfähig.

Über Atos
Atos ist ein weltweit führender Anbieter für die digitale Transformation mit circa 100.000 Mitarbeitern in 72 Ländern und einem Jahresumsatz von rund 12 Milliarden Euro. Als europäischer Marktführer für Big Data, Cybersecurity, High Performance Computing und Digital Workplace unterstützt Atos Unternehmen mit Cloud Services, Infrastruktur- und Datenmanagement sowie Business- und Plattform-Lösungen. Hinzu kommen Services der Tochtergesellschaft Worldline, dem europäischen Marktführer für Zahlungsverkehrs- und Transaktionsdienste. Mit innovativen Technologien, umfassender digitaler Kompetenz und tiefgreifendem Branchenwissen begleitet Atos die digitale Transformation von Kunden aus unterschiedlichen Marktsegmenten: Banken, Bildung, Chemie, Energie und Versorgung, Gesundheit, Handel, Medien und Verlage, Öffentlicher Sektor, Produktion, Telekommunikation, Transport und Logistik, Versicherungen und Verteidigung.
Der Konzern ist der weltweite IT-Partner der Olympischen und Paralympischen Spiele. Atos firmiert unter den Marken Atos, Atos Consulting, Atos Worldgrid, Bull, Canopy, Unify und Worldline. Atos SE (Societas Europaea) ist an der Pariser Börse als eine der 40 führenden französischen Aktiengesellschaften (CAC40) notiert.

www.atos.net

Na denn. Dann ist ja alles wieder gut.

, , 24 Kommentare

Fragwürdig unproffesionell

Die Kanzlei Bendlin und Partner aus Schwerin, also die Kanzlei, die ich mal grenzüberschreitend und frech als Gemischtwarenladen bezeichnet habe, hat die Pferde gesattelt und ist eine Retourkutsche gefahren.

Das geht auch völlig in Ordnung, bei so einem professionellen Auftreten wie das des Herrn Andreas Bendlin. Ich werde unseren Webdesignern einen entsprechenden Auftrag geben, damit unsere Seite umgestaltet wird. Darf ich Ihre Seite als Vorbild und Muster angeben, sehr geehrter Herr Bendlin?

Es ist immer wieder erheiternd, welch edle Charakterzüge eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozeß zutage treten. Und wenn Streitgegenstand eine Abmahnung (wegen eMail-Spam) ist, laufen manche seriös auftretende Schlipsträger dabei zur Höchstform auf. Eine unterhaltsame Abwechslung im ansonsten drögen Leben eines kleinen Strafverteidigers aus dem Ghetto in SO36.

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Wer ist für das beA-Chaos verantwortlich?

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sich auf den Weg in Richtung Nulldevice gemacht hat, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für den bisher abgelieferten Schrott.

Es gibt derzeit zumindest zwei Paare Ohren, die sich zum Langziehen anbieten:

Die der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), also die Dachorganisation der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern und Vertreterin der Interessen der Anwaltschaft auf Bundesebene und darüberhinaus.

Und die des französischen IT-Dienstleisters Atos, den die BRAK mit der Entwicklung und Programmierung dieser Kommunikationsschnittstelle zwischen und für Justiz und Rechtsanwälte/n beauftragt hat.

Ich bin mir da nicht sicher.

Aus zwangsrekrutierter Anwendersicht sehe ich

  • zunächst einmal das (zumindest aktuelle) Unvermögen von Atos, eine am Nutzer orientierte, sichere und praxistaugliche Software herzustellen.
  • Andererseits könnte man den Verantwortlichen bei der BRAK vorwerfen, eine Softwarebude ausgesucht, verpflichtet und scheinbar (nicht?) überwacht zu haben, die mir der Aufgabe schlicht überfordert zu sein scheint.

Mangels Detailkenntnissen kann ich mir insoweit kein abschließendes Urteil erlauben. Deswegen ziehe ich mich auf meine strafrechtlichen Grundstudiumskenntnisse der Mittäterschaft zurück, in deren Rahmen wird das verwerfliche Verhalten des einen dem jeweils anderen als eigenes zugerechnet.

Oder anders formuliert: BRAK und Atos in einen Sack gesteckt und (virtuell) draufgeschlagen – man trifft stets keinen Falschen.

Unsere Kanzlei haben die Versuche, dieses sich als praxisuntauglich erwiesenene System zu verstehen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen, viel Zeit und reichlich Nerven gekostet; und Geld auch. Jetzt warte ich erst einmal so lange ab, bis die kollussiven Dilettanten bei der BRAK und bei Atos ihre Hausaufgaben gemacht haben. #SchnauzeVoll

update:
Pia Lorenz und Christian Dülpers beschreiben anschaulich das „Desaster beim Anwaltspostfach“ auf LTO: „Ist das beA noch zu retten?

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Bild: © Marcus Stark / pixelio.de

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beA bleibt offline – Chaostage bei der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilt – endlich – mit:

beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Hier gehts zur Pressemeldung der BRAK.

Die Neuentwicklung einer funktionierenden Software wird zeitgleich mit der Eröffnung des „BER“ bekannt gegeben. Hofft man.

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Frag Andreas aus dem Gemischtwarenladen

Es ist nicht ehrenrührig, wenn ein Rechtsanwalt etwas macht, von dem er nicht wirklich Ahnung hat. Man kann ja nicht jedes Detail kennen, wenn man Beratung in der Breite anbietet. Das geht allenfalls ins Geld (der Auftraggeber).

Problematisch wird es allerdings, wenn er dabei einem Kreuzberger Strafverteidiger ans Bein zu pinkeln versucht. Keine gute Idee ist es zu versuchen, Stoffwechselendprodukte auf der Klinge eines Samurais zu hinterlegen.

Vorgeschichte

Das Justice-as-a-Service-Unternehmen „FragRobin“ versteht sich als Robin Hood für alltägliche Rechtsfragen, berichtete der Tagesspiegel.

Und damit das auch jeder Anwalt weiß, teilt das Robin-Team um Dr. Christopher Hahn, der laut Tagesspiegel über langjährige Erfahrung als praktizierender Anwalt für Unternehmensrecht verfügt, das aller Welt mit. Per eMail, die auch unter dem Namen „Spam“ bekannt ist. Dieser Spam landete dann auch im eMail-Postfach unserer Kanzlei. Nicht gut, das.

Der geneigte Stammleser hier im Blog kennt, was nun kam: Unser bewährter Zwei-Minuten-Abmahn-Textbaustein, mit dem wir den Spammer auffordern, uns zu versprechen, seinen Werbemüll künftig an anderer Stelle zu verklappen.

Dazu schlagen wir auch noch eine entsprechende Formulierung vor, die binnen dreier Tage hier – gern per Fax vorab – eingehen sollte. Und das ganze geht per eMail zum Absender. Und zwar ohne Kostenrechnung. Ganz einfach so. Für lau.

Und womit reagiert der Robin? Genau, mit nichts.

Deshalb habe ich den Krempel zusammen gepackt und ihn an „meinen“ Rechtsanwalt Bert Handschumacher geschickt. Der öffnet wiederum seine Textbausteinkiste und übermittelt in meinem Auftrag den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ans Landgericht Berlin.

Das geht flott. Zu flott für Robin. Dessen Unterlassungerklärung trudelt erst zwei Tage nach Fristablauf gemütlich bei uns ein. Zu spät um das gerichtliche Verfahren noch auszubremsen. Es ergeht die beantragte Einstweilige Verfügung.

Das Problem für Robin und seine Brüder: Es kostet. Gerichtskosten und Anwaltshonorar. Und weil es den Robins schwer fällt, sich von ihrem Geld zu trennen, nehmen sie Geld in die Hand und beauftragen Herrn Rechtsanwalt Andreas Bendlin aus dem gemütlichen Schwerin.

Und dann beginnt das eigentliche Thema dieser Geschichte.

Herr Andreas Bendlin aus Schwerin begründet nun den Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung mit dem üblichen Unsinn, den sich die Leute ausdenken, die sich mit der Materie nicht auskennen; aber trotzdem so tun, als wären allwissend. Die kostentreibende Anwalts-Show für die eigene Mandandschaft.

Das ist alles nicht so schlimm; ich kann damit gut umgehen, wenn jemand die Anspruchgrundlagen dort sucht, wo sie nicht zu finden ist (für den Kundigen (also nicht für Herrn Bendlin): Es geht um eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und nicht um einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 UWG)). Auch der Irrtum über den Begriff der „Werbung“ ist verzeilich. Die Funktion einer Abmahnung … ok, wenn man die nicht kennt … aber egal, tut mir nicht weh. Das alles erklärt dem Schlawiner Schweriner später das Landgericht in der Urteilsbegründung.

Was aber nun gar nicht geht, …

… ist der hinter blumigen Worten versteckte Anwurf, ich würde es mit der Abmahnung per eMail und der nachfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nur auf den Kostenerstattungsanspruch absehen, der nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entsteht. Also einen Anspruch konstruieren, der nicht besteht.

Der Strafverteidiger indentifiziert hinter einer solchen diplomatisch verbrämten Formulierung sehr flott den Vorwurf eines gewerbsmäßigen Betrugs.

Freundchen! Ich lasse mir einiges bieten, aber mir zu unterstellen, ich würde meine berufliche Existenz für einen popeligen dreistelligen Betrag auf’s Spiel setzen, geht echt zu weit. Der Spam ist der Rechtsbruch, gegen den ich mich zur Wehr gesetzt habe. Zunächst mit der Chance, kostenfrei aus der Nummer wieder rauszukommen. Die Chance hat Robin nicht genutzt. Und jetzt jault er auf.

Zu inkompetent, der Andreas, um seinem Mandanten von einem völlig aussichtlosen Prozeß abzuraten; aber dreist genug, einem Kollegen betrügerisches Handeln zu unterstellen.

Den völig verkorksten Ruf, den Sie, Kollege Andreas Bendlin, Junior des Gemischtwarenladens Herwig Bendlin und Partner, in Ihrem Sprengel schon jetzt haben, tragen Sie zu Recht.

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Strafverfahrensrecht für Zivilrechtler

Ich verteidiger zur Zeit einen Kollegen, der seinen Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Ihm wird ein recht unangenehmer Vorwurf aus dem Bereich der Vermögensstraftaten vorgeworfen. Es geht also um die Wurst.

Deswegen ist der Kollege auch sehr engagiert dabei, mir zahlreiche Vorschläge für die Verteidigung zu machen und ganz tolle rechtliche Hinweise zu geben.

Nachdem ich mir den ganzen Sermon angeschaut habe, konnte ich es mir nicht verkneifen, den Oberlehrer zu geben und ihm die StPO aus Sicht der Strafrechtspraxis zu schildern:

Du hast Recht, wenn Du von der klassischen Arbeit der Strafjuristen an der Uni ausgehst, die schlicht einen feststehenden Sachverhalt subsumieren. Die Praxis sieht anders aus:

Der Staatsanwalt blickt nicht richtig durch. Er verfügt – wie alle erfahrenen Strafjuristen – aber über die Fähigkeit, jedes gewünschte Ergebnis mit einer vordergründig schlüssigen Argumentation zu erreichen.

Der Wunsch des Staatsanwalts in solchen Situationen besteht darin, die Akte von seinem Schreibtisch zu bekommen. Deswegen wird er seine Mühe darauf richten, eine einigermaßen am § 200 StPO orientierte Anklage zu schreiben und dem Angeschuldigten konkludent mitzugeben, er möge das dann doch in der Beweisaufnahme vor Gericht klären.

Der Richter, der sich nicht dagegen wehren kann, die Anklage auf seinen Tisch zu bekommen, hat dann auch keinen Bock, sich das zivilrechtslastige Zeug anzuschauen. Er erläßt (mehr oder minder ungeprüft) den Eröffnungsbeschluß und geht davon aus, daß er die Sache mit einem Deal später wieder von seinem Tisch bekommt.

So funktionieren die überwiegenden Wirtschaftsstrafsachen, wenn die Verteidigung nicht vorzeitig eingreift und dem Staatsanwalt Alternativen zur Anklageerhebung liefert, damit er sich wieder in Ruhe um Ladendiebe und Schwarzfahrer kümmern kann.

Der Kollege hat jetzt verstanden, wie es im richtigen Leben abgeht.

Obiter dictum:
Oft wird in Anwaltskreisen nur von Lehrern gesprochen, wenn es um schwierige Mandanten geht. Einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Zivilrecht als Mandanten zu haben, ist für einen Strafverteidiger jedoch die Höchststrafe.

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Bild: © M.E. / pixelio.de

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Das bisschen Strafrecht!

Ein kleiner Beitrag in einer Facebookgruppe für Strafverteidiger zeigte mir mal wieder, welche Folgen es haben kann, wenn sich Zivilisten an „das bisschen Strafrecht“ machen.

Der Ladendieb wird ertappt. Irgendeine nicht ganz so kleine Kleinigkeit hat er nicht bezahlt. Er war im Begriff, damit den Laden zu verlassen. als der Detektiv ihn stoppte. Die Wegnahme war filmisch dokumentiert.

Kein großes Ding also.
… macht ein Zivilrechtler mit links. Oder?

Eine gute Idee des Diebs …
… war es schon einmal, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Der Anwalt begleitete ihn durch das Ermittlungsverfahren, es kam zur Anklage und anschließender Verurteilung. Eine kleine Geldstrafe im Bereich unterhalb der Führungszeugniseintragungsgrenze, also irgendwas unterhalb von 90 Tagessätzen. Im konkreten Fall waren es davon 70 Stücker.

Erfolgreiche Verteidigung?
Nein! Sondern eine Existenzvernichtung.

Denn der verurteilte Straftäter war (sic!) Angestellter im sensiblen Bereich der Luftsicherheit. Das sind nicht nur Piloten, sondern auch Flugbegleiter und Bodenpersonal wie z.B. Gepäckträger. Für den Job am Airport gelten eben strengere Regeln als für einen Bademeister eines städtischen Hallenbads.

Ernsthaftes Beruferaten
Im Focus der Standardfragen eines Strafverteidigers gehören immer der Beruf, ggf. der ausländerrechtliche Status und andere Aspekte, an denen eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen könnte. Wenn man es also mit einer „Gepäck-Servicekraft“ auf TXL oder BER als Mandanten zu tun hat, muß die Zahl 7 in knallgelber Leuchtschrift erscheinen:

In § 7 Abs. 1a des Luftsicherheitsgesetzes …
… ist letzter Konsequnez geregelt, wer ohne Flugticket Koffer übers Flugfeld tragen darf und wer nicht. Und diese Vorschrift hat der zivilistische Kollege schlicht übersehen. Der Ladendiebstahl – aus welchen Gründen auch immer er erfolgte – führte in diesem Fall deswegen geradewegs zum Arbeitslosenamt.

Das Mittel der Wahl …
… einer Verteidigung in solchen Fällen ist die frühzeitige Intervention, also das Gespräch mit dem Staatsanwalt. Ziel hier hätte sein können eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO. Selbst hartleibige Strafverfolger lassen sich darauf ein, wenn im Einzelfall derart heftige Folgen eintreten. Spätestens beim Richter hätte man den Jobverlust mit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden können.

Eigentlich kein Geheimwissen, man muß eben nur daran denken.

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Bild Flughafen Tempelhof: © Thomas Sturm / pixelio.de

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Eilige Zivilsachen und die Staatsanwaltschaft

Mit welchem Nachdruck manche Wirtschaftsstrafsachen bearbeitet werden, zeigt wieder einmal eindruckvoll das folgende Beispiel.

Im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung schreibt der Zivil-Rechtsanwalt der Gegenseite eine Strafanzeige gegen den Mandanten meines Mandanten und meinen Mandant. Mein Mandant ist also Rechtsanwalt, gegen den und dessen Mandanten nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. (Alles klar soweit? ;-) )

In solchen Fällen – also wenn man zivilrechtlich nicht weiterkommt – brennt es den Zivilisten unter den Nägeln. Deswegen überschreibt der Strafanzeigeformulierer seinen überaus(!) wichtigen(!!) Schriftsatz mit:

Wie aus solchen Ecken zu erwarten ist die Strafanzeige ein richtig fetter Schriftsatz mit 100 Anlagen, der bei den behördlichen Strafverfolgern stets das Verlangen nach Freudentänzen auslöst. Nicht.

Auf Blatt 60 der Akte verfügt die süddeutsche Staatsanwaltschaft am 16.06.2016 erleichtert:

Am 22.9.2016, am 25.10.2016 und am 24.11.2016 schickt die zunehmend verzweifelte Behörde aus Süddeutschland an ihre Kollegen hier in Berlin diesen Textbaustein:

Irgendwann ist dann bei der Staatsanwaltschaft Berlin jemand auf die Hilferufe aufmerksam geworden und hat sich dieser ungeliebten Sache angenommen. Und gleich weiter gegeben an die zuständigen armen Menschen am Platz der Luftbrücke, die sich gegen solche Aufträge nicht wehren können.

Aber nicht, daß hier irgendjemand glaubt, daß es jetzt lohooos geht. Drei Monate später schickt eine andere Abteilung des Polizeipräsidenten eine eMail an die Staatsanwaltschaft mit einem Fristverlängerungsantrag:

Am 10. Juni 2017 bekommt mein Mandant, Rechtsanwalt R., Post vom LKA – die nach § 163a StPO vorgeschriebene Anhörung in Form einer Vorladung für die erste Juli-Woche. Ich habe mich sogleich als Verteidiger gemeldet und die übliche Akteneinsicht beantragt.

Das Aufatmen des Polizeibeamten, dessen Schreibtisch fast auf dem alten Tempelhofer Flughafen steht, habe ich bis hier nach Kreuzberg am Landwehrkanal gehört. Er konnte die Sache sofort wieder abschließen und das Aktenpaket zurück nach Moabit schicken, mit einem kleinen Abschlußbericht. Nur die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Akteneinsichtsgesuche der Verteidiger.

Jetzt ist Anfang November 2017 und ich sitze an der Erarbeitung einer Verteidigungsschrift, mit der sich mein Mandant gegen die vom einem Zivilrechtler erhobenen Tatvorwürfe zu Wehr setzt. Ich glaube, daß ein paar Zeilen reichen, um die Staatsanwaltschaft dazu zu motivieren, sich mit sinnvolleren Aufgaben zu beschäftigen … und das Verfahren einzustellen.

Solche Ermittlungsverfahren sind immer wieder eine große Freude für alle Beteiligten. Aber die Hoffnung der Zivilrechtler stirbt zuletzt.

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Geheimnisverräter, Anstifter und die Pest

Das wichtigste Kapital eines Strafverteidigers ist das Vertrauen seiner Mandanten. Offenbar ist das nicht jedem Anwalt bewußt, denn sonst könnte es einen solchen Vermerk(*) nicht geben.

Wilhelm Brause wird ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) vorgeworfen. Sein damaliger Anwalt wurde ihm zum Pflichtverteidiger bestellt und ihm die Anklage übermittelt. Die Zustellung der Anklage an Brause konnte nicht erfolgen, weil er unter der Meldeanschrift nicht zu ermitteln war. Dennoch(!) beschloß das Schöffengericht die Eröffnung der Hauptverhandlung. Und versuchte auch noch, ihm die Ladung zum Hauptverhandlungstermin zuzustellen – wie zu erwarten war: ebenso erfolglos.

Die örtliche Polizeibehörde teilte mit, daß Wilhelm Brause unter seiner Wohnanschrift nicht mehr zu ermitteln sei. Dann erfolgte das Telefonat des Richters mit dem Verteidiger und die Niederlegung des Vermerks in der Akte.

Die Standard-Frage, die alle Juristen aus ihrem Studium kennen, lautet: Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

1. Wilhelm Brause
Das werde ich zu einem späteren Zeitpunkt klären. Ein Verstoß gegen das AMG ist es jedenfalls nicht. Mir fällt noch ein Melderechtsverstoß ein, das ist aber auch nur eine Ordnungswidrigkeit.

2. Der Verteidiger
Der Rechtsanwalt teilt dem Richter Informationen mit, die er im Zusammenhang mit seinem Mandat erhalten hat: Kein Kontakt, keine eMails, keine Telefonate. Liegt hier nicht ein klassischer Verstoß gegen § 203 I Nr. 3 StGB vor?

3. Der Richter
Wenn sich der Verteidiger eines Geheimnisverrats strafbar gemacht hat, wäre die Frage des Richters: „Hömma, Verteidiger, weißt Du, wo Dein Mandant sich aufhält?“ strafrechtlich nicht als Anstiftung nach § 26 StGB zu werten?

Mir ist es völlig egal, ob Verteidiger und/oder Richter sich den Vorwurf der Begehung einer Straftat gefallen lassen müssen. Entscheidend ist, daß die unauthorisierte Weitergabe dieser Informationen durch den Verteidiger, ein äußerst übler Vertrauensbruch ist, für den ich dem Anwalt die Pest an den Hals wünsche.

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(*): Anruf RA P. Er hat keinen Kontakt zum Angekl. Eine Handy-Nr. sei abgemeldet, auf E-Mails reagiere er nicht. Ich erkläre, den Termin am 19. Juni aufzuheben.

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