Richter

Qualifiziertes Personal

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. In der späteren Anklage wird behauptet, man habe in der Wohnung Substanzen gefunden, die man besser in einer Apotheke hätte aufbewahren sollen.

Die Akten und ganz besonders das Durchsuchungprotokoll sowie die entsprechenden Berichte sind … sagen wir es höflich … unergiebig. Deswegen hat das Gericht einen Polizeibeamten als Zeugen geladen.

Aus dem Vernehmungsprotokoll:

Durchsuchungsleiter

Nun klar, besser man schickt irgendjemand in fremder Leuts Wohnung als überhaupt keinen. Und wenn grad kein passendes Personal da ist, gibt man gern auch mal dem unpassenden die Kapitänsbinde. Nicht wahr? Hauptsache man macht irgendwas.

Der Polizeibeamte, der sich nach meinen Fragen gar nicht mehr so richtig wohl gefühlt hat auf dem Zeugenstuhl, würde mir ja eigentlich Leid tun, wenn ich nicht die Interessen meines Mandanten zu vertreten hätte. Aber was soll ich von einem Staatsanwalt halten, der auf der Basis solcher Qualitäts-Erkenntnisse eine Anklage schreibt? Und was von dem Richter, der diesen Mist dann zur Hauptverhandlung zuläßt?

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Strukturierte Kriminalbeamtin

Strafverteidigern wird seitens der Justiz- und Ermittlungsbehören schon einiges zugemutet, wenn es um die Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts geht. Verstaubte Papierakten, statt PDF-Dokumente, die dann zusätzlich ganz oder teilweise nicht oder recht unorthodox paginiert (mit Seitenzahlen versehen) sind. Das ist noch das geringste Übel.

Spannend wird es, wenn das Gericht nach Anklageerhebung die Akten der Staatsanwaltschaft neu sortiert und eine neue Paginierung vorgenommen hat. Wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Akten der Kriminalpolizei schon umstrukturiert hat, ist das dann die dritte Ordnung.

Das führt dann in der Beweisaufnahme zu erheblichen Problemen, weil die in Schriftsätzen, Urkunden und Beschlüssen zitierten Fundstellen in den unterschiedlichen Aktenversionen den Einsatz von Pfadfindern erfordert: Der Polizeibeamte verweist auf ein Vernehmungsprotokoll, das sich doch eigentlich auf Blatt 213 in dem Band 3 der Fallakte 6 befinden muß. Dort jedenfalls hat er es abgeheftet. Gefunden wird das Protokoll dann endlich nach erfolgreichem Einsatz von Spürhunden im Sonderband 4 der Beiakte 2 auf Blatt 53. Oder so ähnlich.

Die Verteidigung hat dann irgendwann zwischen dem ganz Un-Organisations-Prozedere die Akten zur Einsicht erhalten und digitalisiert und verfügt bereits über ein eigenes Ordnungssystem, in dem dann nach dem Protokoll gesucht werden kann. Aber dafür gibt es ja entsprechende Technik. Lästig ist es aber allemal.

Für jeden Mist gibt es irgendwelche Vorschriften und Anordnungen in der Justiz. Für den Aufbau und die Struktur von Umfangs-Akten offenbar nicht oder sie werden nicht berücksichtigt.

Nun erhalte ich – mal wieder aus Sachsen – ein Aktenkonvolut, das Vorbildcharakter hat. Die Aktenbände sind sauber und einheitlich bezeichnet und die Bände haben etwas ganz Wichtiges: Ein Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis

Innerhalb der Akte befinden sich Deckblätter zu den einzelnen Durchsuchungen, die jeweils weitere Übersichten über den konkreten Fall liefern. So macht das Arbeiten Freude, auch wenn hier und da wenig Erfreuliches in der Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen zu lesen ist.

Besten Dank trotzdem auf diesem Wege an die gut strukturierte Kriminalbeamtin. ;-)

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Befangen, frech oder faul?

Es war „nur“ eine relativ kleine Bußgeldsache. Und nach Aufruf der Sache fand ein kurzer … nun sagen wir mal … Gedankenaustausch zwischen der Richterin und dem Verteidiger statt, ganz nach dem Motto: „Was-wollen-Sie-denn-eigentlich-hier?-Die-Sache-ist-doch-klar?!“.

So kann man vielleicht mit unerfahrenen Betroffenen oder Junganwälten vom Dorf umgehen. Und mancher Richter schafft sich auf diesem Wege die häßliche Arbeit aus dem Saal, für die er bezahlt wird. In diesem – unseren – Fall biß das Hohe Gericht auf Titan.

Die Begründung des Beschlusses, mit dem die Richterin anschließende vom Acker gejagt wird, erzählt die vollständige Geschichte und spricht für sich:

Befangen, frech oder faul

Ich bin mir nicht sicher, ob solche Drohungen – wie mit dem empfindlich-üblen Übergang ins Strafverfahren in einer Bagatell-Ordnungswidrigkeit – nicht auch unter irgendeine Strafrechtsnorm zu subsumieren wäre.

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Gescheiterte Fleißarbeit

Das Landgericht Bielefeld hatte erst einmal Glück. Die Angeklagten, denen ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug zur Last gelegt wurde, hatten sich – im Rahmen einer Verständigung (vulgo: Deal), § 257c StPO – geständig eingelassen. Das hat die Beweisaufnahme entschieden abgekürzt. Man war also zügig durch’s Verfahren gekommen und die Richter hatten ausreichend Zeit, das Urteil zu schreiben. Der Umfang dieses Urteils lag bei rund 5.000 Seiten:

Es wurden bei insgesamt 136.890 Betroffenen (teilweise mehrfach) Beträge im Lastschriftverfahren eingezogen, die im angefochtenen Urteil auf 4.885 Seiten im Einzelnen in Tabellenform aufgeführt sind.

berichtet der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 22.05.2014 (4 StR 430/13) (S. 9).

Genützt hat es nix. Das Urteil wurde in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ich fürchte, der Berichterstatter (so heißt der eine von drei Richtern beim Landgericht, der das Urteil schreibt) wird an dieser Entscheidung des BGH nicht die rechte Freude haben. Denn es in dem Urteil des Revisionsgerichts heißt es neben anderer Kritik auch noch:

  • Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen …
  • … vermögen die Urteilsgründe ebenfalls nicht hinreichend zu vermitteln …

Fest steht demnach: Nicht nur die beim Landgericht Bielefeld durchgeführte Beweisaufnahme war zu schlank, sondern es fehlten – trotz der 5.000 Seiten – wesentliche Informationen im Urteil.

Manchmal, aber nur manchmal, tun mir Richter richtig Leid.

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Freundliches Gericht

Einige unserer Mandanten sind gesundheitlich nicht immer auf der Höhe. Deswegen werden sie auch in der Regel betreut. Eine Folge dieser – oft psychischen – Erkrankungen ist manchmal die – so nennen es die Mediziner – fehlende Impulskontrolle oder erhöhter Suchtdruck. Das führt dann zu kleinen Ladendiebstählen, Schwarzfahrten, auch schon mal zu kurzweiligen Rangeleien oder zum brüderlichen Teilen von verbotenen Kräutern und Pulvern.

Unsere Staatsgewalt nimmt sich – unter strenger Beachtung des Legalitätsprinzips – auch dieser kranken Menschen an und überzieht sie mit gewaltigen Strafverfahren, weil sie mal wieder eine Dose Haarspray bei Kaisers geklaut haben oder ohne Fahrschein vom Hermannplatz zum Kotti mit der U-Bahn gefahren sind.

Nun ist es ja mit der Gesundheit dieser Leute nicht unproblematisch. Die zusätzliche Angst vor einem möglicherweise Weggesperrtwerden ist auch eher nicht förderlich, was die Verhandlungsfähigkeit angeht. Das ist absehbar und kann auch von medizinischen Laien recht einfach nachvollzogen werden.

Das scheint sich nun auch in der Provinz herumgesprochen zu haben. Dort ist man jedoch – anders als im harten Berlin – eher freundlich im Umgang mit diesen Menschen. Die mir als sehr höflich bekannte Richterin schreibt den ihr als gesundheitlich sehr labil bekannten Angeklagten an (der sich dann mit diesem Schreiben über seinen Betreuer an unsere Kanzlei wandte):

verhandlungsunfähig

… ist doch schön, daß das Gericht die Verhandlngsfähigkeit abwartet, um dann erst den Termin festzulegen. [X] Gefällt mir.

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Beklopptes Pferd und ein Affe beim AG Nauen

BRB-AdlerIch hatte dem Herrn aus dem Land Brandenburg vor einigen Monaten abgesagt. Er hätte es gern gesehen, wenn ich ihn verteidigt hätte. Da mir aber – sagen wir mal – der zeitliche Aufwand nicht ganz paßte, habe ich ihm geraten, einem anderen Strafverteidiger auf die Nerven zu gehen den Auftrag zu erteilen. Damit war ich ihn los. Dachte ich.

Meinem durchaus ernst gemeinten Ratschlag ist der zeitintensive Herr aus Brandenburg aber leider nicht gefolgt. Er hat sich selbst verteidigt („das bisschen Strafrecht …„) und dem Gericht zahlreiche lange Briefe geschrieben. Einzeilig, mit reichlich Anlagen.

In der Gerichtsverhandlung gab es dann eine Diskussion zwischen ihm und der Richterin. Man habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und deswegen stellte er einen Antrag:

Ablehnungsgesuch

Es gab noch einige Nachbesserungen, dann beschloß und verkündete (b.u.v.) das Gericht:

BuV

Damit war ein verhängnisvolles Stichwort gefallen: „Rechtsanwalt“. Da der Herr nun mal nicht auf den Kopf gefallen ist, haute er den nächsten Antrag raus:

PV-Antrag

Gar nicht so bekloppt, wie es zunächst scheint. Denn wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 II StPO), muß das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.

Offenbar hat der Brandenburger die Richterin überzeugen können. Denn er bekommt Gelegenheit dazu, dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

RA Hoenig als PV

Und dann nahm das Unheil seinen Lauf. Ohne auf den Gedanken zu kommen, diesen Rechtsanwalt vorher mal kurz zu befragen, was er von der Idee hält, sich jetzt als Pflichtverteidiger zum Affen machen zu lassen, beschließt und verkündet sie:

Bestellung

Noch am gleichen Tag verschickt das Amtsgericht Nauen die Ausfertigung des Beschlusses (pdf), meine Ladung zum neuen Termin im September und die komplette Gerichtsakte.

Vom Pferd getreten geglaubt, habe ich erstmal einen gleichwohl sehr sachlich formulierten Antrag gestellt. Ich bin auf die Reaktion der Richterin gespannt, obwohl mir die Rechtslage (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 12. April 1978 – (1) 1 StE 2/77, (1) 1 StE 130/77 –; juris) grundsätzlich bekannt ist.

Übrigens: Die Rolle des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in diesem Schaustück, so wie sie in dem Sitzungsprotokoll beschrieben wurde, ist einen eigenen Beitrag wert.

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Das eigene Knie

536616_web_R_K_by_Joachim Frewert_pixelio.deElf Monate Untersuchungshaft mit anschließendem Freispruch. Das führt grundsätzlich zu einer Haftentschädigung in Höhe von 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Das ist ohnehin nur ein unverschämtes Trinkgeld, das der Gesetzgeber dem zu Unrecht Weggesperrten vor die Füße wirft. Es gibt aber Fälle, da gibt es aber noch nicht einmal das.

Dem freigesprochenen Untersuchungshäftling Wilhelm Brause hatte man eine Brandstiftung vorgeworfen. Das Landgericht Aurich sprach ihn im ersten Durchgang schuldig und verurteilte ihn. Die Revision des Herrn Brause war erfolgreich, der BGH hob das Urteil auf. Im zweiten Durchgang kam es zum Freispruch. Die Zwischenzeit verbrachte Wilhelm im Knast.

Für diese Zeit habe er aber seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, weil er im Ermittlungsverfahren als Zeuge gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht habe, meinte jetzt das OLG Oldenburg. Dadurch sei er in den Verdacht geraten, selbst der Täter zu sein.

Wilhelm Brause hatte nämlich der Polizei und dem Gebäudeversicherer erzählt, nur der Vermieter und er seien im Besitz eines Schlüssels für das Gebäude. Die (erste) Verurteilung fand ihre entscheidende Grundlage aber darin, daß nur Brause die Gelegenheit hatte, das Gebäude zu betreten und den Brand zu legen.

Brause habe aber gewußt, daß auch noch weitere Personen einen Schlüssel und damit Zugang zum Objekt und Gelegenheit zur Brandlegung gehabt hatten. Und genau aus diesem Grund wurde er im zweiten Verfahren freigesprochen und aus der Haft entlassen.

Kann es sein, daß hier der Ärger des Gerichts im Vordergrund steht ihn freisprechen zu müssen, obwohl er eigentlich verurteilt gehört? So nach dem Motto: „Wir wissen ganz genau, daß Du das warst. Wir können es Dir leider nur nicht beweisen. Und deswegen gibt es auch keine Entschädigung!“

Es kann aber auch ganz anders gewesen sein, und Brause wollte einfach mal gucken, wie es sich anfühlt, wenn man sich selbst ins eigene Knie schießt.

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Bild: Joachim Frewert / pixelio.de

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Szenen einer Juristen-Ehe

605256_web_R_by_Wolfgang Dirscherl_pixelio.deEs ist ja schon schlimm, wenn ein Jurist mit einem Lehrkörper verheiratet ist. Aber als eine schlichte Katastrophe empfinde ich die Ehe zwischen einem Staatsanwalt und einer Richterin. Was erzählen die beiden sich eigentlich am Frühstückstisch für Geschichten?

Das müssen jedenfalls gefährliche Sachen sein, meint nämlich das Amtsgericht Kehl in einem Beschluß vom 15.4.2014 (5 OWi 304 Js 2546/14):

Auch die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte […]. So liegt der Fall hier.

Richterin am Amtsgericht … ist die Ehefrau des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG). Ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt vor Übersendung der Akten gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch mit der Sache eingehend auseinandergesetzt oder ein eigenes Interesse an der Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit hat, kommt es nicht an, auch wenn sich aus der Übersendungsverfügung ergeben sollte, dass dieses Verfahren für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eines von vielen und von untergeordneter Bedeutung ist, worauf seine Übersendungsverfügung hindeutet, in der er formularmäßig erklärt, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, beabsichtige, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, auf Terminsnachricht verzichte und keinen Antrag auf eine schriftliche Begründung des Urteils stelle. Denn diesen Schluss kann allenfalls derjenige ziehen, der die Praxis der Bearbeitung von Bußgeldverfahren durch die Staatsanwaltschaft kennt. Das ist weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen anzunehmen. Im Übrigen ist der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht gehindert, jederzeit ein stärkeres Interesse an der Sache zu entwickeln und sich unmittelbar ins Verfahren einzuschalten.

Dies vorausgeschickt stellt sich mir noch einmal die Frage, welchen Gesprächsstoff die beiden haben, nachdem die Brötchen vom Dorfbäcker auf dem Tisch stehen und der Filterkaffee in der Thermoskasse warm gehalten wird: Unterhalten sich die beiden dann über die Eskapaden des Dorf-Junkies, den sie nach dem Frühstück anklagen und (hin-)richten werden?

Nebenbei:
Das Amtsgericht hat über den Selbstablehnungsantrag der Richterin entschieden. Rechtsanwalt Umut Schleyer, dem ich für die Übersendung der Entscheidung danke, fragt sich zu Recht, wie entschieden worden wäre, wenn das Ablehnungsgesuch von einem Angeklagten oder auch nur von einem Betroffenen angebracht worden wäre.

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Bild: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de

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Bayerische Planwirtschaft

Zu den Aufgaben eines Strafverteidigers gehört die Prüfung der ordnungsmäßen Besetzung des Gerichts. Hinsichtlich der Berufsrichter ist das relativ einfach. Es gibt die sogenannten Geschäftsverteilungspläne. Die meisten (größeren) Gerichte veröffentlichen mittlerweile diese Pläne regelmäßig im Internet, für das Berliner Landgericht findet man sie hier.

Aber auch in solch einfachen Dingen muß der Verteidiger aufpassen. Denn der Geschäftsverteilungsplan wird nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs erstellt. Was passiert also, wenn aus biologischen oder sachlichen Gründen ein Richter unterjährig auf Dauer nicht mehr zur Verfügung steht und die allgemeinen Vertretungsregeln nicht mehr greifen?

Dann setzt sich das Präsidium des Gerichts bei Kaffee und Kuchen zusammen und beschließt nach § 21e Abs. 3 GVG eine Änderung. Diese Präsidialbeschlüsse werden aber in der Regel nicht veröffentlicht, sondern auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufgelegt (§ 21e Abs. 9 GVG).

An dieser Stelle wird es schwierig für auswärtige Verteidiger. Extra wegen der Einsichtnahme in diese Beschlüsse quer durch die Republik zu fahren, kann dem Mandanten teuer zu stehen kommen. Deswegen bitten wir höflich:

Mir ist bekannt, daß ich keinen Anspruch auf Übersendung der erbetenen Unterlagen habe, möchte aber darum bitten, von der ständigen Übung der meisten Landgerichte und Oberlandesgerichte, die Unterlagen an auswärtige Verteidiger zu übersenden, nicht abzuweichen. Insoweit bedanke ich mich schon vorab.

Diesen Teil eines Textbausteins habe ich auch an ein Bayerisches Landgericht gefaxt, von dem ich schon knackige Reaktionen auf meine teils unangenehmen Anträge gewohnt war. Es dauerte keine drei Tage, da klingelte eine eMail aus Bayern in meinem Postkasten.

GVPl-eMail

Damit konnte und durfte ich nicht rechnen. Das nenne ich mal professionelles und erfreuliches Verhalten, für das ich mich nun auch hier artig bedanken möchte. Die Word-Dateien dann in ein verkehrsfähiges PDF-Format zu konvertieren und mit Dank nach Bayern zu schicken, hat mir keine Mühen gemacht.

Aber bei soviel Zuvorkommen werde ich nicht vergessen, daß nun auch noch die richtige Besetzung der Schöffenposten zu prüfen ist. Und das ist nun mal echt eine Aufgabe für Erwachsene, ganz besonders in einem Flächenstaat wie Bayern.

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Man kann’s auch übertreiben

LG Berlin Im Namen des VolkesDer Mandant wurde erstinstanzlich verurteilt. Und das, obwohl er unschuldig sei. Er hatte keinen Verteidiger beauftragt … aus eben diesem Grunde. Wenn man unschuldig ist, braucht man keinen Strafverteidiger. Das war seine Ansicht bis kurz vor Urteilsverkündung.

Kurz danach kam er zu mir, und wir haben gemeinsam in der Berufung die Fehler wieder beheben können, die das Amtsgericht Tiergarten und die Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz gemacht haben.

Ok, wir hatten auch Glück mit dem Richter. Einer der nicht nur sein Handwerk in Moabit ausübt, sondern auch noch an der Freien Universität als Professor tätig ist. Entsprechend penibel wurde hier die Strafprozeßordnung (StPO) angewandt, so daß es eine Freude war, ihm aus Sicht der Verteidigung bei seiner Vorlesung Prozeßführung zuzuschauen.

An der einen oder anderen Stelle merkte man schon sehr deutlich seine starke Wissenschaftslastigkeit, wo in der sonstigen Moabiter Praxis wesentlich mehr Hemdsärmeligkeit üblich ist. Aber da die StPO die vornehme Aufgabe hat, den Angeklagten vor Übergriffen der Staatswalt zu schützen, war es uns auf der Verteidigerbank nur Recht.

An einer Stelle meine ich aber, übertreibt es der Herr Professor, besonders mit der Umsetzung des Urteils des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. März 2013 und den darin formulierten Transparenz- und Dokumentationspflichten:

Freispruchohneverständigung

Ich kann mir echt wenig Freisprüche vorstellen, die auf einer Verständigung beruhen. 8-)

Anyway, der Freispruch ist rechtskräftig und der Mandant um eine Erfahrung reicher: Gerade Unschuldige brauchen einen Strafverteidiger.

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