Richter

KEINE Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt und anderswo

Da schafft sich ein Richter eine eigene Prozeßordnung, begründet darauf allerlei bunte Maßnahmen – wie z.B. die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei – und wird am Ende – immerhin nach 10 Jahren – von dem Vorwurf einer Rechtsbeugung freigesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat sich dazu in der Pressemeldung Nr. 70/2017 geäußert:

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.

Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben.

[…]

Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanzen:

Landgericht Potsdam – Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13

Also, ich halte hier nochmal fest:

Ein Richter aus Eisenhüttenstadt (das ist so ein kleines, gottverlassenes Kaff in der Nähe zur polnischen Grenze), ein Mann mit einer fundierten Ausbildung, an deren Ende zwei Staatsexamen standen und mit einer mehr als einwöchigen Berufserfahrung, vertritt die Ansicht, er(!) könne eine Strafprozeßordnung für den Sprengel Eisenhüttenstadt(!) erst „erlassen“ und dann damit Festnahmen und Durchsuchungen begründen, handelt nicht vorsätzlich.

Ok, das muß man jetzt so akzeptieren. Als Strafverteidiger hätte ich spontan aber nicht an § 16 StGB, sondern eher an §§ 20, 21 StGB gedacht …

Wer das Thema noch ein wenig vertiefen möchte, kann sich mit den weiterführenden Links der LTO vom 10.5.2017 beschäftigen. Ich kann das nicht. Mir wird schwindelig.

Und wer darüberhinaus die Entscheidung des 5 Senats im Original lesen möchte, sobald sie veröffentlich ist, kann sich dafür hier anmelden.

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Terminsverlegung und sture Arroganz

Das Gericht hatte einen Termin angesetzt. Der Angeklagte sucht sich den Verteidiger seines Vertrauens aus. Der Verteidiger ist an dem Terminstag verhindet.

Der Normalfall:
Der Verteidiger bittet um Aufhebung des Termins und um Absprache des neuen. Das funktioniert binnen zweier Minuten durch einen Telefonanruf.

Der Problemfall:

Die Richterin am Amtsgericht wird nun mit einer Reaktion rechnen müssen, die einen zeitlichen Aufwand verursacht, der den Umfang einer kompletten Beweisaufnahme annehmen wird. Die arrogant anmutende Sturheit ist etwas, das sich manche Richter erst während ihrer Praxiserfahrungen abgewöhnen müssen. Das lernen sie in der Regel nicht auf der Richterakademie. Andere Richter, also solche, die weiter denken als von der Wand bis zur Tapete, können einen echt entspannten Job haben.

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Null Toleranz für Verwaltung und Urlaub

Wer wissen will, warum kleinere Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Berlin so elend lang dauern, kann sich anhand von Aktenvermerken, wie zB. der eines renitenten Richters, informieren:

Ich fasse das mal zusammen:

  • Es gibt ein erhöhtes Fallaufkommen im Bereich der Betäubungsmitteldelikte beim Amtsgericht. Wer meint, das hänge mit der Null-Toleranz-Strategie und den ständigen sinnlosen Kontrollen in der Hasenheide und im Görlitzer Park zusammen, denkt in die richtige Richtung.
  • Die Justizverwaltung schließt eine Spezialabteilung für genau diese „Null-Toleranz´-Delikte“. Die Akten der strafverfolgten Kiffer verstauben vier Monate lang auf einer unterbesetzten Geschäftsstelle.
  • Parallel dazu wird den Richtern irgendwelcher Verwaltungskrempel übergeholfen, damit sie sich auch ja nicht um ihren eigentlichen Job kümmern können.
  • Und jetzt macht der letzte engagierte und aufmüpfige Richter auch noch Urlaub.

Es bleibt (für den Fortgang der Verfahren, nicht für den Richter) zu hoffen, daß die Wiedervorlage („Wv“) nicht die Dauer seines Urlaubs wiedergibt.

Wer in so einem Laden arbeiten will, muß nicht nur über ein gutes Examen verfügen, sondern – viel wichtiger – über ein extrem dickes Fell. Überlegt Euch das gut, lieber Nachwuchs.

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Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.

Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.

Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.

Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.

Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.

Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.

Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.

Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?

Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.

Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.

Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:

Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.

Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.

Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.

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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de

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Das Ende der Diskussion

Ich hatte vor einigen Wochen einen Disput mit dem Vorsitzenden. Er wollte einfach nicht so wie ich. Oder umgekehrt.

Es gab einen deutlichen Austausch der Argumente via eMail. Irgendwann war mir die Zeit zu schade und ich habe mit dem alten Usenet-Kürzel „EOD!“ die Diskussion beendet. Und gemacht, was ich für richtig halte.

Heute wurde in derselben Sache erörtert, ob und in welchem Umfang der Staatsanwalt als Zeuge vernommen werden soll. Einem Verteidiger läuft natürlich das Wasser im Mund zusammen, wenn der ermittelnde Staatsanwalt auf dem Schleudersitz in der Mitte des Saales zur umfassenden Aussage verpflichtet ist.

So ein Galadinner gibt es aber auch nur dann, wenn der bezeugende Staatsanwalt eine Aussagegenehmigung von seiner Einsatzleitung bekommt. Diese Genehmigung wird jedoch nur dann erteilt, wenn es wirklich gar nicht mehr anders geht. Und dann auch nur begrenzt.

Im Rahmen dieser Diskussion über den notwendigen Umfang der Aussagegenehmigung mußte ich mir dann von dem Staatsanwalt anhören:

Ich werde zu dem anderen Aktenzeichen keine Fragen beantworten, Herr Verteidiger. EOD!

Ein schönes Beispiel dafür, daß manchmal sogar auch junge Staatsanwälte was von alten Strafverteidigern zu lernen bereit sind. ;-)

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Das Rechtsgefühl zur Schweigepflicht eines Arztes

Es ist gar nicht so selten, daß sich Juristen und juristische Laien nicht verstehen.

Oder deren Ansichten stehen sich genau entgegengesetzt gegenüber. Wie in diesem Fall.

Am Ende meines Beitrags vom Freitag über die Anforderungen an ein ärztliches Entschuldigungsschreiben hatte ich eine Frage und zwei Antworten zur Verfügung gestellt:

Das (mich) wenig überraschende Ergebnis:

86% von immerhin 541 Stimmern (Stand 11.02.17, 11 Uhr) liegen „daneben“!

Das ist um so erstaunlicher, als daß der Ermittlungsrichter bereits im allerersten Kommentar unter diesem Blogbeitrag das „richtige“ Ergebnis verraten hatte.

Ich zitiere mal (für die Juristen unter den Lesern) neben dem angesprochenen Beschluss des OLG Hammm vom 3. 6. 2008 – 5 Ss OWi 320/08 – aus KK-OWiG/Senge OWiG § 74 Rn. 23 – 37:

In der Vorlage eines ärztlichen Attestes liegt konkludent die Erklärung des Betroffenen, dass er den ausstellenden Arzt von der Schweigepflicht entbinde (OlG Braunschweig NStZ-RR 2010, 352; OLG Bamberg OLGSt StPO § 329 Nr. 31; OLG Karlsruhe Justiz 1994, 185).

Man darf also getrost davon ausgehen, daß die ganz überwiegend herrschende Ansicht der Schwarzkittel in der Praxis von einer Schweigepflichtentbindungserklärung ausgeht, wenn der Angeklagte bzw. Betroffene ein unzureichendes ärztliches Attest vorlegt.

Das Rechtsgefühl steht also im krassen Widerspruch zur Rechtspraxis.

Welche allgemeine Schlußfolgerung bietet sich nun an, wenn das beileibe kein Einzelfall ist?

  • Sollten sich juristische Laien von Bewertungen juristischer Sachverhalte enthalten?
  • Oder sollten sie Juristen dem Volk auf’s Maul schauen?
  • Vielleicht von beidem ein bisschen?

Eines, meine ich, aber ist sicher:

Es ist für den justizfernen Bürger immer ratsam, sich mit eigenen Beurteilungen zurückzuhalten, wenn es möglich ist, kompetenten Rat einzuholen. Manchmal reicht es dafür schon, einen Blogbeitrag (und die dazugehörigen Kommentare) zu lesen.

Obiter dictum:
Was führt eigentlich zu dieser bürgerfernen Rechtsprechung? Ein ganz einfacher Grundsatz: Wo kämen wir denn hin, wenn …

… die Vorlage eines Gefälligkeitszweizeilers dann doch ausreichen würde, um sich zu drücken.

Quelle: Ein Ermittlungsrichter.

So sind’se, die Richter: In dubio sind der Angeklagte und sein Arzt immer die Bösewichte. ;-)

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Bild: © Anja-Maria Kind / pixelio.de

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Na bitte; geht doch!

Das Ergebnis meiner Bemühungen, vom Landgericht Frankfurt einen Vorschuß auf meine Reisekosten zu bekommen, möchte ich in diesem Blogbeitrag vorstellen.

Der Blick gestern Morgen in die Post und auf’s Konto ging in’s Leere. Keine Nachricht, keine Überweisung aus Frankfurt. Ok, dachte ich mir: „Ludi incipiant!“ wie der Altgrieche sagt.

Ich räume ein, mir das Flugticket bereits am Montagabend besorgt zu haben. Die Mandanteninteressen erlaubten es nicht, daß ich die Hauptverhandlung durch Abwesenheit zum Platzen bringe. Ein Ablehnungsgesuch, was auch noch in Betracht kam, war auch nicht das Richtige.

Es gab aber weitere Möglichkeiten, dem dringenden Begehr des Gerichts nach Krawall zu entsprechen. Und außerdem stehen ja noch 7 weitere Termine aus, bei denen die Anreise vorfinanziert werden muß. Deswegen habe ich mich vor der Mittagspause (für den Insider: vor der nächsten Mahlzeit) noch einmal an’s Diktier-Mikrofon gesetzt:

  • Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen faktischer Ablehnung durch Nichtbescheidung des Vorschuß-Antrags.
  • Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts wegen der Nichtbearbeitung
  • Strafanzeige gegen unbekannt mit der Bitte um Prüfung, ob hier nicht eine Straftat im Amt vorliegen könnte
  • Abschriften dieser Schriftsätze zu Kenntnisnahme an das Justizministerium
  • Und schließlich: Ein zusammenfassender Bericht im hier Blog.

Ob das Ganze nun am Ende nach Hornberg geführt hätte oder nicht … darauf kam’s nicht an. Es hätte jedenfalls für lustige Bewegung im Beamtenapparat gesorgt.

Kurz nachdem ich so richtig in Schwung gekommen war, trudelt hier um 12:18 Uhr ein Fax aus Frankfurt ein:

Die Zeit, die ich eigentlich für den Krawall eingeplant hatte, konnte ich nun für diesen Blogbeitrag nutzen. Und für eine entspannte Mittagspause.

Vielen Dank nach Frankfurt!

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Bild: © Klaus Steves / pixelio.de

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»Jajaja!« rief Meister Böck. »Bosheit ist sein Lebenszweck!«

Aus mutmaßlich gut unterrichteten Justizkreisen wird kolportiert, daß es unter Rechtsanwälten Krawallverteidiger geben soll. Also Strafverteidiger, denen es auf mehr als auf die systembedingten Konflikte ankommt.

Ich prüfe derzeit, ob es auch innerhalb dieser Justizkreise Krawallrechtspfleger und Krawallrichter gibt.

Das Testfeld
Diese Prüfung erfolgt in dem recht überschaubaren Umfeld meines Antrags auf Festsetzung und Auszahlung eines Vorschusses auf die Reisekosten. Ich bin dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt. In den Monaten Januar und Februar wurde ich zu insgesamt acht Hauptverhandlungstermine vor die 29. Strafkammer des Landgericht Frankfurt am Main geladen. Voraussichtlich fallen pro An- und Abreise 450 Euro an.

Die Verwechselung
Herr Rechtspfleger Rössel vertrat nun die Ansicht, daß sein solcher Vorschuß „nicht festsetzbar“ sei. Da scheint er aber etwas verwechselt zu haben. Recht hätte er, wenn ich einen Vorschuß auf die Pflichtverteidiger-Vergütung beantragt hätte. Habe ich aber nicht.

Kein Kredit
Ich will lediglich die Kosten für Taxi, Bahn und Flugzeug vorgeschossen bekommen. Und warum will ich das? Weil ich es darf und nach § 47 RVG darauf einen Anspruch habe. Und weil ich nicht der Kreditgeber des Landes Hessen sein möchte.

Amputation
Naja, von Rechtspflegern bin ich es ja gewohnt, daß sie auf Krawall gebürstet sind, sobald sie sich von dem Geld der Justizkasse trennen müssen. Das geht eben bei manchen fast nur mit der Kettensäge.

Kandidat Nr. 2
Nun habe ich mir aber noch den Vorsitzenden Richter der 29. Kammer, Herrn Rögler, als Kandidaten für die Krawallprüfung herangeholt. Ich hatte ihm mitgeteilt, daß ich zum nächsten Termin am Mittwoch nicht anreisen werde, wenn mir der Reisekostenvorschuß nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Tja, und was schreibt mir Herr Rögler?

… wurden Ihnen unter dem 17.01.2017 1597,47 € angewiesen. Ich gehe daher davon aus, dass sich die Anträge auf Aussetzung der Termine erledigt haben. Eine Aufhebung der Termine ist nicht beabsichtigt.

Noch eine Verwechselung?
Ja, es ist richtig. Herr Rössel war so großzügig, mir knapp 1.600 Euro zu überweisen. Aber sowohl der Rechtspfleger als auch Herr VRiLG Rögler wissen (bzw. hätten wissen können und müssen), daß es sich bei diesem Betrag um die Reisekosten für November und Dezember handelte. Die ich bereits verauslagt hatte. Und nun im Nachhinein erstattet bekam.

Drohende Platzung
Herr Rögler sieht aber nun ein Problem auf sich zukommen. Wenn ich jetzt nicht zum Termin erscheine, platzt das Verfahren. Der letzte Termin war am 10. Januar. Wenn nicht bis zum 1. Februar weiterverhandelt wird, ist die Frist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten und es greift § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das mag der Vorsitzende nicht, weil es damit auch eng werden könnte mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das seinen Niederschlag in § 121 StPO gefunden hat.

Noch eine Drohung
Was macht der Vorsitzende Rögler also? Richtig! Er droht mir mit einem empfindlichen Übel:

Höchstvorsorglich wird auf § 145 Abs. 4 StPO hingewiesen.

Das reicht ja eigentlich schon fast, um die Ausgangsfrage zu beantworten. Ist der Krawall wirklich notwendig oder leicht vermeidbar?

Verständlich
Ich denke, es ist Konsens, daß der Vorsitzende Richter einer Wirtschaftstrafkammer kein Dummkopf ist. Er wird den Text des § 47 RVG lesen und verstehen können. Wenn nicht: Ihm stehen ja auch noch seine qualifizierten Beisitzerinnen zur Seite, die er mal eben fragen kann. Aber gehört da wirklich mehr als nur ein mittelmäßiges Abitur dazu, um die Worte …

Wenn dem Rechtsanwalt […] ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die […] voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.

… zu verstehen?

Glaubensfrage
Ein intellektuelles Problem scheint also nicht vorzuliegen. Aber was ist das denn dann, das die beiden Justiziellen umtreibt? Es könnte also wirklich der Krawall sein, den die Herren Rössel und Rögler da ohne Not vom Zaun brechen. Glauben die zwei wirklich ernsthaft, ich haue mit dem Kostenvorschuß ab und überlasse meinen Mandanten, den ich seit 2006 vertrete, den Klauen dieser kafkaesken Frankfurter Justiz?

Mal nebenbei eine Frage in die Runde:
Wenn ein Rechtspfleger und/oder ein Richter absichtlich (dolus directus 1. Grades) contra legem handeln – gibt es dafür nicht irgendwo im Strafgesetzbuch eine passende Vorschrift? Und für diese Androhung, mir die Kosten überhelfen zu wollen, wenn ich nicht ohne Vorschuß nach Frankfurt anreise – ist das nicht auch irgendwo im StGB geregelt? Ich kenn mich mit sowas nicht so gut aus …

Epilog

Ach, was muß man oft von bösen
Richtern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Max und Moritz hießen;

Könnte passen.

Aber eine Frage habbich noch:

Wenn der Vorschuß nicht kommt: Soll ich ...


     

 

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Bild: Gemeinfrei

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Keine audio-visuelle Protokollierung trotz vorhandener Möglichkeiten

In einem Saal des Landgerichts steht der Tisch für die Zeugen ziemlich nahe zum Richtertisch. Die meisten Verteidiger und Angeklagten sehen die Zeugen also nur von hinten. Sie können also dessen Gestik und Mimik bei den Aussagen nicht sehen. Allenfalls die roten Ohren sind erkennbar, jedenfalls bei Kurzhaarschnitten. Deswegen stelle ich regelmäßig Anträge zur Sitzordnung, damit ich imstande bin, einer Pinocchio-Nase beim Wachsen zuzusehen.

Die Verwaltung des Gerichts will solchen Anträgen, die oft für reichlich Turbulenzen sorgen, zuvorkommen und hat eine Videoanlage installiert.

Vorn-oberhalb des Zeugentisches hängt nun eine Kamera, dahinter ein Beamer und schließlich vor der Galerie eine Leinwand. Einen weiteren Beamer gibt es im Zuschauerraum, damit auch die Gäste den Zeugen von vorn sehen können, hinten auf der Leinwand.

Insgesamt eine sehr gute Sache.

Da liegt nun der Gedanke nahe, die Zeugenvernehmung gleich aufzuzeichnen, zumal alle Beteiligten ohnehin in ein Mikro sprechen, wenn sie verhandeln. Mein entsprechender (informeller) Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das „wir das hier noch nie so gemacht haben„. Ich habe das Begehren „aus Gründen“ nicht weiter verfolgt.

Aber da hat man nun mal die Gerätschaft für eine neutrale und nahezu vollständige Protokollierung der Hauptverhandlung vor einer Strafkammer, und dann wird sie nicht genutzt. Unglaublich! Statt dessen wird überhaupt kein Inhalt der Verhandlungen protokolliert. Jeder schreibt für sich das auf, was er für wichtig hält. Und das unterscheidet sich dann ebens meistens – je nach Interessenlage und je nach Filter, der bei jedem Menschen ein anderer ist. Jeder merkt sich etwas anderes.

Es gibt kein überzeugendes Argument dafür, auf eine Protokollierung einer Verhandlung zu verzichten, in der regelmäßig über ganze Biographien von Menschen entschieden wird. Daß aus technischen Gründen keine Aufzeichnung erfolgen kann, wird durch die Installation in diesem Gerichtssaal widerlegt.

Update/Ergänzung:

Dazu ein Tweet von @KanzleiHoenig.

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Kafkas vorbefaßte Krähen und der verständige Angeklagte

Zu welchem Gemurkse das deutsche Strafprozeßrecht und deren Hüter fähig sind, zeigt ein Detail aus dem Kafka-Verfahren.

Gottfried Gluffke wurde verurteilt. Die fünf Richter – drei Berufsrichter und zwei Schöffen – befanden Gluffke einer Beihilfe schuldig. Er sei der Gehilfe mehrerer Haupttäter gewesen.

Einer dieser Haupttäter soll Wilhelm Brause heißen. Dazu schreiben die fünf Richter in ihrem Urteil, mit dem sie Gluffke der Beihilfe schuldig sprechen:

Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Zeugen Mephisto und des gesondert verfolgten Brause für das Geschäftskonzept […], die Konzeption der Internetseite und die Installierung eines gestuften Mahn- und Inkassosystems zur Beitreibung der vorgeblichen Verbindlichkeit stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der umfassenden und glaubhaften Angaben des Zeugen Mephisto fest.

Der Kundige erkennt bereits an diesem Zitat: Der – gesondert verfolgte – angebliche Haupttäter Brause war an dem Verfahren gegen den Gehilfen Gluffke gar nicht beteiligt. Das ist richtig. Das Gericht hatte das Verfahren gegen Brause abgetrennt, vorübergehend eingestellt und erstmal in Ruhe gegen Gluffke strafprozessiert.

In einem zweiten Durchgang soll nun gegen Brause verhandelt werden. Und zwar bei demselben Gericht. Über die Frage, ob Brause sich strafbar gemacht hat, wie die Staatsanwaltschaft es in ihrer Anklageschrift behauptet, sollen jetzt dieselben Berufsrichter und einer der beiden Schöffen entscheiden.

Nochmal in deutlicheren Worten:
Die vier Richter, die zuvor in dem Urteil gegen Gluffke die Verantwortlichkeit Brauses für das strafbare Verhalten (Konzept, Betrieb der Website, Inkassosystem …) festgestellt haben, werden in einem zweiten Verfahren entscheiden müssen, ob die Behauptung der Staatsanwaltschaft zutrifft, daß Brause das Geschäftskonzept […], die Konzeption der Internetseite und die Installierung eines gestuften Mahn- und Inkassosystems zur Beitreibung der vorgeblichen Verbindlichkeit zu verantworten hat.

Brause reibt sich verwundert die Augen.
Und er trägt vor: Diese vier Richter sind für sein Verfahren „verbrannt“; auf juristisch: Befangen. Er drückt sich sogar zurückhaltend aus: Er hat die Sorge, daß die Richter nicht mehr unvoreingenommen sein könnten. Und gießt diese Sorgen in ein Ablehnungsgesuch.

Darüber entscheiden andere Richter, allerdings solche, deren Dienstzimmer von den Dienstzimmern der abgelehnten Richtern genauso weit voneinander entfernt liegen, wie die Zellen im Knast Wien-Favoriten – Außenstelle Münchendorf.

Die Entscheidung der ZellenDienstzimmernachbarn liest sich so:

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Besorgnis der Befangenheit betreffend die abgelehnten Richter nicht gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgehlehnten Richter im Verfahren gegen Gottfried Gluffke unsachliche oder nicht gebotene abwertende Äußerung in Bezug auf den Angeklagten Brause gemacht haben. Auch aus den im Ablehnungsgesuch zitierten Auszügen aus dem Urteil gegen Gluffke ergibt sich solches nicht.

Der Umstand, dass im Urteil gegen Gluffke […] auch Ausführungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten Brause gemacht wurden, rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, die abgelehnten Richter seien befangen.

Wie oben ausgeführt, ist die notwendige Vorbefassung des Gerichts ist für sich gesehen grundsätzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und anschließend ein Schuldspruch wegen Beteiligung an später abzuurteilenden Taten erfolgt. Anders verhalt es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (vgl. BGH, NStZ 2011, 44). Dass Richter in einem Urteil gegen einen Mittäter [sic! crh.] zur Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit Feststellungen über das Verhalten eines Tatbeteiligten gemacht haben und später an dem Strafverfahren gegen ihn mitwirken, rechtfertigt auch nach Auffassung des EMRK gerade keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Spruchkörpers (EGMR, Urteil vom 10.08.2006, NJW 2007,3553).

Vorliegend enthält das Urteil keine unsachlichen, abwertenden Äußerungen über den Angeklagten Brause. Die Ausführungen zu seiner Tatbeteiligung waren auch objektiv notwendig. Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bzw. miteinander verwobenen Tatbeiträge mehrerer Beteiligter können schlüssige Feststellungen anders nicht getroffen werden und eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts im Urteil ist nur unter Einbeziehung der Tatbeträge der anderen Tatbeteiligten möglich. Das Gebot der Sachlichkeit wurde hierbei nicht verletzt.

Daß es zu dieser eigenartigen Konstellation kommen mußte, hatte Brause vorhergesehen. Deswegen hat er auch den Beschluß, mit dem sein Verfahren abgetrennt wurde, mit einer Beschwerde angegriffen. Wie man sieht, haben die drei Berufsrichter die Beschwerde verworfen. Nebenbei: Mit einer vollständig inhaltlslosen Begründung.

Was haben die Berufsrichter sonst noch so gemacht?

  • In einem Haftbefehl festgestellt, daß Brause der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig ist.
  • In einem Eröffnungsbeschluß festgestellt, daß Brause wegen der ihm zur Last gelegten Taten wahrscheinlich verurteil wird.
  • In einem Urteil festgestellt, daß Brause die Taten konzipiert hat, zu denen Gluffke Beihilfe geleistet haben soll.

Die paar Spielereien drumherum – Haftbefehl statt Pflichtverteidigerbestellung, Vereitelung der Rechte im Zwischenverfahren – die ebenfalls Gegenstand des Ablehnungsgesuchs von Brause waren, sollen hier nur kurz am Rande erwähnt werden.

Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag überrascht trotz alledem nicht. Brause war vorgewarnt. Deswegen rechnete er auch mit diesem einfältigen Schlußsatz der Richter, die über sein Ablehnungsgesuch entschieden haben:

Ein verständiger Angeklagter hat daher keine Grund zu der Annahme hat, die abgelehnten Richter seien ihm gegenüber voreingenommen.

Der Prozeß gegen Brause wird sich zu einem unwürdigen Theaterstück entwickeln, protegiert von Krähen, die ihren Nestnachbarn keine Augen auskratzen wollen. Man könnte sich die ganze Aufführung eigentlich auch sparen; das hat man doch vor ein paar Jahrzehnten doch auch schon so gemacht.

 
Was meint der geneigte Leser dazu?

Kann Wilhelm Brause noch mit einem fairen Verfahren rechnen?


     

 

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Bild: © H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia

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