Rechtsanwälte

Der Blogger und das Groupie

Den Anwälten wird stets unterstellt, sie denken immer nur an das eine. Nun, das kann man so oder so sehen. Jedenfalls gibt es einen jungen (naja, vom Dienstalter her gesehen) Kollegen, der sich um diese Gedanken einen Kopf gemacht und dazu ein Buch herausgegeben hat.

Burhoff 4.A

Da das Werk in seiner 3. Auflage uns bereits immer mal wieder gedanklich auf die Sprünge geholfen hatte, waren wir uns einig – auch die 4. Auflage wird uns in den nächsten Jahren wieder die Richtung weisen. Nun bin ich ja eigentlich schon ein Freund lokaler Buchläden, aber dieses schwere Teil wollte ich dann doch nicht selbst durch die Stadt tragen. Deswegen habe ich es bestellt – direkt beim Herausgeber.

Da Herr Burhoff zwar ein hervorragender Autor und Blogger ist, aber eben kein professioneller Buchhändler, gibt es auch keinen Webshop und keine Verkaufshotline, bat ich ihn per eMail um Zusendung. Aber nicht ganz ohne Sonderwünsche.

Und wie so Blogger eben sind – immer auf der Jagd nach Stoff für einen neuen Beitrag, da ist auch ein RiOLG a.D. keine Ausnahme – landete meine Bestellung im Burhoff Blog. Diese Vorlage mußte er einfach verwandeln.

Jedenfalls freuen sich unser Kanzleiteam und ich uns nicht nur über das neue Handwerkszeug, sondern ganz besonders auch über die freundliche Bedienungsanleitung:

Groupie

Vielen Dank, lieber Herr Burhoff, für diese nette Widmung, die Ihren Kommentar zu etwas außergewöhnlich Wertvollem gemacht hat. Aber auch ohne diese Geste ist das Werk für die Abrechnung der Straf- und Bußgeldsachen nahezu unverzichtbar.

Dank und Gruß aus Kreuzberg
Ihr Groupie und Kollege :-)

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Gossenjournalist greift Verteidiger an

Jetzt muß ich doch mal mit einem Prinzip brechen und in den Untergrund des Journalismus verlinken. Also in den Bereich der verbalen Kathederbeutel.

Der sich selbst irrtümlich als Reporter bezeichnende Matthias Becker vertritt (wohl gemeinsam mit seinen Komplizen Anne Pauly und Olaf Wagner) die Ansicht, eine Drehgenehmigung der Gerichtsverwaltung rechtfertige Persönlichkeitsverletzungen. Die gegenteilige Ansicht wird vertreten von einem Rechtsanwalt, der mir persönlich als engagierter Verteidiger und kompetenter Vertreter der Interessen seiner Mandanten bekannt ist.

Aus der irrwitzigen Sicht jenes boulevardesken Meisters der Tiefschlagzeilen haben es Angeklagte und deren Angehörige im Gericht hinzunehmen, wenn die Paparazzi mit ihren Geräten wehrlose Speichermedien mißhandeln. Angehörige …

einer südländischen Großfamilie, die zusammen mit einem mutmaßlichen Komplizen einen Mann (46) auf der Straße schwer verletzt haben sollen

… haben in den Augen dieser Borderline-Publizisten stillzuhalten. Für den Ausschluß der Öffentlichkeit in Jugendstrafsachen haben Boulevardhaubitzen natürlich kein Verständnis. Woher auch? Bei der Erziehung, die diese Menschen genossen haben müssen.

Als die Mutter der Angeklagten um 11.50 Uhr den Saal verlässt, wollen die Reporter ihr eine Frage stellen, die Kamera läuft. Antworten möchte sie nicht, stattdessen fordert sie dazu auf, mit dem Filmen aufzuhören.

Was gibt diesem großmäuligen Journalistoiden eigentlich das Recht, sich über diese Art von Aufforderung hinweg zu setzen? Das weinerliche Gestammele in diesem Beitrag zeigt, daß er entweder das Prinzip nicht verstanden hat, für das er eigentlich einstehen sollte. Oder er setzt sich bewußt darüber hinweg. Dafür gebührt ihm mehr als nur ein Klaps auf den Arm.

Ich gratuliere dem Kollegen Hansgeorg B. zu seinem beherzten Einschreiten für die Rechte seines Mandanten und seiner Angehörigen.

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Sprachprobleme der Schuster

OLYMPUS DIGITAL CAMERANicht nur normale Menschen unterscheiden sich von Juristen, was die Sprache angeht. Sondern auch Juristen untereinander.

Bene­dikt Meyer berichtet in seinem ZPO-Blog über die Risiken eines Adhäsionsantrags im Strafverfahren und zitiert eine Entscheidung des des Bun­des­ge­richts­hofs vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14.

Im dem zugrunde liegenden Fall erhoffte sich der Geschädigte einer Körperverletzung ein Urteil des Strafrichters, in dem er den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtete. Das ist aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich ein relativ bequemer und kostengünstiger Weg, einen Ausgleich für seinen (Personen-)Schaden zu erhalten.

In diesem Fall machte der Geschädigte – aus meiner Sicht als Strafverteidiger – aber gleich zwei grobe Fehler:

1.
Er rief keine konkrete Zahl auf und überließ es so dem Strafrichter, die Höhe zu beziffern. Das mag im Zivilprozeß sinnvoll sein. Wenn dort jemand 10.000 Euro fordert und er bekommt nur 5.000 Euro, bleibt er auf der Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Ein vergleichbares Risiko besteht im Adhäsionsverfahren nicht.

2.
Noch schlimmer ist aber, daß der Adhäsionskläger bzw. sein Rechtsanwalt den Mund nicht aufgemacht hat. Warum fragt er den Richter nicht einfach rechtzeitig, welcher Betrag am Ende hinten rauskommen wird? Im Strafprozeß ist es üblich, über das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens offen zu sprechen. Hätte eine solche Kommunikation stattgefunden, wäre es dem Rechtsanwalt des Geschädigten möglich gewesen zu reagieren, wenn der Richter nicht so will, wie er es wünscht. Zum Beispiel hätte er den Adhäsionsantrag schlicht und ohne böse Kostenfolgen zurücknehmen können, § 404 Abs. 4 StPO. Dann kann er seinen Anspruch vor einem Zivilgericht erneut verfolgen. Hier hat der Strafrichter jedoch abschließend entschieden, und damit ist der Deckel zu, wie der BGH zutreffend entschieden hat.

Vielleicht wäre es insgesamt sinnvoll, wenn Zivilisten im Strafprozeß und Strafverteidiger im Zivilprozeß sich entweder vom jeweiligen Spezialisten beraten ließen. Oder einfach nicht in fremden Teichen zu fischen versuchen. Das Risiko, den jeweils anderen nicht (richtig) zu verstehen, ist groß.

Ob das Sprichwort mit dem Schuster und seinen Leisten hier zutrifft, wird die Strafverteidigerin, Sprichworttesterin und Damenschuhspezialistin Kerstin Rueber bestimmt irgendwann mal prüfen.

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Bild: © CFalk / pixelio.de

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Drei Anwälte und ein Richter

Es war eine nette Plauderei mit den Kollegen Thomas Schwenke und Henning Krieg, das Ganze professionell moderiert von dem Journalisten Marcus Richter; aus dem Nähkästchen, über Moral, Geld und warum nicht nur Superhelden Capes tragen. Und warum auch aus einem Finanzbeamten mal was Ordentliches werden kann, über einen sympathischen Syndicus und über Schokolade als Honorar für einen Strafverteidiger.

Podcast

Hinweisen möchte ich noch auf das Bild von uns drei Gepostcasten:

3 Anwälte

Die beiden Zivilisten mußten sich schriftsätzlich vorbereiten. Der Strafverteidiger macht sowas eher spontan. 8-)

Dank an Marcus für die Moderation und die Technik, und ein Dank an Thomas und Henning für das kurzweilige 2-Stunden-Gespräch.

Hier gehts direkt zum Podcast:

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Bild „3 Anwälte“: © Henning Krieg / Marcus Richter

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Verfassungswidrige Durchsuchung einer Strafverteidigerkanzlei

473361_web_R_B_by_Jürgen Grüneisl_pixelio.deDie Bayern mal wieder. In einer Strafsache vor dem Amtsgericht München zitierte der Verteidiger eines Arztes aus Patientenunterlagen. Dieses Material hatte der Arzt erst zusammen und dann seinem Verteidiger zur Verfügung gestellt.

Jene Patientenkarteikarten – ausschließlich in der Hand des Verteidigers – weckten die in § 244 II StPO geregelte Neugier des Amtsrichters. Der Verteidiger wollte sein Material aber nicht herausgeben. Das wiederum ließ sich der bayerische Strafrichter nicht bieten, er ordnete die Durchsuchung der Strafverteidigerkanzlei und die Beschlagnahme dieser Unterlagen an.

Weder der Arzt, und schonmal gar nicht der Verteidiger waren davon begeistert, daß hier Unterlagen der Verteidigung beschlagnahmt wurden. Sie zogen erst – erfolglos – durch die Instanzen der Bayerngerichte und schließlich vor das Bundesverfassungsgericht, das ihrer Verfassungsbeschwerde stattgab (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 6.11.2014 – 2 BvR 2928/10).

Abenteuerlich waren die Begründungen des AG und des LG München, die die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion für rechtens hielten: Die vom Arzt abgetippten Patientenunterlagen seien kein geschütztes Material der Verteidigung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger gerade auf diese Unterlagen beziehe. Auch die handschriftlichen Originalaufzeichnungen (mit einer
detallierten Beschreibung des Behandlungsablaufs aus seiner Sicht), die der Arzt für seinen Verteidiger erläuternd auf das Papier geschrieben hatte, unterlägen nicht dem Vertrauensschutz.

Und überhaupt, meinte das im Beschwerdeverfahren angehörte Bayerische Staatsministerium, gäbe es auch sonst nichts an der Aktion zu beanstanden.

Denn entscheidend sei, ob ein Beschuldigter Aufzeichnungen erkennbar zum Zweck der Verteidigung angefertigt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Leseabschriften der Patientenkarteikarten seien „nicht ersichtlich“ für den Verteidiger bestimmt gewesen. Für einen Außenstehenden sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um „spezielle Verteidigungsunterlagen“ gehandelt habe.

Ich rufe nochmal in Erinnerung: Beschlagnahmt wurden diese Unterlagen quasi auf dem Schreibtisch des Verteidigers. Trotzdem behaupten diese bayerischen Volljuristen, sie seien „nicht ersichtlich für den Verteidiger bestimmt“?

Diesem Unsinn traten die Verfassungsrichter deutlich entgegen:

Die Durchsuchungsmaßnahme sei

offensichtlich ungeeignet und daher unverhältnismäßig.

Denn die Karteikarten unterlägen dem Schutz der § 97 StPO und § 160a I 2 StPO; Erkenntnisse daraus dürften im Rahmen der Beweisaufnahme ohnehin nicht verwendet werden.

Weiter heißt es in dem Beschluß:

Bei diesem Vorgehen besteht die Gefahr, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses infolge der Sichtung sämtlicher Verteidigungsunterlagen ins Leere läuft. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – trotz der besonderen Sensibilität einer Durchsuchung beim Strafverteidiger keine umfassende Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant erfolgt.

Da es den Bayern bis 2014 noch nicht bekannt war, wiederholte das BVerfG das, was ich seinerzeit als Student an der Philipps-Universität Marburg aus der Entscheidung des BGH vom 09.04.1986 (3 StR 551/85) längst gelernt hatte:

Aus dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, ergibt sich, dass Unterlagen, die ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt, noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen.

So erfreulich, wie diese Entscheidung ist: Sie erging im November 2014. Der rechtswidrige Übergriff des Amtsrichters erfolgte im Juli 2010. Was aus dem Arzt (und dem Verteidiger) bzw. aus dem Strafverfahren wurde, ist der Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Auch ohne Akten- und Sachverhaltskenntnis wird für einem Unbeteiligten aber der nachhaltige Schaden deutlich, den die bayerischen Instanz-Richter in Bezug auf das Vertrauen des Bürgers in ein rechtsstaatliches Verfahren angerichtet hat. Freistaat statt Rechtsstaat?

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Bild: © Jürgen Grüneisl / pixelio.de

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Kostenlose Sorgenfresser an der Anwaltshotline

Sorgenfresser-RumpelIch kann mich noch an Zeiten erinnern, in denen Drückerkolonnen durch die Mietskasernen zogen, um den Leuten an der Wohnungstür Zeitschriften Abos auf’s Auge zu schwätzen. Eine Variante dieser Art des Marketings gab es in den Fußgängerzonen der Groß- und Mittelstädte. Und dann stolperte der Surfer schließlich noch in ein paar Abofallen. Das alles ist eigentlich und faktisch ausgewachsen. Gibt’s kaum noch bis nicht mehr.

Heute verstecken die Zeitschriftenverlage die Abofallen hinter großartigen Werbegeschenk-Versprechen. Uhren, Kugelschreiber und anderen mehr oder minder wertlosen Tand bekommt der Leser versprochen, wenn er einen Knebelvertrag mit dem Zeitschriftenverlag abschließt.

Anders macht es der Gong Verlag GmbH aus 85737 Ismaning. Der verschenkt nicht nur hoch-qualifizierte Sorgenfresser aus Plüsch (so einer wie den da oben. Oder hier, den Ernst), sondern auch solche, die telefonieren können – als Gimmick zu dem Abo von TV direkt:

Sorgenfresser

Ein Superangebot mit einem

äußerst günstigen Preis-/Leistungsverhältnis

und mit

hoher Spielfilmkompetenz. Für nur 1 €

Ich würde ja gern mal wissen, welcher kuschelige Anwalt sich als Sorgenfresser beim Gongverlag verdingt. Spannend wäre auch, wie so ein Rechtsanwalt aussieht.

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Entdeckt bei Rechtsanwältin Alexandra Braun. Merci!

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Aufstehen, Krönchen gerade rücken, weitermachen!

BechsteinreichenbergerEnde November war’s soweit: “Habe fertig” und “Adieuschrieb der Kollege Detlef Burhoff. Und hat damit wohl die gesamte Jura-Blogger-Szene in Aufregung versetzt.

Doch schnell wurde dem Leser klar, einen Intensivblogger wie „den Burhoff“ bekommt man nicht so schnell aus dem Netz.

Drei Tage war der Burhoff krank. Jetzt bloggt er wieder, Gott sei Dank!

Aber irgendwie hat er sich verändert. Kämpferischer scheint er geworden zu sein, der sonst so richtertypisch zurückhaltende OLG-Pensionär. Und erfreulich deutlich in seinen sonst so moderaten Tönen.

Unter einer provokanten Überschrift – Zum Sterben in die JVA – kritisiert Herr Burhoff mit knackigen Worten einen Beschluß des Landgericht Kleve und bestätigt damit ein Phänomen, das Strafverteidiger gemeinhin mit dem Denkspruch „U-Haft schafft Rechtskraft“ umschreiben.

Seine Frage, ob es menschenverachtend sei, jemanden, der kein halbes Jahr mehr zu leben hat, in den Knast zu stecken, beinhaltet gleich auch schon die Antwort; auch wenn Herr Burhoff danach doch noch einmal abwägt – „einerseits / andererseits“ – und Versöhnliches in dem Beschluß zu entdecken vorgibt; am Ende spricht der Blogger dann doch Klartext:

Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr wären auch erneut zu überprüfen, wenn der Beschuldigte durch objektiv überprüfbare Aufklärungshilfe die Verbindungen zu den Rauschgifthändlern unwiderruflich kappen würde. Wenn man das liest, erkennt man die m.E. wahren Gründe für die Fortdauer der U-Haft: Sie ist hier im Grunde nichts anderes als Beugehaft. Man hofft offenbar, so an die „brandgefährlichen“ Hintermänner zu kommen.

Beugehaft ist ein sehr höfliches Wort für das, was den Inhalt dieser Haftfortdauer ausmacht. Man könnte auch mal über den Begriff der Aussage-Erpressung nachdenken.

Unübersehbar, jedenfalls für den, der auf eindeutige historische Zusammenhänge sensibel reagiert, ist dann noch der Hinweis auf das Totschlagargument des Rechtsguts der „Volksgesundheit“, das offenbar gedankenlos zum Standard im Betäubungsmittelstrafrecht gemacht wurde. Bei dieser Formulierung sträuben sich nicht nur Herrn Burhoffs Nackenhaare.

In jedem Ende liegt ein neuer Anfang,

… stellte Miguel de Unamuno zutreffend fest. Bei Detlef Burhoff ist es ein kämpferischer Neuanfang. Wenn er so weiter macht, dauert es nicht mehr lange, dann richtet er seine neue Kanzlei in einer Kreuzberger Fabriketage ein. Ich würde mich über diesen Nachbarn sehr freuen.

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Der Rat des Familienrechtlers

Ein überwiegend zivilrechtlich orientierter Kollege fragte auf der Mailingliste für Rechtsanwälte nach Ideen, wie er seinem Mandant helfen könne: Die zukünftige Ex-Ehefrau des Mandanten erzählt reichlich dummes Zeug in der Bekanntschaft herum. Das möchte der Mandant gern nachhaltig verhindern. Der Kollege sah jedoch ein paar heftige Beweisprobleme, die sein Mandant mit der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs hat. Deswegen seine Frage in die Runde:

Hat jemand eine zündende Idee, wie er aus diesem Schlamassel rauskommt?

Ein anerkannter und langjährig erfahrener Familienrechtler verwies kurzerhand auf die ultimative Lösung für solch unlösbare Fälle:

http://www.rent-a-killer.com/

Fachanwälte für Familienrecht haben manchmal eine sympathisch große Nähe zu Strafverteidigern.

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Auskunftsbehörde

Die arme Frau fühlte sich betrogen und wollte ihr Geld zurück. Irgend ein zweistelliger Betrag. Für die Frau bestimmt eine Stange Geld, für den Kollegen, der die Frau seit Jahren miet- und familienrechtlich berät, das Jahrhundertmandat.

Was macht der gemeine Zivilrechtler also, wenn der „Betrüger“ nicht freiwillig zahlt. Klar, er schreibt im Auftrag seiner Mandantin eine gewaltige Strafanzeige. Denn, das weiß er ganz genau, der Staatsanwalt bringt seiner Mandantin ihr vermeintlich verlorenes Geld persönlich nach Hause zurück.

Parallel dazu versucht der Zivilist das, wovon er Ahnung und was er gelernt hat: Er beantragt den Erlaß eines Mahnbescheids.

Er hat aber Pech, denn das Gericht schafft es nicht, den Mahnbescheid zuzustellen. Und nun?

Er ruft um Hilfe:

Auskunftsbehörde

Na klar, der Staatsanwalt wird der armen Frau nicht nur das Geld vorbei bringen, er wird es auch bei dem Beschuldigten vorher abholen. Zu irgendwas müssen die Strafverfolger im Wege der Ermittlungen ja nützlich sein.

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Kein Spielzeug für das Kanzleikonto

29110_web_R_by_Stefan Erdmann_pixelio.deEs kommt nicht oft vor. Aber so ab und an meldet sich auch schonmal ein Rechtsanwalt bei uns und möchte verteidigt werden.

Im vergangenen Jahr war es, da hatte ein Kollege außerhalb Berlins dringenden Verteidigungsbedarf. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ihm einen Anhörungsbogen zugesandt: „Ihnen wird zur Last gelegt … Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme … knappe Frist.

Ich habe mich für ihn gemeldet, Akteneinsicht beantragt und erhalten. Gemeinsam haben wir den Akteninhalt erörtert und daraus dann eine recht umfangreiche Verteidigungsschrift entwickelt.

Das war einen Verteidigung nach dem Motto: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß.“ Also, ein Quasigeständnis hinsichtlich der ihm zur Last gelegten drei Taten, aber eben so, daß die anderen unbekannten Taten nicht auch noch hochkommen durften. Nicht ganz einfach, weil es sich hierbei um einen verwickelten Komplex handelte.

Wir hatten Glück. Der Oberstaatswalt ließ sich erweichen. Nachdem der Rechtsanwalt den in den drei gestandenen Taten entstandenen Schaden ersetzt hatte, wurde das Verfahren gegen Zahlung einer relativ moderaten Auflage nach § 153a StPO eingestellt. Berufrechtliche Konsequenzen waren nun nicht mehr zu befürchten, jedenfalls keine solchen, die an die Substanz gehen könnten.

Ende gut, alles gut? Aber nein doch! Die Kostenrechnung für die Verteidigung blieb unbezahlt. Höfliche Bitten, dann eine Mahnung, es folgte der Mahnbescheid und schließlich wurde der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Mit seiner Passivität im gerichtlichen Mahnverfahren hatte der Kollege wohl verhindern wollen, daß ich die Höhe meines Honoraranspruch mit der Brisanz der Taten begründen mußte. Das zumindest war eine sehr weise Entscheidung.

Soweit erstmal. Ich habe dann noch einmal angefangen, ihn um die Zahlung zu bitten. Immer höflich und kollegial-freundich. Aber nichts kam. Gar nichts, noch nicht einmal ein „Es-geht-nicht-alles-auf-einmal!“ oder ein „Ich-zahle-nächsten-Monat“. Üüüberhaupt nichts.

Jetzt habe ich ein vorläufiges Zahlungsverbot an seine Bank geschickt, bei der er sein Kanzleikonto unterhält. Per Fax vorab. Und gemütlich hinterher den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Achso, habe ich erwähnt, wie der Tatvorwurf lautete? Nein?
Ok, nur soviel: Legosteine, eBay, § 263 StGB.

Es gibt immer wieder Leute, die in die Hand beißen, aus der sie gefüttert werden. Jetzt beiße ich zurück. Und beim nächsten Mal heißt dann auch wieder:

Rechtsanwalt + 263 = Vorschuß.

Schade eigentlich.
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Bild: Stefan Erdmann / pixelio.de

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