Betäubungsmittelrecht

BGH: Besonders gesicherter Haftraum

Die drei Buchstaben „B“, „G“ und „H“ werden nicht immer nur für ein bekanntes Gericht in Karlsruhe und Leipzig genutzt, sondern auch im Knast.

Wozu ein besonders gesicherter Haftraum gut sein kann, ergibt sich aus dieser Information der JVA Moabit an mich als Verteidiger:

JVA-BGH
Wer in einem solchen bgH untergebracht ist, hat sicherlich keine gute Unterhaltung. Darin befindet sich nichts. Gar nichts. Überhaupt nichts.

Die sich anschließende besondere Beobachtung kennt man mittlerweile aus ein paar aktuellen und spektakulären Verfahren, über die ich hier und hier auch schon berichtet habe.

Und wenn man nun noch weiß, daß der bgH-Insasse im Knast sitzt, weil man ihm vorwirft, unerlaubt Betäubungsmittel zum Eigenbedarf angekauft hat (kein Handel, keine Weitergabe, kein gar nichts), und erst die Inhaftierung zu der Notwendigkeit der Unterbringung in den bgH geführt hat, macht man sich schonmal so seine Gedanken.

__
Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de

3 Kommentare

Der Zufallsfund und die Fahrerlaubnis

Nichts ist mehr sicher, wenn die Polizei erst einmal in der Wohnung steht und einen Durchsuchungsbeschluß auf den Tisch legt. Auch nicht die Fahrerlaubnis.

Gegen den Mandanten wurde wegen einer kleineren Wirtschaftsstrafsache ermittelt. Eines frühen Morgens standen vier Beamte mit einem Beschluß des Amtsgerichts auf der Matte der elterlichen Wohnung. Das, wonach man gesucht hatte, hat man nicht gefunden. Nur ein Plastiktütchen mit ein paar getrockneten Pflanzenteilen, im alten Jugendzimmerschrank. Das war dann das Erfolgserlebnis für die Durchsuchungsbeamten, das ihnen den Tag gerettet hatte.

Ich konnte den Mandanten aber beruhigen. Das Wirtschaftsstrafverfahren wurde eingestellt und nun wird noch wegen dieses vergammelten Rauchkrauts ermittelt. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird es viel Rauch um nichts geben; das wird auch in Brandenburg nicht zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Mandanten führen.

Aber das hier führt zu erheblichen Kopfschmerzen (die Hervorhebungen sind von mir. crh):

Zufallsfund

Diese Mitteilung ist der Beginn einer wunderbaren Freundschaft zwischen dem Mandanten und der Fahrerlaubnisbehörde.

Und sie führt zu einer Vertretung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht Tobias Glienke in dem sich nun anschließenden Verfahren, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet wurde.

Wenn es dem Mandanten nicht gelingt, die erweckten Zweifel der Behörde an seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zerstreuen, darf er sich nach den Preisen für die Monatskarte der Deutschen Bahn erkundigen. Die finanziellen Aufwendungen für die Zerstreuung hat er von uns erfahren: Sie liegen im vierstelligen Bereich.

Also, Vorsicht: Der Besitz auch von geringen Mengen Cannabis kann ernsthaft teuer werden. Selbst dann, wenn das uralte Marihuana im längst geräumten Kinderzimmer gefunden wird.

11 Kommentare

Lex Görli – Die Ausführungsbestimmungen zu § 31a BtMG

Damit wir wissen, wovon die Rede ist, wenn aus der „Lex Görli“ zitiert wird. Hier gibt es die

Lex Görli

aus dem Amtsblatt Berlin ABl. Nr. 14/10.04.2015.

__
Besten Dank an Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke für den Hinweis auf die Veröffentlichung.

2 Kommentare

Wegschließen, immer wieder – was sonst?

LampeEin gutes Beispiel für die begrenzten Mittel, die der Justiz in Betäubungsmittel-Verfahren zur Verfügung stehen, ist der folgende Fall.

Der Mandant wurde in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhaus (JVK) eingeliefert (§ 126a StPO). Zuvor hatte er in der Psychiatrie einer Klinik randaliert und im Zustand der Schuldunfähigkeit ein paar unanständige Worte gebraucht und sich mit dem medizinischen Personal folgenlos eine körperliche Auseinandersetzung geliefert.

Die Ermittlungsakten enthielten auch ein Urteil aus vergangenen Tagen. Der Sachverhalt in den Urteilsgründen:

Heroingemisch1

Also einfach mal über den dicken Daumen gepeilt, ein paar Fälle wegen möglicher Unsicherheiten – in dubio pro reo, schönen Dank auch – in Abzug gebracht und aufgerundet. Fertig. Was soll man sich auch soviel Mühe machen mit so einem Kerl.

Heroingemisch2

Das ist dann das Ergebnis der Beweisaufnahme, gegossen in ein Urteil, bestehend aus insgesamt sieben Seiten: Zwei Seiten Zitate aus dem Vorstrafenregister, eine Seite mit Lebensmittel-Diebstählen, die einer in einer Tabelle zusammen gefaßt waren, noch ein wenig Geschwurbel über eine(!) Schwarzfahrt …

Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,20 € nicht zu entrichten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

und drei, vier Zeilen zur Vita des Junckies. Das war’s dann zum Sachverhalt.

Kurz vor der Kostenentscheidung und Unterschrift der Richterin dann noch die Strafmaßerwägungen:

Heroingemisch3

In diesen dürren Worten der Strafrichterin kommt die ganze Hilflosigkeit der Strafjustiz zum Ausdruck. Das ist jemand, der noch niemals den Hauch einer Chance auf eine stabile Entwicklung bekommen hatte. Kein Wort über die versäumten Möglichkeiten unserer Gesellschaft, von der verweigerten Solidarität der Gemeinschaft. Und was kommt raus am Ende: Zwei Jahre und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Knast also für einen kranken Menschen, für den es de facto zu den angeklagten Straftaten keine Alternative gegeben hatte.

Und diese 34 Monate hat er auch bis zu letzten Minute abgesessen. Zwischendurch mal – zum Zweidrittel-Zeitpunkt – gab es die Stellungnahme einer Regierungsrätin. Es mußte erwogen werden, ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Frage kam. Selbstverstänlich nicht! Und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

Strafrechtlich ist der Gefangene bereits mehrfach vorbelastet. Einen Bewährungswiderruf [gemeint war: eine Strafaussetzung zur Bewährung. crh] konnte er in der Vergangenheit nicht für sich nutzen, sondern beging stattdessen weitere Straftaten [Anm.: Verstöße gegen das BtMG. crh]. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei seine Abhängigkeit von illegalen Drogen, welche er seit ca. seinem 14. Lebensjahr konsumiert. Etwa ab seinem 18. Lebensjahr konsumierte er erstmals Heroin.
[…]
Dem anlässlich der Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei dem Gefangenen u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine polyvalente Substanzabhängigkeit vorliegt.

Und deswegen behält man ihn im Knast. Und belegt ihn auch dort noch mit Disziplinarmaßnahmen:

In der Justizvollzugsanstalt Kaisheim war sein Verhalten nicht immer beanstandungsfrei. Am 14. März 2013 wurde gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Höhe eines einwöchigen Arrestes ausgesprochen, da er sich in Haft zweimal hat tätowieren lassen.

Die Empfehlung der Regierungsrätin daher:

Im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung ist davon auszugehen, dass er in kürzester Zeit erneut Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang Straftaten begehen wird.

Sie hat Recht behalten. Nur kann er jetzt nicht mehr bestraft werden. Weil er so krank ist, daß er nicht mehr weiß was er tut, jedenfalls nicht mehr verhindern kann, daß er es tut, selbst wenn er es wüßte.

Mein Mandant ist 28 Jahre alt.

12 Kommentare

Kiffen unter den Augen der Polizei

Am 1. April haben sich etwa 700 Menschen im Görlitzer Park getroffen, um gegen die Null-Toleranz-Verfügung des Berliner Innensenats zu demonstrieren und für höhere Akzeptanz von Marihuanakonsum und vor allem für ein solidarisches Miteinander mit Flüchtlingen werben.

Erwartungsgemäß waren auch reichlich Ordnungshüter anwesend, die sich das bunte Treiben angeschaut haben. Das war’s dann aber im Wesentlichen auch schon. Mal abgesehen von zwei, drei Einzelfällen, haben sich die Polizeibeamten im Hintergrund gehalten – obwohl es de lege lata auch möglich gewesen wäre, 700 Leute wegen des Verdachts zu verhaften, gegen das BtMG verstoßen zu haben. Aber offenbar wollten die Beamten vor Ort die Bereitschaftsrichter und die Beamten in der Gefangenensammelstelle am Tempelhofer Damm nicht noch mehr überfordern.

Deswegen von hier aus ein Lob für die zurückhaltende Polizeitaktik. Es wird eben nicht alles so heißt geraucht, wie es angezündet wird. Hier mal ein bewegter Bericht über das Kiff-in.

3 Kommentare

Ab Dienstag: Kein Cannabis im Görlitzer Park

Innensenator Frank Henkel will das Geschäft mit den Drogen am Görlitzer Park so unattraktiv wie möglich machen. Dazu gibt es die Pressemitteilung Nr. 13/2015 vom 27.03.2015 der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, in der es u.a. heißt:

Am Dienstag, 31. März 2015, tritt die überarbeitete Gemeinsame Allgemeine Verfügung (GAV) zur Umsetzung des § 31a BtMG in Berlin in Kraft. Im Vergleich zur auslaufenden GAV wurde die neue Fassung in zwei Punkten verschärft: Wenn eine Grün- und Erholungsanlage durch Drogenhandel bzw. damit zusammenhängende Straftaten erheblich beeinträchtigt ist, werden dort Besitz, Erwerb und Konsum von Cannabisprodukten auch dann strafrechtlich verfolgt, wenn die sichergestellte Menge unterhalb der als Eigenbedarfsgrenze definierten zehn Gramm liegt.

Muß man nicht, kann man aber so machen. Ich empfehle dann, an den Eingängen zum Görli dann entsprechende Schilder – mehrsprachig oder mit Piktogrammen (vgl. Zeichen 325.2) – aufzustellen.

Was man nicht machen sollte, ist sowas hier:

Dabei konnten sie bereits erste Erfolge erzielen, die Zahl der Haftbefehle steigern und mutmaßliche Hintermänner ermitteln.

Ich sehe es nicht als Erfolg an, jemanden wegen ein paar wenigen Gramm Gras in Untersuchungshaft zu stecken und ihn erst wieder raus zu lassen, wenn er seine Leute verrät. Henkel instrumentalisiert die schwächsten Glieder in der Kette und fördert ein Verhalten der Justiz, das einer Aussage-Erpressung sehr nahe kommt.

Aber wenigstens beschränkt er die Zone, in der jeder, bei dem ein paar Krümmel in der Tasche gefunden werden, zur völlig überlasteten Gesa gekarrt wird.

Bis auf weiteres gelte die neue Ausnahmeregelung der GAV nur für den Görlitzer Park.

kündigt die Pressemitteilung an.

Für Freunde eines gepflegten 30-Minuten-Spaziergangs in eine alternative 31a-Toleranz-Zone bietet sich diese Wegstrecke an:

Görli-Hasenheide

__
Bild: Google Maps

7 Kommentare

Fallstricke beim Cannabisanbau

Verräterisches DachDie Cannabispflänzchen der Homegrower und Hanfgärtner mögen es gern hell und kuschelig. Das führt – je nach Umfang der Plantage – zu erhöhtem Energiebedarf. Im Alltag sind daher die Stromversorger zu guten Kumpels der Drogenfahnder geworden: Bezieht der Eigenbauer mehr als die verbrauchertypische Menge an Kilowatts, führt das nicht selten zu einem morgendlichen Besuch von ein paar Prohibitionisten, die einen Durchsuchungsbeschluß überreichen, gern auch mal durch die verschlossene Tür.

Die Holländer haben nun einen neuen Verbündeten im Kampf gegen das gefährliche grüne Rauschgift gefunden: Das schneelose Dach. Darauf weisen die Twitterer der Politie Haarlem (@POL_Haarlem) freundlich hin.

Ich kann mir gut vorstellen, daß nun ein Run auf die Baumärkte und dort auf die Dachdämmstoffe losgeht.

Worauf man nicht alles achten muß, wenn man sich zum Gärtner macht. Nicht umsonst ist das ja auch ein qualifizierter Ausbildungsberuf.

Übrigens:
Die Herstellung von synthetischen Drogen ist eine echte Alternative, wenn man das Entdeckungsrisiko minimieren möchte. Daß da noch keiner drauf gekommen ist …

__
Danke an den Kollegen Rechtsanwalt Thorsten Hein aus Pfungstadt für den Hinweis auf den Holland-Tweet.

16 Kommentare

Özdemir: Viel Rauch um nichts.

Das gegen den Migranten Cem Özdemir geführte Strafverfahren wegen Besitzes von Rauschgift ist nun eingestellt worden. 473336_web_R_K_by_tokamuwi_pixelio.deDer Grünenpolitiker hatte neben einem brandgefährlichen Kübel mit grünem Gras gestanden, als er sich einen Kübel mit Eis über den Kopf geschüttet, das Szenario gefilmt und veröffentlicht hatte.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte daraufhin den Anfangsverdacht, daß Herr Özdemir gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben könnte. Deswegen mußte ein gewaltiges Immunitätsaufhebungs- und Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ein Sprecher der Strafverfolger teilte jetzt aber die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit.

Anders als die Zeit Online berichtet, erfolgte die Einstellung aber nicht deswegen, weil der verdächtige Rauschgiftbesitzer nur gering schuldig gewesen ist. Die Einstellung nach § 153 StPO spricht von einer theoretisch möglichen geringen Schuld, die aber eben gar nicht feststeht bzw. festgestellt wurde.

Also: Selbst wenn das Pflänzchen eine echte THC-haltige oder -produzierfähige Cannabispflanze gewesen wäre und kein Gummibaum, wäre die Schuld des Kübelbesitzers – wer auch immer das gewesen sein könnte – nicht so schwer gewesen, daß es einer Bestrafung bedurft hätte. Sagt der Staatsanwalt! Und genauso steht es im Gesetz.

Richtig ist aber der Bericht in der Zeit über den Unsinn der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines grünen Pflänzchens in einem grüne Video insoweit:

Die Staatsanwaltschaft hatte begonnen, gegen Özdemir zu ermitteln, nachdem dieser in einem Video auf seinem Balkon mit einer Hanfpflanze zu sehen war. Zudem hatte Özdemir auf einem Landesparteitag in Berlin statt Blumen eine Hanfpflanze entgegengenommen. Während der Ermittlungen war auch die Immunität des Bundestagsabgeordneten aufgehoben worden.

Conclusio: Es gibt sicher sinnvollere Möglichkeiten, das Geld des Steuerzahlers sinnlos zu verbraten.

__
Bild: tokamuwi / pixelio.de

10 Kommentare

Man spart, wo man kann

Sehr viele Ermittlungsverfahren, in denen es um Betäubungsmittel geht, beginnen mit einem Telefonat, an dem drei Personen beteiligt sind: Der Anrufer und der Angerufene, die sich unterhalten und ein Ermittler, der sich diese Unterhaltung anhört.

Das ist in der Szene natürlich auch bekannt. Deswegen nutzt man in der Regel Telefonkarten, die keine Rückschlüsse auf den Telefonisten zulassen. Man besorgt sich also Prepaid-Karten, bei deren Erwerb man sich nicht registrieren lassen muß. Die gibt’s im Ausland, bei eBay oder beim freundlichen Gebrauchthandydealer auf der Sonnenallee. Oder beim Discounter, der die Personalien nicht so genau überprüft.

Die Ermittler sind aber durchaus imstande, auch solche Telefone zu überwachen. Für den richterlichen Beschluß nach § 100a StPO sind nämlich die Personalien des Besitzers nicht zwingend erforderlich (§ 100b II Nr. 1 StPO), die Rufnummer reicht aus. Das führt im Einzelfall zu lustigen Ergebnissen.

Im Rahmen einer Ermittlung gegen ein paar „Landwirte“ bekommen die Protagonisten mit, daß ein Handy abgehört wird. Das führt zur sofortigen Entsorgung des Telefons und der SIM-Karte. Aber nicht in die Gelbe Tonne der Berliner Stadtreinigung (BSR). Sondern – das Ding funktioniert ja noch, kann man doch nicht einfach wegschmeißen – hier:

Tausch- und Geschenkmarkt

So oder so, mit der Entsorgung haben unsere Anbauern dann eine Sorge weniger. Und die Abhörer hören erstmal nichts mehr.

Nun gibt es andere Menschen, die sich ihr schmales Einkommen mit einem Zubrot aufbessern möchten, aber nicht über das notwendige Startkapitel verfügen. Es hat sich in dieser – sagen wir mal – Hobby-Szene herumgesprochen, daß es kostengünstige gebrauchte SIM-Karten und Telefone quasi an jeder Ecke in Neukölln und Kreuzberg gibt.

Und wie es der Teufel will, erwirbt unser Hobbydealer das oben beschriebene entsorgte Handy samt Karte (extrem günstiges Schnäppchen!) und verabredet sich mit seinen Stammkunden.

Der vorübergehend still gelegte Abhörer wundert sich über die neuen Stimmen am Telefon und stellt fest, daß das, was da besprochen wird, mit seinem ursprünglichen Fall nichts zu tun hat. Plötzlich geht es nicht mehr um einen Kräutergarten (vulgo: Cannabisplantage), sondern um die Versorgung der Gäste einer Gaststätte mit Turnschuhen (vulgo: Kokain i.n.g.M. – § 29a I 2 BtMG).

Der Turnschuhlieferant hat da wohl am falschen Ende gespart. Oder er war zu ungeduldig. Wenn er das Schnäppchen erst einmal für drei Monate in die Schublade gelegt hätte, wäre die Frist des § 100b I Satz 4 StPO abgelaufen und eine weitere Überwachung nahezu ausgeschlossen.

Verflixte Technik aber auch. Es geht doch nichts über ein persönliches Gespräch …

__
Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

6 Kommentare

Grünes Cannabis

Gut ist, daß der Grünen-Chef Cem Özdemir auf diese subtile Art und Weise zeigt, was er von der Idee einer Legalisierung von Cannabis hält:

Entbehrlich ist aber, daß Özdemir sich mit der BILD am Sonntag („BamS“) einläßt und sich gegenüber deren Jounalistoiden äußert:

Dass das simple Platzieren einer Hanfpflanze in einem Internetvideo umfangreiche Ermittlungen nach sich zieht, zeigt, wie widersinnig die deutsche Drogenpolitik ist.

Es gibt sicherlich reichlich andere, seriöse Medien, die ein solches zutreffendes Statement ehrlicher und damit überzeugender hätten rüberkommen lassen.

Die Kriminalisierung der Konsumenten von Cannabis in Deutschland lässt sich jedoch nur mit einer ideologischen und irrationalen Drogenpolitik erklären, die eine Droge wie beispielsweise Alkohol akzeptiert, eine andere wie Cannabis jedoch mit allen gesellschaftlichen Folgen verteufelt.

Inhaltlich läßt sich dem nichts entgegen setzen, was von Vernunft getragen ist. Bloß das Medium, über das Özdemir dieses Argument transportieren läßt, entwertet den hervorragenden Ansatz.

Lieber Cem Özdemir, das können Sie besser machen!

8 Kommentare