Richter

Keine Selbstverteidigung durch Verteidiger

Der Kollege hat das einzig Richtige gemacht, als ihm die Polizei mitteilte, daß gegen ihn ermittelt werde. Ohne zu zögern hat er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt.

Das Sprichwort – Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten – war ihm bekannt.

Eine weitere sinnvolle Entscheidung hat er dadurch getroffen, keinen Verteidiger zu wählen, der im selben (übersichtlichen) Sprengel unterwegs ist.

Solche Verteidigungen sind oftmals sehr konfliktbeladen, da ist es dann von Vorteil, wenn der (auswärtige) Verteidiger keine Rücksicht auf mit ihm vernetzte Richter und Staatsanwälte nehmen muß. Und so ein Fremder bringt oftmals richtig frischen Wind ins Geschehen …

Und so bin ich einmal mehr als Verteidiger eines Verteidigers unterwegs.

Das war der Staatsanwaltschaft wohl lästig, denn sie erhebt kurzerhand und ohne rechtliches Gehör zu gewähren, die Anklage zum Schöffengericht. Ein ziemlich dickes Ding, was da dem Kollegen auf die Füße zu fallen droht.

Aus unterschiedlichen Gründen habe ich jetzt erst einmal meine Bestellung zum Pflichtverteidiger meines Mandanten beantragt:

Wenn der Richter weiß, was ein Verteidiger, der sich selbst zu verteidigen versucht, anzurichten imstande ist, wäre er kein Narr, wenn er dem Antrag dankend stattgeben würde.

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Bild: © Heinz Ober / pixelio.de

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Der Widerruf zum Absaufen

Der Betreuer unseres Mandanten schickt uns den Beschluß eines Amtsgerichts. Der Richter hat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Zur Vorgeschichte:
Der Mandant ist psychisch erkrankt, es gibt eine multiple Substanzabhängigkeit, er wird entsprechend behandelt und steht unter Betreuung. Mehrere Bemühungen, ihm eine Tagesstruktur zu verschaffen, scheiterten; auch in einer Werkstatt für Behinderte gelang es ihm nicht, länger als ein paar Tage zu arbeiten. Er ist „willig“, aber überfordert.

Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu kleinkriminellen Straftaten gekommen, ein tatsächlicher Schaden ist an keiner Stelle entstanden. In diesem Fall war er zur falschen Zeit am falschen Ort, wo er sich zu einem Schubser hat hinreißen lassen. Passiert ist de facto nichts, de jure war es eben eine heftig klingende Straftat.

In der Hauptsache wurde er verteidigt. Während der Bewährungszeit hatte er keinen Verteidiger. Auch in dem gerichtlichen Verfahren, in dem über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden wurde, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, war er nicht verteidigt. Das ist – nach herrschender Ansicht der Amtsrichter – kein Fall der notwendigen Verteidigung. Auch dann nicht, wenn ein Verurteilter nicht Herr seiner Sinne ist.

Also entscheidet der Richter am Amtsgericht:

Wenn dieser Beschluß rechtskräftig wird, schickt man einen kranken Menschen, der aufgrund dieser Erkrankung unfähig (nicht: unwillig!) ist, sich an Spielregeln zu halten und Auflagen zu erfüllen, auch nicht mit einer engagierten Unterstützung eines professionellen Betreuers, für 12 Monate in den Knast.

Was erwarten der Staatsanwalt und der Richter eigentlich, wie es danach weiter gehen soll? Ist diese Art mit instabilen Menschen umzugehen nicht ein Eingeständnis völliger Hilflosigkeit? Oder sind Richter und Staatsanwalt kalte Technokraten, die „an Recht und Gesetz gebunden“ sind und sich quasi in einem „Befehlsnotstand“ befinden, mit dem sie rechtfertigen, einen Menschen, der bis zum Hals im Dreck steckt, noch ein Stück weiter nach unten zu drücken?

Es ist nunmehr die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten unbedingt erforderlich.

Erforderlich wofür? Damit er in dem Dreck umkommt?

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Bild: © Rudolpho Duba / pixelio.de

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Juristische Argumentationstechnik

Es geht um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Verteidigung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und reklamiert einen Meßfehler.

Das gefällt der Richterin an einem kleinen, feinen Amtsgericht im Lande Brandenburg nicht.

Sie teilt informell mit:

Das Gericht beabsichtigt daher nicht, zu Werten eines Fahrzeughecks, dessen Front bereits gemessen werden darf und nicht schneller sein kann, als das Heck, welches noch 5 m aus dem 50m-Raum hinausragt, ein Gutachten einzuholen.

Der Richterin ist zuzugestehen, daß sie zumindest die Grundlagen der Fahrphysik verstanden hat. Aufbaukurse für Fortgeschrittene dann in der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung.

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Bild: © Aleix Llovet Vidal – Own work, CC BY-SA 3.0 / via wikimedia

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Kommunikationslos gegrillt

Angefangen hatte es mit insgesamt acht Angeklagten. Übrig geblieben sind nach 26 Hauptverhandlungsterminen noch vier. Die anderen wurden „zur gesonderten Verfolgung und Aburteilung“ abgetrennt.

Der Tatvorwurf lautete u.a. auf eine Vergewaltigung. Entscheidendes, überwiegend einziges Beweis-„Mittel“ war die geschädigte Zeugin, die behauptete, von fünf der Mitangeklagten vergewaltigt worden zu sein. Diese Behauptung wurde dokumentiert in drei polizeilichen Vernehmungen und vier Vernehmungen in der Hauptverhandlung. Insgesamt gab es am Ende zahlreiche Abweichungen und eklatante Widersprüche in den Darstellungen; nicht nur am Rande, sondern entscheidend auch im so genannten Kerngeschehen.

Die Angeklagten hatten sich teilweise eingelassen, allerdings bestritten sie uni sono, gegen den Willen sexuell mit der Zeugin verkehrt zu haben. Es sei einvernehmlicher Sex gewesen, für den man gezahlt habe.

Die Verteidigung hat die Widersprüche mehrfach in unterschiedlichen Beweisanträgen und Erklärungen thematisiert; es gab heftige Diskussionen über den Umfang der weiteren Beweisaufnahme.

Irgendwann sprach der Vorsitzende dann ein Machtwort und setzte eine Frist für weitere Beweisanträge. Die Frist war verstrichen, die Beweisaufnahme wurde geschlossen, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben plädiert und die Angeklagten hatten ihr letztes Wort.

Danach wurde die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung für 10 Tage unterbrochen.

Zwei Tage vor der geplanten Urteilsverkündung wurde die Zeugin (erneut) in einem der Trennverfahren vernommen. Sie lieferte eine weitere Variante der Vorfälle und berichtete Widersprüchliches, insbesondere auch wieder im Kerngeschehen. Darüber wurden wir von der dortigen Verteidigung informiert.

Diese Informationen haben wir in einem neuen Beweisantrag verwertet, der den Umfang von 14 Seiten hatte. Etwa zwei Stunden vor dem Urteils-Verkündungs-Termin war der Antrag fertig gestellt und sprudelte dann in Form einer Ankündigung aus dem Fax der Geschäftsstelle der zuständigen Strafkammer. Das Gericht war also vorgewarnt, als es – verspätet wie immer – losging.

Das Urteil konnte also nicht wie geplant verkündet werden, sondern es ging zurück in die Beweisaufnahme. Wir hatte mit Zeter und Mordio des Vorsitzenden und der Staatsanwältin gerechnet. Aber stattdessen blickte ich bei der Verlesung der 14 Seiten der Antragsschrift in tiefenentspannte Gesichter der fünf Richter. Und war sicher, das Gericht haut uns den Antrag nach kurzer Beratung um die Ohren und schickt die Angeklagten ins Gefängnis.

Die Beratungspause dauerte auch nicht lange, bevor der Vorsitzende den ablehnenden Beschluß verkündete. Die Begründung hatten wir allerdings anders erwartet: Unsere Beweisbehauptungen unterstellte das Gericht als wahr, akzeptierte also das als zutreffend, was wir erst mühsam durch eine Zeugenvernehmung in das Verfahren einführen wollten.

Wir waren aber immer noch unsicher, was jetzt in den Köpfen der Richter abging, denn auch unseren (nunmehr vierten) Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens lehnte das Gericht ab: Es verfüge über eigene Sachkunde, brauche also keinen Sachverständigen. Der Klassiker.

Erst als im Anschluß daran (und nach erneuter Schlußzeremonie mit Plädoyers, Anträgen und letzten Worten) der Urteilstenor verkündet wurde, wußten wir: Wir hatten das Ziel erreicht.

Das Gericht teilte in der Begründung des Urteils mit: Auf der Grundlage dieser vielfältigen Geschichten, die die Zeugin der Polizei und uns erzählt hat, läßt sich kein Urteil gründen, das die Angeklagten teilweise für mehrere Jahre in den Knast schicken soll.

Was ist schiefgelaufen in diesem Verfahren?

Es fehlte an der Kommunikation zwischen dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten. Wäre den Verteidigern früher bekannt gegeben worden, daß das Gericht die massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Zeugin mit den Verteidigern teilte, hätte man die intensive und stundenlange Befragung der Zeugin – durch acht (!) Verteidiger – vermeiden können. Obwohl wir das Gericht immer wieder darum gebeten, teilweise gefordert hatten, eine vorläufige Bewertung der Beweislage zu liefern, hat das Gericht gemauert.

Welche Alternativen hatte die Verteidigung in solch einer Situation also – außer die Aussagen der Zeugin in jedem kleinsten Detail zu hinterfragen, jedes auch noch irgendwie vielleicht in Bezug stehendes Randgeschehen zu beleuchten, Akten aus führeren (verhältnismäßig uralten) Verfahren beizuziehen, Social-Media-Accounts zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und so weiter und so fort.

Die Zeugin hat mir am Ende Leid getan, daß sie derart gegrillt wurde. Auch für die Angeklagten war diese Langstrecke eine erhebliche Belastung (die teilweise auch zum Job-Verlust führte). Aber nur dadurch ist es am Ende zu einem Ergebnis gekommen, das für unsere Mandantin im Grunde akzeptabel erscheint.

Das hätte man echt einfacher haben können, wenn „man mal darüber geredet“ hätte. Eine klare Kante wäre das richtige Mittel gewesen, um für alle Beteiligten einen gangbaren Weg zu finden.

So haben wir nun einen Erfolg erzielt, über den wir uns nur sehr eingeschränkt freuen können.

Nicht nebenbei:
Die Zeugin war zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt.

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Bild „Eingemauertes Telefon“: © www.fotofixfax.com / Bild „Grill“: © Dieter / beide via pixelio.de

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Die dienstliche Erklärung eines Fouls im Bußgeldverfahren

Der Mandant kommt zu uns, weil er einen Bußgeldbescheid bekommen hat. 160 Euro und einen Monat Fahrverbot hat der Herr Polizeipräsident festgesetzt. Angeblich soll der Mandant zu schnell unterwegs gewesen sein.

Und damit soll der Tatvorwurf nachgewiesen werden.

Es gibt ein paar Meßmethoden, bei denen es schwierig wird, Fehler bei der Anwendung zu machen (Polizeibeamter) bzw. zu finden (Verteidiger). Die ViDistA (Video Distanz Auswertung) gehört nicht dazu. Deswegen hat der Verteidiger nach der Beratung des Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Neben der Akteneinsicht (hat er bekommen) hat er auch die Einsicht in das Video (hat er nicht bekommen) beantragt.

Der Plan war, dieses Video einem Sachverständigen vorzulegen, damit der sich mal anschaut, ob das alles so seine Richtigkeit hat. Das macht ein erfahrener Verteidiger, wenn er Material für Beweisanträge braucht, die das Gericht zum Nachdenken bringen sollen, ob denn das alles in Ordnung ist, was die Polizei da gemessen hat.

Statt des Videos bekommt ein Fax. Nicht vom Polizeipräsident, auch nicht vom Gericht. Sondern von seinem Mandanten:

Der Richter, der in unserer Kanzlei eigentlich nicht als Rüpel bekannt ist (da gibt es zumindest einen anderen beim AG Tiergarten), schreibt also an dem Verteidiger vorbei an den Betroffenen. Das ist für sich genommen schon einmal nicht wirklich eine gute Idee.

Dann aber auch noch mittels eines mehr schlecht als recht verpackten Vor-Urteils das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg zu nehmen und den Betroffenen quasi unter Androhung empfindlicher Übel zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen, ist schon echt mutig.

Ich frage mich, was diesen Richter geritten hat, von dem ich bisher immer eine ziemlich gute Meinung hatte. Sowohl der Verteidiger, als auch dieser Richter machen ihren Job als Verkehrsstrafrechtler seit Jahrzehnten. Man kennt sich und man weiß, was der jeweils andere drauf hat.

Warum der Richter jetzt sehenden Auges ein solches Foul begeht, wird er dienstlich erklären müssen.

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Bild – Rote Karte: © Torsten Bogdenand / pixelio.de

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Die Kittelschürze beim AG Cottbus

Zumindest nicht mit der Postkutsche, sondern immerhin schon per Fax erreichte unsere Kanzlei die Ladung zu einer Verhandlung in einer Bußgeldsache:

Ich weise darauf hin, daß die Verhandlung nicht im Jahre 1918 stattfinden soll.

Unser Kollege Detlef Burhoff hatte das Thema bereits am 16.04.2018 am Wickel. In seinem Blogbeitrag schrieb Herr Burhoff …

Es geht um die Frage: Darf der Kollege/der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung sein Notebook benutzen oder nicht. Die Richterin am AG Cottbus hatte: Nein, gesagt, das aber nicht mit konkreten “Eriegnissen” begründet, sondern nur mit in meinen Augen diffusen Sicherheitsbedenken.

… und verwies auf den Beschluß des Landgericht Cottbus vom 10.04.2018 (22 Qs 60/18), der den Unsinn der mutmaßlich selben Richterin als ebensolchen disqualifizierte.

Wie die meisten strafrechtlich engagierten Rechtsanwälte ist auch Detlef Burhoff Optimist. Deswegen äußerte er in seinem Beitrag am Ende auch die Hoffnung, daß der Beschluß dieser Amtsrichterin den Weg in die Gegenwart geebnet haben möge:

Dem [LG Beschluß] ist nichts hinzuzufügen, außer: Man kann nur hoffen, dass es hilft […] Woanders ist [der Laptop in der Hauptverhandlung] vielleicht aber auch kein Problem. In Cottbus jetzt hoffentlich auch nicht mehr.

Die Hoffnung eines Richters am OLG a.D. ist mit Zusendung der Ladung an unsere Kanzlei gestorben.

Obiter dictum:
Wieso kommt mir jetzt das Bild einer Perlon®-bekittelten Hausfrau in den Kopf, die am Waschtrog steht und ihre Wäsche auf dem Waschbrett rubbelt, weil eine Waschmaschine das Werk des Teufels sein muß?

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Vorurteil widerlegt: Freitag ab eins …

Ich möchte hier mal eine Lanze für die Richter am Amtsgericht Tiergarten brechen. Die arbeiten nämlich – entgegen anders lautender Gerüchte – auch noch freitags nach Eins!

Und sie sind imstande, selbst um diese Un Uhrzeit noch, minutengenau die Termine zu planen. #Hätteichnichtgedacht

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Die schlotternde Knie des Dorfrichters

Zu den schwierigsten Aufgaben eines „auswärtigen“ Strafverteidigers gehört die Stimmungmache im „fremden“ Gericht.

Auch wenn in Flensburg dieselbe StPO gilt wie in Sondhofen Sonthofen, gibt es regionale Besonderheiten.

Und die Größe spielt auch eine Rolle: Am Amtsgericht Tiergarten geht man anders miteinander um als am Amtsgericht Bergen auf Rügen.

Es ist daher immer wieder etwas Besonderes, wenn ich außerhalb Berlins verteidige. Mit welchen Vorurteilen ich da zu kämpfen habe, zeigt dieser Kommentar eines Dorfrichters:

Es zeugt nicht gerade von einem besonders ausgeprägtem Selbstbewußtsein, wenn sich ein Richter am Amtsgericht in dieser Form äußert. Und genau damit muß man rechnen – besonders dann, wenn man sich wie ich schon das eine oder andere Mal über Richter und Staatsanwälte öffentlich geäußert hat.

Dieses Spannungsverhältnis kann ein Verteidiger aber unterschiedlich nutzen.

Zum Beispiel, indem man bis unter die Zähne bewaffnet aufschlägt und sofort auf Konfliktkurs geht. Dann sollte man aber auch damit rechnen, daß die „Gegenseite“ nicht unbewaffnet abwartet und als Kaninchen die Schlange anstarrt. Kann funktionieren, und hat schon funktioniert, muß aber nicht immer funktionieren.

Eine weitere Strategie kann darin bestehen, solche Erwartungen wie die des zitierten Dorfrichters schlicht zu enttäuschen. Zum Beispiel auftreten mit dem Ziel, sich ein „Das hätte ich jetzt aber gar nicht gedacht, daß der da aus dem Ghetto so freundlich sein kann!“ abzuholen.

Oder irgendwas dazwischen, also nach dem Motto „Körpergewicht nach links verlagern und dann doch rechts dran vorbei„.

Solide Kenntnisse des materiellen und des Prozeßrechts sind dabei stets die Basis für eine erfolgreiche Verteidigung. Die Ergebnisse hängen aber zu einem ganz großen Teil von der Stimmung ab, die im Saale herrscht. Da kann man viel Porzellan zerschlagen, wenn man so einen schlotternden Dorfrichter auf dem falschen Fuß erwischt.

Es gibt aber eines, das sicher ist. Mit dem Ruf als Kreuzberger Krawallo dann mit dem Schmusekurs überraschen, bringt deutlich mehr Punkte, als als stromlinienförmiger Sterbebegleiter plötzlich die Keule rauszuholen.

Also, lieber Dorfrichter, warten Sie’s doch erst einmal ab, bevor Sie anfangen zu zittern. Vielleicht bringt Ihnen der Verteidiger vor Aufruf der Sache ja einen Blumenstrauß in die Richterkammer.

Übrigens:
Neben dem Begriff des „Dorfrichters“ kursiert noch eine weitere despektierliche Bezeichnung: „Die Hausfrau in Robe“. Sie ist aber so ziemlich das Gefährlichste, was die Justiz zu bieten hat; die ha’ms in der Regel nämlich richtig gut drauf. ;-) Unterschätzen darf man beide gleichermaßen nicht.

Ausblick:
Ob es für den Mandanten von Vorteil ist, eine lokale Größe zu engagieren oder besser doch den auswärtigen Anwalt … darüber schreibe ich dann später nochmal was.

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Bild: © Rike / pixelio.de

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65 Zeugen

Es geht um den Vorwurf gewerbsmäßigen Betrugs in 65 Fällen, der noch übrig geblieben ist. Die mit dem Verkauf der vermeindlich gestohlenen Hardware verbundene Hehlerei-Vorwurf war der Staatsanwaltschaft – auf dringendes Anraten der Verteidigung – zu komplifiziert. Deswegen hat man das Verfahren auf den Betrug beschränkt und die Hehlerei nach § 154 StPO eingestellt.

Um nun beziffern zu können, womit der Angeklagte im Falle seine Verurteilung rechnen muß, ist Fleißarbeit angesagt. Denn wenn die Anklage am Ende zu 100% durchgehen sollte, muß der Verurteilte nicht nur mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Sondern auch mit der Einziehung des angeblichen Vermögensvorteils, hier in Höhe von 33.229,96 Euro.

Es führt also kein Weg daran vorbei, erst einmal so eine Tabelle zu erstellen; man weiß ja nie, wozu sie noch gebraucht wird:

Nun hat der Vorsitzende des Schöffengerichts erst einmal eine große Aufgabe zu lösen – denn wie bekommt er die 65 Zeugen aus der gesamte Republik ins Gericht, und zwar pünktlich zu einem Zeitpunkt, der er sich ausgedacht hat.

Wenn da jetzt noch ein Kreuzberg Verteidiger querschießt, könnte es ein größeres Kapazitätenproblem am kleineren Amtsgericht geben.

Es sei denn, der Angeklagte bekommt ein Angebot, das er nicht ablehnen kann. Dann ist die Hauptverhandlung in 30 Minuten zuende.

Auch wenn meine Assistentin erst einmal ziemlich lautstark mit mir geschimpft hat, als sie diesen Job von mir bekommen hat: Sie freut sich über die von ihr geschaffene solide Ausgangsposition, die die Verteidigung nun bei den anstehenden Verständigungsgesprächen hat. Besten Dank auf diesem Wege an sie für diese wichtige Fleißarbeit.

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Einstellung statt Freispruch

Ein charakterisches Beispiel aus der alltäglichen Praxis der Strafjustiz.

Irgendwas passiert. Nichts Genaues weiß man nicht. Belastbare Beweise für den Hergang fehlen. Keine Zeugen, keine Aufzeichnung, kein Sonstwas.

Wie in diesem Fall
Eine Rollstuhlfahrerin reklamiert das Verhalten eines Busfahrers. Die Staatsanwaltschaft gießt ihre Strafanzeige in eine Anklage wegen Körperverletzung, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung.

Über die Beweisaufnahme schreibt der Tagesspiegel:

Vor Gericht standen Aussage gegen Aussage.

Eben weil Beweise – mit Ausnahme der Zeugenaussage der geschädigten Rollifahrerin – dem Bestreiten des Busfahrers nicht gegenüberstanden.

Also: In dubio pro reo? Im Zweifel für den Angeklagten?

Die Antwort gibt der Tagesspiegel:

Nach einer Beratung verkündete die Richterin, alle Prozessbeteiligten hätten sich auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Auflage geeinigt. 1700 Euro soll L. zahlen, davon 500 Euro an die Rollstuhlfahrerin. 1200 Euro gehen an einen gemeinnützigen Verein.

Warum kein Freispruch, wenn der Tatnachweis nicht zu führen ist?

Liegt es daran, daß alle Rollifahrer gut sind und alle Berliner Busfahrer ruppig? Oder liegt es an dem zweiten Satz eines Urteilstenors:

  1. Der Anklagte wird aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
  2. Die Kosten des Verfahren und die notwenigen Auslagen des Angeklagte trägt die Landeskasse.

Als Verteidiger kann ich einerseits verstehen, daß der Busfahrer sich auf einen solchen Handel einläßt. So ein – öffentliches – Verfahren ist kein Ponyhof. Und das Risiko, dennoch – vielleicht sogar erst in der Berufungsinstanz – verurteilt zu werden, was verbunden sein würde mit erheblichen Folgen in seinem Beruf und für seine Fahrerlaubnis, ist ganz real vorhanden.

Aber andererseits: Es gibt keine Beweise für die Schuld. Also was denn dann außer Freispruch?

Unser Kollege Thomas Kümmerle hat gestern in einer anderen Sache einen Freispruch für seinen Mandanten erkämpft, nachdem er ihm dazu geraten hat, sich nicht auf einen Kuhhandel am 1. Hauptverhandlungstermin einzulassen. Einstellung gegen Zahlung einer Auflage, weil die Beweislage zu dünn war. In seinem Fall hatte dann sogar die Staatsanwaltschaft am 3. Hauptverhandlungstermin den Freispruch beantragt.

Was ich sonst noch zu sagen hätte zu dem Verhalten der Justiz, wenn sich der Anklagevorwurf nicht bestätigt, kann man hier nachlesen.
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Bild (Ausschnitt): © Henning Hraban Ramm / pixelio.de

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