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Staatsanwaltschaft
Ungehobelte Staatsanwaltschaft
Es gibt Schilder, die sagen mehr als nur Worte. Dieses hier sieht man an einer Tür, durch die eigentlich nur Staatsanwälte und Justizmitarbeiter gehen:
Was arbeiten da für Leute bei der Staatsanwaltschaft, die man noch im Erwachsenenalter dazu auffordern muß, sich nicht wie eine Kettensäge im Forst zu benehmen?
Eine hochsensible Polizistin
Es gibt eine jahrelange Auseinandersetzung in einem regional eng begrenzten Gebiet, in der sich die Ermittler und Wilhelm Brause nichts schenkten. Die Ermittler versuchten (bislang erfolglos), dem Wilhelm allerlei üble Sachen ans Bein zu flicken; Brause wehrte sich mit Gegenanzeigen und Amtshaftungsverfahren (teilweise erfolgreich). Die Stimmung war seit vielen Monaten ziemlich angespannt – und zwar auf beiden Seiten.
Auch als es um die Frage ging, ob der Wilhelm Brause seine zuvor beschlagnahmten Sachen auf der Dienststelle abholen oder ob die Polizei ihm das Zeug nach wieder Hause bringen muß, kochte es hoch – wiederum auf beiden Seiten. Schließlich erwartete Brause von der Beamtin die Mitteilung, wann und wo er seine Sachen abholen könne. Auf eine solche Mitteilung hat ihn die Beamtin jedoch ergebnislos warten lassen.
Seinen Ärger hat Brause dann in wohlklingende (naja) Worte formuliert und via Fax auf die Dienststelle geschickt. Das hat ihm die Beamtin krumm genommen und eigenhändig gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Weil sie sich in ihrer Ehre zutiefst gekränkt fühlte. Nachdem ihr der Dienstvorgesetzte den Rücken gestärkt hatte, schreibt der zuständige Staatsanwalt (!) an Herrn Brause einen Brief:
Das Ganze führte dann zu einem Strafbefehl mit 20 Tagessätzen, einem Einspruch dagegen und nun zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter.
Wenn ich das einem Neuköllner oder Kreuzberger Polizeibeamten oder einem Richter am Amtsgericht Moabit erzähle, fassen die sich an den Kopf und fragen sich, womit sich die Herr- und Frauschaften in jenem Bundesland sonst noch so beschäftigen.
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Bild: © Peter Ries Düsseldorf / pixelio.de
Gewerbsmäßige Hähnchenschenkel und Pralinen mit Lachs
An der Uni lernt der gemeine Jurastudent, was ein *gewerbmäßiger* Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziffer 3 StGB ist:
Ein gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht.
Soweit die Theorie. Nun die Praxis der hochgerüsteten Berliner Staatsanwaltschaft:
Mit so ’nem Unsinns-Zeug müssen sich verbeamtete Prädikatsjuristen, die an Resopalschreibtischen in engen ungemütlichen Kammern zwischen staubigen Aktendeckeln sitzen, beschäftigen und mit mittelalterlichen Arbeitsmitteln bearbeiten. Und schlußendlich aufrecht stehend mit total ernstem Gesichtsausdruck eine mühsam zusammen geklöppelte Anklageschrift verlesen.
Was bin ich froh, daß dieser Kelch an mir vorüber gegangen ist und aus mir – wider der Erwartungen meiner Eltern – dann doch was Vernünftiges geworden ist.
Der Wurm im Ermittlungsverfahren
Es kam zu einer Begegnung zwischen einem Autofahrer und einem Fußgänger. Letzterer hatte im Juli 2017 vormittags nix zu Besseres zu tun als die Internetwache der Berliner Polizei anzusurfen und dort die Konferenz der beiden Verkehrsteilnehmer zu schildern.
Die polizeilichen Internetausdrucker nehmen den Mist ernst, legen eine Akte an und leiten das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein:
In dem Erlebnisbericht schildert der vormittagsfreihabende Fußgänger den Weltuntergang:
Als ich die B*str. entlang die S*str. überquerte, bog ein blauer Opel mit dem Kennzeichen B-XX 0000 plötzlich vor mir von der B*str kommend in die S*str ein und fuhr dabei fast gegen meinen Kinderwagen.
Daß der Mann überhaupt noch imstande war zu schreiben, was er da erlebt hat! Unglaublich!
Damit die Polizei auch genau weiß, was das ist, das da passiert ist, füllt er auch den übrig gebliebenen Raum auf dem Formular ausführlich und gewissenhaft aus:
Das Ganze landete dann auf dem Tisch eines Sonderermittlers beim Verkehrsermittlungsdienst des Polizeipräsidenten. Anhand des amtlichen Kennzeichens fand man den Halter – eine GmbH – heraus. Jetzt brauchte man nur noch den Fahrer ermitteln. Und wie macht man das am besten?
So nicht:
Jedenfalls dann nicht, wenn unsere Kanzlei im Spiel ist; wir verraten unsere Mandanten nicht.
Also, dann eben so:
Man besorgt sich ein paar Passfotos vom Landeseinwohneramt, bastelt daraus eine Wahllichtbildvorlage (WLV) und setzt die Ermittlungen des verantwortlichen Fahrzeugführers unter Hochdruck fort.
In einem weiteren Schritt erhält der knapp überlebt habende zu Fuß Gegangene eine Vorladung, damit er den potentiellen Kinderwagenschäder identifiziert. Das klappt auch fast ganz gut.
Aber auch nur fast.
Denn der Ermittler drückt den falschen Kopf auf der Tastatur – die Taste mit dem Aufdruck „Freud’scher Fehler“. In einem späteren Bericht schreibt der Wahllichtbildvorleger:
Zur Erläuterung.
Die Nr. 4 gab eine Person wieder, die der Beamte im Urin in Verdacht hatte, weil sie zu der GmbH gehörte. Die Nr. 3 war das Bild einer fiktiven Person.
Und was macht nun die Staatsanwaltschaft aus diesem Lapsus?
Nein, sie stellt das Verfahren nicht ein, weil der Fahrzeugführer nun doch nicht ermittelt wurde.
Sondern:
Die Nr. 4 wird als Beschuldigter eingetragen, dessen Registerauszüge geholt und anschließend die Akte an den Anwalt der GmbH zur Einsichtnahme geschickt.
Kann man noch mehr falsch machen?
Aber sischer datt: Der Rechtsanwalt, der sich als Zeugenbeistand für die GmbH gemeldet hatte, heißt nicht – wie der Sonderermittler aufgeschrieben hat – Carsten R. Hoenig, sondern Tobias Glienke.
Läuft beim PolPräs und der Staatsanwaltschaft Berlin! Tja, wenn der Wurm einmal drin ist …
Aber es gibt auch noch etwas Positives zu vermelden:
Der Sonderermittler hat darauf verzichtet, den im Kinderwagen sitzenden Zeugen auch noch zu vernehmen.
Vorbildliches aus Bayern
Strafsachen in Bayern bearbeite ich mit einem lachenden und mit einem weinenden Auge.
Wenn ich mir die Rechtsfolgen und die Möglichkeiten anschaue, die die bayerische StPO einer engagierten Verteidigung zubilligt, wird mir schwindelig. Was aber die Zusammenarbeit mit der bayerischen Justiz betrifft, geht mir das Herz auf.
In einem Verfahren gegen einen zukünftigen Ex-Kollegen hatte ich um Akteneinsicht nachgesucht und um „Übersendung der Ermittlungsakte(n) an unsere Kanzlei“ gebeten.
Ein paar Tage später trudelte dann dieses Fax hier ein:
So macht die Mandatsbearbeitung Spaß, es geht flott und es werden unnötige Kosten und sinnloser Aufwand vermieden. Das wäre einmal ein Aspekt, unter dem sich die Moabiter Landjustiz ein Beispiel an den Bayern nehmen könnte. Es ist ja nicht alles schlecht …
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Bild: © Bernhard Aichinger / pixelio.de
Das Mimimi und die Nachdruckweiterleitung
Die politischen Auseinandersetzungen nehmen schonmal knackigere Formen an, seitdem diese gebräunten Hetz-Kampagneros in den Parlamenten sitzen. Den Staat, den sie bekämpfen und ablehnen, nutzen sie allerdings immer dann sehr gern, wenn es scheinbar ihren eigenen Interessen nützen könnte.
Und wenn sich die Wir-sind-das-Volk-Vertreter in Kargheit ihrer argumentativen Steppe verlaufen haben, greifen sie – mimimi – nach der Keule des Strafrechts und beschäftigen die (vormals aktiven, jetzt freigestellten) Kollegen.
Meinem Mandanten und mir dauerte das alles ziemlich lang. Zu lang, bis die Ermittlungen in die Gänge kommen. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, ist per se schon nicht einfach wegzustecken. Wenn man ein politisches Amt bekleidet, ist ein offenes Ermittlungsverfahren noch einmal ein Zacken härter. Aus diesem Grund haben wir schon wiederholt an den Fortgang dieser unsäglichen Geschichte erinnert.
Offenbar sitzt in der für diesen Fall zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft kein Parteifreund eines ehemaligen LOStA.
Der von der Verteidigung gedrückte OStA teilt mit:
Jetzt müssen wir nur noch abwarten, von welcher Qualität die Arbeit der Ermittlungspersonen (aka: Hilfsbeamten) der Staatsanwaltschaft ist. Und in welcher Farbe der Schlußbericht geschrieben wurde.
Tricksendes Hauptzollamt
Gegen die Mandantin wird ein Vorwurf erhoben, für dessen Ermittlung das Hauptzollamt zuständig ist. Es geht um § 266a StGB und angebliche Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Zu ordnungsgemäßen Ermittlungen gehört die verantwortliche Vernehmung der Beschuldigten. Das ist in § 163a StPO geregelt. Das Hauptzollamt lädt also die Mandantin zu Vernehmung vor:
Nun ist es so, daß die Mandantin dieser Ladung nicht folgen muß und aus Sicht einer effektiven Strafverteidigung auch nicht folgen sollte. Das wissen auch die Hauptzöllner. Allerdings gefällt ihnen das in der Regel gar nicht, wenn die Beschuldigten sich vor ihrer Vernehmung durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten lassen.
Deswegen hilft man dem Willen der Beschuldigten nach und erteilt ihr einen ziemlich üblen Hinweis:
So ein Hinweis hört sich für einen juristisch ungebildenden und unerfahrenen Beschuldigten gefährlich an:
„Wenn Du nicht kommst, wirst Du zwangsweise vorgeführt!“
Das ist genau das, was bei meiner Mandantin hängen geblieben ist, als sie den Hinweis gelesen hatte.
Als ich der Mandantin den Inhalt § 163a Abs. 3 StPO erklärt habe, hat sich sich geärgert und sich von dem Beamten – Achtung: O-Ton – „verarscht“ gefühlt. Wie ich meine: Völlig zu Recht. Ich nenne sowas
„Üble Täuschung durch einen eigentlich wahren Vortrag“.
Denn wenn sie dieser Ladung mit oder ohne Entschuldigung bzw. Absage nicht gefolgt wäre, wäre nichts, aber auch gar nichts passiert!
Für die Rechtskundigen unter den Lesern nun die Aufgabe zum Mitarbeiten:
Wann erst könnte die zwangsweise Vorführung erfolgen? Klären Sie meine Mandantin auf! Warum ist dieser Hinweis eine unangemessene Trickserei des Hauptzollamtsmanns? Wie wahrscheinlich ist die zwangsweise Vorführung, wenn sie von ihrem Recht, sich durch Schweigen und Nichterscheinen zu verteidigen, Gebrauch gemacht hätte?
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Bild: © Dr. Stephan Barth / pixelio.de
Die Schnellmerkerin bei der Staatsanwaltschaft
Das Verfahren trägt ein Aktenzeichen aus dem 2011. Spätestens seit September 2012 wird die Sache von der Staatsanwältin M. bearbeitet. Sie schusterte auch die Anklage zusammen, nachdem sie sich nicht an die Absprachen mit der Verteidigung gehalten hat. Trotz nach Ansicht der Verteidiger grober Mängel wird die Anklage vom Januar 2016 zugelassen.
Nach vier Hauptverhandlungsterminen im April/Mai 2017 mit einer zweistelligen Anzahl von Zeugen und ordnerweise Urkunden mußte die Hauptverhandlung ausgesetzt werden, weil die 2. Richterin in den Mutterschutz ging.
Nun wird der zweite Durchgang geplant. Auf Band VI der Hauptakte (es gibt noch ein paar Kisten mit Beiakten, die vom LKA und der Staatsanwaltschaft angelegt wurden) findet sich nun dieser fröhliche Vermerk der Staatsanwältin, die diese Sache seit Blatt 1 Band I bearbeitet hat:
Bei den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft arbeiten ausschließlich hochqualifizierte Spitzenjuristen und Leuchttürme der Jurisprudenz. Grundsätzlich jedenfalls. Es soll Ausnahmen geben. Wird gemunkelt.
Die einzig richtige Reaktion kam dann von der Staatsanwältin, der die Hochleistungsjuristin das Verfahren vor die Füße kippen wollte:
Sachen gibt’s, die glaubt man nicht, wenn man sie nicht selbst miterlebt hat.
Sprachliche Sensibilitäten
Die Staatsanwaltschaft München I schickt meinem Mandanten die nach § 163a StPO vorgesehene Anhörung.
Ihnen liegt zur Last … bla
Soweit, so üblich. Dann folgt bereits der erste Satz, der mir auffällt. Er klingt irgendwie anders, als das, was ich an der Uni gelernt habe, wenn der Beschuldigte sich schriftlich zu den Tatvorwürfen äußern soll.
Die Bayern so:
Nach § 163 a der Strafprozessordnung haben Sie ein Recht darauf, zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung gehört zu werden.
Das Gesetz so:
… daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich […] zu äußern.
Vielleicht bin ich zu spitzfindig. Ein Recht zu haben … ist das nicht für den Durchschnitts-Michel die Aufforderung, dieses Recht auch möglichst zu nutzen? Aber nicht Gelegenheit muß man nutzen. Wirklich nur wieder ein gespaltenes Haar?
Im weiteren Verlauf der Anhörung verstärkt sich mein Gefühl noch, der Beschuldigte soll an dieser Stelle des Verfahrens möglichst zur Äußerung veranlaßt werden.
Sollten Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihrem Recht, sich zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung zu äußern, keinen Gebrauch machen wollen.
Uiuiui. Der Beschuldigte und ein Verzicht auf sein Recht? Und dann folgt auch noch die überall (also nicht nur in München) übliche Drohung mit dem empfindlichen Übel, nach Aktenlage entscheiden zu wollen, wenn keine Äußerung erfolgt.
Ich habe zurück geschrieben:
… macht Herr Gottfried von Gluffke vorläufig von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen und sich nicht zur Sache einzulassen. Nach der Akteneinsicht komme ich auf die Sache zurück.
Zur Diskussion stehen also das „Recht, sich zur Sache einzulassen“ und das „Recht, sich durch Schweigen zu verteidigen“.
Subtile Unterschiede in der Formulierung ein und am Ende desselben Rechts deuten auf die unterschiedlichen Intensionen der Formulierenden hin. Die Sprache ist nicht nur das Handwerkszeug der Juristen, sie ist manchmal auch verräterisch.
Der Gesetzgeber hat es neutraler formuliert: Die Strafverfolger sollen dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, sich zu äußern. Der Beschuldigte kann diese Gelegenheit nutzen. Oder – besser – erst einmal nicht.
Aber nun noch ein Zitat aus der Anhörung zur Ehrenrettung der bayerischen Strafverfolger, die auf weitere wesentliche Rechte hinweisen:
Es steht Ihnen jedoch nach dem Gesetz frei (§ 136 Abs. 1 StPO), ob Sie sich zu der Beschuldigung äußern wollen oder nicht. Auch können Sie jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (d .h. insbesondere bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei einer Straferwartung von mehr als einem Jahr) können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen.
Der frühe Hinweis auf das Recht, sich an einen Verteidiger zu wenden, ist nicht nur richtig, sondern auch gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Dann aber hat der staatsanwaltliche Textbaustein zugunsten des Beschuldigten übertrieben: Die Bestellung eines Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren kommt äußerst selten vor. Daß dennoch darauf hingewiesen wird, beweist, daß nicht alles, was eine Staatswaltschaft schreibt, schlecht sein muß. ;-)
An dieser Stelle aber noch einmal die eisenharte Regel:
Erst die Aktensicht. Dann die Stellungnahme.
Niemals, NIEMALS!, in umgekehrter Reihenfolge.
Detaillierte Infos und Einzelheiten zu dem Thema „Wie reagiert man am besten auf einen Strafvorwurf?“ gibt es hier, in unseren „Sofortmaßnahmen“.
Die Empfehlung eines Staatsanwalts
Hier trudelte vor ein paar Tagen eine eMail ein, mit der sich ein Referendar auf eine Stelle im Rahmen meiner Anwaltsstation bei uns bewarb. Das ist nichts Besonderes, damit haben schon einige Karrieren als Strafverteidiger begonnen.
Ins Auge fiel mir aber dieser Satz in seinem Anschreiben:
Dass mir nun Ihre Kanzlei von meinem Stationsausbilder bei der Staatsanwaltschaft empfohlen wurde, hat mich daher nun dazu bewogen, mich bei Ihnen zu bewerben.
Das macht mich ja nun neugierig … mindestens. Ein Staatsanwalt empfiehlt uns als Ausbilder für einen künftigen Juristen, der dann die Befähigung zum Richteramt haben wird.
Machen wir nun etwas komplett falsch. Oder alles richtig?
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Bild: © M. Großmann / pixelio.de