Betäubungsmittelrecht

Kein Rabatt für Verräter

Ein twitternder Kollege brachte eine – nicht nur bei Strafverteidigern – unbeliebte Rechtsnorm in Erinnerung:

Es geht um den § 31 BtMG, der einem Beschuldigten einen Strafnachlaß in Aussicht stellt, wenn er anderen Menschen belastet, also verrät.

Diese „Inaussichtstellung des Verräterrabatts“ bemühen sehr häufig bereits die ermittlenden Polizeibeamte, um damit einen Beschuldigte zur Offenbarung seines Wissens zu bewegen.

Diejenigen, an die sich dieses Angebot richtet, sollten wissen, was diese Norm anbietet.

Über den Nachlass entscheidet das Gericht. Nicht der Polizeibeamte und auch nicht der Staatsanwalt. Sondern erst ganz am Ende des Verfahrens ein Richter. Bis es dazu kommt, sind oft viele Monde vergangen, nicht selten Jahre. Was bis dahin passiert, steht in den Sternen.

Das Gericht kann eine Strafe mildern oder erlassen. Oder auch nicht. Von einem zwingenden Anspruch auf das Skonto steht da nichts. Es kommt also auch insoweit darauf an, mit welchem Bein der Richter, der über die Anwendung des § 31 BtMG entscheidet, morgens aus dem Bett aufgestanden ist.

Was passiert nach der Offenbarung des Wissens?

Der bis dato Beschuldigte, der erst einmal nur seine eigene Haut zu retten hat, wird nun obendrein auch noch zum Belastungszeugen in dem Verfahren gegen einen oder mehrere andere.

Der Offenbarer hat ab dem Zeitpunkt seiner Offenbarung zwei Jobs:

Er muß sich verteidigen und er muß bezeugen. Und das sind zwei gegenläufige Aufgaben.

  • Als Beschuldigter *darf* er aussagen, schweigen und grundsätzlich auch schwindeln.
  • Als Zeuge *muß* er aussagen, darf grundsätzlich nicht schweigen und wenn er schwindelt, wird er heftigst bestraft.

Noch ein Gedanke, den der potentielle 31er-Kandidat berücksichtigen sollte:

Derjenige, den er belastet, wird sich gegen die Vorwürfe verteidigen. Und das hat regelmäßig eine sogenannte Rückbelastung zur Folge. Was dabei am Ende herauskommt, ist ein Streit zweier Beschuldigter, über den sich die ermittelnden Dritten freuen.

Ein letztes Horror-Szenario, auf das ich meine Mandanten stets hinweise.

Der unbequemste Stuhl im Gerichtssaal, in dem Betäubungsmittelsachen verhandelt werden, ist der Zeugenstuhl. Auf dem sitzt der Verräter und muß die quälenden Fragen des Verteidiger des Verratenen beantworten. Das ist eine Situation, die mit einem Ponyhof aber überhaupt keine Ähnlichkeit mehr hat.

Es gibt viele weitere Gründe, weshalb ich meinen Mandanten regelmäßig davon abrate, sich zum Wasserträger der Ermittlungsbehörden zu machen. Der am Anfang versprochene Bonus erweist sich in der Regel am Ende als ein Malus.

Finger weg also vom 31; grundätzlich aber meine.

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Bild (CC0): terimakasih0 / via Pixabay

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Die Straftat, der § 31a BtMG und der Staatsanwalt

Es war ein Zufallsfund. In dem Koffer des Mandanten wurden bei dessen Einreise am Flughafen ein paar wenige Gramm Marihuana gefunden. Und zwar von den Zöllnern, die den Koffer geöffnet hatten.

Das Cannabis war sorgsam verpackt in Döschen, die darauf hindeuteten, daß es sich um Gras aus der Apotheke handelt.

Der Mandant ist amerikanischer Staatsbürger und kommt aus Kalifornien. Dort hat man den Unsinn abgeschafft, den Besitz THC-haltiger Produkte unter (heftige) Strafe zu stellen.

Hier in Deutschland sieht das anders aus. Der Besitz von Cannabis – egal in welcher Form – ist grundsätzlich strafbar, wenn man dafür, wie die allermeisten Kiffer, keine behördliche Erlaubnis hat.

Deswegen mußte nach dem Fund der Drogen in dem Koffer auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dagegen hat der Rechtspositivist keine Einwände und die Ermittlungsbehörden auch keine Wahl.

Ich habe nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine relativ übersichtliche Verteidigungsschrift verfaßt, mitgeteilt, daß mein Mandant sich durch Schweigen verteidigt, auf die mutmaßliche Herkunft des BtM aus der Apotheke und die Gesetzeslage im Heimatland meines Mandanten hingewiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Soweit das übliche Unaufgeregte.

Erwartungsgemäß kam auch die entsprechende Einstellungsnachricht. Allerdings konnte sich der Staatsanwalt ein Nachtreten nicht verkneifen:

Ich frage mich, was diesen Strafverfolger dazu veranlaßt, mich auf die Rechtslage hinzuweisen; ob er mich für blöd hält?

Seine Fähigkeiten hingegen scheinen aber das Laienniveau der Boulevard-Presse nur unwesentlich zu überschreiten.

Ich jedenfalls habe gelernt, daß die Feststellung, ob jemand eine Straftat begangen hat oder nicht, allein einem Richter zusteht. Ein Staatsanwalt hat die Aufgabe, den Verdacht zu formulieren. Mehr nicht.

Und wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wurde, hat ein Richter gerade nicht die durch meinen Mandanten begangene Straftat festgestellt. Und was das bedeutet, kann der schneidige Staatsanwalt ja mal in Art. 6 Abs. 2 EMRK nachlesen. Oder einen Reporter vom Boulevard befragen; die kennen sich manchmal besser damit aus als ein Staatsanwalt.

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Ein kalifornischer Koffer in Berlin

Meine Mandantin ist viel unterwegs. Von ihrem Hauptwohnsitz in Kalifonien fliegt sie sehr oft durch die Weltgeschichte. Meist sind es Flughäfen der Kategorie Los Angeles, San Francisco, Sydney, London, aber auch Frankfurt. Und in der vergangenen Woche Berlin Tegel.

Nach zwei anstrengenden Tagen war sie am Vortag vom San Francisco International Airport gestartet und mußte am Frankfurt Airport in einen Flieger nach Tegel umsteigen. Sie litt unter dem Jetlag, war froh, als der Flieger endlich gelandet war und sie die Business Class verlassen konnte.

Nur noch die 30 Meter von der Flugzeugkabine durch den „Finger“ ins Flughafengebäude, dann eine Glastür in einen überschaubaren Raum, in dem sich so etwas ähnliches wie ein still stehendes Kinderkarussell befand, dann noch eine Glastür, die sich just hinter ihr verschloß, als sie Ihren Fahrer erblickte. Der ihr das Gepäck zum Auto tragen wollte.

Halt! Das Gepäck? Wo war der Koffer?

Richtig: Auf dem Kinderkarussell im Sicherheitsbereich hinter der geschlossenen Tür. Die an ernsthafte Flughäfen gewöhnte Mandantin hätte nie im Leben damit gerechnet, daß der Weg vom Flieger bis raus aus dem Sicherheitsbereich des deutschen Hauptstadtflughafens nur wenige Meter (und nicht wie in SFO oder FRA mehrere Kilometer) beträgt.

Trotz Bitten und Bettelns kam die völlig mit den Nerven fertige Mandantin da nicht mehr rein. Auch der Fahrer hatte keine Chance, gleichgültig, was er anstellte.

Entkräftet sind die beiden dann abgerauscht. Erstmal ins Hotel, ausruhen, den Koffer wollte man später abholen oder sich zuschicken lassen.

Das verwaiste Gepäckstück drehte nun mutterseelenallein seine Runden auf dem niedlichen Gepäckband. Nicht allzu lange, denn allein stehende oder sich drehende Gepäckstücke sind nicht dazu geeignet, auf einem Flughafen für Entspannung zu sorgen.

Nach eingehender Beschnüffelung durch hochspezialisierte Fellnasen wurde der Koffer vom Zoll geöffnet. Neben den üblichen Utensilien, die man in dem Koffer einer allein reisenden Dame findet, befand sich unter anderem auch eine Tüte mit „betäubungsmittelsuspekter Substanz“, auch bekannt unter der Bezeichnung Marihuana, in einer nicht geringen Menge.

Das führte zur amtlichen Sicherstellung des Koffers durch das Hauptzollamt und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das BtMG und gegen irgendwelche Zollvorschriften.

Problematisch war, daß sich in dem Koffer auch die Unterlagen und die Technik befanden, die die Mandantin für die Bespaßung von einigen hundert Zuhörern, Zuschauern, Vertretern von Film und Fernsehen … benötigte. Es stand ein wirtschaftlicher Schaden in gut sechstelliger Höhe in Aussicht.

Die Ermittlungsbehörde weigerte sich nun, den Koffer an einen Dritten herauszugeben, man wollte der Mandantin natürlich ein paar Fragen stellen. Das wollte sie wiederum nicht (ob sie unsere Mandanten-Informationen kannte, weiß ich nicht sicher. :-) ).

Eigentlich werden Strafverteidiger damit beauftragt, ihre Mandanten durch ein Strafverfahren zu begleiten. Manchmal bekommt man aber auch einen Job als Kofferträger.

Es war eine sportliche Begegnung mit den Zöllnern im Baggage Service Center des Flughafen Tegel. Wir hatten viel Spaß miteinander und ich bekam zum Schluß gegen Hinterlegung einer Sicherheit auch den Koffer. Dem sich nun noch anschließenden Strafverfahren sieht die Mandantin – zu Recht – ziemlich entspannt entgegen. Das Argument, in Kalifornien sei Cannabis nicht verboten, wird hoffentlich hilfreich sein bei der Findung einer adäquaten Rechtsfolge.

Die Frage, des Zöllners, was die Mandantin aber jetzt in Berlin ohne ihr Marihuana machen werde, konnte ich mit dem Hinweis der Lage unserer Kanzlei zwischen Görlitzer Park und Hasenheide unbeantwortet lassen.

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Eine Mühle namens Onymous

Manche Mühlen brauchen lange Jahre, bis sie mit dem Mahlen fertig sind.

Die Müller der Onymous-Mühle haben 2014 mit dem Mahlen begonnen. So richtig fertig sind sie in 2018 immer noch nicht:

Ende des Jahres 2014 ist es FBI, Europol und der Zollbehörde des US-Heimatschutzministeriums DHS gelungen, zahlreiche Schwarzmarktseiten im Tor-Netzwerk gleichzeitig hochzunehmen, berichtete vor gut 3 Jahren unter anderem Zeit Online.

Die Ermittler bewiesen Humor mit dem Auftauchvermerk auf den Seiten des Tor-Netzwerks. Nicht witzig finden das diejenigen, die sich jetzt gegen den Vorwurf verteidigen müssen, sie hätten im Jahr 2014 einen Einkaufsbummel auf der Silk Road im Darknet gemacht.

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Wenn Koks, dann besser Taxi!

Sieht nicht so gut aus für den Mandanten:

Da hatte Hannes Wader 1972 eine wesentlich schlauere Idee; der alte Zausel ist mit der Taxe zum KuDamm gefahren.

Wochenende … all around my brain.

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Aktives Nichtstun

Gottfried Gluffke wurde der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) vorgeworfen. Eigentlich wollte er dem Polizeibeamten „alles erklären“. Schließlich habe er ja nichts zu verbergen. Ich habe ihm dennoch geraten, sich besser mit „Erklärungen“ zurück zu halten. Das ist Gluffke schwer gefallen, aber er war nicht beratungsresistent.

Eine weitere Runde wurde eingeläutet, als Gluffke vom Staatsanwalt direkt befragt werden sollte. Auch hier waren reichlich warnende Worte des Verteidigers vonnöten, damit Gluffke nicht Gefahr läuft, sich um Kopf und Kragen zu reden.

Wir haben dann schlicht den Akteninhalt wirken lassen und eine entspannte Verteidigung durch aktives Nichtstun betrieben.

Hier nun nach zwei Monaten des Wartens das erfreuliche Ergebnis:

Ganz ohne gefahrerhöhende Erklärungen ist das Verfahren genau so ausgegangen, wie Gluffke es sich gewünscht hat. Weil er auf seinen Verteidiger gehört hat.

Das ist doch erfreulich, oder? 8-)

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Erkennungsdienstliche Strategien der Ermittler

Wer freiwillig an seiner eigenen Überführung mitwirken möchte, findet bei der erkennungsdienstlichen Behandlung eine gute Gelegenheit dazu. Noch besser gelingt den Ermittlungsbehörden der Tatnachweis, wenn man obendrein auch noch bei einem DNA-Test mitwirkt; freiwillig, selbstverständlich.

Wie das funktionieren kann, zeigt dieser Fall.
Wilhelm Brause war jugendlicher Intensivtäter. Man hat ihn immer mal wieder beim Kiffen und Klauen erwischt. Aus dieser Zeit stammen Lichtbilder und sonstige Daten von ihm, die sorgsam in den Tiefen der polizeilichen Datenbanken behütet wurden.

Ein paar Jahre später gab es dann einen bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle. Der Mitarbeiterin wurden die Photos der üblichen Verdächtigen vorgelegt, auf daß sie den Räuber wiedererkenne. Und sie erkannte Wilhelm Brause.

Das reichte der Polizei für einen Besuch bei Brause zuhause. Für die Geschichte auf der Tankstelle fand man nichts. Brause war zwar ein Schlingel, aber kein Räuber. Das wurde ihm dann später auch von den Ermittlern attestiert.

Nun könnte man denken, Wilhelm habe durch diese Erfahrung gelernt: Wenn man einmal in den Datenbanken registriert ist, kann man künftige Besuche oder gar schlimmere Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausschließen.

Der Rat eines jeden Strafverteidiger daher:
Niemals – in Worten: NEVEREVER – einer ED-Behandlung oder einem DNA-Test auf freiwilliger Grundlage zustimmen. Nur wenn es gar nicht anders geht, beispielsweise weil ein Richter die entsprechende Maßnahme anordnet, sollte man den Gang ins Photostudio antreten und sich ein Wattestäbchen in den Hals stecken lassen.

Wie die Ermittler gegen diesen Rat angehen,
zeigt dieses Protokoll:

Ein tolle Strategie der Ermittlungsbehörden
Erst konstruiert erhebt man einen Vorwurf, dann bittet man den Beschuldigten, Entlastungsbeweise zu liefern. Diese Entlastungsbeweise können dann in den kommenden 100 Jahren dazu genutzt werden, neue Vorwürfe zu konstruieren erheben. Das macht man solange, bis man ihn bei irgendwas erwischt.

Erwischt
Wilhelm Brause hat es dann auf diesem Wege eingeholt. Man fand einige Monate später seine DNA in der Nähe einer Cannabisplantage. Zusammen mit den Jugendsünden gab das einmal mehr Anlaß für einen freundlichen Hausbesuch.

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Bild: © Stefan Bayer / pixelio.de

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Eine nicht geringe Menge getrocknete Schlafmohnkapseln

764563_web_r_k_b_by_rosel-eckstein_pixelio-deWas alle und jeder bisher schmerzlich vermißt haben … Das Warten hat ein Ende:

Mit Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15 – setzt der Bundesgerichtshof (BGH) den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest. Endlich!
 
 

Aus der Pressemeldung des BGH Nr. 199/2016 vom 08.11.2016:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte G. in Österreich 48 Kilogramm getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein. 15 Kilogramm hatte er mit Geld und im Auftrag des Mitangeklagten U. erworben und bewahrte sie für diesen auf. Der Angeklagte G. konsumierte üblicherweise morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlener Kapseln mit warmem Wasser. Verlangte der Mitangeklagte U. nach Kapseln, händigte er diesem (gemahlene) Kapseln aus. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase. Die eingeführte Menge enthielt somit insgesamt etwa 507 Gramm Morphinbase.

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und rechtsfehlerhaft auf 6 Gramm Morphinhydrochlorid festgelegt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen der Angeklagten diese Grenzwertfestsetzung beanstandet, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass die durchschnittlichen Verbrauchsportionen völlig unterschiedlich sind. Nach Anhörung von zwei Sachverständigen setzt der Senat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest. Diese Festsetzung entspricht den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 1987 (1 StR 612/87) den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt hat.

Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmengen hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten G. hat es den Rechtsfolgenausspruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben.

Bei dem Angeklagten U. führte ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Und hier gibt es eine Übersicht über nicht geringe Mengen Betäubungsmittellieferanten, die von Richtern und Staatsanwälten sowohl in Nürnberg, als auch teilweise auch in Karlsruhe immer wieder gern mal angesprochen werden. Ein Prosit!

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Bild: © Rosel Eckstein / pixelio.de

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Szenetypische Stückelung

In Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) haben nicht nur Konsumenten und Händler ihren eigenen Jargon entwickelt. Sondern auch die Ermittler. So findet man in den Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Protokollen häufiger den Begriff der „szenetypischen Stückelung“, wenn die Spürnasen auf Bargeld gestoßen sind.

Aber was genau ist das? Es kommt darauf an, antwortet der Jurist. Und der Drogenfahnder. Der Strafverteidiger sagt: „Das hier.“

Szentypische Stückelung

Um welche Szene handelt es sich hier wohl? Und warum könnte diese Häufchen Scheine für einen Strafverteidiger gefährlich werden?

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Schluckbewegungen auf dem U-Bahnhof

Protipp: Schluckbewegungen, besonders heftige, auf einem U-Bahnhof, ohne einen Zug nehmen zu wollen, führen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln:

Schluckspecht

Merke: Man sollte den Mund nicht zu voll nehmen haben, wenn Drogenfahnder auf dem Weg in den U-Bahnschacht sind. Auch zur Verdauung bestimmte Döner-Reste im Mund sind verdächtig.

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