Staatsanwaltschaft

So geht’s auch: Übergang in die Hauptverhandlung

Der Mandant hat es selbst verbockt: Statt zu dem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, zog er es vor, sich um wichtigere Dinge zu kümmern. Arbeiten, Biertrinken, Urlaubmachen … was weiß ich.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren darüber nicht amüsiert. Deswegen hat der Staatsanwalt den Erlaß eines so genannten Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO beantragt.

Ich habe als Verteidiger in so einer Konstellation nur ganz eingeschränkte Möglichkeiten – der Mandant war schließlich nicht vor Ort, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Das Gericht hat also den Haftbefehl erlassen und die Sache erst einmal an die Staatsanwaltschaft zurück geben, damit die sich um die Vollstreckung des Haftbefehls kümmern mag.

Meine Aufgabe bestand nun darin, dem Mandanten dieses Ergebnis mitzuteilen. Er hat auch seine Schlüsse daraus gezogen und seinen ständigen Aufenthaltsort vorübergehend verlegt.

Daß es wenig sinnvoll ist, sich auf Dauer – d.h. mindestens noch 5, im schlimmsten Fall noch 9 Jahre – dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, hat er mich beauftragt, mir etwas einfallen zu lassen, um eine Inhaftierung doch noch zu vermeiden.

So ein Job ist nicht einfach, weil das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl nicht wieder aufheben werden, nur weil der Verteidiger lieb darum bittet.

Andererseits hatte der Mandant auch keine Ambitionen, sich freiwillig zu stellen, um dann ein, zwei oder drei Monate in einer Haftanstalt auf den Gerichtstermin zu warten.

Also habe ich dem Gericht ein Angebot gemacht, das der Richter nicht ablehnen konnte. :-)

Wir verabreden einen Termin, zu dem der Mandant in meiner Begleitung bei Gericht erscheint. Der (robenlose) Richter wird ihm dann den Haftbefehl verkünden, ihn für 5 Minuten später zum Hauptverhandlungstermin laden und seine Robe überwerfen. Der Mandant verzichtet sodann auf die Einhaltung der Ladungsfristen und schon kann’s losgehen.

Das funktioniert aber nur, wenn er ein Rundrumkomplettgeständnis ankündigt (und ablegt), denn ansonsten würde auch die Staatsanwaltschaft nicht mitspielen. Außerdem müßten bei einer streitigen Verhandlung über mehrere Tage die zahlreichen Zeugen gehört werden.

Ein Win-Win-Win-Situation also: Der Mandant kassiert den Geständnisrabatt, der Staatsanwalt muß sich nicht auf die Hauptverhandlung vorbereiten und das Gericht kann die relativ komplizierte Wirtschaftsstrafsache an einem Vormittag erledigen.

Jetzt hofft der Mandant, daß es ihm gelingt, bis zu dem vereinbarten Termin nicht doch noch gepflückt zu werden … aber insoweit bin ich optimistisch.

Update:
Hat funktioniert, obwohl doch noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin und Zeugenanhörung erforderlich geworden war. Der Haftbefehl wurde gegen Meldeauflage außer Vollzug gesetzt, nach Urteilsverkündung dann aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.

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Übelste Staatsanwältin

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet sich selbst gern als objektivste Behörde der Welt. Professionell arbeitende Staatsanwälte sind tatsächlich auch meist objektiv.

Es gibt aber üble Ausnahmen, wie dieser Anklagesatz zeigt:

Was will die Anklageverfasserin dem Leser – bzw. dem Gericht – damit sagen, wenn sie von einer Beschimpfung „auf das Übelste“ schreibt? Daß es ihr nicht gelungen ist, den Schaum vom Mund zu wischen, bevor sie sich an die Schreibmaschine gesetzt hat? Solidarität mit einer Mitbeamtin?

Professionelle Objektivität liest sich anders.

Objektiv richtig ist übrigens die krankheitsbedingte Impulskontrollstörung des Angeschuldigten. Aber so etwas übersieht man schon einmal, wenn’s einem schlecht geht. Darum kümmert sich dann der Verteidiger.

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Die Straftat, der § 31a BtMG und der Staatsanwalt

Es war ein Zufallsfund. In dem Koffer des Mandanten wurden bei dessen Einreise am Flughafen ein paar wenige Gramm Marihuana gefunden. Und zwar von den Zöllnern, die den Koffer geöffnet hatten.

Das Cannabis war sorgsam verpackt in Döschen, die darauf hindeuteten, daß es sich um Gras aus der Apotheke handelt.

Der Mandant ist amerikanischer Staatsbürger und kommt aus Kalifornien. Dort hat man den Unsinn abgeschafft, den Besitz THC-haltiger Produkte unter (heftige) Strafe zu stellen.

Hier in Deutschland sieht das anders aus. Der Besitz von Cannabis – egal in welcher Form – ist grundsätzlich strafbar, wenn man dafür, wie die allermeisten Kiffer, keine behördliche Erlaubnis hat.

Deswegen mußte nach dem Fund der Drogen in dem Koffer auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dagegen hat der Rechtspositivist keine Einwände und die Ermittlungsbehörden auch keine Wahl.

Ich habe nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine relativ übersichtliche Verteidigungsschrift verfaßt, mitgeteilt, daß mein Mandant sich durch Schweigen verteidigt, auf die mutmaßliche Herkunft des BtM aus der Apotheke und die Gesetzeslage im Heimatland meines Mandanten hingewiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Soweit das übliche Unaufgeregte.

Erwartungsgemäß kam auch die entsprechende Einstellungsnachricht. Allerdings konnte sich der Staatsanwalt ein Nachtreten nicht verkneifen:

Ich frage mich, was diesen Strafverfolger dazu veranlaßt, mich auf die Rechtslage hinzuweisen; ob er mich für blöd hält?

Seine Fähigkeiten hingegen scheinen aber das Laienniveau der Boulevard-Presse nur unwesentlich zu überschreiten.

Ich jedenfalls habe gelernt, daß die Feststellung, ob jemand eine Straftat begangen hat oder nicht, allein einem Richter zusteht. Ein Staatsanwalt hat die Aufgabe, den Verdacht zu formulieren. Mehr nicht.

Und wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wurde, hat ein Richter gerade nicht die durch meinen Mandanten begangene Straftat festgestellt. Und was das bedeutet, kann der schneidige Staatsanwalt ja mal in Art. 6 Abs. 2 EMRK nachlesen. Oder einen Reporter vom Boulevard befragen; die kennen sich manchmal besser damit aus als ein Staatsanwalt.

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Zustände im Kriminalgericht

Ein schönes Beispiel dafür, wie es um die Berliner Strafjustiz bestellt ist, landete gestern in unserem Briefpost-Eingang:

Kurz zum bisherigen Verfahrensgang:

  • Vorfallszeit: 2004
  • Anklage: 2010
  • Eröffung vor dem Amtsgericht: 03/2011
  • Beginn der Verhandlung: 05/2011
  • Hauptverhandlungstermine: 9
  • Urteil mit mäßig hoher Geldstrafe: 12/2012

Gegen das Urteil hat die Verteidigung Berufung eingelegt. Die ersten Versuche, eine Hauptverhandlung vor der Berufungskammer durchzuführen, fanden im Mai 2015 statt. Das Gericht hat zu 6 Terminen ab Mitte Dezember 2015 geladen.

Diese Termine wurden „aus dienstlichen Gründen“ Anfang Dezember 2015 aufgehoben:

Um Verständnis für diese aus Gründen der Prozessleitung notwendig gewordene Maßnahme wird gebeten.

Im April 2017 haben Verteidigung und Gericht 6 neue Termine ab Januar 2018 vereinbart, zu der wieder alle Beteiligte und 8 Zeugen geladen wurden. Im Oktober 2017 teilte das Gericht mit, es seien weitere 13 Zeugen zu den Terminen im Januar geladen worden.

Die Aufhebung dieser Termine erfolgte Mitte Januar 2018.

Im März 2018 kam die Ladung zu 3 Terminen im Dezember 2018. Vor ein paar Tagen trudelte die Abladung ein, die die oben abgebildete Belletristik enthielt.

Angeklagt sind Anfängerfehler, die ein seinerzeit junger, heute etablierter Rechtsanwalt aus Gutgläubigkeit gemacht hat. Passiert ist am Ende nichts, ein Schaden ist durch das Verhalten des Kollegen nicht entstanden. Andere damals an den Vorfällen Beteiligte haben ihre teils langjährigen Freiheitsstrafen abgesessen.

Die Staatsanwaltschaft stellte sich stets den wiederholten Vorschlägen (auch) des Gerichts entgegen, das Verfahren gegen Auflagenzahlung einzustellen.

Die (aktuell) Vorsitzende der Berufungskammer tut mir Leid. Ich werde mal recherchieren, wann mit ihrer Pensionierung gerechnet werden kann.

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Aktenversenkung bei der Staatsanwaltschaft

Einen schönen Eindruck von der Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft in einem Bundesland mit mehreren Gerichtssprengeln liefert dieser Aktenvermerk:

Das Verfahren – es handelt sich um eine überschaubare Wirtschaftsstrafsache – ist bis heute nicht abgeschlossen.

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Keine Selbstverteidigung durch Verteidiger

Der Kollege hat das einzig Richtige gemacht, als ihm die Polizei mitteilte, daß gegen ihn ermittelt werde. Ohne zu zögern hat er einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt.

Das Sprichwort – Wer sich selbst verteidigt, hat einen Narren zum Mandanten – war ihm bekannt.

Eine weitere sinnvolle Entscheidung hat er dadurch getroffen, keinen Verteidiger zu wählen, der im selben (übersichtlichen) Sprengel unterwegs ist.

Solche Verteidigungen sind oftmals sehr konfliktbeladen, da ist es dann von Vorteil, wenn der (auswärtige) Verteidiger keine Rücksicht auf mit ihm vernetzte Richter und Staatsanwälte nehmen muß. Und so ein Fremder bringt oftmals richtig frischen Wind ins Geschehen …

Und so bin ich einmal mehr als Verteidiger eines Verteidigers unterwegs.

Das war der Staatsanwaltschaft wohl lästig, denn sie erhebt kurzerhand und ohne rechtliches Gehör zu gewähren, die Anklage zum Schöffengericht. Ein ziemlich dickes Ding, was da dem Kollegen auf die Füße zu fallen droht.

Aus unterschiedlichen Gründen habe ich jetzt erst einmal meine Bestellung zum Pflichtverteidiger meines Mandanten beantragt:

Wenn der Richter weiß, was ein Verteidiger, der sich selbst zu verteidigen versucht, anzurichten imstande ist, wäre er kein Narr, wenn er dem Antrag dankend stattgeben würde.

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Bild: © Heinz Ober / pixelio.de

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Der Widerruf zum Absaufen

Der Betreuer unseres Mandanten schickt uns den Beschluß eines Amtsgerichts. Der Richter hat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Zur Vorgeschichte:
Der Mandant ist psychisch erkrankt, es gibt eine multiple Substanzabhängigkeit, er wird entsprechend behandelt und steht unter Betreuung. Mehrere Bemühungen, ihm eine Tagesstruktur zu verschaffen, scheiterten; auch in einer Werkstatt für Behinderte gelang es ihm nicht, länger als ein paar Tage zu arbeiten. Er ist „willig“, aber überfordert.

Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu kleinkriminellen Straftaten gekommen, ein tatsächlicher Schaden ist an keiner Stelle entstanden. In diesem Fall war er zur falschen Zeit am falschen Ort, wo er sich zu einem Schubser hat hinreißen lassen. Passiert ist de facto nichts, de jure war es eben eine heftig klingende Straftat.

In der Hauptsache wurde er verteidigt. Während der Bewährungszeit hatte er keinen Verteidiger. Auch in dem gerichtlichen Verfahren, in dem über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden wurde, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, war er nicht verteidigt. Das ist – nach herrschender Ansicht der Amtsrichter – kein Fall der notwendigen Verteidigung. Auch dann nicht, wenn ein Verurteilter nicht Herr seiner Sinne ist.

Also entscheidet der Richter am Amtsgericht:

Wenn dieser Beschluß rechtskräftig wird, schickt man einen kranken Menschen, der aufgrund dieser Erkrankung unfähig (nicht: unwillig!) ist, sich an Spielregeln zu halten und Auflagen zu erfüllen, auch nicht mit einer engagierten Unterstützung eines professionellen Betreuers, für 12 Monate in den Knast.

Was erwarten der Staatsanwalt und der Richter eigentlich, wie es danach weiter gehen soll? Ist diese Art mit instabilen Menschen umzugehen nicht ein Eingeständnis völliger Hilflosigkeit? Oder sind Richter und Staatsanwalt kalte Technokraten, die „an Recht und Gesetz gebunden“ sind und sich quasi in einem „Befehlsnotstand“ befinden, mit dem sie rechtfertigen, einen Menschen, der bis zum Hals im Dreck steckt, noch ein Stück weiter nach unten zu drücken?

Es ist nunmehr die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten unbedingt erforderlich.

Erforderlich wofür? Damit er in dem Dreck umkommt?

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Bild: © Rudolpho Duba / pixelio.de

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Verwechselte Anwälte: Der Verteidiger als Verräter?

Mein Mandant ist Rechtsanwalt, der sich als Urheber- und Wettbewerbsrechtler berufsbedingt auf der Gegenseite keine Freunde macht.

Es ist nicht selten, daß sich die Gegner gegen die von ihm erhobenen Ansprüche seiner Mandanten mit einer Strafanzeige „wehren“. Das hatte der Kollege in den meisten Fällen bisher erstaunlich gut im Griff gehabt; die gegen ihn eingeleiteten Verfahren wurden sämtlichst nach seiner kurzen Stellungnahme wieder eingestellt.

Diesmal ist der Fall jedoch etwas komplexer: Es gibt komplizierte Rechtsverhältnisse und mehrere Beteiligte. Deswegen mach der Anwalt das einzig Richtige: Er läßt die Finger von einer Selbstverteidigung und beauftragt einen Strafverteidiger; das bin nun ich.

Bei uns startet zunächst das Standardprogramm: Ich zeige bei der Staatsanwaltschaft an, daß mich der Kollege mit seiner Verteidigung beauftragt hat, und beantrage Akteneinsicht.

Nach ein paar Wochen habe ich noch einmal an das unerledigte Akteneinsichtsgesuch erinnert. Die Staatsanwaltschaft schreibt mir per Briefpost:

Es wird mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch andauern.

Vier Monate nach meiner Verteidigungsanzeige liegt heute Morgen die Ermittlungsakte in meinem Fach. Allerdings nicht in einem Umschlag der Staatsanwaltschaft. Sondern die Original-Akte steckte in einem Umschlag des Mandanten!

Die Geschäftsstelle hat nicht aufgepaßt und die Anwälte verwechselt; die Mitarbeiterin hat dem beschuldigten, statt dem verteidigenden Rechtsanwalt die Akte übersandt. Und zwar auf einfachem Postweg.

Der Kollege hat selbstverständlich der Versuchung widerstanden, die Akte in den Schredder zu stecken. Ob der Akteninhalt dann wieder hätte rekonstruiert werden können, glaube ich eher nicht. Das hätte dann – wenn auch nach einigen Querelen – zur sicheren Einstellung des Verfahrens geführt. Statt dessen hat der Kollege die Akte an seinen Verteidiger weitergeleitet.

Was mache ich als Verteidiger nun aus dieser Situation?

Soll ich den zuständigen Oberstaatsanwalt auf den Fehler hinweisen? Dieser „Verrat“ hätte mit großer Sicherheit ein Riesentheater für die Mitarbeiterin zur Folge. Der Fehler der Geschäftsstelle könnte andererseits aber auch dem Mandanten nützen, der sich trotz der großen Versuchung immerhin vollkommen korrekt verhalten hat.

Was schlägt der geneigte Leser vor?


     

 

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Ich habe das Problem an unsere Referendarin weiter gegeben. Mag sie die Entscheidung treffen. Hilft ihr jemand? :-)

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Methusalem und die Staatsanwaltschaft

Eine Party im Sommer 2014 führte ein Jahr später zu einer Strafanzeige. Seitdem ermittelte erst das Landeskriminalamt (LKA), nach Erstellung eines Schlußberichts im Februar 2016 dann die Staatsanwaltschaft. Dort dümpelt die Akte seitdem vor sich hin und wird ab und zu von der einen Fensterbank auf die andere verschoben.

Dem Mandanten, gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe (was auch ein Teil des Problems dieses Falles ist), brennt es unter den Nägeln. Deswegen habe ich seit März 2016 ein paar (drei oder vier) Mal um Akteneinsicht nachgefragt, die dann auch endlich im August 2016 hier eintrudelte, obwohl die Ermittlungen seinerzeit noch nicht vollständig abgeschlossen waren.

Nun habe ich im August 2017 noch einmal den aktuellen Sachstand angefragt. Auch nach dreimaliger Erinnerung, zuletzt im Mai 2018, bekam ich keine Rückmeldung, keine Antwort, keine Reaktion, kein Garnix. Das ist dann spätestens der Moment, in dem meine Assistentin in der Regel den Textbaustein „DAB“ per Fax nach Moabit schickt.

Weil ich aber die armen Zuständigen für Dienstaufsichtsbeschwerden bei dieser Staatsanwaltschaft zutiefst für ihren Job bedauere, versuche ich es doch erst noch einmal auf der Sachbearbeiterebene.

Ich werde jetzt noch 14 Tage abwarten, dann muß sich einer dieser bemitleidenswerten Oberstaatsanwälte (oder wer sonst für diesen Mist zuständig ist) durch die ihm fremde Akten arbeiten, um mir auf Altpapier gedruckt zu schreiben, daß wieder niemand irgendwas falsch gemacht hat, ich binnen zweier Tage aber die ergänzende Akteneinsicht erhalten werden und dann – bittebitte – die Dienstaufsichtsbeschwerde wieder zurücknehmen möge (wofür es hier auch einen Textbaustein gibt).

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Bild Amtsschimmel: © Claus Zewe / pixelio.de

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Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren

Ich kenne die Details nicht, aber ich bekomme Bauchschmerzen, wenn ich mir das Verfahren gegen Ali B. und das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden anschaue (soweit es die Medienberichterstattung erlaubt).

Eine Entführung?
Da gibt es einen hochrangigen Polizeibeamten, der sich mal eben in einen eigens für ihn reservierten Flieger setzt, um einen irakischen Staatsbürger aus dem Irak abzuholen. Weder im Irak (das ist mir eigentlich auch egal) noch hier in der Bundesrepublik (das ist das Gefährliche) hält sich dieser Beamte und seine ihn kollussiv unterstützenden Kollegen an die Regeln eines Verwaltungsverfahrens, das unsere Gesetze aus guten Gründen (und vor dem Hintergrund ganz übler Erfahrungen) für Auslieferungen vorschreiben.

Wer deswegen bei der Polizei Bedenken anmeldet, bekommt die unpassende Unverschämtheit hingerotz:

Ali B. könne sich ja „an ein Verwaltungsgericht in Bagdad“ wenden, wenn er sich durch den Vorgang in Erbil in seinen Rechten verletzt sehe, sagt ein hessischer Beamter.

Aus so einem Statement spricht die schiere Verachtung aller Gedanken und Motive der EMRK und unser Verfassung. Beamte mit solchen Einstellungen gehören nicht in den Polizeidienst.

Von weiteren Sperenzchen der Bundespolizei (und des selbstverständlich völlig ahnungslosen Bundesinnenministeriums) berichten Moritz Baumstieger und Ronen Steinke in der Süddeutschen Zeitung vom 11.06.2018.

Be-/Verhinderung einer Verteidigung?
Der zweite Akt ist der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Dazu schaue man sich einmal § 141 Abs. 3 StPO an:

Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird.

Ali B. wird ein Tötungsdelikt vorgeworfen, so daß hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß. Wann, wenn nicht jetzt, muß die Staatsanwaltschaft deswegen unmittelbar nach Ende der Entführung (s.o.) dafür Sorge tragen, daß der Beschuldigte verteidigt wird.

Was macht die Staatsanwaltschaft? Genau: Nichts.

Es kommt aber noch dicker.
In dem Haftbefehlverkündungstermin wird Ali B. sechs(!) Stunden lang von einer Ermittlungsrichterin vernommen, der es nicht einfällt, dem Beschuldigten spätestens zu Beginn des Termins und der Vernehmung einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Was denkt sich so eine Richterin dabei? Welchen Berufsethos hat so jemand?

Ich habe als Verteidiger in Frankfurt schon einmal das zweifelhafte Vergnügen gehabt, einen Beschuldigten gegen die zügellos agierende hessische Justiz zu verteidigen. Deswegen bin ich in diesem Fall auch nur mäßig überrascht von der an Willkür grenzenden Mittel-Zweck-Relativierung.

Das ist das klassische Beispiel für die Leck-mich-am-Heck-Einstellung zum formellen Recht durch willfährige Gesellen, wenn und solange es nur dem „gesunden Volksempfinden“ entspricht.

Einen Rechsstaat erkennt man am besten daran, wie er mit seinen Straftätern umgeht. Das, was dieser Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann, der ermittlende Staatsanwalt und die Ermittlungsrichterin mit dem Beschuldigten Ali B. veranstaltet haben, ist nahezu auf demselben Niveau verwerflich, wie die Straftat, die Ali B. mutmaßlich begangen hat. Die Taten der Ermittler und der Richterin sind meines Erachtens jedoch für uns alle wesentlich gefährlicher als das, womit man bei einem Mann wie Ali B. zu rechnen hätte, wenn er denn die Tat begangen hat, derer er aktuell beschuldigt wird.

Verwertungsverbote? Sanktionen?
An der Uni haben wir Strafjuristen irgendwann einmal etwas von Verwertungsverboten gehört. In der Praxis kann man dieses Institut ungefähr so häufig beobachten wie eine totale Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und Sanktionen gegen die behördlichen, richterlichen Rechtsbrecher? Nur bei jeder dritten totalen Sonnenfinsternis im regenverhangenen Siegerland. Und bis darüber entschieden wird, ist meterhohes Gras über die Geschichte gewachsen.

Update:
Rechtsanwalt Daniel Sprafke, Strafverteidiger aus Karlsruhe, hat Ernst gemacht und

gegen den Präsidenten der Bundespolizei, Herrn Dieter Romann, Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Ali B. erstattet.

Vielleicht schaut sich das Ganze dann doch noch einmal ein redlicher Strafverfolger an. Die soll’s ja auch noch geben.

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Bild: © Lutz Stallknecht / pixelio.de

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