Staatsanwaltschaft

Verzögerungsrüge als Katalysator

Vor über zwei Jahren hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Niederlassungen des Unternehmens meiner Mandantin durchsucht.

Es ist mir relativ schnell gelungen, die dabei sichergestellte Hardware wieder herauszubekommen, damit das Unternehmen weiter arbeiten konnte. Die Ermittler haben Kopien der Speichermedien angefertigt und die Rechner anschließend wieder herausgegeben.

Schwieriger wurde es mit der Herausgabe der Aktenordner und Buchhaltungsunterlagen, aber auch das hat dann irgendwann geklappt, zumindest größtenteils.

Seitdem hatten die Ermittler alle Zeit der Welt, um sich die sichergestellten Beweismittel in Ruhe anzuschauen und auszuwerten.

Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Ermittler in der Hauptsache wirklich vorankamen, in der es um den Vorwurf des nicht Abführens von Sozialabgaben (“Scheinselbstständigkeit“, § 266a StGB) ging. Stattdessen entwickelten die Ermittler aus der großen Sache heraus mehrere kleinere Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen sie meiner Mandantin nickelige Formalverstöße zur Last legten.

Ich habe immer wieder in regelmäßigen Abständen den Fortgang der Sache angemahnt und insbesondere Akteneinsicht gefordert. Reaktionen erfolgten entweder keine oder bedeutungslose.

Erst auf dieses Schreiben kam etwas Bewegung in die Sache:

Die Verzögerungsrüge ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass meine Mandantin später einen ausgleichspflichtigen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Es stellt sich die Frage, ob es wirklich notwendig ist, erst mit empfindlichen Übeln zu drohen, um die Rechte verwirklichen zu können, die das Prozessrecht einem Beschuldigten einräumt.

Es bleiben abzuwarten, wie sich die Ermittlungen im weiteren Verlauf gestalten und vor allem, wie lange sie noch dauern, bis die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit erledigt hat.

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Bild (CC0): Arcaion / via Pixabay

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Entscheidung nach Aktenlage am St. Nimmerleinstag

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen meine Mandantin ein Ermittlungsverfahren. Der (Anfangs-)Verdacht steht auf einer hauchdünnen und tönernen Denunziation.

Darum geht’s:

Nach der obligatorischen Akteneinsicht bekam ich Post von der Staatsanwältin; sie hatte es eilig und setzte eine knappe Frist zur Stellungnahme:

Eine „Entscheidung nach Aktenlage“ ist in den überwiegenden Fällen die illustre Umschreibung der Drohung „…werde ich ansonsten Anklage erheben!„. Genau das wollte die Mandatin aber vermeiden – aus naheliegenden Gründen. Zumal an der Sache schon nach Aktenlage nicht viel dran war und die Vorwürfe recht einfach zu widerlegen waren.

Das war nicht nur meine Ansicht und die meiner Mandantin, sondern auch die der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (aus Gründen hier noch einmal so benannt). Deswegen lautete die recht übersichtliche Verteidigungsschrift am Ende:

Das war im Juni 2018. Seitdem passierte das, was immer passiert, wenn es die Staatsanwaltschaft nicht eilig hat, da sie sich lieber um Schwarzfahrer und Cannabiskonsumenten kümmert, statt Verfahren einzustellen, weil sich der vermeintliche Tatverdacht in Luft aufgelöst hat: Nämlich nichts!

Ich habe dann sukzessive eskalierend an die Bearbeitung bzw. Erledigung erinnert und die Entscheidung „nach – durch die Verteidigung aktualisierter – Aktenlage“ angemahnt.

Jetzt – knapp vor Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde – hat sich endlich ein freundlicher (mich gut kennender) Staatsanwalt meiner Mandantin erbarmt. Naja, wenigstens so halbwegs. Er meldete sich in unserer Kanzlei und diktierte meiner Assistentin in die Telefonsnotiz:

Das ist die Berliner Staatsanwaltschaft, wie man sie kennt. Da fällt eine(!) Dezernentin aus und schon liegt der ganze Laden brach.

Ich wünsche der erkrankten Staatsanwältin gute Besserung, damit sie auch künftig wieder ihre volle Kraft für die Verfolgung der Kiffer im Görlitzer Park einsetzen kann.

Meine Mandantin erträgt die mit diesem armseligen Trauerspiel einhergehende Ungewissheit dann noch ein Weilchen …

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Neiddebatten mit der Staatsanwaltschaft

In einer Wirtschaftsstrafsache wird dem Mandanten vorgeworfen, einige Vorschriften u.a. des Insolvenzrechts nicht beachtet zu haben. Es ging um eine nebenberuflich geführte Gesellschaft, die irgendwann aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr überleben konnte.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich nicht davon abhalten, den Erlaß eines Strafbefehls zu beantragen. Und das Gericht hatte kein Problem damit, diesem Antrag stattzugeben.

Nun müssten Staatsanwälte eigentlich nicht nur den Tatbestand ermitteln, sondern auch die Höhe des Einkommens des Beschuldigten. Das war dem Staatsanwalt in diesem Verfahren aber schlicht zu mühsam. Deswegen hat er von dem Beruf des Mandanten auf die Höhe seines Einkommens geschlossen und sich dabei von den Vorurteilen leiten lassen, die man allgemeinhin in der gesicherten und verarmten Beamtenschaft pflegt.

Das sieht dann im Ergebnis so (fürchterlich) aus:

Wenn man das einmal zurückrechnet, was sich der wirtschaftlich verarmende Staatsanwalt vorstellt, der ein bestimmtes Bild von klassischen Berufen hat, soll mein Mandant über ein monatliches Nettoeinkommen von 9.000 Euro verfügen können.

Ich weiß nicht, in welcher Welt dieser Ermittler lebt, aber seine Schätzung wirft kein gutes Licht auf dessen Charakter. Dass es auch Menschen gibt, die trotz hohen Ansehens nur ein durchschnittliches Gehalt bekommen, darüber werde ich mit dem Ankläger dann in der Hauptverhandlung debattieren.

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Mitmachquiz: Wie lautet die richtige Antwort?

Gar nicht so selten bittet die Staatsanwaltschaft (gern auch das Gericht) den Verteidiger, bei der Strafverfolgung behilflich zu sein. Nun ist wieder einmal eine solche Anfrage eingetrudelt.

Zur Info: Der Staatsanwalt will die Anklage mit dem Eröffnungsantrag an’s Gericht schicken und mitteilen, unter welcher Anschrift die Anklageschrift dem Mandanten zugestellt werden kann.

Nur mit einer erfolgreichen Zustellung kann das Verfahren weiter geführt werden. Ohne die Zustellung dümpelt das Verfahren der Verjährung entgegen.

Soll der Verteidiger die Anschrift mitteilen, wenn er sie kennt?


     

 

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Gibt es eine dritte oder weitere Varianten, die hier geboten sein könnten?

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Chaostage bei der Staatsanwaltschaft Berlin

Von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfuhr der Mandant auf Umwegen. Das war im Januar 2016. Ich habe den Standard-Textbaustein nach Moabit geschickt und um Akteneinsicht gebeten.

Parallel habe ich versucht, telefonisch den zuständigen Dezernenten zu ermitteln, um mit ihm die Details des weiteren Verfahrens zu erörten (§ 160b StPO).

Die Geschäftsstelle teilte mit, Frau Staatsanwältin H. sei diejenige, welche. Aber nur vorübergehend, sagte sie mir. Nach ihr würde Herr Staatsanwalt Dr. W. den Fall weiterbearbeiten. Dr. W. war aber auch nur eine Durchgangsinstanz. Schließlich bekam Frau Staatsanwältin W. die Akte auf den Tisch.

Sukzessive teilte mir der Mandant mit, daß die gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren eingestellt worden seien. Ich habe ein wenig argumentiert, dann kam im August 2018 die Mitteilung der Staatsanwältin W., sie habe das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt.

Diese Mitteilung löst hier den TBS „88RiStBV“ aus:

ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom 10. Auguste 2018 und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Dieser Bitte kam Frau W. auch recht flott nach. Und sie teilte mir mit:

Um nun die Beschwerde-„Instanz“ bei der Arbeit unterstützen zu können und sie mit (weiterem) Insiderwissen zu füttern, habe ich um die Übersendung der Beschwerdeschrift gebeten. Einmal, zweimal, dreimal, viermal. Ohne eine Regung zu erzielen bei dieser Dame vom Amt für Strafverfolgung.

Nun ist mir mal wieder der Kragen geplatzt. Ein Vierteljahr lang sitzt mein Mandante auf heißen Kohlen, weil er zum einen nicht weiß, was aus der Beschwerde geworden ist. Und zum anderen verfaulen hier die Beweismittel, die er gern den Ermittlern zur Verfügung gestellt hätte.

Entgegen landläufiger Ansicht sind Dienstaufsichtsbeschwerden *nicht* fruchtlos. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Und vielleicht auch auf die Formulierung. Hier ist das Holzhämmerchen, mit dem ich bei den Früchtchen in der Teppichabteilung der Staatsanwaltschaft angeklopft habe:

Nun warten wir gespannt darauf, ob es wenigstens dem LOStA gelingt, wieder Schwung die Bude zu bringen, damit meinem Mandanten zurück in die ihm zustehende Subjektstellung geholfen wird.

Den bisher beteiligten Staatsanwälten, insbesonderen der gruppenleitenden Staatsanwältin scheint es am alimentierten Heck vorbei zu gehen, wie sich ein unschuldiger und zur Unrecht beschuldigter Grundrechtsträger fühlt, wenn er in kafkaesker Weise von der Staatsgewalt mißhandelt wird.

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Bild: © Dietmar Grummt / pixelio.de

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Vergeßlichkeit, die Muse der Verurteilung

Es ist aber auch manchmal ein Kreuz mit dem Gedächtnis. Nicht nur die Insassen von Seniorenwohnheimen sind manchmal vergeßlich, sondern auch Richterinnen.

Allerdings müssen hochbetagte Rollatorenpiloten keine Urteile mehr schreiben; insofern ist es nicht so schlimm mit dem nachlassenden Erinnerungsvermögen.

Kritisch wird es jedoch, wenn von der mentalen Speicherkapazität einer Richterin das Wohl und Wehe eines ihr anvertrauten Angeklagten abhängt.

Es war ja auch nicht viel, was sie vergessen hatte. Da kann man ja mal nachfragen, ob sich nicht jemand anderes an das fehlende Wort erinnert. Und wer eignet sich da am besten für eine solche Nachfrage? Richtig: Die Staatsanwältin wird es richten:

Das war die Richterin, die mich dafür gerüffelt hat, daß ich den Angeklagten (den ich seit mehreren Jahrzehnten kannte) und die Zeugin (die einige Zeit für mich gearbeitet hatte) nicht Siezen wollte. Dies scheint bei ihr einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben.

Für die Staatsanwältin hat diese Charakterisierung ausgereicht. Und selbstverständlich erinnerte sie sich, daß die Zeugin *nicht* dazu beigetragen hat, die Anklagevorwürfe zu entkräften.

Es ist doch schön, wenn man sich gut versteht, nicht wahr? Und sich gegenseitig bei der Schaffung der Verurteilungsvoraussetzungen unterstützt …

Dusselig ist es allerdings, wenn man dann vergißt, diese informelle Verurteilungsvoraussetzungsbeschaffung wieder aus der Akte zu nehmen. Kann man ja schonmal vergessen sowas …

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Überschrift nach einem Zitat von Rainer Kohlmayer (*1940), Professor für Interkulturelle Germanistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Bild (CC0): Elin_H_de_Renoir / via Pixabay

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Ernst zu nehmendes Landgericht

Irgendwas ist nicht so gelaufen, wie sich das die Staatsanwaltschaft vorgestellt hat. Das war im Jahre 2004 (nein, das ist kein Tippfehler!).

Und wenn dieses „Irgendwas“ nicht in das rosarote Weltbild einer durchschnittlich begabten Staatsanwältin paßt, setzt sie sich an den Schreibtisch in ihrem Elfenbeinturm und schreibt eine Anklage. Die Anklage in diesem Fall stammt aus dem Jahr 2010. Soweit, so normal.

Dann fand in 2012 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt, die im zweiten(!) Anlauf nach 10 (s.o.) prickelnden Terminen im Dezember 2012 mit einem Urteil endete.

Eine Woche später ging das Fax mit der Berufung des verurteilten Rechtsanwalts beim Amtsgericht ein.

Ab 2015 versuchten sich mehrere Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer daran, die Berufungshauptverhandlung zu terminieren. Ich habe den Überblick verloren, aber drei Ansätze mit jeweils 3 bis 5 Terminen waren es bestimmt. Nun soll es nicht vor April/Mai 2019 weitergehen.

Ich habe zwischendurch noch einmal ergänzende Akteneinsicht genommen und dabei dieses goldige Schreiben eines Zeugen an das Landgericht in den Akten gefunden:

Der Kundige erkennt an den Formulierungen, daß es sich bei dem Zeugen um einen zivilrechtlich orientierten Rechtsanwalt handelt.

Der angeschriebenen Berufungskammervorsitzenderichterin ist es unter Aufbietung aller vorhandenen Willenskräften noch knapp gelungenen, die Contenance zu bewahren; sie schreibt – höflichst – an den Zeugen:

… wird auf Ihr Schreiben vom **.**.2017 höflichst erwidert, dass Sie eine vom Gericht an Sie adressierte Zeugenladung selbstverständlich ernst nehmen dürfen. Zurückliegende Terminsaufhebungen habe ich ebenso wenig zu vertreten wie die bisherige Dauer des Strafverfahrens insgesamt. Eine nähere Stellungnahme hierzu werden Sie von mir daher nicht erwarten können.

Das war 2017. Danach hat der Zeuge eine weitere Ladung erhalten. Der Termin, zu dem er geladen war, wurde aufgehoben. Er wird sich damit abfinden müssen, noch weitere Ladungen zu erhalten, zunächst einmal irgendwann im Frühjahr 2019.

Vielleicht gelingt es aber auch der o.g. durchschnittlich begabten Staatsanwältin, ihr Weltbild zu überdenken, einen Fuß vor die Tür ihres Turms zu setzen und die vom Prozeßrecht vorgesehenen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer zu recherchieren. Es kann aber auch sein, daß ihr dabei noch vom Kammergericht geholfen werden muß.

Man weiß es nicht …

Habe ich schon mitgeteilt, daß der Angeklagte das alles überhaupt nicht lustig findet, der von diesem heillos überforderten Chaosladen in Moabit seit nun über 14 Jahren traktiert wird?

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Bild (CC0): darkmoon1968 / via Pixabay

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Verteidigung in Steuerstrafsachen

Die Verteidigung in Steuerstrafsachen hat im Vergleich zu „normalen“ Strafsachen einige Besonderheiten.

Schwierig sind immer wieder die Verhandlungen mit den Ermittlungsführern bei den Straf- und Bußgeldstellen. Zumeist handelt es sich um den klassischen Beamten, der es gewohnt ist, Entscheidung nur streng nach Vorschrift und Dienstanweisungen zu treffen. Die Spielräume sind im Verhältnis zu denen von Staatsanwälten erheblich enger.

Da das Arbeiten in einem Finanzamt aber sehr stark reglementiert und strukturiert ist (sein muß?), sehen auch die (Ermittlungs-)Akten entsprechend aus. Und das wiederum erleichtert dem Verteidiger die Arbeit.

Solche wunderbaren Übersichten habe ich bisher fast nur in Steuerstrafsachen entdecken können:

Diese Akte ist nun ohnehin wegen ihres bescheidenen Umfangs recht übersichtlich. Aber solche Inhaltsverzeichnisse sind absolut hilfreich, wenn es sich um Verfahren handelt, die einen Aktenumfang haben, der sich auf mehrere Umzugskartons verteilt.

Nebenbei: Diese Ordnungsstrukturen finden sich auch in von den Steuerbehörden digitalisierten Akten wieder. Auch dort sehen die Akten mancher Staatsanwaltschaften aus wie Kraut und Rüben.

Es ist eben nicht alles schlecht, was vom Finanzamt kommt. :-)

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Huch, die Schöffen!

Eigentlich sollte die Hauptverhandlung an einem Tag erledigt werden. Aber wie es immer so ist mit der Planung von Strafverfahren – oft braucht man einen Plan B.

In dem Verfahren war noch (mindestens) ein voller Hauptverhandlungstermin erforderlich, zu dem noch Zeugen gehört werden sollen. Die Terminsplanung gestaltete sich schwierig: Zwei Verteidiger, ein Nebenklägervertreter und der Urlaub des Richters verhinderten eine zeitnahe Terminierung.

Der Gesetzgeber (§ 229 StPO) unterstellt den Richtern, spätestens nach drei Wochen alles vergessen zu haben; deswegen dürfen zwischen zwei Terminen maximal 21 Tage liegen. Um diese Zeit überbrücken zu können, haben findige Richter den Brückentermin erfunden. Es wird dann ein – auch so genannter – Schiebetermin angesetzt, bei dem eine kurze Beweisaufnahme durchgeführt wird, und der nach fünf bis zehn Minuten wieder zuende ist.

Ein solcher Termin fand kürzlich beim Amtsgericht statt, zu dem weder der Nebenkläger, noch die beiden Angeklagten erschienen waren. Die Schwarzkittel konnten also ein wenig ungezwungener miteinander plaudern; es hörte niemand zu und nur die Auszüge des Bundeszentralregisters (BZR) sollten verlesen werden. Es herrschte eine Stimmung wie auf einer Klassenfahrt.

Nach dem Aufruf der Sache, stellte das Protokoll die (Nicht-)Anwesenheit der Beteiligten fest und der Richter verlas die BZR. Das war’s dann schon, man verabschiedete sich fröhlich, die Staats- und Rechtsanwälte räumten ihre Sachen zusammen und der Richter zog sich ins Beratungszimmer zurück.

Als plötzlich ein lautstarkes HAAAAAAAALT-STOOOPP!! des Richters ertönte: In dem Beratungszimmer saßen nämlich die beiden Schöffen, die bis dahin niemand(!) vermißt hatte.

Peinlich berührt mußte dann der Termin noch einmal wiederholt werden. Wir hatten Glück, daß es nur der Brückentermin mit seinen fünf Minuten war und nicht eine ganztägige Zeugenvernehmung.

Man sage nicht, Strafsachen beim Amtsgericht hätten keinen Unterhaltungswert. ;-)

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Zeitvertreib bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau

Ich versuche seit 11:14:53 Uhr eine Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau über die Zentrale zu erreichen. Die freundliche Mitarbeiterin bemüht sich redlich. Insgesamt sechs interne Rufnummer hat sie zweimal durchprobiert. Jetzt ist es 11:25:06 Uhr. Es hat nicht funktioniert. Niemand hebt ab.

Wir haben uns freundlich von einander verabschiedet und die Mitarbeiterinnen auf den Geschäftsstellen darum beneidet, daß sie schon am Freitag vor 13:00 Uhr (aka: „Eins“) ins Wochenende gehen konnten.

Die Wartezeit am Telefon habe ich dazu genutzt, diesen Blogbeitrag zu schreiben (dann muß ich den Zeitaufwand auch nichts ins Mandantenkonto schreiben). Alles wird gut. An einem Freitagvormittag.

To be continued … am Montag dann.

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