Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz: Manchmal trügerisch

Mit welchen Fallstricken man im Versicherungsrecht rechnen muß, zeigt dieser Fall sehr schön.

Wilhelm Brause war seit 2008 Geschäftsführer einer GmbH. Wegen einer beruflichen Umorientierung wurde das Vertragsverhältnis zwischen Brause und der GmbH einvernehmlich zum 31. März 2017 beendet.

Ende September 2017 leitete die Staatsanwaltschaft gegen Wilhelm ein Ermittlungsverfahren ein. Ihm wurde zur Last gelegt, als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit zwischen 2014 und 2016 einen gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben. Anfang April 2018 bekam Wilhelm Post von der Staatsanwaltschaft: Die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.

Der Ex-Geschäftsführer machte in dieser Situation das einzig Richtige: Er beauftragte einen Strafverteidiger, mit dem er eine Vergütungsvereinbarung traf und dazu – insoweit erleichtert – die Daten eines Rechtsschutzversicherungs-Vertrags mitteilte.

Als Geschäftsführer hatte er seinerzeit in Abstimmung mit den Gesellschaftern einen Spezialrechtsschutz versichert, der grundsätzlich auch die Kosten einer Strafverteidigung übernimmt. Versicherungsnehmerin war die GmbH, als mitversichert galten die Geschäftsführer. Alles gut also?

Die böse Überraschung kam mit der Antwort des Versicherers auf die Deckungsanfrage:

In obiger Sache können wir leider keinen Kostenschutz zur Verfügung stellen, da zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles (Einleitung des Ermittlungsverfahrens im September 2017) ihr Mandant nicht mehr Geschäftsführer unserer Kundin [Anm. crh: der GmbH] gewesen war und dementsprechend nicht mehr mitversichert war. Beim DingsBums-Spezial-Straf-Rechtschutz kommt es nicht auf den Tatzeitpunkt an, sondern wann das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Die Ermittlungen wurden eingeleitet, nachdem Wilhelm Brause schon aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Auf die Tatzeit kommt es in diesem Versicherungsfall nicht an.

Ganz kurz noch leuchtete zwischen den Zeilen der Absage ein kleiner Hoffnungsschimmer auf:

Nur beim sog. DingsDa-Strafrechschutz ist der Tatzeitpunkt maßgebend, wobei dieser eine Verteidigung bei Vorsatz-Straftaten nicht vorsieht, sondern nur dann wenn diese auch fahrlässig begehbar sind.

Betrug im Sinne von § 263 StGB ist eine klassische Vorsatztat, einen fahrlässig begangenen Betrug gibt es nicht. Aus-die-Maus.

Das bedeutet für Wilhelm Brause: Er (und auch die GmbH) wähnten sich jahrelang in teuer erkaufter Sicherheit, die ihnen von dem Versicherer versprochen wurde. Daß diese Sicherheit eine trügerische war, hätte er im Kleingedruckten nachlesen können …

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Bild: © Katharina Wieland Müller / pixelio.de

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Rechtsschutzversicherung oder Restaurantbesuch

Für Verkehrsteilnehmer erscheint der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich sinnvoll. Es gibt Versicherer, die den reinen Verkehrsrechtsschutz bereits für eine Jahres-Prämie anbieten, die in etwa dem Wert einer Tankfüllung entspricht.

Unseren Mandanten raten wir dazu, auf die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zu verzichten. Es tut nämlich weh, sich gegen eine Geldbuße zu verteidigen, die den Geldbeutel weniger belastet als dieser Selbstbehalt. Die Konsequenz ist dann oft der Verzicht auf die Verteidigung, was wiederum regelmäßig die Eintragung von Punkten in das Fahrerlaubnisregister nach sich zieht. Das macht man dann ein paar Mal und muß dann entweder einen Chauffeur einstellen oder Bus fahren.

Versicherer sind aber erfinderisch. Es gibt Angebote ohne diese unwirtschaftliche Selbstbeteiligung, die den Ernstfall dann aber doch nicht abdecken, dann also auch sinnlos sind. Neu für uns war diese Variante:

Punkte gibt es ab 60 Euro Geldbuße aufwärts. In dem punkte-relevanten Bereich bis zu diesen 95 Euro erwischt den gemeinen Auto- und Motorradfahrer am häufigsten. Der Versicherungsvertrag, den unser Mandant da abgeschlossen hat, ist – zumindest für den konkreten Fall – nutzlos.

Die bezahlten Prämien hätte er also sinnvoller für einen Restaurantbesuch mit seiner besten Ehegattin von allen investieren sollen.

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Unethischer Rechtschutz

Ein schönes Beispiel dafür, wie manche Rechtsschutzversicherer den Aufwand für Versicherungsleistungen reduzieren möchten, liefert im vergangenen Jahr die Rechtsschutz Union.

Der Verteidiger hat im Auftrag seines Mandanten dessen Versicherer angeschrieben. Es ging die Zusage der Rechtsschutz Union, die die Kosten der Verteidigung in einer Bußgeldsache übernehmen sollte. Genau dafür hat der Mandant einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Und seine Prämien bezahlt.

Die Kosten einer (engagierten) Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid können im Einzelfall schon einmal einen vierstelligen Betrag ausmachen.

Um einen solchen Aufwand möglichst zu vermeiden, also um die Kosten der Verteidigung zu „sparen“, machte die Rechtschutz Union dem Mandanten des Verteidigers ein unethisches Angebot. Der Versicherer schrieb den Mandanten direkt an, also am Anwalt vorbei:

Das ist in dieser Form in unserer Praxis noch nicht vorgekommen. Ich glaube auch nicht, daß die Rechtsschutz Union sich das bei uns getraut hätte.

Auf was für kranke Ideen so’n schlecht ausgebildeter und deswegen auch schlecht bezahlter Sachbearbeiter dieses Versicherer kommen kann … man glaubt es nicht.

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Rote Linien bei der Rechtsschutzversicherung

140107_web_r_k_by_henrik-g-vogel_pixelio-deVor vielen Jahren gab es vermehrt Fälle, in denen sich Falschparker kolussiv mit Rechtsanwälten zusammenschlossen, um Rechtsschutzversicherer zu betrügen. Und das ging so.

Geschäftsidee
Wilhelm Brause stellt sein Auto absichtlich in ein Parkverbot. Das Knöllchen hinterm Scheibenwischer bezahlt er nicht. Bulli Bullmann, seines Zeichens robuster Sachberbeiter bei der Bußgeldstelle, schickt dem Brause daraufhin einen Verwarnungsgeldbescheid. Auch in dieses Papier stanzt Brause zwei Löcher und heftet es unbearbeitet ab. Das nimmt Bulli Bullmann zum Anlaß, Wilhelm Brause noch einmal zu schreiben. Diesmal einen Bußgeldbescheid. Inhaltlich bedeutet das: Verwarnungsgeld (z.B. 20 Euro) zuzüglich Verfahrenskosten (etwa 30 Euro), macht bummelige 50 Euro.

Das ist der Startschuß für Brause, um seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rudolf Ratte, zu beauftragen. Ratte legt für Brause Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und liquidiert seinen Vorschuß in Höhe des vollständigen Honorars beim Rechtsschutzversicherer, mit dem Brause einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte. So eine Vorschußrechnung liegt bei runden 400 Euro.

Nach Eingang der Vorschußzahlung nimmt Ratte den Einspruch gegenüber dem Amtsgericht zurück, bezahlt die 50 Euro und teilt sich den „Rest“ der Versicherungsleistung, also die Anwaltsvergütung, mit Wilhelm Brause.

Nebenfolgen
Diese Praxis der Vermehrung eigenes Vermögens ohne ehrliche Arbeit führte zunächst zu dem einen oder anderen Strafverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbmäßigen Betrugs gegen Leute wie Ratte und Brause.

Einschränkungen
Nur wenig später reagierten die Versicherer mit Änderungen der Versicherungsbedingungen. Die allermeisten Rechtsschutzversicherer übernehmen nun nicht mehr die Kosten der Verteidigung gegen Falschparkvorwürfe. Damit spart sich die Versicherungswirtschaft einen ganz erheblichen Teil der Versicherungsleistungen.

Neue Geschäftsidee
Beim Kollegen Burhoff findet sich nun eine weitere Idee, mit der ein Versicherer (der ohne die Tüttelchen über dem „u“) die Kosten für die Verteidigung sparen möchte. Nicht ein rattiger Rechtsanwalt, sondern der Rechtsschutzversicherer zahlt das Bußgeld und die Verfahrenskosten; er spart sich damit (ganz oder teilweise) die Verteidigervergütung und die Kosten im gerichtlichen Verfahren. Das können im Einzelfall durchaus einmal höherere vierstellige Beträge sein, z.B. wenn Sachverständigengutachten erstellt werden müssen.

Feine Sache?
Allerdings müßte die BAFin die Frage nach dem Sinn eines Versicherungsvertrags zum Zwecke der Bußgeldvermeidung wohl noch einmal genauer und unter neuem Licht betrachten, wenn dieses Regulierungsverhalten zur ständigen Übung der Rechtsschutzversicherer avancieren sollte. Spätestens aber, wenn ein Versicherer seinen Versichererungsnehmern auf diesem Wege eine Einkommensquelle verschafft, dürfte die rote Linie überschritten sein.

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Fragen zur Rechtsschutzversicherungen?

Es gibt demnächst wieder mal was auf die Ohren.

Rechtsbelehrung“ ist ein Jurapodcast, in dem monatlich aktuelle Rechtsfragen der Netzwelt besprochen werden.

Dazu sucht der Radiojournalist Marcus Richter noch Fragen:

Gern leite ich die Fragen weiter. Oder beantworte sie. Nicht hier, sondern im Podcast. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Thomas Kümmerle, unserem Dezernent für Probleme, die in unserer Kanzlei im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherern entstehen.

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Die ersten sieben Klagen gegen die ARAG

Wir haben unsere Honorar-Strategie ein wenig umgestellt. Und dazu ein neues Dezernat eingerichtet: „Gebührenklagen gegen die ARAG„.

Die ARAG ist mit großem Abstand der Rechtsschutzversicherer, der in unserer Kanzlei – und wohl auch in anderen Kanzleien – die meisten Probleme bereitet. Es beginnt mit den Schwierigkeiten bei der Einholung der Deckungszusagen – immer wieder kommen meist entbehrliche Nachfragen; dann folgen Kürzungen bei den Vorschußzahlungen; schließlich ersetzt die ARAG bei der Schlußrechnung das über § 14 RVG geregelte anwaltliche Ermessen durch eigene Überheblichkeit: „… halten wir [die ARAG] für angemessen.“

Wir liquidieren dann die Differenz bei unseren Mandanten. Die „freuen“ sich sehr darüber, wenn sie von ihrem Versicherer – der ARAG – derart im Stich gelassen werden. Gern helfen wir den Mandanten, ihre Enttäuschung zu überwinden. Wir erhalten dann den Auftrag, die zu Unrecht gekürzten Beträge im Rahmen einer Klage gegen die ARAG geltend zu machen.

Klage

Da es immer wieder dieselbe unhaltbare Argumentation ist, mit der die Leistungsabteilung der ARAG die Kürzungen ihrer Leistungen zu rechtfertigen versucht, ist es auch nicht weiter problematisch, in kurzer Zeit mit wenig Aufwand und mit hohem Automationsgrad die sieben Seiten der Klageschrift auf den Weg zu bringen.

In den vergangenen Tagen sind die ersten sieben Klagen rausgegangen. Das Schwesteruntenehmen der ARAG, die Allrecht (Teufel <-> Großmutter), hat auf eine solche (achte) Klage sofort bereits gezahlt, nachdem sie dem Versicherer zugestellt worden ist. Wir werden über den Ausgang der anderen Klagen selbstverständlich berichten – hier und im RSV-Blog.

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Gewürfelter Versicherungsschutz bei der ARAG

668641_web_R_K_by_segovax_pixelio.deEs gibt einen großen Unterschied zwischen einem Steuerberater und einem Strafverteidiger: Der Finanzjongleur hat in der Regel Mandanten, die er ständig und immer wieder betreut. Beim Verteidiger sieht es eher so aus, daß er seinen Mandanten regelmäßig nur einmal sieht. Nur im Bereich des Verkehrsstrafrechts bzw. bei den Bußgeldsachen kommen die Leute schonmal häufiger in eine Kanzlei mit dem Schwerpunkt Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Tobias Glienke hat zur Zeit einen solchen Mandanten – gleich dreimal hintereinander hat ihn der Blitz getroffen. Drei Bußgeldbescheide, einer mit zwei Monaten Fahrverbot.

Anders als bei Steuerberatern kann sich der gemeine Verkehrssünder gegen die Kosten einer professionellen Vertretung versichern – mit einer Rechtsschutzversicherung. Der Mandant von Glienke hat die sinnvolle Entscheidung getroffen, sich zu versichern. Dabei allerdings einen kapitalen Fehler gemacht: Er hat sich die ARAG zu seinem Vertragspartner ausgesucht.

Dieser Versicherer – so scheint es jedenfalls – erbringt seine Versicherungsleistung in Abhängigkeit vom Wasserstand im Wattenmeer. Einmal mehr und einmal weniger, je nachdem ob man zu Fuß zu den Ostfriesischen Inseln laufen kann oder besser ein Boot nehmen sollte.

Die bei der ARAG beschäftigte Assessorin W. hält es für angemessen, für eine Verteidigung gegen ein zweimonatiges Fahrverbot (66 km/h außerorts zu schnell) 15 Prozent weniger zu zahlen als für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts. Der dritte Fall liegt irgendwo dazwischen. Die weiteren Einzelheiten zu diesem ARAG-Roulette habe ich im RSV-Blog dargestellt.

Weil wir nun der Ansicht sind, es reicht, wenn wir vor Gericht auf hoher See sind, spielen wir mit der ARAG nun Schiffe versenken. Drei Zahlungs-Klagen gegen diesen Versicherer, weil er noch nicht einmal den Vorschuß in Höhe der Mittelgebühr zahlen will.

Denn die gesetzliche Wertung sieht die Mittelgebühr beim Vorschuß zu Beginn einer neuen Sache vor – ob es am Ende billiger oder teurer wird, bleibt der Schlußrechnung vorbehalten. Die ARAG macht es anders: Sie würfelt, was der Versicherungsnehmer am Anfang bekommt, und kürzt dann am Ende an dem, was der Verteidiger verdient hat.

Ich frage mich, was die Menschen dazu treibt, ihr sauer Verdientes bei diesem Versicherer abzuliefern. Wer einen seriösen Rechtsschutzversicherer sucht, der sollte sich doch nicht an die ARAG wenden. Sonst zahlt er teure Prämien, bleibt trotzdem auf den Verteidigerkosten sitzen und muß schlußendlich auch noch gegen seinen Vertragspartner klagen. Das ist noch alles Mist!

Übrigens
Wer meint, in Bußgeldsachen brauche er keinen Verteidiger, oder er will sich keinen leisten – der kann sich mal bei unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.

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Bild: © segovax / pixelio.de

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Die ARAG und unsere Suppe

Auf ins LebenIm Rahmen Unfallschadenregulierung hatten wir einmal mehr unerfreulichen Kontakt zu dem gelb-schwarzen Versicherer aus MünchenDüsseldorf. Diesmal war es nicht die legendäre Assessorin D.; die scheint wohl endlich einen besseren Job bekommen zu haben. Statt ihrer versucht es nun eine Frau Assessorin Weber, im Auftrag der ARAG den Rechtsanwälten ihrer Versicherungsnehmer in die Suppe zu verderben.

Die ARAG, d.h. diese Frau Ass.W., möchte unserem Spezialisten für Verkehrsunfallzivilrecht, Thomas Kümmerle, der als Rechtsanwalt seit über 14 Jahren Erfahrungen mit der Regulierung von Verkehrsunfällen hat, vorschreiben, wie er einen Anspruch auf Schmerzensgeld in einer Klage zu formulieren hat.

Man glaubt’s echt nicht, was diesem Versicherer mit seinen assessorierten ARAGbearbeitern alles einfällt. Hier – im RSV-Blog – gibt es die ganze Story über die Suppenkasperin.

Wir raten – nicht nur unseren Mandanten – sich Versicherern anzuvertrauen, die weniger einfallsreich sind, wenn es um die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Unser souveräner Tipp: ARAG geht gar nicht! Dann klappt das auch wunderbar mit dem Auf-ins-Leben. Nutzen Sie Ihre Chancen, einen fairen Versicherer zu finden.

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ARAG mit der höchsten Beschwerdequote

Wie der Versicherungsbote, eine Publikation für Versicherungsmakler, bereits am 22.06.2015 berichtete, hat uns unser Eindruck nicht getäuscht: Die ARAG ist unter den großen Versicherern der Versicherer mit der höchsten Beschwerdequote:

Beschwerdestatistik

Die Beschwerdequoten
Die Berater der Makler halten fest:

Die hohen Beschwerdequoten von ARAG, Deurag und Advocard stechen in der Auswertung der 10 größten Rechtsschutzanbieter dabei hervor. Mit einer Quote von 4,98 (rund 1,3 Millionen versicherten Risiken und 67 Beschwerden) ist sie bei ARAG am höchsten.

Die Datenbasis stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung, bei der die Beschwerden erfaßt werden.

Die Versicherungsnehmer
Unsere Mandanten, die einen Versicherungsvertrag bei der ARAG haben, werden das ebenfalls bestätigen können. Unter den vielen Versicherern, mit denen wir besonders bei der Verteidigung in Bußgeldsachen zu tun haben, ist die ARAG mit großem Abstand der Versicherer, der den meisten Ärger bei ihren Versicherungsnehmer verursacht.

Grund zur Beschwerde
Verzögerungen bei Deckungsanfragen, überflüssigen Nachfragen, unsinnige Anforderungen und unberechtigte Kürzungen von Versicherungsleistungen lassen den Eindruck entstehen, daß es in den Regulierungsabteilungen der ARAG an der notwendigen Kompetenz mangelt.

Leere Versprechungen
Bunte Bildchen und grundsätzlich kompetente Rechtstipps auf der Website sind eben keine Garanten für eine saubere Leistung, wenn der Versicherungsnehmer die Hilfe, für die er bezahlt hat, in Anspruch nehmen möchte.

Beschwerde erheben
Wir empfehlen daher unseren Mandanten, die Möglichkeiten der Beschwerde über die ARAG bei der Aufsichtsbehörde zu nutzen. Das geht recht einfach auf der Website der BaFin. Hier gibt es weitere Informationen dazu und hier das Beschwerdeformular, das sich in ein, zwei Minuten ausfüllen läßt.

Unsere Bitte an die Makler:
Vermittelt Versicherungsverträge mit Gesellschaften, die Ihren Kunden im Bedarfsfall die versprochene Leistung nicht zu Unrecht kürzen oder gar verweigern.

Weitere Informationen
Nach Angaben des VersicherungsJournal.de soll es nur einen Versicherer geben, der noch schlimmer sein soll als die ARAG. Darüber berichtet das RSV-Blog.

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Glaskugelregulierung

Zur ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Verkehrsunfalls gehört es, dass man die polizeiliche Unfallermittlungsakte anfordert, um sich ein Bild von der Unfallaufnahme, den gesicherten Spuren zu machen und die Aussagen gegebenenfalls vernommener Zeugen abzugleichen.

Diese Informationen sind wichtig, um abschätzen zu können, ob Schadenersatzansprüche voll oder vielleicht wegen eines Mitverschuldens des Mandanten nur nach einer Haftungsquote reguliert werden können. Kurz ausgedrückt, ohne Akte keine Kohle.

Die Übersendung einer Akte lässt sich die Justiz bezahlen. Jede Aktenübersendung kostet 12 Euro.

Bei unseren rechtsschutzversicherten Mandanten genügt es, die Kostenrechnung mit der Bitte um direkte Zahlung an die Versicherung zu schicken. Wir bekommen dann in aller Regel eine kurze Rückmeldung, dass man die Kosten wunschgemäß angewiesen hat. Selbst bei dieser Versicherung klappt das problemlos.

Nun schreibt uns die Rechtsschutz Union auf unsere Bitte die 12 Euro zu zahlen:

Wir weisen darauf hin, dass Maßnahmen die der Sachverhaltsaufklärung oder der Beschaffung von Beweismitteln dienen von uns bedingungsgemäß nicht übernommen werden können. Hierzu zählen z.B. Kosten für die Anschriftenermittlung, Registerauskünfte, Akteneinsicht, EMA-Anfragen, Kosten eines Privatgutachtens etc (vgl. Harbauer, ARBKommentar, § 2 Rdnr. 33).

Wir fassen zusammen. Fast alles was der Anwalt braucht, um überhaupt arbeiten zu können, nämlich Informationen, zahlt diese Rechtsschutz nicht.

Macht nichts, wir haben ja dieses wichtige Utensil in der Kanzlei. Da brauch es keine Akte.

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