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Steuerstrafrecht
Beschuldigtenbelehrung wie anno dunnemals
Ein intensives Aktenstudium liefert immer wieder gern anschauliches Material für einen Blogbeitrag. In einem Aktenpaket, das sich auf mehrere Umzugskartons verteilt, findet sich irgendwo auf Blatt zweitausendirgendwas die folgende „Beschuldigtenbelehrung“. Beschuldigter ist der Vater des mitbeschuldigten Sohnes.
Die Frage nun an die geschätzte fachkundige Leserschaft:
Das sich anschließende Vernehmungsprotokoll – sind die Inhalte verwertbar? Entspricht diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen?
Nur mal so nebenbei:
Es handelt sich um ein hochkarätiges Wirtschaftsstrafverfahren (§§ 299, 300 StGB), was sich zum Zeitpunkt dieser Vernehmung schon über zwei Jahre hinzog. Dies war auch keine spontane Vernehmung, sondern im Gegenteil: Sie wurde von der Staatsanwältin angeordnet, der Beschuldigte ist eine zentrale Figur in dem Verfahren und Ort sowie Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung waren geplant. Trotzdem fertigten die Vernehmungsbeamten das vierseitige Protokoll handschriftlich an, offenbar weil ihnen die Technik – und damit auch die (relativ) rechtssicheren Textbausteine – nicht zur Verfügung standen. Die inhaltliche Qualität der Fragen hingegen war noch nicht einmal so übel.
Schade eigentlich.
Dankbar gegliederter Schlussbericht
Gründe dafür, dass ich relativ gern (und daher auch recht oft) in Steuerstrafsachen verteidige, liefern mir immer wieder die Finanzbeamten der Straf- und Bußgeldstellen, die mancherort auch unter dem Namen Steuerfahndung geführt werden.
Anders als bei vielen Akten, die von Kriminalbeamten und Staatsanwälten angelegt und bestückt werden, sind die Steuerstrafakten stets sauber und ordentlich aufgebaut. Sie enthalten Übersichten, Inhaltsverzeichnisse und korrekte Gliederungen. Das erleichert das Aktenstudium ungemein.
Als Beispiel für die gute Arbeit mag diese Übersicht dienen, die einem per se schon eher kurzen Schlussbericht einer Steuerfahndungsstelle aus Nordrhein-Westfalen vorangestellt ist:
Auch wenn an der einen oder anderen Stelle erhebliche Kritik an den Inhalten und Ergebnissen angebracht ist: Das, was die Steuerfahnder da zu Papier gebracht haben, ist transparent und nachvollziehbar. Und damit auch besser angreifbar.
Bei aller berufs- und aufgabenbedingten Gegensätzlichkeit der Interessen: Besten Dank für diese Arbeit, liebe Finanzbeamte.
Gefährliche Schweigepflichtentbindungserklärung
Es ist nicht nur ein umständliches Wort, sondern für manche Anwälte auch ein unverstandenes: Die Schweigepflichtentbindungserklärung.
Ich habe vor einiger Zeit einen Rechtsanwalt verteidigt, der ein großes Unternehmen in der Krise begleitet und beraten hatte. Auf der Grundlage einiger unternehmerische Fehler, die auf beratungsresistente Entscheidungen zurückzuführen waren, und wegen zusätzlichen Pechs ging die ganze Geschichte gehörig schief.
Das rief im weiteren Verlauf die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft auf den Plan, die erst einmal einen Rundumschlag machte. Ermittelt wurde nicht nur gegen die Unternehmer, sondern auch gegen den beratenden Rechtsanwalt, meinen Mandanten.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Beihilfe zu allerlei Vermögensdelikten und Insolvenzstraftaten war anstrengend, aber am Ende erfolgreich. Meinem Mandanten war keinerlei Vorwurf zu machen, das Verfahren gegen ihn wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gegen die Unternehmer wurde jedoch Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer erhoben; für die Angeklagten geht’s nun also um die Wurst.
Nach einer bereits zweistelligen Zahl an Hauptverhandlungsterminen stellt der Anwalt (ich will den Begriff „Verteidiger“ in diesem Zusammenhang vermeiden) des einen Angeklagten einen Beweisantrag: Der ehemalige Berater, also mein Mandant, soll zu einem Detail aussagen und den Angeklagten entlasten. Solche brandgefährlichen Verteidigungsversuche veranstalten nur solche Anwälte, die nicht wissen was sie tun.
Es ist ein Standardproblem in allen Steuer- und Wirtschaftstrafverfahren: Der Berater (Steuerberater oder Rechtsanwalt) des vormals Beratenen (jetzigen Angeklagten) hat enormes Insiderwissen über das gescheiterte Unternehmen. Es funktioniert aber nicht ohne Weiteres, sich die Rosinen aus diesen Kenntnissen herauszupicken, und den üblen Rest unter der Decke zu halten.
Wenn ein gut informierter Steuerberater oder Rechtsanwalt durch den Mandanten einmal von seiner Schweigepflicht (siehe § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 53 Abs. 1 Ziffer 3 StPO) entbunden ist, werden die Staatsanwaltschaft und das Gericht ganz sicher nicht darauf verzichten, auch außerhalb des von der Verteidigung beantragten Beweisthemas Fragen zu stellen. Und die Antworten, die der ehemalige Berater dann als Zeuge geben muss, könnten werden in der Regel katastrophale Folgen haben.
Ein solcher Beweisantrag, in dem dann auch gleich noch die Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben wird, stellt den Gau für jeden Angeklagten dar.
Der Anwalt, von dem ich hier berichte, ist ein hervorragender und erfolgreicher Wirtschaftsrechtler; aber vom (Wirtschafts-)Strafrecht hätte er besser mal die Finger gelassen.
Beratender Verräter
In Insolvenzstrafverfahren spielen häufig auch Steuerberater eine wesentliche Rolle. Sie haben die in Schieflage geratenen Unternehmen regelmäßig über mehrere Jahre vertreten und beraten, verfügen also über werthaltige Informationen. Darauf greifen Ermittlungsbehörden und Insolvenzverhalter aufgrund ihrer berufsbedingten Neugier gern zurück.
Spannend wird es dabei, wenn bei der Befragung der Steuerberater neue Straftaten zutage treten. Hier habe ich zum Beispiel eine entdeckt, die sich in einer dunklen Ecke der Beiakten einem Vermerk versteckt hat:
Steuerberater sollten eigentlich wissen, dass auch sie einer Schweigepflicht unterliegen. Die allermeisten, die ich kennen gelernt habe, halten sich auch daran. Im Zweifel schauen sie auch einmal ins Gesetz und finden dort den § 203 Absatz 1 Ziffer 3 StGB. Spätestens dann halten sie sich mit Auskünften zurück.
Dieser Steuerberater, der über die Jahre hohe fünfstellige Honorare liquidiert und sicher auch überwiegend brauchbare Ergebnisse abgeliefert hat, könnte irgendwann ein Problem mit seiner Lizenz bekommen.
Mitgefangen, mitgehangen! Auch bei der Revision
Ein besonderes Leckerli für jemanden, der am Rechtsstaat zweifeln möchte, bietet die sogenannte Revisionserstreckung, die in § 357 StPO geregelt ist.
Eine überschaubare Konstellation aus dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht:
Wilhelm Brause und Bulli Bullmann werden einer mittäterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung usw. angeklagt und Mitte 2016 von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts verurteilt.
Brause bekommt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die ohne Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wird; die Bewährungszeit setzt das Gericht auf zwei Jahre fest. Hintergrund für die Strafmilde war sein Geständnis. Er verzichtet auf sein Rechtsmittel und zählt die Tage in Hinblick auf § 56g Abs. 1 StGB und § 6 Abs. 2 GmbHG.
Bullmann hingegen stellt sich auf die Hinterbeine und wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Er wehrt sich gegen das Urteil mit der Revision und zwar mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof hebt sein Urteil Anfang 2019 (für die mitlesenden Juristen: wegen eines Sachmangels, der Bullmann und Brause betrifft.) auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
So, nun bitte nochmal den § 357 StPO lesen, und dabei aufpassen, dass der Kopf vom Schütteln nicht vom Hals abgetrennt wird.
Diese Vorschrift aus dem Revisionsrecht hat zur Folge, dass das 2016er Urteil gegen Brause de facto null und nichtig ist, obwohl er es gewünscht hat, damit zufrieden war und – jetzt kommt’s – eigentlich schon längst hätte vergessen werden können: Denn ohne den Revisionserfolg von Bullmann wäre jetzt auch die Bewährungszeit abgelaufen und die Strafe erlassen worden.
Nun wird erneut gegen Bullmann und Brause verhandelt werden müssen. Am Ende steht voraussichtlich dann eine erneute Verurteilung des Brause, ein erneuter Beginn der Bewährungszeit, ein erneuter Beginn des Laufs der Tilgungsfristen im Bundeszentralregister und – was hier ernsthaft wehtut – ein erneuter Beginn der Frist des § 6 Abs. 2 GmbHG. Allerdings auch nur dann, wenn die erneute Entscheidung des Landgerichts nicht erneut vom Bundesgerichtshof aufgehoben wird und dann das Verfahren gegen Brause erneuterneut beginnnt …
So kann’s kommen.
Die Möglichkeit, das Verfahren gegen Brause abzutrennen und nach § 153 StPO oder § 153a StPO einzustellen, kann man als Verteidiger zwar anregen; einen Anspruch darauf, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft Brause endlich laufen lassen, hat er allerdings nicht.
Immerhin: Es kann für Brause im zweiten Durchgang nicht schlimmer werden.
Verteidigerhonorar und die Vorsteuer
Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.
Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.
Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.
Enjoy!
Verteidigung in Steuerstrafsachen
Die Verteidigung in Steuerstrafsachen hat im Vergleich zu „normalen“ Strafsachen einige Besonderheiten.
Schwierig sind immer wieder die Verhandlungen mit den Ermittlungsführern bei den Straf- und Bußgeldstellen. Zumeist handelt es sich um den klassischen Beamten, der es gewohnt ist, Entscheidung nur streng nach Vorschrift und Dienstanweisungen zu treffen. Die Spielräume sind im Verhältnis zu denen von Staatsanwälten erheblich enger.
Da das Arbeiten in einem Finanzamt aber sehr stark reglementiert und strukturiert ist (sein muß?), sehen auch die (Ermittlungs-)Akten entsprechend aus. Und das wiederum erleichtert dem Verteidiger die Arbeit.
Solche wunderbaren Übersichten habe ich bisher fast nur in Steuerstrafsachen entdecken können:
Diese Akte ist nun ohnehin wegen ihres bescheidenen Umfangs recht übersichtlich. Aber solche Inhaltsverzeichnisse sind absolut hilfreich, wenn es sich um Verfahren handelt, die einen Aktenumfang haben, der sich auf mehrere Umzugskartons verteilt.
Nebenbei: Diese Ordnungsstrukturen finden sich auch in von den Steuerbehörden digitalisierten Akten wieder. Auch dort sehen die Akten mancher Staatsanwaltschaften aus wie Kraut und Rüben.
Es ist eben nicht alles schlecht, was vom Finanzamt kommt. :-)
Mandanteninformation zum Zeithonorar
Die Verteidigung gegen Vorwürfe insbesondere auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts ist in der Regel nicht kalkulierbar. Weder die Folgen des Vorwurfs, noch der Umfang der erforderlichen Verteidigertätigkeit sind zu dem Zeitpunkt absehbar, in dem ein Beschuldigter seinen Verteidiger um Hilfe bittet.
Das sind ein paar der Gründe, warum ich die Vereinbarung eines Zeithonorars für notwendig, aber auch für fair halte. Ich habe meine Gedanken aus eirnem gegebenen Anlaß in einer Mandanteninformation zusammen gefaßt, die ich hier veröffentlicht habe.
Vielleicht gibt es ja die eine oder andere Anmerkung dazu. You’re welcome …
Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte
Wer sich mit dem Dividendenstripping in Form der Cum-Ex-Tradings beschäftigen muß, sollte sich etwas Zeit für die Lektüre nehmen:
Der Bericht des Untersuchungsausschusses hat inklusive der Anlagen einen Umfang von 830 Seiten. Wer die durch hat, kann sagen, er weiß, wie eine Umgehung der Kapitalertragssteuer nicht mehr funktioniert.
Für Staatsanwälte, Richter und Strafverteidiger eine Fundgrube für jeweils zielorientierte Argumentationen …
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Bericht gefunden in einem Tweet von Christopher Lauer. Dank an ihn für den Hinweis
Keine Steuererklärung abgegeben? Hausdurchsuchung!
Die Mandantin führt als Geschäftsführerin und Vorstand mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften sind augenscheinlich seit einigen Jahren sehr erfolgreich am Markt tätig.
Die sieben 14-Stunden-Tage pro Woche lassen der Mandantin aber keinen Spielraum für so vermeintlich nebensächliche Angelegenheiten wie die Abgabe von Steuererklärungen und -voranmeldungen.
Irgenswann hat dann das Finanzamt die Aufgabe, die Höhe der Umsätze bzw. Erträge zu schätzen. Doch dafür fehlten in diesem Fall dem Sachbearbeiter konkrete Anhaltspunkte. Er wollte aber auf jeden Fall vermeiden, daß seine Schüsse ins Blaue irgendwo ins Nirvana gehen. Deswegen hat er die Akte zunächst einmal an die örtlich zuständige Steuerfahndung abgegeben.
Aber auch dort war man not amused, es fehlten schlicht konkrete Zahlen. Wie kommt man als Ermittlungsbehörde nun an die fehlenden Informationen?
Richtig: Die Steuerfahndung beantragt beim und erhält vom Amtsgericht mehrere Durchsuchungsbeschlüsse. Damit sind die Ermittler für die Informationsbeschaffung zur Abfassung der Schätzbescheide bestens ausgestattet.
Ein paar Tage später klingelt es morgens um kurz nach 6 Uhr bei der Mandantin und ein paar freundliche Herren stehen vor ihrer Haustür. Die Mandantin wird eingeladen, dann auch in ihre Firma zu kommen, sobald man mit der Wohnungsdurchsuchung fertig ist.
Wenn es sich also „lohnt“ für die Finanzverwaltung, holt man sich die Informationen selbst ab, sofern der Steuerpflichtige sie nicht freiwillig liefert. Das macht die Sache am Ende aber nicht billiger …
Auch wenn der Spielraum für eine Verteidigung in so einer Konstellation relativ eng ist, jedenfalls was die strafrechtlichen Sanktionen angeht; eine „Schadensbegrenzung“ ist immer noch gut möglich. Man muß nur wissen, was jetzt zu tun oder möglichst zu unterlassen ist, wenn die Vernichtung der mühsam aufgebauten Existenz vermieden werden soll.
Es könnte so einfach sein. Isses aber nicht.