Richter

Richter K. und das letzte Jahrhundert

In einer Bußgeldsache geht es unter anderem um die Fahreridentität. Das Auto, mit dem der behauptete Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sein soll, ist auf die Ehefrau des Betroffenen zugelassen. Richter K. will nun die Ehefrau des Betroffene dazu befragen, ob ihr Ehemann der Fahrer war; deswegen hat er sie als Zeugin zum Gerichtstermin geladen.

Die Zeugin hat über ihren anwaltlichen Zeugenbeistand darum gebeten, sie wieder abzuladen. Sie werde sich nicht äußern. Das muß sie auch nicht, weil § 52 StPO ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richter K. ist überrascht und will die Zeugin so einfach nicht vom Haken lassen:

Ehefrau

In der überschaubaren Welt eines Verkehrsrichters ist es eben schlecht vorstellbar, daß § 1355 BGB seit mehr als 2 Jahrzehnten einen gemeinsamen Ehenamen nicht zwingend vorschreibt. Ich kenne mich zwar auch nicht aus im Ehe- und Familienrecht – aber ich blamiere mich wenigstens nicht mit meiner Unkenntnis.

Nur nebenbei:
Aus der Bußgeldakte geht an drei Stellen hervor, daß bereits der Polizeipräsident die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt hat – Datum der Eheschließung, Standesamt und „Heiratsbuchnummer“, alles drin in der Akte. Man muß sie nur vorurteilsfrei lesen.

To be continued …

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Gebührliches Sitzenbleiben

Die Hohen Richter des 2 Strafsenats beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe haben sich zum ordentlichen Benehmen eines Angeklagten geäußert. Am 05.01.2015 haben sie beschlossen (2 Ws 448/14)

Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.

732963_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio gedreht.deEklat beim Amtsgericht Breisach am Rhein: Nach einer kurzen Verhandlungspause hat sich der Angeklagte erdreistet, schlicht sitzen zu bleiben, als die Hohe Richterin am Amtsgericht den Saal betrat. Diese fühlte sich dermaßen angegriffen in ihrer Autorität, daß sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft (§ 178 GVG) verhängte. Offenbar hatte der Haussegen aber schon zu Beginn der Muppedshow Gerichtsverhandlung schief gehangen.

Da der Sitzenbleiber aber kostenlos nicht aufstehen wollte, hat er den Ordnungsgeldbeschluß zur Begutachtung und Entscheidung dem OLG vorgelegt. In einer hochwissenschaftlichen Analyse ist der Strafsenat zu folgendem staatstragenden Ergebnis gekommen:

Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angekl grundsätzlich eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie bereits der Wertentscheidung des Richtliniengebers zu entnehmen ist, haben sich sämtliche Anwesenden (lediglich) beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen zu erheben (Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).

Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angekl aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf.

Was ist das gut, daß unsere Gerichte sich mit den wesentlichen Grundsätzen des menschlichen Miteinanders beschäftigen. Und auch die Zeit dazu haben.

Jetzt müßte sich nur noch einmal ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es auch ungebührlich wäre, sich während der Hauptverhandlung nicht hinzusetzen, sondern stehen zu bleiben. Ich meine, da müßte sich der Gesetzgeber unbedingt mal drum kümmern.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Die NPD, die AfD und der Richter am Landgericht Dresden

AfNPDSachsen. Dresden. Immer wieder Dresden. Wenn es um Nazis, die Afd und/oder Pegida geht. Was ist da bloß los?

Privatdozent Dr. habil. Steffen Kailitz ist Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden. In dieser Eigenschaft ist er zum Gutachter in dem laufenden NPD-Verbots-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bestellt worden.

Kailitz ist seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen: Die NPD müsse verboten werden. Wer die Demokratie abschaffen will, verwirke seine demokratischen Rechte.

Das hat Steffen Kailitz dann auch in einem Gastbeitrag für die ZEIT formuliert:

Die NPD plane „rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund.“

Daß der Nazi-Partei das nicht gefällt, ist nachvollziehbar. Der Vertreter (auch in dem Verbotsverfahren) der NPD, Rechtsanwalt Peter Richter, forderte die ZEIT auf, die oben zitierte Passage nicht weiter zu verbreiten und dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzusichern.

Die ZEIT verweigert sich (meiner Ansicht nach zu Recht) und der Rechtsanwalt tut das, was ein Rechtsanwalt in dieser Situation tun muß, wenn man ihn ernst nehmen will: Er beantragt den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht.

Soweit meine zivilprozessualen Kenntnisse reichen, wäre hier jedes Landgericht der Republik zuständig; fliegender Gerichtsstand sagen die Zivilisten dazu.

Und welches Gericht sucht sich die Nazipartei aus? Richtig: Das Landgericht Dresden.

Und dort landet die Sache bei der 3. Zivilkammer, die für solche Streitgegenstände zuständig ist. Was macht die Kammer?

Gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Zivilprozessordnung aber entschied die Kammer, die Sache an einen Einzelrichter zu übertragen, und zwar an den Richter am Landgericht Jens Maier. Diese Entscheidung verstößt gegen die Zivilprozessordnung, gegen das Gerichtsverfassungsgesetz und letztlich auch gegen das Grundgesetz.

… schreibt nun Heinrich Wefing in der ZEIT vom 18.05.2016.

Ob das so zutrifft, überlasse ich der Prüfung der Zivilrechtauskenner; aber ich denke mal, die wird es in der Redaktion der ZEIT schon geben.

Die Entscheidung über den Antrag der Nazipartei trifft dann dieser (Einzel-)Richter am Landgericht Jens Maier. Ohne mündliche Verhandlung. Ohne Anhörung der anderen Seite. Quasi ex aermelo.

Das kann man argumentativ vielleicht noch irgendwie hinbiegen: Die Eilbedürftigkeit wiegt mehr als das rechtliche Gehör, das ja auch noch später gewährt werden kann. Dünnes Eis, wie ich meine. Egal.

Der Klops aber ist – und das, unterstelle ich mal frech, war der Grund für die Auswahl des LG Dresden – die Parteizughörigkeit des Richters Jens Maier.

Jens Maier ist nicht irgendein Richter. Der Jurist ist aktives Mitglied der AfD in Sachsen. Unter anderem gehört er als eines von drei Mitgliedern dem Landesschiedsgericht der AfD Sachsen an.

… schreibt Wefing in seinem Artikel.

Es ist wirklich nicht zu fassen.

  • Die Auswahl des Landgerichts Dresden.
  • Die Übertragung der hochkomplizierte Entscheidung auf den Einzelrichter.
  • Der Richter als AfD-Mitglied.
  • Die Entscheidung ohne mündliche Verfverhandlung.

Erwarte ich zuviel von einem Richter in dieser Situation, daß er als Mitglied einer den Nazis nahestehenden Partei jeden Geruch einer Befangeheit vermeidet? Und sich selbst ablehnt? Sich bei aller verqueren politischen Einstellung einfach mal anständig verhält?

Daß diese Einstweile Verfügung massiv in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit eingreift und diese Rechte verletzt, wird – davon bin ich überzeugt – später noch festgestellt werden.

Und ich hoffe, es gibt noch im nachfolgenden Eilverfahren eine Entscheidung der (kompletten) 3. Zivilkammer, die das stark beschädigte Ansehen dieses Gerichts zumindest teilweise wieder herzustellen versucht. Nicht, daß es erst wieder das Bundesverfassungsgericht sein muß, diesen rechtextremen Sachsenjuristen zu zeigen, welche Bedeutung und Aufgabe unser Grundgesetz hat.

Anm.:
Ja, mir ist bekannt, daß auch die Berliner Justiz leitende AfD-Mitglieder beherbergt. Schlimm genug.

Update (21.05.2016):

Inhaltlich kann man [die Entscheidung] mit guten Gründen kritisieren, prozessrechtlich findest sich allerdings weit und breit kein Anlass für Empörung.

Schreibt Richter Benedikt Meyer in seinem ZPO-Blog und erklärt (auch für einen Strafverteidiger) leicht verständlich das diesem Eilverfahren zugrunde liegende Prozeßrecht.

Quellen (via Verfassungsblog – Thx!):
LG Dresden vom 10.05.2016 – 3 O 925/16 eV
Der Einzelrichter-Beschluß (pdf)
Die Einstweilige Verfügung (pdf)

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Von Wahrheit keine Ahnung

Ich reiße es mal aus dem Zusammenhang der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13):

Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen.

Wer sich mal mit der „Wahrheit im Strafverfahren“ etwas mehr als der Boulevard auseinander gesetzt hat, weiß, daß eine Strafkammer keine Wahrheitsfindungskommission ist. Das Strafgericht hat zu klären, ob dem Angeklagten eine Straftat nachgewiesen werden kann. Und – im Falle des Nachweises – wie er zu bestrafen ist.

Das hat mit Wahrheit nur am Rande zu tun.

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Dashcam gegen Schutzlücke?

637276_web_R_by_Gabi Eder_pixelio.deWelche Auswirkungen Beweismittel haben, von denen besonders Zivilrechtler sagen, sie seien unzulässig, kann in einem Artikel von Michael Mielke in der Morgenpost studiert werden.

Die – verbotene – Video-Aufzeichnung
einer einvernehmlichen Begattung war der Gegenbeweis, der zum Freispruch von einem Vergewaltigungsvorwurf führte.

Und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
vermutlich wegen falscher Verdächtigung, Falschaussage, mittelbarer Freiheitsberaubung udn was-weiß-ich-nicht-noch-alles.

Wenn nun in manchen Männern der Gedanke reift, sich und ihre Wohnungen mit Videokameras auszurüsten und einzurichten, muß man sich nicht wundern.

Wundern
tut sich auch der Hamburger Strafverteidiger Mirko Laudon. Und zwar über den Richter, der vorgibt, in 25 Jahren seiner Richtertätigkeit sei ihm noch kein Fall untergekommen, „in dem so energisch die Unwahrheit gesagt wurde“.

Recherche-Quickie
Ich habe mal eben ein paar wenige Minuten recherchiert. Auf die Schnelle fallen mir auf Vorhalt von Google säckeweise Fälle ein, in dem „energisch die Unwahrheit gesagt wurde“:

Jörg Kachelmann, Ralf Witte, Monika de Montgazon, Andreas Türck, Adolf S. und Bernhard M. (Fall Amelie), Herbert B., Harry Wörz, Horst Arnold, Pascal, Bauer Rupp, Gustl Mollath, Worms, Montessori … habe ich jemanden übersehen?

In den meisten dieser Fälle hätte eine Videoaufzeichnung viel Schaden verhindern können. Ist das wünschenswert?

Alternativen zur Totalüberwachung
Oder wären distanziertere Ermittler, objektive Staatsanwälte und unbefangene Richter (die energisch gesagte Unwahrheiten als solche erkennen) nicht die bessere Lösung?

Ganz nebenbei gefragt:
Welches Organ der Rechtspflege war in der überwiegenden Zahl der Fälle eigentlich die treibende Kraft bei der Aufklärung der Justizirrtümer?

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Bild: © Gabi Eder / pixelio.de

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Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs informiert in ihrer Mitteilung Nr. 050/2016 vom 07.03.2016 das interessierte Publikum über einen Ausnahmefall:

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15

Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.

Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Ein äußerst seltener Fall, weil die Voraussetzungen für die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung sehr oft nicht nachweisbar sind. In den ganz wenigen Fällen, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren und in den noch wenigeren Fälle der Erhebung einer Anklage führten, fehlt es an dem Rechtsbeugungsvorsatz. Die Hürden, die in diesen Fällen für den Nachweis vorsätzlichen Handelns überwunden werden müssen, sind außerordentlich hoch. Ein bedingter Vorsatz, wie zum Beispiel bei einem Tötungs- oder Betrugsdelikt, ist dafür regelmäßig nicht ausreichend.

In diesem Verfahren ist also etwas ganz Außergewöhnliches passiert, was nun zu dieser recht heftigen Entscheidung geführt hat, obwohl hier auch „nur“ eine billigende Inkaufnahme vorgelegen haben soll. Nun ja, da scheint sich jemand unbeliebt gemacht zu haben.

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Ein Zierlinienpinsel für die Rostocker Krähen

522446_web_R_K_B_by_Kenneth Brockmann_pixelio.deEinen unverstellten Blick auf die internen Strukturen und Gesinnung eines Richterkollegiums gibt der Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 12.1.2016 (3 StR 482/15).

Der Kollege Detlef Burhoff hat die entscheidenden Aspekte dieses Beschlusses bereits dargestellt. Und – zu Recht – völlig entsetzt aus dem Beschluß zitiert. Es geht um den Facebook-Account eines Vorsitzenden Richters am Landgericht Rostock (Fettdruck von mir).

Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf der Profilseite ein Lichtbild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedruckt ist. Auf derselben Seite war vermerkt: „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. In der Zeile darunter hieß es: „1996 bis heute“. Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „.,.sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))“ kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, „geliked“ wurde.

Ein Angeklagter lehnte daraufhin den Biertrinker Richter ab, weil er ihn für befangen hält. Zu Recht, wie der BGH meinte.

[Der abgelehnte Vorsitzende] beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. […] Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorgenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.“

Das allein ist schon ein echter Klops. Was mich aber zusätzlich umtreibt, ist die Unverfrorenheit der Krähen, mit der die Richter, die über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatten, ihren Kollegen das Gesäß zu retten versuchten.

Zur Begründung führte sie [gemeint sind die Krähen] aus, der Internetauftritt des Vorsitzenden betreffe ausschließlich dessen persönlichen Lebensbereich und sei offensichtlich humoristisch geprägt.

Es ist in gewissen Grenzen verständlich, daß die Atmosphäre innerhalb der Kollegenschaft nachhaltig beeinträchtigt werden kann, wenn an einem so überschaubaren Landgericht wie in Rostock einem Ablehnungsgesuch eines Angeklagten stattgegeben wird.

Aber auf dem Altar der Kollegialität die Unvoreingenommenheit des Gerichts zu schlachten, das geht nicht nur für mein Empfinden deutlich zu weit. So ein Gesuch wie das vorliegende abzulehnen, um den Vorsitzenden im Verfahren zu halten, scheint mir ein Beleg dafür zu sein, daß es kein Fehler wäre, die gesamte Kammer zum Aktenabstauben mit dem Zierlinienpinsel ins Archiv zu versetzen.

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Bild: © Kenneth Brockmann / pixelio.de

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Ersatzlos streichen: § 265a StGB?

Was denkt ein Strafrichter über’s Schwarzfahren? Das – unter anderem – kann man sich mal in einem unterhaltsamen Podcast anhören, über den ich in der vergangenen Woche auf unserer neuen Website www.JVA-Moabit.de berichtet hatte.

Nicolas Semak von „Viertausendhertz“ spricht mit Dr. Ulf Buermeyer, seines Zeichens Richter am Landgericht Berlin, Beisitzer einer Schwurgerichtskammer.

 
Bei etwa 1:06:30 geht es um die Frage, an welcher Stelle der Richter das Strafgesetz ändern möchte. Buermeyer sieht den Reformbedarf u.a. beim Schwarzfahren (§ 265a StGB): Den Straftatbestand der Beförderungserschleichung würde er sofort abschaffen, weil er die Bestrafung des Schwarzfahrens für großen Unsinn hält. Aus seiner Sicht sei eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit ausreichend und angemessen.

Ein Argument hat mich aufhorchen lassen; Ulf Buermeyer denkt und rechnet wirtschaftlich (bei etwa 1:09:30):

Wenn jemand wegen Schwarzfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt wird, dann kostet das enorm viel Geld. Jeder Hafttag in den Berliner Gefängnissen kostet etwa 100 Euro. Bei 30 oder 60 Tagen Freiheitsstrafe (ich ergänze: oder Ersatzfreiheitsstrafe statt Geldstrafe) investiert das Land Berlin 3.000 bis 6.000 Euro, um diesen Menschen einzusperren.

Dafür könne man ihm viele Monate ein Sozialticket zahlen. Oder man könne mit den Kosten für die vielen tausend Hafttagen jährlich die BVG komplett kostenlos zur Verfügung stellen, wenn man auf die Inhaftierung verzichtete.

Dem möchte ich mich anschließen. Denn die Leute, die beim Schwarzfahren erwischt werden, haben in den weitaus überwiegenden Fällen keine höhere kriminelle Energie als ein Falschparker. Auch diesem Vergleich, den Ulf Buermeyer in dem Gespräch vorträgt, halte ich für überzeugend.

Soll Schwarzfahren eine Straftat bleiben?


     

 

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Die Lebenserfahrung von Richtern und Geflügelzüchtern

148698_web_R_K_by_Gerd Pfaff_pixelio.deWas bedeutet es, wenn ein Richter seine Entscheidung mehrfach mit der leeren Worthülse der „allgemeinen Lebenserfahrung“ begründet?

Der Kollege Jan H. Gerth aus Oerlinghausen berichtet in einem Blogbeitrag über das Urteil des AG Köln vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14. Der Richter setzt sich darin mit einer Frage zum Urheberrecht und den daraus korrespondieren Ansprüchen auseinander.

Ich habe vor einigen Jahren eine ähnliche Untat begangen wie der in dem Urteil beschriebene Junggänseverkäufer; und daraus gelernt. Mich interessierte nun die Entscheidung, weil ich das Ergebnis der juristischen Prüfung mit dem Ergebnis der außergerichtlichen Einigung in meinem Fall vergleichen wollte.

Nach der Lektüre der Entscheidung stelle ich mir die Frage nach deren Werthaltigkeit. An zwei Stellen der „Begründung“ (ist es eine solche?) fällt der Begriff „allgemeine Lebenserfahrung“ auf. Ein vergleichbarer Ausdruck ist die „kriminalistische Erfahrung„, der mir als Strafverteidiger häufiger begegnet.

Was steckt dahinter?
Der Duden definiert den Begriff als: „Erfahrung durch das Leben und für das Leben.“ Wessen Erfahrung und wessen Leben? Die bzw. das des Richters, der den Begriff bemüht, um seine Entscheidung scheinbar zu begründen? Ist diese (seine eigene?) Erfahrung objektivierbar und auf einen anderen, konkreten Fall übertragbar?

Ich will nicht in’s Philosophische abdriften.
Mir geht es darum aufzuzeigen, daß dieser stolze Richter (sich) ein Urteil gebildet hat und ihm nun die Argumente fehlen, um diese Entscheidung zu begründen. Kraft seiner (Amts-)Autorität behauptet er schlicht, daß „es“ so sein muß, wie er „es“ sich vorstellt. Warum das so sein muß und nicht anders … diese Erklärung bleibt der – insoweit hilflose – Richter seinen Lesern schuldig. Das ist klassische iura de ventre, wie der Altgrieche sagt.

Vergleichbares
veranstalten Strafermittler, die mit ihrer „kriminalistischen Erfahrung“ argumentieren fabulieren, und entgegenstehende Vorträge als „bloße Schutzbehauptung“ zu disqualifizieren versuchen.

Liebe Leser:
Immer wenn Sie auf solche hohlen Allgemeinplätze stoßen, sollten Sie vermuten, daß dem Autor knackige, belastbare Argumente fehlen und er wertlose, maximal heiße, oft nur lauwarme Luft produziert. Also: Ab in die Tonne mit dem Urteil aus Köln, das leider nicht mehr angreifbar sein dürfte. Vielleicht konnte sich der Richter (wie alt ist der eigentlich?) genau deswegen so um eine ernst zu nehmende Begründung herum mogeln.

Update:
Daß der Fall genau so liegt, wie es mir mein insoweit laienhafter Bauch signalisiert hat, und diese Entscheidung tatsächlich auch aus anderen Gründen schlichter Mist ist, beschreibt der Kollege Dr. Martin Bahr aus Hamburg mit gerade noch hanseatischer Zurückhaltung:

Die Entscheidung des AG Köln steht nicht im Einklang mit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln und kann daher nur als vollkommen abwegig beurteilt werden. […] Hier scheint man in Köln im Dezember besonders intensiv Karneval gefeiert zu haben. Anders lassen sich diese Ausführungen kaum erklären.

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Bild: © Gerd Pfaff / pixelio.de

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Eine Pflichtverteidigung in Braunschweig

Es gehört zu den Kern-Aufgaben eines Richters, einem Angeklagten in den Fällen der „notwendigen Verteidigung“ einen Pflichtverteidiger zu bestellen, § 141 StPO. Wenn der Angeklagte keinen Verteidiger „vorschlägt“, darf der Richter sich aus dem Pool der zugelassenen Verteidiger jemanden aussuchen.

Diese Auswahl unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit, Art. 97 GG. Böse Zungen behaupten, daß manche Richter sich dabei solcher Verteidiger bedienen, die ihnen am wenigsten Stress machen. Noch schlimmere Stimmen reden davon, daß manche Verteidiger sich bei dieser Sorte Richter dadurch beliebt machen, daß sie ihnen überhaupt keinen Stress machen.

Ein weiteres Entscheidungskriterium sind die Kosten, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Folge haben werden.

Wer oder was bleibt bei dieser Art des Auswahlverfahrens auf der Strecke? Richtig: Der Angeklagte, seine Rechte und das rechtstaatliche Verfahren.

Daß es auch (und hoffentlich in der Regel) anders geht, zeigt dieser Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig:

AG Braunschweig PV

Entscheidend für diese Auswahl war der Wohnsitz des Angeklagten: Berlin. Und nicht der Sitz des Gerichts: Braunschweig. Unter Kostengesichtspunkten wäre die Bestellung eines Verteidigers aus Braunschweig sicher die günstigere Variante Auswahl gewesen.

Aber der Richter vertrat die zutreffende Ansicht, daß die Verteidigung sich besser vorbereiten kann, wenn der Weg des Angeklagten zu seinem Verteidiger möglichst kurz ist.

Ich kenne den Richter nicht. Er mich auch nicht. Jedenfalls nicht persönlich. Vielleicht hat er sich über mich erkundigt, hier auf der Website, im Kreise seiner Kollegen, auf irgendwelchen Listen … ich weiß es nicht.

Jedenfalls wird er ganz bestimmt nicht davon ausgehen, daß ich zu den stressvermeidenden Verurteilungsbegleitern gehöre. Er wird sicherlich meine Ansicht teilen und erwarten, daß ich solides Handwerk abliefere, wenn ich die Interessen meines Mandanten verteidige.

Oder kann es sein, daß in Braunschweig ausschließlich Krawallverteidiger sitzen und der Richter Krawall vermeiden möchte? Ach nein, das kann’s eigenlich nicht sein. In Braunschweig sitzt mindestens ein Verteidiger, der auch bei den Richtern einen ganz hervorragenden Ruf genießt, auch wenn (oder weil?) er manchmal im Gerichtssaal herumpoltert.

Ich freue mich jedenfalls, wenn ich nach dem Termin in der Kanzlei von Rechtsanwalt Werner Siebers einen Kaffee trinken kann, bevor ich wieder zurück nach Kreuzberg, in den Krawallbezirk Berlins, fahren werde.

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