Richter

Die Rolle der Schöffen im Strafverfahren

694687_web_R_by_Petra Dirscherl_pixelio.deIm Laufe der Jahr lernt man als Strafverteidiger die Funktion der Schöffen zu schätzen. Anfangs meiner Karriere habe ich sie schlicht ignoriert. Das hat sich schlagartig geändert, als sie einmal in einer Jugendstrafsache den Vorsitzenden Richter überstimmt hatten, mit dem der Staatsanwalt und ich uns über das Strafmaß geeinigt hatten. Seitdem habe ich sie ernst genommen. Aber das ist eine andere Geschichte.

Später hatte ich es schonmal mit Schöffen zu tun, die eingeschlafen sind. Oder die einen gnadenlosen olfaktorischen Angriff auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten fuhren. Schön war auch die Besetzungsrüge, die ich spontan erhoben und mit dem Restalkoholspiegel des Schöffen erfolgreich begründen konnte. Aber im Großen und Ganzen habe ich stets einen guten Draht zu den Laienrichtern.

Eine neue Variante in dem Stück „Was beim Landgericht Berlin schief gehen kann, geht auch schief.“ gab es in der vergangenen Woche. Nach einem zähen Kampf um die Terminierung der Berufungsverhandlung waren alle pünktlich um 13 Uhr erschienen: Die Vorsitzende Richterin, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die Protokollführerin, die Wachtmeisterin, der Mitverteidiger aus Freiburg, der Mandant aus Frankreich und selbstredend meine Wenigkeit.

Wer fehlte? Beide Schöffen!

Das konnte weder an dem Bahnstreik liegen, auch Restalkohol erschien eher unwahrscheinlich. Nach einer kurzen Wartezeit erklärte die Vorsitzende, daß sie „die ordnungsgemäße Ladung der Schöffen nicht nachweisen“ könne. Übersetzt heißt das: Die Schöffen wurden überhaupt nicht geladen … aus welchen Gründen auch immer.

Der Vorschlag der Richterin: Beginn der Hauptverhandlung um 15:30 Uhr, bis dahin sollten Ersatzschöffen „beschafft“ worden sein. Das führte zu heftigem Protest bei den beiden aus dem Westen zugereisten Beteiligten. Und bei mir zu einem Stirnrunzeln wegen der Frage nach dem gesetzlichen Richter.

Die Chance nutzend habe ich dann die Geschichte von dem Oberstaatsanwalt erzählt, der sich als Weihnachtsmann verkleidet hatte. Anders formuliert: Wir haben den (schon schriftlich vorbereiteten) Antrag angekündigt, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen, weil nicht nachgewiesen ist, daß sie rechtzeitig eingegangen ist. Das führte zum Stirnrunzeln auf der Richter- und auf der Bank der Staatsanwaltschaft.

Es hat dann noch ein wenig gedauert und man hat sich in einem freundlichen Gespräch darüber geeinigt, daß man jetzt besser in Frieden auseinander gehen sollte, damit nicht noch mehr schief geht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurück genommen und der Mandant seine. Damit war das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig und alle waren zufrieden.

Ich freue mich immer wieder gern über die wichtige Rolle der Schöffen in Strafverfahren.

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Bild: Petra Dirscherl / pixelio.de

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Die Bewährungsauflage in der Provinz

Das Amtsgericht eines beschaulichen Städtchens im sonnigen Süden der Republik hat den Mandanten verurteilt. Sieben Monate Freiheitsstrafe. Davon hat er bereits einen Monat in der Untersuchtungshaft abgesessen. Das sollte eigentlich genügen, um den Weg zu einem bürgerlicher Lebenswandel zurück zufinden. Was fehlt dazu noch? Ein Job, na klar. Meint der Richter. Deswegen setzt er die Vollstreckung des Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, allerdings nicht ohne gem. § 56c StGB anzuweisen:

Anweisung

Wenn eine solche Bewährungsauflage hier in Berlin verhängt würde, hätte sie wohl eher keinen Bestand, nicht nur in Anbetracht der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Nebenbei: Was genau ist eigentlich eine geregelte Arbeit? Und was wird der Arbeitgeber wohl dazu sagen, wenn er erfährt, daß sein neuer Mitarbeiter vorbestraft ist, wenn er die Bestätigung für den Richter unterschreiben soll?

Ich denke ‚mal, die Auflage ist eher als eine Empfehlung mit sozialpädagogischem Charakter zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist sie ja eigentlich ganz sympathisch, solange sie nicht zum Bewährungswiderruf führt, wenn der Mandant schlicht keine „geregelte Arbeit“ bekommt.

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Quiz – Befangen oder nicht, das ist hier die Frage

Ein Blogbeitrag, der zum Nachdenken und zur Mitarbeit anregen soll.

Der uralte Klassiker

So oder so ähnlich ist es in jedem ernst zu nehmenden Antrag oder Beschluß zu lesen, in dem es um die Ablehnung eines Richters geht, den ein Verfahrensbeteiligter für befangen hält:

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist.

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d. h .an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32; 288 (290); BGHSt 24, 336 (338)).

Wenn also zur Debatte steht, ob ein Richter parteilich oder voreingenommen ist, muß der Angeklagte verständig würdigen. Das kann im Folgenden einmal von den verständigen Lesern versucht werden.

Der aktuelle Sachverhalt

Es gibt ein Ermittlungsverfahren wegen eines einzigen komplexen Sachverhalts. Es werden 15 Leute beschuldigt, die zusammen – das heißt als kriminelle Vereinigung, zumindest aber als Bande – Staftaten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft teilt das Ganze auf und schreibt 3 Anklagen, in denen jeweils 5 Angeklagten vorgeworfen wird, (mehr oder weniger) dieselben Straftaten begangen zu haben.

Das erste Verfahren geht los und dauert noch an, als das zweite Verfahren startet. Die beiden Verfahren laufen eine zeitlang parallel. Im zweiten Verfahren kommt es nach ein paar Terminen bereits zur Urteilsverkündung gegen die Verurteilten Nr. 6 bis 10, während im ersten Verfahren die Angeklagten Nr. 1 bis 5 noch darum streiten, ob die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Strafnormen überhaupt erfüllt sind.

In dem ersten Urteil gegen Nr. 6 bis 10 wird festgestellt, es handelt sich um eine Bande, deren Mitglieder allesamt gegen dieselbe Rechtsnorm verstoßen haben.

Die erste Frage

Was dürfen nun die Angeklagten Nr. 1 bis 5, die abstreiten, diese Rechtsnorm verletzt zu haben und es hat keine Bande gegeben, von diesem Richter erwarten.

Macht die Vorbefassung den Richter befangen?


     

 

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Die erste Variante

Bei der Urteilsverkündung in dem zweiten Verfahren begründet der Richter seine Entscheidung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem ersten Verfahren. Er bringt die beiden Verfahren an dieser Stelle durcheinander und korrigiert seinen Irrtum erst, nachdem er darauf hingewiesen wurde.

Dürfen die Angeklagten Nr. 1 bis 5 davon ausgehen, daß dieser Fehler einmalig war? Das ist eigentlich klar: Das kann nicht mehr vorkommen, weil die Beweisaufnahme für die Angeklagten Nr. 6 bis 10 ja beendet ist. Aber: Wie sieht es aus für die Angeklagten 11 bis 15, deren (drittes) Verfahren sicherlich noch längere Zeit parallel zum ersten verhandelt wird.

Können die Angeklagten erwarten, daß der Richter die weiteren parallelen Beweisaufnahmen auseinander halten kann.


     

 

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Die zweite Variante

Bei der Urteilsbegründung stellt der Richter fest, daß die Verurteilten Nr. 5 bis 10 …

… eher kleine Nummern im internationalen Geflecht der Bande …

… seien und zu einem …

… kriminellen Haufen, der das schnelle Geld verdienen wollte, …

gehören.

SInd diese teilweise umgangssprachlichen Formulierungen geeignet, das Mistrauen in die Person des Richters zu begründen?


     

 

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Die große Gesamtschau

Nun kann man den Standpunkt vertreten, jeder einzelne Punkt reicht für sich genommen noch nicht aus, daß ein „verständiger“ Angeklagte sich ernsthafte Sorgen machen müßte, daß der Richter ihm gegenüber unvoreingenommen ist.

Begründen zwei oder drei der vorstehend genannten Gründe in ihrer Gesamtheit die Besorgnis der Befangenheit?


     

 

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Das zu erwartende Ergebnis

Mich interessieren nicht so sehr die Meinungen der Spezialisten, sondern eher die Einschätzung der Nicht-Strafrechtler und der juristischen Laien. Ich hoffe, insbesondere letzteren ist es gelungen, den elend langen Beitrag bis zum Ende durchzulesen. Ist ein bisschen trocken geworden das Ganze, ich weiß; aber es ist mir diesmal nicht anders gelungen. Pardon, kommt nicht wieder vor.

Wie die Richter all diese Fragen, die im Zusammenhang mit drei Ablehnungsgesuchen gestellt wurden, beantwortet haben, werde ich in den nächsten Tagen hier im Blog veröffentlichen.

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Genickbruch durch den kriminellen Haufen?

441780_web_R_K_by_sigrid rossmann_pixelio.deAm vergangenen Montag habe ich über einen Vorsitzenden Richter berichtet, der sein Urteil nicht nur mit ungewöhnlich deutlichen Worten begründet hat, sondern auch mit den Beweisaufnahmen zweier Verfahren ein wenig durcheinander gekommen ist.

Dieser Richter hatte den Plan „A“, nämlich den Start einer dritten Beweisaufnahme. Alles in der selben Sache, die (von der Staatsanwaltschaft?) auf drei Verfahren verteilt worden ist; siehe dazu den Montagsbericht, der mit den prognostischen Worten endete:

Es könnte sein, daß Plan „B“ eine gewisse Bedeutung bekommen könnte.

Am Donnerstag ging es erst einmal weiter mit der Beweisaufnahme in dem ersten Verfahren. Das heißt, es ging nicht weiter. Weil nämlich auch die dortigen Verteidiger die Zeitung (und das eine oder andere Weblog 8-) ) lesen oder sich auf anderen Kanälen für die Urteilsbegründung der zweiten, beendeten Beweisaufnahme interessiert haben.

Es kam, wie es kommen mußte: Gleich drei Ablehnungsgesuche lagen zu Beginn des Hauptverhandlungstermins auf dem Richtertisch. Im Wesentlichen hatten die drei Angeklagten den Eindruck, der Vorsitzende und ein Beisitzer seien voreingenommen, weil sie mit dem kriminellen Haufen vorbefaßt waren.

Wenn es läuft, dann läuft’s. Und es kommt erst einmal noch dicker.

Sobald ein oder mehrere Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, müssen andere Richter darüber entscheiden, ob dem Gesuch stattzugeben ist. Auf Antrag hat nun der Vorsitzende Richter die drei anderen Richter mitgeteilt (§ 24 III 2 StPO).

Nicht nur etwas ungeschickt war allerdings, eine Richterin zu bestimmen, die bereits Mitglied der Strafkammer war, die das Urteil in der zweiten Sache (das mit dem kriminellen Haufen und der Verwechslung der Beweisaufnahmen) erlassen hat. Über das Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieser Richterin entscheiden dann im Laufe dieser Woche drei andere Richter.

Die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit der Umsetzung des Plans „B“ (es lebe der Genitiv – yeah!) ist wohl nicht gesunken, sondern eher gestiegen: Am Ende der beiden Ablehnungsverfahren könnte unter dem dunklen Lichte des § 24 II StPO ein Genickbruch zu diagnostizieren sein.

Nebenbei – zur ergänzenden Information:
Der erste Prozeß ist bereits einmal geplatzt, weil eine Richterin krank wurde. Man hat also schon einmal bei Null anfangen müssen. Dann weiß man ja inzwischen, wie sich das anfühlt.

Und nein:
Das ist alles wahrlich kein Grund zum Frohlocken! Diejenigen, die seit 2011 in der Ungewißheit leben, was am Ende des Verfahrens aus ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Existenz wird, sind nur wenig begeistert – über die seltsamen Arbeitsmethoden der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und die gewöhnungsbedürftige Verfahrensgestaltung durch diesen Strafkammervorsitzenden im Hauptverfahren.

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Bild: sigrid rossmann / pixelio.de

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Ein krimineller Haufen beim Landgericht

371559_web_R_K_B_by_Dieter Schütz_pixelio.deEine Gruppe von rund 30 Personen hatte sich zusammen gefunden, um eine wirtschaftlich recht lukrative Geschäftsidee umzusetzen. Die Ermittlungsbehörden wurden darauf aufmerksam und machten ihren Job. Der Gegenstand der Geschäfte verstieß nach Ansicht der Ermittler gegen eine ganze Batterie von Vorschriften.

Die Sache entwickelte sich und im Laufe dreier Jahre füllte sich ein kompletter Raum in der Größe eines mittelständischen Wohn-Eß-Zimmers mit Ermittlungsakten.

Irgendwann war es dann aber soweit, die Staatsanwaltschaft schloß die Ermittlungen ab (§ 169a StPO). Und nun beginnt die eigentliche Geschichte.

Etwa die Hälfte der Beschuldigten wurden im Schnelldurchgang (teils per Strafbefehl nach §§ 407 StPO) „abgearbeitet“. Es verblieben dann noch 17 Leute, gegen die Anklage erhoben wurde. Aber nicht eine, sondern drei:

  • Gegen 8 Personen begann der erste Prozeß im Frühjahr und ist noch nicht beendet.
  • Es folgte ein zweites Verfahren gegen weitere 4 Personen, von denen 3 kürzlich verurteilt wurden. Ein Angeklagter ist krank geworden.
  • Ein drittes Verfahren gegen die 5 letzten Gruppenmitglieder wird nach Plan „A“ Anfang Dezember beginnen.

Diese Aufteilung war vermutlich dem erheblichen Umfang der Sache mit einer knappen Viertelmillion Blatt Akten geschuldet. Vielleicht auch, weil die Staatsanwälte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln überfordert waren.

Daraus entwickelten sich jetzt ein paar Probleme, die man unter dem Stichwort „Vorbefaßtheit“ in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur zum Thema Befangenheit findet und z.B. im Zusammenhang mit §§ 22 Nr. 4, 23, 148a Abs. 2 Satz 1 StPO diskutiert. Denn alle drei Verfahren werden vor derselben Wirtschaftsstrafkammer unter Vorsitz desselben Richters geführt.

Aber nun zur Überschrift dieses Beitrags.

In der mündlichen Begründung des Urteils des 2. Verfahrens bezog sich der Richter den Angaben von Prozeßbeteiligten zufolge teilweise auf Ergebnisse der Beweisaufnahme im 1. Verfahren und begründete damit die Entscheidung der Kammer im 2. Verfahren. Ja klar, bei dem Umfang kann man ja schonmal was durcheinander bringen, nicht wahr?

In Medien-Berichten (Lisa Steger auf rbb-Online und Marion Kaufmann in der MAZ) über den Ausgang dieses 2. Verfahrens wird der der Richter mit dem knackigen Satz „Es war ein krimineller Haufen, der Geld verdienen wollte.“ zitiert, mit dem er den Charakter zumindest der soeben Verurteilten umschrieb.

Da muß man jetzt mal schauen, wie der Richter das gemeint hat. Beziehungsweise wen er sonst noch damit gemeint haben könnte.

Übrigens:
Den Begriff „Haufen“, mit dem eine Ansammlung von Menschen beschrieben wurde, fand der Gesetzgeber bereits Anfang 1998 unappetitlich (6. StrRG v. 26.1.1998, BGBl. I 164). Seit dem 1. April 1998 spricht das Gesetz daher politisch korrekt von „Gruppe“. Es gibt weitere Begriffe für dieses Phänomen: Gruppierung, Bande, Vereinigung, die alle nicht so ekelig klingen, wie diese – in Hinblick auf die noch nicht verurteilten Angeklagten zweideutige – Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters einer Wirtschaftsstrafkammer.

Es könnte sein, daß Plan „B“ eine gewisse Bedeutung bekommen könnte.
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Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

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Keine kriminellen Kiffer in Bernau

CannabisblattDer mittlerweile bundesweit bekannte Jugend-Richter am Amtsgericht Bernau, Andreas Müller, ist schon eine Marke für sich. Die Verteidigung in „seinen“ Verfahren ist so manches Mal eine echte Herausforderung, wenn der Strafverteidiger das, was man im Strafprozeßrecht und der StPO so nachlesen kann, ernst nehmen möchte. RiAG Müller arbeitet doch sehr ergebnisorientiert, um es mal höflich auszudrücken.

Aber Andreas Müller hat dann doch sehr oft das richtige Händchen, so daß man es ihm in vielen Fällen nachsehen kann. Nun äußert er sich in der Zeit über den Unsinn der Cannabis-Prohibition.

Der 53 Jahr alte Richter hat in den 20 Jahren, in denen er als Jugendrichter unterwegs ist, in mehr als 12.000 Verfahren nicht einen einzigen Fall gehabt, in dem Cannabis-Konsum zu schweren Straftaten wie Körperverletzung oder Vergewaltigungen geführt habe. Es sei fast immer „nur“ der Alkohol. Der kleine Kiffer taucht in dieser Spalte der Kriminalstatistik nicht auf.

Deswegen hält der Jugendrichter die Kiffer auch nicht für Kriminelle, sondern für Menschen, die ein Rauschmittel nutzen, das überall in der Welt seit Jahrhunderten konsumiert wird.

Kriminelle sind Menschen, die andere zusammenschlagen, die im Suff ihre Frauen und Kinder misshandeln oder die Millionen an Steuern hinterziehen.

Das seien Cannabis-Konsumenten nicht, „urteilt“ der Richter.

Andreas Müller kritisiert die enorme Justiz-Ressourcen-Verschwendung, die durch die jährlich mehr als 150.000 Cannabis-Nutzer-Verfolgungs-Verfahren geführt werden. Ein Großteil dieser Verfahren werden eingeleitet und dann wieder eingestellt. Sie binden Energie, Personal und Geld. Und vernichten Existenzen wegen ein paar Gramm Mariuhana, wenn der Kiffer das Pech hat, mehrmals hintereinander beim Knüseln erwischt zu werden.

Drogenpolitik ohne Sinn und Verstand, so bezeichnet der Richter zutreffend das, was derzeit noch (!) betrieben wird. Er erkennt – und dafür braucht man keinen Hauptschulabschluß, daß Cannabis konsumiert wird, egal ob es kriminalisiert und verboten wird oder nicht.

Die schlimmste Nebenwirkung dieser Cannabis-Prohibition sei die Kriminalisierung. Dadurch werden Hunderttausende oder Millionen Kriminelle „produziert“, die keine solchen sind. Sie sind nicht gefährlich und trotzdem stigmatisiert man sie. Daß dies falsch ist, liegt auf der Hand.

Das Cannabis-Verbot schränke weder die Verbreitung ein, noch schütze es die Gesundheit der Menschen und Haschisch sei auch keine Einstiegsdroge.

232966_web_R_K_B_by_nikinix_pixelio.deMüller lobt die Resolution deutscher Strafrechtsprofessorinnen und –professoren, weil gerade Strafrechtsprofessoren die Autorität haben, ideologische Barrieren zu überwinden. Einem Kiffer mit Rastalocken oder einem kleinen Kreuzberger Strafverteidiger hört niemand zu.

Die aktuelle Diskussion in Deutschland, an deren Ende die Legalisierung der Cannabis-Produkte stehen wird – davon bin nicht nur ich überzeugt, hat durch die Freigabe von Marihuana in Colorado ernsthaften Schwung bekommen. Es ist ja nicht alles schlecht, was aus den USA zu uns rüberschwappt.

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„Kiffer sind keine Kriminellen!“ Ein Interview mit RiAG Andreas Müller von Rainer Schmidt in der Zeit vom 8. Oktober 2014

Bild unten: nikinix / pixelio.de

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Problematische Freundschaft?

friends-iconUnter meinen Facebook-„Freunden“ befinden sich auch einige Richter. Über einen kleinen Zwischenfall mit einem solchen „Freund“ hatte ich hier berichtet.

Ein Ermittlungsrichter kommentierte den Beitrag auszugsweise so:

Ist es für Strafverteidiger im Verhältnis zu ihren Mandanten von Vorteil, darauf verweisen zu können, mit dem Richter „befreundet“ zu sein (nach dem Motto: Schau doch mal, wir sind so dicke, da kann Dir gar nichts passieren), oder führt das nicht vielleicht doch zu Misstrauen (nach dem Motto: Tut der wirklich alles für mich, oder möchte der im Zweifelsfall doch lieber das gute persönliche Verhältnis nicht gefährden)?

Diese Frage nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Richter und Verteidiger beschränkt sich nicht auf die sozialen Netzwerke, sondern betrifft auch das „richtige Leben“.

Die beiden Pole, die der kommentierende Ermittlungsrichter darstellt, existieren tatsächlich. Für mich wird das Problem beispielsweise immer dann virulent, wenn ich als Hauptstadtbewohner vor einem „Dorfgericht“ zusammen mit einem dort ansässigen Kollegen verteidige, wobei jeder seinen eigenen Mandanten vertritt. Dann wird die Sache deutlich.

Der gerichtsbekannte Kollege hat den erheblichen Vorteil, daß er die Marotten, Vorlieben und Gewohnheiten des Richters kennt und seine Verteidigung darauf ausrichten kann. Er hat die Möglichkeit, den Richter beiseite zu nehmen und vielleicht sogar abends in der Kneipe den Termin „vorzubereiten“. Das fehlt mir als auswärtiger Verteidiger.

Demgegenüber muß ich aber nicht befürchten, mich bis zum St. Nimmerleinstag bei dem Richter am Amtsgericht Oberhinterdüsterwald unbeliebt zu machen und in der Dorfkneipe vom Honoratioren-Stammtisch verwiesen zu werden, wenn ich mal mit dem Kopf durch die Wand gegangen bin. Einen Schmusekurs kann ich fahren, ich muß es aber nicht. Ich bleibe flexibler und fahre nicht auf Schienen durch’s Verfahren.

Aber auch hier in der Großstadt gibt es … sagen wir mal … gewisse Näheverhältnisse zwischen gewissen Richtern und gewissen Verteidigern. Letztere sieht man dann häufiger als Pflichtverteidiger in den Verfahren dieser Richter.

Aber auch ohne den Verdacht der Kungelei ist die Trennung zwischen Beruf und Freizeit manchmal ein Balanceakt. Zum Beispiel dann, wenn Verteidiger und Haftrichter nach dem gemeinsamen Frühsport morgens um 7 Uhr im Fitness-Center nackt nebeneinander unter der Dusche stehen und sich dann um 10 Uhr im Gericht über die Frage einer Haftverschonung streiten müssen.

Es gibt eigentlich keine eindeutige Antwort auf die Ausgangsfrage, sondern nur den Standard: Es kommt drauf an. Und zwar auf den Menschen, auf die Persönlichkeit der Beteiligten.

Noch ein Fall aus der Praxis: Nicht jeder Richter wählt sich als Pflichtverteidiger einen bequemen „Verurteilungsbegleiter“. In einer konfliktreichen Wirtschaftsstrafsache hat mein Mandant mit meiner Hilfe und nach einem Heidentheater den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Nur wenige Wochen später hat dieser Richter bei mir angefragt, ob er mich in einer neuen Sache zum Pflichtverteidiger bestellen soll.

Also: In einigen Fällen ist der gute Draht zwischen Richter und Verteidiger von Vorteil, in anderen Fällen eher nicht. Entscheidend ist die Professionalität, mit der die Beteiligten ihren Beruf ausüben und mit der sie ihre unterschiedlichen Aufgaben erledigen.

Einen habbich noch: Nach etwa 15 Minuten gegenseitiger Anschreierei im Gerichtssaal hat mich der Vorsitzende auf dem Weg zur Cafeteria über die Qualität des dortigen Espresso informiert. Dienst ist Dienst, und Caffè ist Caffè.

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Aufmerksames Kammergericht

Die Mandantin hatte mich erst in der Berufungsinstanz mit ihrer Verteidigung beauftragt. Erstinstanzlich war sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Auftrag, den sie mir erteilte, lautete: Strafaussetzung zur Bewährung. Dieses Ziel hatten wir vor dem Landgericht dann auch erreicht. Zum Mißfallen der Staatsanwaltschaft. Die erhob gegen das Berufungsurteil die Revision zum Kammergericht.

Nach dem üblichen Austausch der Begründungen und Erwiderungen erhielt ich in den vergangen Tagen eine Ladung zur Revisionshauptverhandlung vom und im Kammergericht. Und mit gleicher Post – zu meiner Überraschung, weil ich keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte – diese Bestellung:

Revisionverteidiger

Das war bisher so nicht üblich. Aber jetzt – und da ist das Kammergericht auf dem allerneusten Stand. Heute, am 6.10.2014, hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln wenn der Angeklagte – der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt – nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat deshalb durch eine Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für den Verteidiger stellt diese Bestellung – mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung – unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht – etwa aus Kostengründen – verzichten.

BGH; 2. Strafsenat, Verfügung vom 25. September 2014 – 2 StR 163/14

Das Kammergericht scheint wohl über die aktuellen Entwicklungen in Karlsruhe informiert gewesen zu sein. Das ist ganz besonders löblich, weil hier der 2. Senat entschieden hat, obwohl nicht dieser, sondern „nur“ der 5. Senat des BGH für die Entscheidungen aus Berlin zuständig ist.

Na denn, schauen wir uns das mal an, was das Kammergericht dem Pflichtverteidiger zu den Strafmaß-Argumenten der Staatsanwaltschaft zu sagen hat.

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Der Querulant und die überempfindliche Richterin

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall auseinander zu setzen, in dem es über ein Sensibelchen unter den Richterinnen ging. Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss vom 28. Juli 2014 (1 BvR 482/13) zu Grunde:

Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

Also der übliche Vortrag eines enttäuschten Bürgers. An sich keiner Rede Wert; links rein, rechts raus – business as usual und gut. Aber nein, die Ehre einer Richterin am Amtsgerichts auf diese Art zu beflecken, geht ja gar nicht, da muß die Kavallerie in Gang gesetzt werden, weitere Richter und (Ober)Staatsanwälte hatten dann auch nichts Besseres zu tun:

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des
Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Aber was ein echter Querulant ist, der läßt nicht locker, so daß nun die Richter den roten Roben eine kurzweilige und unterhaltsame Sache zu entscheiden hatten.

Den lächerlichen Quatsch beurteilte das BVerfG nun ernsthaft wie folgt:

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ich weiß nicht, an welchem Amtsgericht diese Sache ihren Ursprung hat, möchte aber ausschließen, daß hier eine Berliner Richterin beteiligt war. Die Mädels aus Moabit haben eher kein so’n dünnes Fell. Wenn ich jetzt hier öffentlich raten würde, bekäme ich sicher wieder Mecker aus dem Teil der Republik, dessen Parlament in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 das Grundgesetz, dessen Bestandteil auch damals schon der Art. 5 GG war, ablehnte.

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Quelle der Zitate: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014

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Der überraschte Vorsitzende

Auf dem Weg zum Parkhaus begegnete ich dem Vorsitzenden Richter einer Schwurgerichtskammer, der in ein Gespräch mit einem psychiatrischen Sachverständigen vertieft war.

Im Vorübergehen habe ich dem Richter auf die Schulter geklopft und ihn mit einem fröhlichen „Hallo, mein Freund!“ begrüßt. Dem Gutachter war seine Überraschung deutlich anzusehen. Und das Gesicht des Richters wechselte den Ausdruck: Vom „Frechheit!-Was-erlaubt-sich-der-Flegel?“ bis hin zum freundlichen Grinsen dauerte es ein kleines Weilchen, in dem ich die sich drehenden Zahnräder des Getriebes hinter der richterlichen Stirn erkannte.

Der Richter hatte mir vor ein paar Tagen eine Freundschaftsanfrage über Facebook geschickt, die ich gern angenommen habe. Ob diese Anfrage ein vorsichtiges Herantasten ist, dem dann ein Verteidigungsauftrag in eigener Sache folgen wird? ;-)

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