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Staatsanwaltschaft
Sinnloses von der Staatsanwaltschaft
Ein gutes Beispiel für die komplett sinnlose Vergeudung von wertvollen Ressourcen durch die Justiz ist dises Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin:
Das Schreiben wurde am 20.09.2019 erstellt und in den Postlauf gegeben, am 24.09.2019 trudelte das gute Stück bei uns per Sackpost ein.
Die Akte wurde bereits am 20.09.2019 auf die Geschäftsstelle zurück gegeben, die Bitte der Staatsanwältin hatte sich also kurz nach Absendung des Briefs erledigt.
Warum um Himmels Willen ruft man nicht mal eben bei uns an und fragt nach? Oder schickt eine eMail oder meinetwegen auch ein Fax? Statt dessen vertrödelt die Justizangestellte im kollusiven Zusammenwirken mit der Staatsanwältin ihre teure Zeit mit Briefeschreiben. Nicht zu fassen, echt.
Arbeit doch nicht nur für die Tonne?
Die Staatsanwaltschaft Berlin führte mit größerem Getöse ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen meinen Mandanten, den auch eine Ermittlungsbehörde im wilden Westen der Republik im Fokus hatte.
Die Berliner Staatsanwältin versuchte der westdeutschen Staatsanwaltschaft ihre Akten überzuhelfen, was ihr u.a. mangels Sorgfalt und irriger Einschätzung der Rechtslage misslang. Die Wessis teilten ihr mit, dass sie ihre Arbeit schon selber erledigen sollte.
Das war der Staatsanwältin jedoch irgendwie unangenehm, deswegen stellte sie das Verfahren einfach still und leise ein. Allerdings auch ohne mich, den Verteidiger in dieser Sache, über die Einstellung zu informieren.
Und weil mir diese Einstellung nicht bekannt war, habe ich natürlich an der Sache weiter gearbeitet. Nicht sehr viel, aber durchaus schon die eine oder andere Stunde, und zwar weder für Gotteslohn, noch für den Mandanten, sondern für die Tonne.
Darüber habe ich bereits einen magenschonenden Blogbeitrag geschrieben. Zusätzlich und zur weiteren Pflege meiner Mageninnenseiten habe ich mich an die Dienstaufsicht dieser Staatsanwältin gewandt.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind einem landläufigem Vorurteil gemäß formlos, fristlos, fruchtlos. Ich vertrete da eine andere Ansicht. Diese Beschwerden werden zwar überwiegend als unbegründet zurückgewiesen – Staatsanwälte machen in der Regel ja nichts falsch (scheint auch so’n Vorurteil zu sein). Dennoch: Die damit transportierte Botschaft erreicht ihren Empfänger und entfaltet dort ihre Wirkung. Immer.
In dieser verheimlichten Einstellungssache habe ich jedoch einen superseltenen Treffer gelandet. Die Generalstaatsanwalt stimmt mir zu und hält meine Dienstaufsichtsbeschwerde für begründet:
Das wird nun nicht zu einem Karriereknick führen, aber sicherlich zu einem sorgfältigerem Arbeiten in Zukunft. Wer mit den scharfen Instrumenten der Strafverfolgung ausgestattet ist, dem sind keine Fehler zu gestatten.
Vielleicht hilft eine solche Beschwerde aber auch dem #TeamResopal dabei, dass die Überlasten, die die Dezernenten auszuhalten haben, weniger werden; denn irgendwo sind solche Fehler ja nicht immer nur ein individuelles Problem, sondern dokumentieren das Versagen der Organisation, die es versäumt, für erträgliche Arbeitsbedingungen ihrer Leute zu sorgen.
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Image by analogicus from Pixabay
Verteidigungsstrategie für die Medien
Das Urteil wurde gesprochen, die Hauptverhandlung ist beendet. Es war ein Verfahren von relativ großem öffentlichen Interesse.
Die Journalisten nehmen, teils noch im Saal, teils auf dem Gerichtsflur, Kontakt mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und mit dem Verteidiger auf. Und sehr häufig passiert dann so etwas hier:
"Die Staatsanwaltschaft teilte mit, wohl keine Rechtsmittel einzulegen. Die Verteidigung kündigte Revision an."
Ich sehe keinen vernünftigen Grund für solche medialen Ankündigungen? Was soll damit erreicht werden??
— Kanzlei Hoenig (@KanzleiHoenig) 12. Juli 2019
In meiner Frage nach dem Sinn insbesondere der Ankündigung des Verteidigers steckt Kritik, die in dem konkreten Fall, aber auch sonst folgenden Hintergrund hat und für den sich ElooKoN interessierte.
Legt nur der Angeklagte ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein, kann die verhängte Strafe im weiteren Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht verschärft – Juristen sagen: verbösert – werden. Die Altgriechen sprechen von dem Verbot der „reformatio in peius„.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision angreift und damit „Erfolg“ hat, kann es am Ende für den Angeklagten doch noch schlimmer kommen, als es jetzt schon ist: Die Verböserung ist dann zulässig. Das wissen auch die Staatsanwälte.
Hier stand die Mitteilung des Staatsanwalts im Raum, dass man das Urteil, so wie es ist, akzeptieren wird. Das ist bei allem Übel doch schon einmal eine gute Botschaft für den Angeklagten, lautete der Antrag des Staatsanwalts doch auf eine deutlich höhere Strafe.
Jetzt tönt der Verteidiger in die Mikrophone und Notizblöcke der Medialen, dass er das Urteil angreifen werde. Warum führt das bei professionellen Strafverteidigern grundsätzlich zu einer Kopfschüttelung?
Einmal unterstellt, der zuständige Staatsanwalt sei entgegen anders lautender Gerüchte doch nicht die objektivste Behörde der Welt, sondern ein Mensch mit all seinen emotional gesteuerten Reaktionen: Ist es nicht denkbar, dass dieser unsachlich gesteuerte Anklagevertreter sich provoziert fühlt und sagt: „Das wollen wir doch mal sehen, ob wir das nicht verhindern können!“
Nun gut, weil Staatsanwälte so nicht denken (sagt man jedenfalls), ist das eher unwahrscheinlich. Aber eben auch nicht ausgeschlossen. Ein Risiko bleibt. Und wenn sich das Risiko realisiert, kann es am Ende doch noch dicker kommen.
Auf der anderen Seite: Welchen Vorteil hat die (empörte?) Mitteilung des Verteidigers an die Medien? Nota bene: Vorteil für seinen Mandanten. Ich sehe da keinen einzigen!
Es gibt so schöne Textbausteine, die man auf die immer wieder gestellte Frage der Journalisten aufsagen kann:
Das Gesetz gibt meinem Mandanten jetzt eine Woche Zeit, sich in Ruhe zu überlegen und zu prüfen, ob er das Urteil angreifen oder akzeptieren wird. Rufen Sie mich nächste Woche an, dann sage ich Ihnen, wie er sich entschieden hat.
Das Rechtsmittel legt der risikovermeidende Verteidiger dann am letzten Tag der Frist abends um 19 Uhr ein und vermeidet damit den beschriebenen Mitzieheffekt. Das ist keine Geheimwissenschaft, sondern bekanntes Standardprogramm. Den Standard sollte ein Verteidiger allerdings beherrschen.
Langeweile bei der Staatsanwaltschaft
Ich hatte der Staatsanwaltschaft geschrieben, dass wir noch ein wenig Zeit brauchen für die Erstellung einer Verteidigungsschrift. Da auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft in dieser Sache nichts anbrennt, habe ich am 01.06.2019 schlicht einen Textbaustein gefaxt:
… ich beabsichtige, eine Verteidigungsschrift zur Akte zu reichen, und rechne damit, dass ich dazu voraussichtlich noch bis zum Ende des Monats Juni benötigen werde; für die entsprechende stillschweigende Gewährung der Stellungnahmefrist bedanke ich mich vorab.
Am 04.06.2019 schreibt mir der Staatsanwalt einen persönlich unterzeichneten Brief(!), der hier per Sackpost(!!) am 12.06.2019 (!!!) eintrudelt:
Sachma, haben die da nix Besseres zu tun?
Wenn eine *stillschweigende* Fristverlängerung erbeten wird, muss man doch nun wirklich nicht den gesamten Justizapparat in Bewegung setzen und per Briefpost mitteilen, dass dem Wunsch des Verteidgers nichts entgegensteht.
Einfach eine neue Wiedervorlage für den 01.07.2019 setzen und ein Eis essen gehen, wäre sinnvoller gewesen als diese komplett sinnlose Briefpost.
Schönen Dank auch, Staatsanwältin!
Gegen den Mandanten werden mehrere Ermittlungsverfahren geführt, und zwar von zwei Staatsanwaltschaften: Eine aus dem Westen der Republik und eine aus Moabit. Alle Verfahren haben einen ähnlichen Vorwurf: § 15a InsO, § 283 StGB.
Bei der West-StA sind es relative Kleinigkeiten, bei zwei (inaktiven) Gesellschaften sollen die Bücher nicht sauber geführt worden sein und irgendwas ist bei einem Jahresabschluß nicht ganz de lege artis gelaufen.
Hier in Berlin warf man dem Mandanten ein anderes Kaliber vor, zwar auch nichts, was einem den Kopf kosten kann, aber immerhin reichte es zur Füllung eines Hauptbandes und vierer Beiakten.
Die zuständige Berliner Staatsanwältin – immerhin Dezernentin in einer Wirtschaftsabteilung – hatte irgendwie keinen Bock auf Arbeit. Sie schickt daher die Akten nach Westdeutschland …
Ok, kann man ja mal versuchen, auf diesem Weg die Arbeit vom eigenen Tisch auf den des weit entfernt sitzenden Kollegen zu schaffen. Ist auch verständlich. Nur: Dann sollte man es auch richtig machen.
Auch aus Sicht der Verteidigung besteht der behauptete Sachzusammenhang nicht, bzw. nur über den ähnlich klingenden Namen der beteiligten Gesellschaften; ansonsten waren die Unternehmenssitze einmal in Berlin und in den anderen Fällen eben in Westdeutschland.
Das stand in ziemlich deutlichen Worten in der
Drei oder vier Absätze weiter unten dann noch dieser Hinweis an die Moabiter Strafverfolgerin:
Ok, kann man ja schonmal vergessen, dass es in einer Wirtschaftsstrafsache ein paar Beiakten gibt. (Spoiler: Das ist völlig ironisch gemeint.)
Also gut, dann nehme ich mir die Akten zusammen mit dem Laptop mit auf die Couch und schlage mich ein paar Stunden mit den chaotischen Akteninhalten rum und entwickele den Entwurf eines Verteidigungsschrift, die ich dem Mandanten zur Prüfung übermittelt habe.
Parallel dazu habe ich mich bei der Staatsanwaltschaft in Westdeutschland nach dem Sachstand erkundigt und erhalte die Nachricht von dort:
Das heißt also: Nach der gescheiterten Loswerdung der Akte stellt die Berliner Staatsanwältin das größere Verfahren in Hinblick auf das kleinere Verfahren ein. Damit hat sie ja auch ihr Ziel erreicht: Die Akte hat ihren #Resopal-Schreibtisch (Achtung: Insider) verlassen.
Und gemäß dem Motto „Was kümmern mich die anderen!“ unterläßt die arbeitsmüde Unkollegin die Mitteilung an die Verteidigung, dass sie das Verfahren eingestellt hat. Ich arbeite also mehrere Stunden für die Tonne, weil die Dame es nicht für nötig hält (oder damit überfordert ist), ihren Job zu machen.
Auch wenn ich mir wenig Erfolgschancen verspreche: Auf die Arbeit, die ich jetzt mit der Geltendmachung eines vierstelligen Schadensersatzanspruchs meines Mandanten gegen die Justiz habe, kommt es mir nicht an. Ich bin gespannt auf die Ausreden der Dilletante.
Keine Selbstbedienung bei der Pflichtverteidigung
Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Es ging um die Klassiker aus dem Insolvenzstrafrecht: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB).
Eigentlich keine große Sache, wenngleich der Umfang der Ermittlungsakten kein geringer war. Am Ende sollte eine Geldstrafe mit 180 Tagessätzen dabei herauskommen, stellten sich die Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor.
Das besondere Problem hier:
Der Beschuldigte bringt aus einer anderen Sache eine offene Bewährung mit. Es droht also dort der Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung. Das allein reichte in diesem Fall schon, um einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen. Ich vertrete zudem die Ansicht, dass Insolvenzstrafsachen per se Fälle sind, in denen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss; aber das ist hier nicht das Thema.
Die Staatsanwältin fügte ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls also einen weiteren Antrag bei:
Der Richter schrieb daraufhin dem Beschuldigten und gab ihm Gelegenheit, zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen:
So muss das! Der Beschuldigte reagierte auch binnen der 2-Wochen-Frist:
Keine Woche später erging der folgende …
Nota bene:
Dem Beschuldigten gewährt man das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, einen (Wunsch-)Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dem Verteidiger stülpt das Gericht dann die Pflichtverteidigung eines ihm bis dato unbekannten Beschuldigten ungefragt über.
Ob ich überhaupt Lust auf die Verteidigung habe, oder Zeit, freie Kapazitäten oder sonstwas … scheint die Justiz nicht zu interessieren.
Ist das nur Gedankenlosigkeit? Oder die Vermutung, ich werde mich schon freuen, endlich mal wieder ein Mandat zu bekommen? Oder schlicht die Arroganz eines Richters, dem das Recht der Pflichtverteidigerbestellung zusteht?
Selbstverständlich übernehme ich auch in Wirtschaftsstrafsachen Fälle der notwendigen Verteidigung. Aber ich erwarte – zumindest vom Gericht, aber auch von dem Mandanten, dass ich vorher gefragt werde. Meine Kanzlei ist kein Selbstbedienungsladen, in dem sich Beschuldigte und Richter eine Verteidigung einfach aus dem Regal nehmen können.
Die Wege der Akte sind unergründlich
So ein Aktenstudium ist für einen Strafverteidiger nicht nur Arbeit, sondern hat auch einen gewissen Unterhaltungswert.
In einer mittelschwergewichtigen Insolvenzstrafsache geistert die komplette Akte irgendwo in der Weltgeschichte herum, taucht dann zufällig aus dem Nirvana wieder auf und augenscheinlich kümmert das keinen Menschen.
So isse, unsere Staatsanwaltschaft. Immer für eine unterhaltsame Überraschung gut.
Pseudologie – ein Hinweis des Staatsanwalts
Es ist ein merkwürdiger Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB, also des Betruges, scheinen erfüllt zu sein – wenn man der Hypothese der Ermittler Glauben schenken mag und mal den zusammen getragenen Sachverhalt als zutreffend unterstellen möchte. Darüber wird noch zu reden sein, hier geht es um etwas anderes.
Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden – alles da, was man für einen Betrug braucht. Vorsatz, OK, geschenkt. Das Problem liegt jedoch bei der Bereicherungsabsicht.
Eine größere zweistellige Anzahl von verschiedenen (!) Taten – also kein klassischer Fall des Cybercrime, bei dem eine Maschine tausende Menschen um’s Ersparte bringt. Alles individuell und quasi handgemacht. Und immer wieder etwas anderes. Viele leere Versprechen, eine Riesen-Show mit reichlich heißer Luft. Und am Ende ein recht hoher Schaden insgesamt.
Es fehlt aber an dem Nutzen für den Beschuldigten. Nicht einen Cent (naja, fast keiner) für’s eigene Portemonnaie. Null Vorteil für ihn selbst. Das Ganze ist nur sehr schwer zu verstehen.
Der erfahrene Staatsanwalt hatte da eine Idee, die er mit zusammen mit der Akteneinsicht übermittelt hat und für die ich ihm gedankt habe:
Wir waren uns einig, ein klassischer Hochstapler oder Serienbetrüger kann das nicht sein. Ein Fall der Pseudologie wird erwogen. Wobei sich auch die Gelehrten uneins sind, ob das eine Krankheit ist und wenn ja, was für eine.
Nun, das werden jetzt ein paar Strafjuristen klären. Mithilfe eines Sachverständigen, der noch gesucht wird.
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Bild (Ausschnitt) von Gerd Altmann from Pixabay
Strafrecht, Zivilrecht, Rache
Eine Anfrage an ein Portal, in dem „Kostenlose Rechtsfragen an Rechtsanwälte“ gestellt werden können:
So sehr, wie ich es schätze, dass sich Menschen gegen die menschenverachtende Propaganda dieser Faschisten stellen: Helfen kann man nicht (mehr) bei dem Versuch, unerkannt zu bleiben.
Denn es ist nicht zu verhindern, dass die Daten – und zwar komplett und vollständig – in der Ermittlungsakte gespeichert werden. Und der „Geschädigte“ bekommt zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche grundsätzlich auch Akteneinicht, und damit auch das Rundrumsorglospaket mit Geburtsdatum und Anschrift.
Wirklich verhindern wird man das nicht können (auch wenn es da den einen oder anderen mehr oder minder erfolgversprechenden Versuch geben könnte).
Es gibt also gleich drei Gründe, sich beim Beschädigen des Propagandamaterials von Faschisten nicht erwischen zu lassen: Strafrechtliche Verfolgung, zivilrechtlicher Regress und – im Zweifel gewalttätige – Rache.
Passt auf Euch auf!
Denn sie wissen nicht, was sie tun
Zu welch absurden Kapriolen eine Staatsanwaltschaft imstande ist, zeigt dieser Fall aus dem Hessischen.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und beantragt die Eröffnung des Verfahrens vor dem Strafrichter.
Mit der Entscheidung, den Strafrichter mit der Sache zu beschäftigen, signalisiert der Dezernent der Staatsanwaltschaft (vor dem Hintergrund des § 25 GVG), er erwarte maximal eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Nach der Beweisaufnahme beantragt der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – ein erfahrener Ermittler, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu verurteilen.
Der Strafrichter verurteilt den Angeklagten zu zwei Jahren.
Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt. Von wem? Ausschließlich von der Staatsanwaltschaft, mit dem Ziel einer höheren Strafe!
Wieso verwundert es nicht, dass reichlich zunehmend Menschen den Glauben an das angeblich faire Verfahren, das die objektivste Behörde der Welt eigentlich garantieren soll, verloren haben. Meiner Ansicht nach völlig zur Recht.