Betäubungsmittelrecht

Legale Hasen und Igel

756679_web_R_B_by_Rudolpho Duba_pixelio.deDas Bundeskabinett hat am 4. Mai 2016 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (pdf) beschlossen.

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, oder noch kürzer NpSG, wird die Antidroge heißen, wenn es gelingt, den Entwurf durch die Gesetzgebungsmühle zu bringen.

Alles verboten
Aufgabe diese NpSG ist das Verbot des Erwerbs, des Besitzes, des Handels und der sonstigen Weitergabe von und mit neuen psychoaktiven Stoffen zu installieren. Unter den Pastorentöchtern kennt man die Stöffchen als Legal Highs, Herbal Highs, Research Chemicals oder als Badesalzdroge.

Wettlauf
Damit möchte der Hase in Gestalt des Bundesministers für Gesundheit den Wettlauf mit den Igeln, aka Chemikern, endlich gewinnen. Denn bisher war es so, daß stets neue chemische Varianten bekannter Stoffe auftauchten, die dann erst einmal nicht in den Anhängen zum BtmG gelistet waren. Bis die Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht angepaßt werden konnten, vergingen Monate und manchmal Jahre, in denen die Spice-Mischungen munter im Internet, in Smartshops, in Headshops oder verdeckt auf Darknet-Märkten erhältlich waren.

Jetzt ist Schluß
Damit soll – wenn es nach dem Willen des Bundeskabinetts geht – jetzt Schluß sein. Konkret sieht der Entwurf ein großflächiges Erwerbs-, Besitz- und Handelsverbot vor. Vor allem soll die Weitergabe von neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) unter Strafe gestellt werden.

Gruppenbildung
Und in diesem Zusammenhang hatten die Frauen und Herren Ministerialjuristen eine tolle Idee: Jetzt werden nicht nur konkrete Stoffe verboten, sondern das Verbot bezieht sich auf ganze Stoffgruppen.

56519_original_R_K_B_by_Dieter_pixelio.deWenn also ein Chemielaborant eine neue Variante bekannter Betäubungsmittel oder psychoaktiver Stoffe entwickelt hat, reicht es für das Verbot aus, wenn das neue Badesalz zu einer verbotenen Stoffgruppe gehört. Und das war’s dann mit dem Freihandel.

Der Europäische Gerichtshof erlaubte die Badesalze
Hintergrund dieser Idee bzw. das Motiv für den Verbotsentwurf war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-358/13 und C-181/14, C-358/13, C-181/14), der festgestellt hat, daß Research Chemicals keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind.

Ein Stoff, der bereits unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) fiel, wurde in seiner chemischen Struktur gezielt so verändert, daß der neue Stoff nicht mehr dessen Verbots- und Strafvorschriften unterliegt. BtMG ging dann nicht mehr.

Also haben sich die Strafbarkeitslücken-Phobiker gedacht, dann gilt das AMG. Und das geht nach dem EuGH (pdf) aber auch nicht, weil „Explosion“ keine Medizin ist.

Und dann war sie da, die Lücke. Und die soll jetzt das NpSG (pdf) schließen.

Conclusio?
Keine Frage, das Zeug ist gefährlich und tut dem Körper nicht gut. Aber warum gibt es die Plastikdrogen denn überhaupt? Darüber können man ja auch mal nachdenken. Wären die NpS auch auf dem Markt, wenn das andere, teilweise ganz bestimmt weniger gefährliche Betäubungsmittel kontrolliert (und – nagut-nagut – versteuert) zur Berauschung ans erwachsene Volk abgeben würden?

Ich bin mir sehr sicher, daß es bald eine neue Igel-Spezies geben wird.

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Bild Igel: © Dieter / Bild Hase: © Rudolpho Duba pixelio.de

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Die Sachsen sind nicht gut zu Vögeln

SeidgutzuvögelnEin paar Spaßvögel haben Nahrungsmittel verschenkt. An andere Vögel, die richtigen. Also Vogelfutter.

Das gefiel den sächsischen Ordnungshütern nicht. Sie kennen das aus dem Zoo: Füttern verboten!

Aber den Beamten ging es nicht ums Vögeln, die nicht gefüttert werden sollen, sondern um das Vogelfutter. Das bestand aus ein paar Samen. Nagut, es waren Samen der Cannabispflanze.

Das hat man in Berlin auch schon gesehen. Also das Füttern der Vögel. Am Kottbusser Tor. Weil die sich sonst nur von Fast Food und damit ungesund ernähren. Und wie es der Zufall wollte, blieben ein paar Samen auf den Grünflächen liegen. Und dort machten sie (die Samen kollusiv mit der Erde) das, was ihnen die Evolution (wahlweise: der liebe Gott) beigebracht hat: Die Samen keimten und gediehen prächtig. Bis ein paar Grüne (also Uniformierte) das Grünzeug gerodet haben. Eine Marihuana-Plantage am Kotti – geht ja gar nich!

Vergleichbares wollten die Sachsen frühestmöglich unterbinden. Und zwar nachhaltig. Die Fütterung der Vögel wurde unterbunden und das restliche Vogelfutter via Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aus dem Verkehr (Wortspiel!) gezogen.

Das hätte es gewesen sein können. Aber nicht so in Sachsen (das ist das Bundesland, das gleich neben Bayern liegt).

Es gibt ein Ermittlungsverfahren, ein Angebot, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage wieder einzustellen, ein Mittelfinger der Vogelfreunde und nun zwei Strafbefehle. Das weckt jetzt aber den Raubvogel in den Strafbefehlsverweigerern.

Was jetzt folgt, ist ein öffentliches Strafgerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob das Verteilen von als Vogelfutter deklarierte Cannabissamen (mit anderen Worten: das Samenspenden) nach § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden muß.

Weitere Informationen und Hintergründe zum Sachverhalt und zum Verfahren können auf der Website gebtdasvogelfutterfrei.de und in einem Blogbeitrag des Piraten und Vogelfütterers Mark Neis nachlesen.

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Bild: © Piraten-Onlineshop (wo dieser Aufkleber und weitere nette Gimmicks bestellt werden können.

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Update zum Is-mir-egal-Haftbefehl

Im Zusammenhang mit den Ersatzfreiheitsstrafen für Schwarzfahrer, über die ich im Dezember geschrieben hatte, blieb ein Aspekt unberücksichtigt.

Im Tagesspiegel Checkpoint schreibt Lorenz Maroldt, journalistischer Berufsoptimist, einen Tag später:

Diese „Ersatzfreiheitsstrafen“ treffen übrigens meistens Leute, die sich schon kaum die Fahrkarten leisten können, geschweige denn eine oder gar mehrere Geldstrafen (oder eben einfach nicht zahlen wollen). Falls aber doch noch ein bisschen was zum Leben übrig ist, müssen sie dann wenigstens während des Absitzens ihrer Tagessätze zum Cannabiserwerb nicht mehr vor die Tür gehen (nennt sich positiv thinking).

… und zusätzlich bekommen die kiffenden Schwarzfahrer im Knast das Frühstück ans Bett gebracht: La vita è bella!

Haschisch im Knast, is mir egal …

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Gewichtige Socke

207504_web_R_by_serena_pixelio.deDie Jungs hatten es eilig. Zu eilig für die Zivilstreife. Deswegen fuhren die Ermittler hinterher, um sich das Auto und – wichtiger – die Insassen mal genauer anzuschauen. Das wiederum führte dann eher nicht zur Entschleunigung.

Um den Beamten dann doch noch entkommen zu können, begannen die Jungs, das Gewicht ihres Fahrzeugs zu verringern. Sie entledigten sich eines Teils der Ladung durch das geöffnete Beifahrerfenster. Das wiederum fanden die Fahnder spannend, die dann etwas später das Zeug wieder einsammelten. Die Jungs wurden von ihren Kollegen angehalten und unspektakulär festgenommen.

Mich erreichte die Nachricht von dem Vorfall beim Abendessen. Eine Socke mit 70 bis 80 Gramm Kokain sollten die beiden aus dem Fenster geworfen haben.

Als ich dann heute morgen nochmal auf der Wache nachgefragt habe, ob es denn schon Neuigkeiten gibt, teilte mir der freundliche Beamte mit, daß man gestern wohl vergessen hatte, vor dem Wiegen das Betäubungsmittel aus der Socke herauszunehmen. Jedenfalls habe man nun „nur“ noch mickerige sechs bis acht Gramm in den Asservaten.

Schauen wir mal, was am Ende netto noch übrigbleibt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt und nicht die Menge der Streckmittel und schonmal gar nicht das Gewicht der Socke.

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Bild: © serena / pixelio.de

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Macht man das so?

wannenmarkeIm Lawblog war zu lesen von dem gescheiterten Versuch, ein paar Gramm Betäubungsmittel in den Knast zu schicken.

Die Partnerin eines Knackis schickte ihm ein paar Gramm Heroin in den Knast. Per Briefpost. Dabei schrieb sie als Absender den Verteidiger ihres Partners auf den Umschlag. Der Brief war unterfrankiert, deswegen ging er „zurück“ an die Anwaltskanzlei.

Und was macht der Verteidiger? Statt den Brief zu versiegeln und in den Tresor zu legen?

Die Juristen informierten die Polizei, um selbst keinen Ärger zu bekommen.

Die Ermittler untersuchten den Brief, fanden so die Absenderin und am Ende steht eine Verurteilung der Frau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe.

Als ich den Sachverhalt gelesen habe, stellte sich mir genau die Frage aus der Überschrift.

Ich glaube nicht, daß ich das Briefchen der Polizei übergeben hätte. Dazu bin ich als Verteidiger des Empfängers auch gar nicht verpflichtet. Unter weiter – vielleicht ein wenig um die Ecke gedacht – darf ich das überhaupt? Schade ich vielleicht meinem eigenen Mandanten damit?

Nebenbei:
Unsere Verteidigerpost ist nahezu fälschungssicher. Durch unsere Briefmarken! 8-)

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VRiBGH Fischer: „Legalize it!“

Der österreichische Standard stellt die richtigen Fragen, Thomas Fischer gibt richtige Antworten:

STANDARD:
Wenn ich Sie frage, was derzeit strafrechtlich verboten ist, aber legalisiert werden sollte – was antworten Sie?

Fischer:
Ich halte die strafrechtliche Drogenbekämpfung für vollkommen gescheitert. Das Recht sollte hier weitgehend liberalisiert werden.

STANDARD:
Auch etwa bei Heroin?

Fischer:
Ja. Dieser War on Drugs verschlingt Abermilliarden und führt nur dazu, dass gigantische Kartelle massiven Gewinn machen. Suchtbekämpfung ist keine Aufgabe des Strafrechts.

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Provokation durch instinktgesteuerte Ermittler

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs berichtet am 10.06.2015 über eine Selbstverständlichkeit; jedenfalls aus Sicht eines Bürgers, der sich nicht zum Objekt von jagdinstinktgesteuerten Ermittlern machen lassen will.

Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 10. Juni 2015 ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Der Senat hat das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses eingestellt.

Hintergrund des Verfahrens war ein vager Tatverdacht gegen die zwei Männer, diese könnten in Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten verstrickt sein. Nachdem eine langfristige Observation sowie umfangreiche Überwachungsmaßnahmen diesen Verdacht nicht bestätigt hatten, setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler aus Deutschland und den Niederlanden ein, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten versuchten, die Beschuldigten dazu zu bringen, ihnen große Mengen „Ecstacy“-Tabletten aus den Niederlanden zu besorgen. Die Beschuldigten weigerten sich, dies zu tun. Erst als einer der Verdeckten Ermittler drohend auftrat und ein anderer wahrheitswidrig behauptete, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht, halfen die Beschuldigten in zwei Fällen ohne jedes Entgelt bei der Beschaffung und Einfuhr von Extacy aus den Niederlanden.

Diese Feststellungen hat das Landgericht auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten getroffen, weil die Polizei nicht bereit war, die Verdeckten Ermittler offen als Zeugen vernehmen zu lassen.

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts reichte es in Fällen einer solchen rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch Polizeibeamte zur Kompensation des Eingriffs aus, wenn die Strafe für den Angeklagten gemildert wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23. Oktober 2014 aber entschieden, dass eine solche „Strafzumessungslösung“ nicht ausreiche, um die Menschenrechtsverletzung zu kompensieren, die darin liegt, dass ein unschuldiger, unverdächtiger Mensch zum „Werkzeug“ der Kriminalpolitik gemacht wird, indem staatliche Behörden selbst ihn anstiften, eine Straftat zu begehen, um diese anschließend – zur Abschreckung anderer – bestrafen zu können. Daher war die Bundesrepublik in einem anderen Fall vom EGMR verurteilt worden.

Der 2. Strafsenat hat vor diesem Hintergrund die Rechtsprechung geändert. Da der Begriff der so genannten „rechtsstaatwidrigen Tatprovokation“, wie ihn der EGMR definiert, weiter ist als der des Bundesgerichtsgerichtshofs – also die Voraussetzungen bereits bei geringeren aktiven Einflussnahmen erfüllt sind –, gilt der Rechtssatz des EGMR, wonach eine bloße Strafmilderung nicht ausreicht, jedenfalls auch in allen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine rechtsstaatswidrige Provokation als gegeben ansieht.

Auf der Rechtsfolgenseite war der 2. Strafsenat daher nicht an die bisherige Rechtsprechung gebunden, weil diese durch die Entscheidung des EGMR überholt ist und der Bundesgerichtsgerichtshof gehalten ist, die europarechtliche Rechtsprechung des EGMR in nationales Recht umzusetzen, um weitere Verurteilungen der Bundesrepublik wegen Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Daher war auch eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen nicht geboten, denn über die Rechtsfrage, die sich stellte, war auf der Grundlage der neuen menschenrechtlichen Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Der Senat hat offen gelassen, ob die Rechtsfolge einer Verfahrenseinstellung aufgrund eines endgültigen Verfahrenshindernisses in allen Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation eintreten muss, wie es die Rechtsprechung des EGMR allerdings nahe legt, oder ob eine „abgestufte“ Lösung je nach der konkreten Schwere der Menschenrechtsverletzung möglich wäre. Bei der Sachlage im konkreten Fall hat er auf der Basis der Feststellungen des Landgerichts jede andere Kompensation ausgeschlossen.

Damit ist in Deutschland erstmals die rechtswidrige Überredung von Bürgern zu Straftaten durch die Polizei oder von ihr gesteuerter Personen als ein Verfahrenshindernis anerkannt worden.

Vorinstanz: LG Bonn – 21 KLs 4/12 900 Js 721/10 – vom 13. Februar 2013

Der „Rebellensenat“ des BGH wird mir immer sympathischer, und das nicht nur wegen der Kolumnen des Vorsitzenden in der Zeit. Wenn jetzt noch ein mutiger Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen diese Ermittler einleiten würde, wäre die Welt wieder einigermaßen rund. Aber jetzt fange ich wohl an zu halluzinieren.

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Fettdruck im Zitat vom Autor.

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Prinzipienrichter

Es geht um eine kleine Strafsache. Irgendwas mit Drogen. Der Beschuldigte ist zur Zeit aber nicht … sagen wir mal … zustellfähig. Und weil ich nun mal keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht habe – und das obwohl mich der Richter dringend dazu aufforderte -, kann man mir als Verteidiger auch nichts zustellen, was eigentlich an den Beschuldigten gerichtet ist. Das hatte der Richter nach einigem Hin und Her dann auch akzeptiert.

Der zweite Versuch des Richters, beim Einwohnermeldeamt eine aktuelle Anschrift zu bekommen, um das Verfahren voran zu bringen, scheiterte: Unbekannt verzogen, hieß es dort.

Danach kam dann der richterliche Anruf in unserer Kanzlei.

Richter
Könnten Sie mir bitte mal eben die aktuelle Anschrift Ihres Mandanten D. mitteilen?

Assistentin des Strafverteidigers
Nein!

Richter
Warum nicht? Wissen Sie nicht, wo er sich aufhält.

Assistentin des Strafverteidigers
Mein Chef hat mir gesagt, solche Fragen soll ich mit dem Hinweis auf das Mandatsgeheimnis und § 203 StGB nicht beantworten.

Richter
Ihr Chef ist ein weiser Mann.

Und der Richter ist ein zielstrebiger, der nicht locker läßt. Er startet den vierten Versuch:

Informatorische Befragung

Ich habe dem Vater meines Mandanten § 52 StPO vorgelesen, als er mich angerufen hat. Der Richter hatte wohl völlig vergessen, dem Vater auch zu schreiben, daß er die Frage nicht beantworten muß.

Wie nicht anders zu erwarten, gibt der Richter nicht auf:

HB beantragen

Er schickt also die Akten an die Staatsanwaltschaft und regt den Erlaß eines Haftbefehls an. Man gönnt sich ja sonst nichts.

Glücklicherweise gibt es in Moabit aber auch Staatsanwälte mit Augenmaß:

HB nicht verhältnismäßig

Worum ging es? Was hat diesen offenbar völlig unterbeschäftigten Richter zu diesem Aktionismus getrieben. Die Akte ist zwischenzeitlich auf knapp 150 Blatt angewachsen.

Zur Last gelegt

Tja, wen dieser Richter einmal am Wickel hat, den läßt er nicht mehr los. Es geht schließlich um’s Prinzip.

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Dopende Sportler in den Knast?

388559_web_R_K_by_Joachim Berga_pixelio.deLeistungssportler, die sich mit Dopingmitteln auf’s Treppchen mogeln möchten, müssen künftig wohl mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen.

Das sieht ein von der Bundesregierung vorgelegter Entwurf vor. Wer „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“, kann dann im nett eingerichteten Fitnessraum einer JVA trainieren, wenn es nach dem Willen der Regierenden geht.

In der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es:

Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar.

Der Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:

Überführung der bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote
und Strafbewehrungen in das Anti-Doping-Gesetz;

Erweiterung der bisher im AMG geregelten Verbote durch neue Tatbegehungsweisen
sowie durch die ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden;

Schaffung eines strafbewehrten Verbots des Selbstdopings, mit dem erstmalig gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit dem Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen;

Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist;

Erweiterung der bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuchs werden;

Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA);

Schaffung von Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten;

Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Verbänden und den Sportlerinnen und Sportlern.

Am 22.05.2015 wird der Gesetzentwurf in erster Lesung durch den Bundestag beraten. Wie er am Ende aussehen wird, ist noch nicht abzusehen. Schau’n wir mal.

Den Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (BT-Drs. 18/4898) findet sich hier (PDF). Die Informationen stammen aus „hib – heute im bundestag Nr. 253 v. 18.05.2015“

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Bild: © Joachim Berga / pixelio.de

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Presseerklärung der Strafverteidiger Berlin zum „Global Marijuana March“

Der „Global Marijuana March Berlin“ steht unter dem Motto „Mehr Hanf wagen„.

  • Am Samstag, den 16. Mai 2015, geht es los
  • um 13:00 Uhr
  • auf der Warschauer Brücke in Friedrichshain.

Weitere Infos finden Interessierte auf Facebook.

Anläßlich dieser Demo hat die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. eine Presseerklärung veröffentlicht:

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. befürwortet Bestrebungen, welche sich für eine Legalisierung von Cannabis für Zwecke des Eigenbedarfs aussprechen.

Ab 31. März haben die drei Berliner CDU-Senatoren Frank Henkel (Inneres), Thomas Heilmann (Justiz) und Mario Czaja (Soziales) den Görlitzer Park in Kreuzberg zur Null-Toleranz-Zone für Cannabis erklärt. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. steht dieser Entscheidung außerordentlich kritisch gegenüber. Diese will die allgemeine Verfügung zum § 31a BtMG (PDF), eine Umsetzung des Gesetzgebers aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 9. März 1994, für den Bereich des Görlitzer Parks in Kreuzberg außer Kraft setzen. § 31a BtMG im Zusammenspiel mit der Verfügung verlangt von der Exekutive und der Justiz, dass der Besitz geringer Mengen zum Eigenbedarf in der Regel nicht verfolgt wird.

Die allgemeine Verfügung soll die Einstellungspraxis vereinheitlichen. Eine Relativierung dieser – einheitlichen – Einstellungspraxis je nach Tatort im städtischen Bereich ist weder nachvollziehbar noch geeignet, Drogenhandel einzudämmen.

Der Versuch der Berliner Innen- und Justizpolitik, den Drogenhandel im Görlitzer Park dadurch einzudämmen, dass bereits der Besitz und Ankauf geringer Mengen Cannabis zum Eigenbedarf strafrechtlich verfolgt wird, kann nur zum Scheitern verurteilt sein. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass der Drogenhandel nun vor den Toren des Görlitzer Parks statt innerhalb desselben stattfindet. Zudem stellt die Verfolgung von so genannter Bagatellkriminalität eine unverhältnismäßige Belastung der Strafverfolgungsbehörden wegen vergleichsweise unbedeutender Kleinstkriminalität dar.

Darüber hinaus ist die politische Vorgabe der Senatoren für Inneres, Justiz und Soziales verfassungsrechtlich bedenklich, denn sie negiert die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 und verlangt von der Staatsanwaltschaft, Gesetz und Recht aus politisch-populistischen Erwägungen hinten anstehen zu lassen.

Das ausgegebene Ziel, „den Kreuzbergern ihren Park zurückzugeben„, legitimiert keine Änderung der verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung strafrechtlicher Verfolgungspraxis beim Besitz kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch.

Im Übrigen teilt die Vereinigung die Auffassung der Resolution der deutschen Strafrechtsprofessorinnen und -professoren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom November 2013 (vgl. hier).

Darin heißt es:

  • Die strafrechtliche Drogenprohibition ist gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch.
  • Mit der Drogenprohibition gibt der Staat seine Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von Drogen auf.
  • Der Zweck der Prohibition wird systematisch verfehlt.
  • Die Prohibition ist schädlich für die Gesellschaft.
  • Die Prohibition ermöglicht erst die Gewinnspannen und bereichert die Hintermänner.
  • Die Prohibition ist unverhältnismäßig kostspielig.
  • Die Prohibition ist schädlich für die Konsumenten.

Anm.: Die Verlinkungen in der zitierten Erklärung stammen vom Blogautor.

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