Richter

Richter K. und seine unbefangene Veröffentlichung

Die juristischen Print- und Online-Medien sind darauf angewiesen und freuen sich, wenn Ihnen interessante Entscheidungen zu Veröffentlichung übermittelt werden. Die Redaktionen (oder Herr Kollege Burhoff :-) ) bedanken sich dann auch stets beim Einsender artig dafür und drucken dessen Namen unter die Entscheidung ab.

So handhabt das auch das Berliner Anwaltsblatt in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308:

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Es entspricht überhaupt nicht der (eigenen) Erfahrung der Verteidiger unserer Kanzlei und erst Recht nicht der des Kollegen Handschumacher, daß Ablehnungsgesuche gegen Richter K. in „den seltensten Fällen“ erfolgreich sind.

Um so bemerkenswerter ist es, daß Richter K. sich auf diese Weise selbst feiert. Ich gratuliere ihm zu diesem seltenen Erfolg.

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Strafmaß für den Staatsanwalt

302061_web_r_b_by_korneloni_pixelio-deWas springt eigentlich für einen Staatsanwalt heraus, der (noch mutmaßlich) vier Straftaten begangen hat (und sich dabei erwischen ließ)?

Ein 38-jähriger Staatsanwalt hat sich nach einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des AG Frankfurt/M. wegen Beleidigung, Körperverletzung, Mißbrauchs von Notrufen und seiner Befugnisse oder Stellung als Amtsträger strafbar gemacht.

Das Urteil vom 12.09.2016 hat dafür 10 Monate Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Zusätzlich wurde ihm aufgegeben, 8.000 Euro an eine Polizeistiftung zu zahlen.

Die Anklagebehörde hatte 13 Monate Freiheitsstrafe beantragt. Das wäre die beamtenrechtliche rote Karte gewesen, § 24 BeamtStG. Soweit wollte das Amtsgericht ja nun doch nicht gehen.

Aber schauen wir uns doch mal die Strafrahmen der hier einschlägigen Vorschriften an.

  • Beleidigung, § 185 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Körperverletzung, § 223 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
  • Mißbrauch von Notrufen, § 145 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Mißbrauch seiner Befugnisse oder Stellung als Amtsträger, § 240 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

In der Regel bekommen die Amtsträger, die man wegen ihrer Verfehlungen nicht vom Platz stellen will, 11 Monate und irgendeine spürbare Bewährungsauflage. Das AG Frankfurt hielt hier einen etwas größeren Abstand zur Außenlinie.

Ist das Urteil für die vier von einem Repräsentanten der Justiz tatmehrheitlich begangene Straftaten angemessen?

Was macht man mit so einem?


     

 

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PS:
Die LTO berichtet hier und hier über weitere Details aus dem Verfahren.

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Bild: © korneloni / pixelio.de

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Befangenheit kompliziert ausgedrückt

Wie ein Richter versucht, sich die Arbeit vom Hals zu halten, zeigt dieser gern übermittelte Textbaustein (den wir hier fast schon rückwärts singen können):

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Ich finde, der Richter hat „Laß mich gefälligst mit diesem Mist da in Ruhe!“ recht kompliziert ausgedrückt.

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Keine haltlose Verteufelung einer Staatsanwältin

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich noch einmal die defizitären Umgangsformen in der Kommunikation zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Brust genommen.

Am 29. Juni 2016 ging es beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2646/15 um eine Sache, die zuvor vom Kammergericht und Landgericht verhandelt wurde.

Thema war wieder einmal der engagierte Kampf eines Verteidigers um’s Recht einerseits und die Mimosenhaftigkeit einer Staatsanwältin auf der anderen Seite.

Der Verteidiger soll die zuständige Staatsanwältin in einem Telefonat mit einem Journalisten als

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

bezeichnet haben. In dem Spannungsfeld zwischen Wertungen und Schmähungen sind dann auch drei Berliner Gerichte (AG, LG, KG) untergegangen.

Mit der August/September-Ausgabe der Online-Zeitschrift HRRS (HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht) unter der Nummer HRRS 2016 Nr. 733 hat Holger Mann die folgenden Leitsätze formuliert, mit denen er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Punkt gebracht hat:

1. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, soweit diese zur Bildung von Meinungen beitragen. Geschützt sind nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen; vielmehr darf gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden.

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Bei deren Auslegung und Anwendung haben die Fachgerichte den wertsetzenden Gehalt des Grundrechts interpretationsleitend zu berücksichtigen. Dies verlangt grundsätzlich eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einschränkung der Meinungsfreiheit andererseits.

3. Eine Abwägung ist allerdings regelmäßig entbehrlich, soweit es um herabsetzende Äußerungen geht, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Hiervon darf wegen der für die Meinungsfreiheit einschneidenden Folgen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgegangen werden. Auch eine überzogene oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung erst dann zur Schmähung, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

4. Bezeichnet der Verteidiger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die zuständige Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten ausfallend scharf und in einer ihre Ehre beeinträchtigenden Weise, so kann darauf eine Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nur gestützt werden, wenn unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten ein fehlender Verfahrensbezug der Äußerungen dargelegt wird.

5. Allerdings ist ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen eines Staatsanwalts diesen – insbesondere gegenüber der Presse – mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durchsetzen.

Beiden an dieser strafrechtlichen Auseinandersetzung beteiligten Seiten sei gesagt: Mäßigt Euch und legt Euch ein dickeres Fell zu. Was sollen denn die Leute von uns denken?!

Der Streit geht jetzt in die nächste Runde:

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

… tenorierte das Bundesverfassungsgericht.

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Bild (Ausschnitt: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Entscheidungs-Katalysator

342878_web_r_k_by_einzmedia_pixelio-deDie Wirksamkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist umstritten. Weit verbreitet in diesem Zusammenhang sind die drei „F“: Formlos! Fristlos! Fruchtlos!

Daß ich einen andere Ansicht vertrete, jedenfalls, was das dritte „F“ angeht, ist dem aufmerksamen Blogleser sicher bekannt. In einer durchaus beachtenswerten Anzahl konnte ich mit einer „DAB“ die Ziele erreichen, die ich damit verfolgt hatte.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Beamte …
… sind recht einfach zu bewerkstelligen. Die Herrschaften unterliegen einer Hackordnung und haben Vorgesetzte. Das kann der gewaltunterworfene Bürger ausnutzen, wenn er sich beim Chef beschwert.

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter …
… sind allerdings etwas für Fortgeschrittene. Das hängt mit richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) zusammen, die aus historischen guten Gründen Schlimmes verhindern soll. Dennoch: Eine FFF-Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter ist zwar keine Rasierklinge, aber ein stumpfes Schwert ist es nicht.

In einer recht eiligen Beschwerdesache drückt sich die Beschwerdekammer seit Wochen um die überfällige Entscheidung. Rechtlich spielt sich das Ganze auf der Spielwiese der Vermögensabschöpfung ab, einem Strafrechtsgebiet mit stark zivilrechtlichem Einschlag, um das sich mancher Strafrechtler gern herumdrückt. Wer hat schon eine aktuelle Kommentierung der ZPO in seiner Strafrechtsbibliothek?

Um also etwas Schwung die moabiter Kriminalhütte zu bringen, habe ich dann mal diesen freundlich gehaltenen Text an die 9014-2010 gefaxt.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Richter, sehr geehrte Frau Richterin,

die in Art. 97 GG festgeschriebene richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut unseres Rechtsstaates, für die ich mich als Strafverteidiger und Organ der Rechtspflege stets stark gemacht habe und auch künftig für deren Erhalt einsetzen werde. Ein ebenso wichtiges Kriterium für die Sicherung unser aller Freiheit ist das Vertrauen, das der rechtsprechende Gewalt, also den Richtern entgegen gebracht wird (Art. 92 GG).

Diese Unabhängigkeit ist allerdings nicht grenzenlos. Jenseits der roten Linie befinden sich Desinteresse, menschelnde Bequemlichkeit, Willkür und böser Wille. Und dort bröckelt dann auch das Vertrauen.

Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, wo ich, sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrte Herren Richter, Ihr Verhalten einordnen soll. Es ist Ihnen gelungen, binnen weniger Tage (Beschwerde vom 1.8.2016 -> Postlauf -> Beschluß vom 11.08.2016) mit einem knappen Einzeiler die Beschwerde zu verwerfen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren. Daß Sie damit auch dem Verteidiger – also mir – signalisieren, was Sie von dessen Position in jenem Verfahren halten, macht es mir nicht einfacher, Ihnen und Ihrem Amt mit Respekt gegenüber zu treten. Einfach war es nur für Sie, mit einem Federstrich die Lästigkeit einer Beschwerde vom Richtertisch zu hauen.

Nun sitzen Sie bereits seit gut vier Wochen auf der Akte und entziehen sich der Entscheidung über die Anträge vom 25.08.2016, mit denen ich versuche, Ihren Reflex(*) einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen – also quasi von der Kniesehne ins Hirn zu transportieren. Meine wiederholten Erinnerungen daran, daß Sie da noch eine offene Aufgabe auf Ihrer To-Do-Liste haben, scheinen wohl auch wieder nur zu einem Reflex geführt zu haben. Ich kenne das: Unangenehme Arbeiten schiebe ich manchmal auch auf die lange Bank, in der Hoffnung, sie erledigen sich von selbst.

Wenn ich zuhause mit dem Fensterputzen so verfahre, hat das nun eine andere Qualität, als wenn Sie, sehr geehrte Dame, werte Herren, sich um die Ihnen anvertraute (s.o.) Entscheidungsbefugnis drücken. Da ich nun – wie oben bereits dargestellt – meine Schwierigkeiten damit habe, Ihre Fensterbanktechnik richtig einzuordnen (Unabhängigkeit, Gleichgültigkeit, Faulheit, Willkür … ?) bitte ich nicht Sie, sondern Ihre Dienstaufsicht, mir bei der Subsumtion Ihres Verhaltens zu helfen.

Seien Sie bitte so gut und legen Sie diese, meine

Dienstaufsichtsbeschwerde

demjenigen vor, der Ihnen – außerhalb Ihrer richterlichen Unabhängigkeit – auf die Finger schauen und ggf. auch hauen darf.

Es grüßt Sie freundlich aus Kreuzberg

Carsten R. Hoenig
Rechtsanwalt
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(*) Laut Wikipedia ist ein Refelx eine unwillkürliche, rasche und gleichartige Reaktion eines Orga-nismus auf einen bestimmten Reiz. Reflexe werden neuronal vermittelt.

Mal sehen, was und wie schnell jetzt etwas passiert.

Für die Angsthasen und Berufsbedenkenträger: Nein, mit diesem informellen Rechtsmittel kann kein Porzellan des Mandanten zu Schaden kommen.

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Bild: © einzmedia / pixelio.de

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Doodle und die Verhandlungstermine in Siegen

Justizgebaeude-Vorderansicht_thumb_600Da sage mir mal einer, Provinzgerichte seien nicht innovativ. Für meine heimatliche Provinz gilt das jedenfalls nicht.

Die mit übler Beton-Architektur hart gestraften Richter des Landgerichts Siegen sind trotz allem (Beton, Provinz …) kreativ. Jedenfalls bei der Planung der Hauptverhandlungstermine, wenn gleich mehrere Verteidiger und Sachverständige unter einen Hut gebracht werden müssen.

Irgendeiner hat immer ein Problem mit den Terminen, die ein Richter ohne Rücksprache festgelegt hat. Und dann beginnt die mühsame Umterminierung, oft auf einen Termin, an dem mindestens ein anderer Verteidiger keine Zeit hat.

Eine gute Idee ist es dann, bereits vor der Festlegung der Termine in die Runde zu fragen. Aber auch das ist mit Arbeit und Schwielen an den Fingern vom Telefonieren verbunden.

Aber es gibt ja die Technik. Und Doodle. Damit kennt sich die Vorsitzende Richterin einer Strafkammer beim LG Siegen aus. Sie schickte schlicht ein Rundschreiben an die Verteidiger:

DoodleLGSI-01

Der Link führt zu dieser Anfrage:

DoodleLGSI

Ein paar Mausklicks und fertig ist die Terminierung einer Umfangstrafsache.

Datenschutz-Bedenken kann man entgegen treten, wenn man nicht den Namen eines Angeklagten, sondern schlicht das Aktenzeichen als Überschrift wählt. Oder die Jusitzverwaltung läßt so ein Programm auf einem eigenen Server laufen.

Ansonsten: Ganz toll gemacht, Frau Vorsitzende!

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Krähentheorie widerlegt!

340745_web_R_by_Bernd_pixelio.deDas haben wir bereits in der Grundschule gelernt: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Allein: Es stimmt nicht!

In einem sehr lesenswerten Artikel der Legal Tribune Online (lto) vom 25.07.2016 hackt die Krähe namens Mosbacher unter andem der Krähe namens Fischer gleich mehrere Augen aus.

Ein Krähenkampf in der professoralen Schwergewichtsklasse, immerhin richten beide Vögel am Bundesgerichtshof (siehe hier (Mosbacher) und hier (Fischer)).

Wenn ich nun den Ruf eines Orakels hätte, würde ich hier den künftigen Inhalt einer bekannte Rechtskolumnen der Zeit vorhersehen.

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Bild: © Bernd / pixelio.de

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Das ungehaltene Gericht

237915_web_R_by_w.r.wagner_pixelio.deDem Gericht war es nicht gelungen, dem Angeschuldigen die Anklageschrift zuzustellen. Obwohl die vollständige Anschrift bekannt war. Und obwohl der Angeschuldigte auch andere Post vom Gericht erhalten hat. Es lag also ein Zustellungsproblem vor, das das Gericht zu lösen hatte.

Das Gericht (in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft) hat sich dann gedacht:

Wenn die Anklage nicht zum Angeschuldigten kommt, dann muß der Angeschuldigte zur Anklage gebracht werden.

Oder so ähnlich.

Jedenfalls wird ein Haftbefehl erlassen und der Zustellungsempfänger darob in amtliche Obhut genommen.

In der Haftbeschwerde habe ich reklamiert, das Gericht hätte nur meinem Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger entsprechen müssen. Zustellung an mich und gut wär’s gewesen.

Das wollte „das Gericht“ aber nicht. Nachhaltig nicht. In seiner Stellungnahme rechtfertigt der Vorsitzende seine Bockigkeit mit diesen dürren Worten:

Auch ist das Gericht nicht gehalten, wenn die Voraussetzungen hierfür (noch) nicht gegeben sind, einen Wahlverteidiger nur deshalb zum Pflichtverteidiger zu bestellen, um Zustellungsvoraussetzungen nach § 145a StPO zu schaffen.

Ja, nee; is klar.

Aber jemanden aus dem prallen Geschäftsleben zu pflücken, ihn einzutüten und ihm damit seine gesamte wirtschaftliche Existenz abzuschießen, das ist die richtige Reaktion auf das eigene Unvermögen, eine Anklageschrift ordentlich an den Mann zu bringen. Solche Richter braucht das Land.

Das wirst Du mit Streuseln bestreuen. Oder so ähnlich …

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Bild: © w.r.wagner / pixelio.de

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eMail-Adressen der Kriminalrichter

Neues zum Thema: Entzug des gesetzlichen Richters.

Im Fernsprechverzeichnis des Amtsgerichts Tiergarten aus dem Jahre 2009 gab es sie noch nicht: Die eMail-Adressen der Richter. Die Berliner Strafverteidiger waren froh, wenigstens die Durchwahlen nachschlagen zu können.

In den mir vorliegenden Telefonsbüchern aus 2013 und 2014 waren sie aber (endlich) drin:

Telefonverz01

Nachdem ich heute Vormittag vergeblich versucht hatte, eine kurze Information an einen Richter loszuwerden (um ihm die Terminsplanung zu erleichtern), scheiterte ich zunächst an seinem Telefon. Er war nicht erreichbar, seine Geschäftsstelle auch nicht und für ein Anrufbeantworter fehlt dem Gericht entweder das Geld oder das Know How.

Also gucke ich in das aktuelle 2016er Telefonsbuch:

Telefonverz02

eMail-Adressen? Wie Sie sehen, sehen Sie nichts.

Man faßt es nicht! Also nutze ich ab 2016 wieder das Fax, oder was? Sauft doch ab in Euren antiquarischen Strukturen.

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Aktive Solidarität unter Juristen vermißt

Es ist ja nicht nur so, daß in der Türkei die Richter (im besten Fall) vor die Gerichtstür bzw. (im schlimmen Fall) hinter eine verschlossene Zellentür gesetzt werden.

Strafverfolgung von Verteidigerinnen und Verteidigern in der Türkei nimmt kein Ende
Anwältinnen und Anwälte weiter in Untersuchungshaft

So lautet die Überschrift des gemeinsamen Berichts der Vereinigung Berliner Strafverteidiger und des RAV über zwei Prozesse in Istanbul im Juni 2016. Gegenstand dieser Verfahren ist im weitesten Sinne der Umgang der türkischen Justiz mit eine vormals freien Advokatur.

Hier gibt es die Berichte und Erklärung als PDF.

Ich zitiere in diesem Zusammenhang mal den Frankfurter Richter a.D. Karsten Koch, der sich – zu Recht! – auf Facebook über seine Kollegen beschwert:

GLEICHGESCHALTETE JUSTIZ – SCHÄMT EUCH, IHR JURISTEN! Erdogan nutzt die Gelegenheit, auch die Justiz vollends auf seine Linie zu bringen. Und was ich unerträglich finde: Bislang habe ich von internationalen oder deutschen Juristenvereinigungen noch keine Äußerung dazu gehört. Ich finde das beschämend!

[…]

Ich denke dabei weniger an die Justiz, als an die Vereinigungen wie Richterbund, VERDI-Fachgruppe Richter und Staatsanwälte, NRV, MEDEL etc.

Auf meinen Einwand, Strafverteidiger reklamieren schon länger die unerträglichen Verhältnisse in der türkischen Jusitz, fordert Karsten Koch aber mehr:

Das ist ja außerordentlich löblich. Aber wo bleibt JETZT der Protest gegen die faktische Kaltstellung der gesamten Justiz?

Er hat Recht. Ich hoffe, es ist nur das Wochenende, das die Richter daran „hindert“, aktiv zu werden. Ich bleibe optimistisch, daß wir in der kommenden Woche entsprechende Reaktionen rechnen können.

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