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Rechtsanwälte
Zivilisten, Strafrecht und der unterbliebende Blick ins Gesetz
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung teilte die beklagte Rechtsanwältin ein paar Details aus dem (ehemaligen) Mandatsverhältnis mit. Das geschah mit Schriftsatz vom 07.04.2015 an das Kammergericht.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sind alles hochdekorierte Rechtsanwälte, sechs Stück laut Briefkopf:
Diese Mitteilungen der Beklagten waren recht unangenehm: Die Glaubhaftigkeit einer entscheidenden Zeugenaussage war danach perdu. Das führte zunächst zu üblen Konsequenzen für die Klage. Und in der Folge dann zu einer grandiosen Idee der Dekorierten. Sie holten tief Luft und schrieben:
Ziemlich aufgeplustert war der – per Fax vorab, selbstverständlich – an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schriftsatz.
Die Staatsanwaltschaft legte eine Akte erst an und diese dann dem zuständigen Staatsanwalt auf den Tisch. Der freute sich nach der Lektüre der ersten beiden Seiten der Strafanzeige, da er sofort danach verfügen konnte:
Wobei haben sich die hochqualifizierten Zivilisten zu dusselig angestellt? Und was hätten sie statt dessen ganz locker besser machen können?
Das sind die Gründe dafür, daß ich einerseits immer wieder dazu auffordere, von Sachen die Finger zu lassen, von denen man keine Ahnung hat. Und andererseits die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mithilfe des Strafrechts regelmäßig ziemlich daneben ist.
Update/Auflösung:
Die Kommentatoren A.Hirsch, meine5cent und RA Ullrich lagen richtig:
Der Grund für die sofortige Einstellung war sicherlich die seit langem abgelaufene dreimonatige Strafantragsfrist.(§ 203 StGB ist ein reines Antragsdelikt).
Aber sowas haben die unroutinierten Strafrechtslaien (Aka: Hochdekorierte Zivilrechtler) nicht drauf. Also: Finger weg (von Zivilrechtlern, wenn’s um’s STrafrecht geht.)!
Warum Abgeordneten-Diäten erhöht werden sollten
Es gibt schlagkräftige Gründe dafür, die Bezüge der Mitglieder des Abgeordnetenhauses zu erhöhen. Über einen dieser Gründe möchte ich hier berichten.
Strafrecht
Ein Mandant hat mich damit beauftragt, seine Interessen zu vertreten. Wer sich auf unserer Website umsieht, wird feststellen: Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um eine Strafsache.
Postbote
Dieser Mandant lebte in einer Wohngemeinschaft. Er hat seinen Wohnsitz verlegt und seinen Gemeinschaftern mitgeteilt, daß unsere Kanzlei die für eingehende Post entgegen nehmen wird. Das war Anfang des Jahres 2015. Wir haben seinerzeit ein- oder zweimal solche Post bekommen. Dann war’s das mit der Post.
Miet- und Gesellschaftsrecht
Durch den Auszug des Mandanten hatten die übrig- oder zurückgebliebenen Bewohner irgend ein mietvertragliches Problem. Eine der Bewohnerinnen hat sich ein paar Mal Ende 2015 bei uns gemeldet. Ich habe ihr mitgeteilt, daß ich ihr bei der Problemlösung nicht helfen kann.
Berufsrecht
Vor ein oder zwei Monaten meldete sich ein Rechtsanwalt für diese Bewohnerin bei mir und bat mich um Informationen über meinen Mandanten und Mithilfe bei der Lösung des miet-/gesellschaftsrechtlichen Problems. In zwei oder drei eMails habe ich den Anwalt auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen, die Anwälten das Plaudern aus Mandantsverhältenissen verbietet. Und ich bin davon ausgegangen, daß die Sache damit ihr Bewenden hat.
Pustekuchen
Trotz der Hinweise auf § 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gibt der „Kollege“ nicht auf. Jetzt schreibt er nicht nur eMails, sondern verlangt hartnäckig ein Telefonat.
Abgeordneten-Diäten
Was hat das nun alles mit den Bezügen der Abgeordneten zu tun?
Dazu kurz ein Zitat aus dem Abgeordnetenhaus:
Die Ausübung eines Abgeordnetenmandats nimmt mitunter viel Zeit in Anspruch, so dass es den Abgeordneten unter Umständen nicht mehr möglich ist, nebenbei noch einen Beruf auszuüben. Damit sich nicht wie früher nur Wohlhabende einen Sitz im Parlament leisten können, bekommen die Abgeordneten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung, die sogenannten Diäten.
Der „Kollege“, für den berufsrechtlichen Vorschriften offenbar nur unverbindlichen Empfehlungscharakter zu haben scheinen, ist ein solcher Abgeordneter, der sich u.a. für „Pflanzkübel bis Milieuschutz“ in der Kommunalpolitik engagiert. Auf seiner Seite proklamiert er, daß er „eine offene, progressive Gesellschaft“ will.
Nebeneinkünfte
Dazu teilt er mit:
Im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2014 hatte ich monatlich zu versteuernde Einkünfte der Stufe 1 (0 bis 1000 EUR brutto), zweimal der Stufe 2 (1.000 bis 3.500 EUR brutto). Die anwaltliche Tätigkeit bezog sich auf Sachverhalte aus dem Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und dem Urheberrecht, dem Vertragsrecht sowie dem Verkehrs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Erhöhung der Diäten
Wenn man diesem abgeordneten Nebenberufsrechtsanwalt … sagen wir mal … das Doppelte an Abgeordnetendiäten zahlen würde, wäre die Wahrscheinlichkeit sicher deutlich größer, daß er als Berufsrechtsträger sich und andere Anwälte nicht weiter bis auf die Knochen blamieren würde. Und damit die Basis unseres Berufs gefährdet.
Wachtansage
Lieber für die moderne Verkehrsentwicklung Berlins engagierter „Kollege“,
hier nochmal zu Mitschreiben: Berufs- und Strafrecht verbieten es – mit großen Recht – einem Rechtsanwalt, Informationen aus einem Mandatsverhältnis Dritten gegenüber preiszugeben. Da es Ihnen offenbar nicht gelungen ist, die Ihnen bereits mitgeteilten Hinweise und Begründungen zu durchdringen, starte ich einen weiteren, jetzt aber wirklich letzten Versuch (vgl. dazu ausführlich: RAK München):
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist tragender Pfeiler des Vertrauens des Mandanten in die Anwaltschaft. Jeder Mandant muss sich darauf verlassen können, dass das, was er dem Anwalt anvertrauen wird, von diesem nicht weitergetragen wird. Es ist – neben der Verpflichtung, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten – die wichtigste Grundpflicht des Anwalts und hat für das anwaltliche Berufsbild konstitutive Bedeutung (Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO §, 43 a Rn. 41). Die Berufsverschwiegenheit ist wesentliches Markenzeichen der Anwaltschaft. Mit ihr darf nicht großzügig umgegangen werden. Der berufsrechtliche Schutzbereich ist weitergefasst als der strafrechtliche: Er umfasst alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt wird; der strafrechtliche Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich dagegen nur auf den Schutz von „fremden Geheimnissen“. Der Herr des Schweigerechts und der Schweigepflicht des Rechtsanwalts ist der Mandant; zu seinem Schutz besteht die Verschwiegenheitspflicht, nur er kann hiervon entbinden.
[…]
Die Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist …
Kümmern Sie sich weiter um „die soziale Mischung in den Berliner Kiezen mit günstigen Wohnungen auch im Innenstadt-Bereich“. Davon verstehen Sie etwas und das machen Sie gut. Wenn Sie daneben einmal eine Inititative zur Erhöhung der Abgeordnetendiäten starten möchten: Meine Unterstützung haben Sie; versprochen! Aber lassen Sie die Finger von Sachen, die Sie nicht überblicken, gefährden Sie nicht weiter den ohnehin lädierten Ruf von Rechtsanwälten und Strafverteidigern und – gaaaanz wichtig: Stehlen Sie mir nicht meine Zeit.
Obiter Interrogatum:
Sind Nebenberufsanwälte eigentlich sowas Ähnliches wir Nebenberufslandwirte?
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Bild: © Petra Dirscherl / pixelio.de
Hatten wir das nicht schonmal?
Der Strafverteidiger entspannt sich nicht nur mit Risikosport wie Motorrad-im-Kreis-Fahren, Mountainbike-über-die-Alpen-tragen oder Aus-einem-fliegendem-Flugzeug-springen, sondern auch mit Bücherlesen. Das Genre? Keine Frage: Kriminalromane.
Aber nicht nur die dicken Dinger von Grisham, sondern auch und gern mal was Anspruchsvolles, zum Beispiel mit historischem Hintergrund. Zur Zeit haben es mir die Bücher von Volker Kutscher angetan, die Geschichten über und mit Kriminalkommissar Gereon Rath.
In den spannenden Romanen beschreibt Kutscher quasi nebenher die politische Entwicklung in Berlin ab dem Ende der 20er Jahre (im „Nassen Fisch“: 1929) bis in die 30er Jahre („Märzgefallene“: 1933). Während es 1929 noch erste nur vereinzelte Nazi-Aufmärsche (und die damit verbundenen gewalttätigen Konflikte mit den Linken) waren, integriert Kutscher den Reichstagsbrand und der Austausch der Führungsriege bei der Polizei im Jahr 1933 in seine Geschichte.
Die braune Ideologie der Nazis entwickelte sich deutlich erkennbar „aufwärts“: Aus dem Bodensatz der damaligen Gesellschaft hinauf in die (vermeintliche) Intelligenz. Am Ende standen dann so studierte und promovierte Leute wie Goebbels und Freisler. Die Folgen sind bekannt.
Bei der Lektüre dieser gar nicht trivialen Romane von Kutscher denke ich immer wieder an die aktuelle Entwicklung in Deutschland.
Erst gab es vereinzelte „Montags-Spaziergänge“, aus denen sich die „PEGIDA“ um Lutz Bachmann und andere Straftäter herum etablierte. Gewalttätige „Konflikte“ gab es dann in Freital, Heidenau und (sächsischer) Umgebung. Es folgte der Aufschwung der Rechtspopulisten der AfD mit Petry, von Storch, Gauland und Höcke: Björn Höcke ist Gymanasiallehrer, Beatrix von Storch ist Volljuristin, Frauke Petry ist promovierte Chemikerin und Alexander Gauland hat den Dr. jur.
Gibt es Parallelen zwischen 1933 und 2016?
Ich meine ja: Es sind zuerst die Benachteiligten in den Gesellschaften, die das rechtsradikale Gedankengut verinnerlichen, dann infizieren sich Teile des Bürgertums, und am Ende der Entwicklung erwischt es die so genannte Intelligenz (im Übermaß sind es dann wohl die Juristen).
Kann man daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung ziehen?
Was bedeutet das für die Zukunft, wenn sich zum Beispiel ein habilitierter Jurist von tumben Merkel-muss-weg-Skandierern (u.a. auf Facebook) feiern läßt? Wenn er sich über „Krawalle krimineller Asylbewerber“ und „‚Bautzen bleibt bunt‘-Gutmenschen“ echauffiert?
Warum muß ich beim Krimilesen wiederholt an Ralf Höcker denken?
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Bild: Bundesarchiv, Bild 146-1977-148-19A / CC BY-SA 3.0 de
Mach’s Dir selbst?
Urheberrechtsverletzungen sind ein beliebtes Terrain, auf dem sich ein Teil der Zivilrechtsanwälte austoben. Der Chaos Computer Club hat nun eine Maschine zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe man sich zumindest auf der eigenen Seite einen Rechtsanwalt „ersparen“ kann.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser fünfschrittige Schriftsatz-Automat tatsächlich eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Strafverteidiger traue ich mir insoweit keine Beurteilung zu. Mein Bauch gibt mir aber deutliche Warnsignale. Das Risiko, daß auch die Gegenseite mit Hilfe Textbausteinen an der Kostenschraube dreht, erscheint mir zumindest vorhanden, wenn nicht gar beträchtlich zu sein.
Auch wir bieten ja Hilfe zur Selbsthilfe an: Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen hat zum Ziel, einem Betroffenen zu zeigen, wie er seine Verteidigung z.B. gegen eine Parkverbotsknolle auch ohne Anwalt organisieren kann. Allerdings geht es bei diesen (kleinen) Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten „nur“ um zwei- bis maximal kleinere dreistellige Beträge, die der Heimwerker riskiert. Eine Verteidigung gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme (Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot), also wenn es ans Eingemachte geht, kann man damit nicht sinnvoll führen.
Genauso wenig, meine ich, ist es sinnvoll, mit einem Textbaustein-Generator ein vierstelliges Risko eingehen zu wollen. Ich mahne zur Vorsicht.
Aktive Solidarität unter Juristen vermißt
Es ist ja nicht nur so, daß in der Türkei die Richter (im besten Fall) vor die Gerichtstür bzw. (im schlimmen Fall) hinter eine verschlossene Zellentür gesetzt werden.
Strafverfolgung von Verteidigerinnen und Verteidigern in der Türkei nimmt kein Ende
Anwältinnen und Anwälte weiter in Untersuchungshaft
So lautet die Überschrift des gemeinsamen Berichts der Vereinigung Berliner Strafverteidiger und des RAV über zwei Prozesse in Istanbul im Juni 2016. Gegenstand dieser Verfahren ist im weitesten Sinne der Umgang der türkischen Justiz mit eine vormals freien Advokatur.
Hier gibt es die Berichte und Erklärung als PDF.
Ich zitiere in diesem Zusammenhang mal den Frankfurter Richter a.D. Karsten Koch, der sich – zu Recht! – auf Facebook über seine Kollegen beschwert:
GLEICHGESCHALTETE JUSTIZ – SCHÄMT EUCH, IHR JURISTEN! Erdogan nutzt die Gelegenheit, auch die Justiz vollends auf seine Linie zu bringen. Und was ich unerträglich finde: Bislang habe ich von internationalen oder deutschen Juristenvereinigungen noch keine Äußerung dazu gehört. Ich finde das beschämend!
[…]
Ich denke dabei weniger an die Justiz, als an die Vereinigungen wie Richterbund, VERDI-Fachgruppe Richter und Staatsanwälte, NRV, MEDEL etc.
Auf meinen Einwand, Strafverteidiger reklamieren schon länger die unerträglichen Verhältnisse in der türkischen Jusitz, fordert Karsten Koch aber mehr:
Das ist ja außerordentlich löblich. Aber wo bleibt JETZT der Protest gegen die faktische Kaltstellung der gesamten Justiz?
Er hat Recht. Ich hoffe, es ist nur das Wochenende, das die Richter daran „hindert“, aktiv zu werden. Ich bleibe optimistisch, daß wir in der kommenden Woche entsprechende Reaktionen rechnen können.
Stellenangebot: Nichtstrafrechtler gesucht
Der Kollege und Professor für dt. und int. Marken- und Medienrecht bei CBS Cologne Business School Ralf Höcker sucht via Facebook
qualifizierte Anwaltskollegen (m/w), die Interesse an einer spannenden, gut dotierten Tätigkeit haben.
Dabei möchte ich ihn unterstützen.
Beachte:
Es muß kein Strafrechtler sein, da kennt er sich selbst gut genug aus. Für seine Zwecke, nach eigener Einschätzung. Und Motorradrechtler können sich eine Bewerbung auch sparen; die Kanzlei vertritt nur einen Osmanen und der ist mit Herrn Höcker schon bestens anwaltlich versorgt.
Bewerbung bitte direkt an Herrn Ralf Höcker. Via Facebook.
beA: Es ist nicht alles kaputt
Ich will ja nicht nur meckern: Bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – beA – Digital. Einfach. Sicher. – geht nicht alles schief.
Das Programm, mit dem die Rechnungen geschrieben und die Kosten für die Signaturkarte eingezogen werden, funktioniert.
Das mußte jetzt mal gesagt werden. Ist ja nicht alles schlecht …
Jan Böhmermann, Ralf Höcker und Dieter Nuhr
Ich frage mich, ob Herr Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London) seine Medikamente (und gegebenenfalls welche) trotz ärztlicher Verordnung nicht eingenommen hat. Jedenfalls gibt mir seine (mutmaßliche) Stellungnahme (die des Medienrechtlers, nicht die seines Mediziners) gegenüber einem einem Kölner Proletenblatt Anlaß, an seiner Steuerungsfähigkeit (Höckers, nicht des Arztes) zu zweifeln.
In diesem – nicht zitierfähigen – Aufsatz zieht der expressive Medienrechtler einmal mehr Rückschlüsse in einem Rechtsgebiet, von dem er genauso viel Ahnung zu haben scheint, wie die Durchschnittsleser dieses vermeintlichen Presseorgans.
Der Zivilist Höcker begrüße die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die dem Satiriker Jan Böhmermann die rot markierten Teile (pdf) eines …
… Gedichts gegen Erdogan per einstweiliger Verfügung untersagt.
Sich gegenüber einer solchen Zeitung zu dieser Stellungnahme bewegen und (in dieser grammatisch und inhaltlich höchst engagierten Form) zitieren zu lassen, zeigt schon einiges von dem Niveau, auf dem sich der vom JUVE-Handbuch 2015 als einer der führenden deutschen Presserechtsanwälte bezeichnete RTL-Talkmaster a.D. bewegt. Der Inhalt dieser Stellungnahme hebt das Niveau aber auch nicht:
Daß der Prozeßbevollmächtigte des türkischen Erdogan, der Präsident, dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung eines für solche Kapriolen sogar unter Strafverteidigern bekannten hanseatischen Gerichts die Hand zum Gruße reicht, kann ich nachvollziehen. Sein Bruder im Geiste, Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger, ist ja auch „sehr beglückt über die gute Rechtsprechung in Deutschland“.
Ich freue mich aber, daß es nicht der Kölner Rechtsirrtumslexikumsautor ist, der die Entscheidung über die Strafbarkeit eines Fernsehvortrags entscheidet. Sondern erst einmal eine Staatsanwaltschaft ermittelt und, nach einer sorgsamen strafrechtlichen Prüfung, dann vielleicht Anklage erhebt. Erst danach kann sich eine erneute Prüfung durch ein oder mehrere Gerichte anschließen. Und dann, erst dann, lieber Kollege Dr. Höcker, kann man einigermaßen sicher ein, ob und gegebenenfalls welche strafrechtliche Konsequenzen der Vortrag des Gedichts für Jan Böhmermann hat.
Bis dahin halte ich mich, auch nach fast 20 Jahren Erfahrung mit Strafverteidungen, mit einer verbindlichen Stellungnahme zur Strafrechtsrelevanz der Vorlesung bescheiden zurück.
Und vor Allem:
Ich sage auch nichts zu medien- und presserechtlichen Problemen. Denn davon habe ich schlicht keine Ahnung. Grüßen Sie Herr Dieter Nuhr von mir, Herr Kollege.
Entschuldigungsverfahren
Manchmal reicht ein einziges Wort, um sich von der Qualität der anwaltlichen Dienstleistung überzeugen zu können.
Sorry, aber so wird das nix, lieber Kollege.
„Pitbull“ und „Großmaul“
Sven Mary, flämischer Strafverteidiger aus Belgien, spricht der Wirtschaftswoche zufolge über seinen Mandanten:
… ein kleines Arschloch aus Molenbeek, hervorgegangen aus der Kleinkriminalität, eher ein Mitläufer als ein Anführer.
und
Er hat die Intelligenz eines leeren Aschenbechers, er ist von einer abgrundtiefen Leere.
Unter der Berücksichtung des – zumindest in Kreuzberg – geltenden Berufsrechts der Rechtsanwälte könnte man die Ansicht vertreten, daß Sven Mary kein kleines Arschloch ist.