Steuerstrafrecht

Der rote Bereich im Steuerrecht

Die Abfassung der Steuererklärung und deren Abgabe ist für die meisten Steuerpflichtigen in doppelter Hinsicht ein Greuel: Sie macht viel Arbeit und kostet darüber hinaus auch noch Geld. Deswegen verzichten viele Leute lieber darauf, sich dieser Pflicht zu stellen.

Das ist sicherlich auf Dauer keine schlaue Idee. Zunächst einmal geht eine verspätete Abgabe ans Eingemachte, also an das Portemonnaie. Wer – auf sich allein gestellt – den 31. Mai des Folgejahres verbummelt, muß mit Verspätungszuschlägen rechnen. Hat der Steuerzahler einen Steuerberater, darf er sich sanktionslos (aber wegen des Steuerberaterhonorars nicht kostenlos) bis zum 31. Dezember seiner Abgabepflicht entziehen. Dann wird’s auch da teuer.

Die Finanzverwaltung hat aber noch ein weiteres Druckmittel – das Steuerstrafrecht. Wer sich nicht erklärt und dann auch keine oder zu spät seine Steuern zahlt, macht sich möglicherweise strafbar. Und dann geht es richtig ernsthaft um die Wurst.

Auch wenn man formell schon unmittelbar nach Ablauf der oben genannten Fristen in den Dunstkreis des Strafrechts rutscht, führt nicht jede Verspätung gleich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Ein Einleitungsvermerk eines Berliner Finanzamts vom Ende Juli 2018 gibt Auskunft darüber, wann dort die roten Lampen aufleuchten:

In diesem Fall war die Deadline also der 31.12.2015 für die 2013er Erklärung. Ein freundlicher (ja, die gibt es auch!) Finanzbeamter hat es erst nochmal im Guten versucht und Anfang Juni 2018 mit der gelben Karte gewunken. Als dann aber keinerlei Reaktion des (selbständig arbeitenden) Steuerpflichtigen erfolgt, fiel der Hammer und die Akte ging auf den Postweg …

… um dann von der Bußgeld- und Strafsachen-Stelle weiter bearbeitet zu werden.

Das war dann der Beginn eines Verfahrens, für das sich der Unternehmer professionelle Hilfe in unserer Kanzlei holte.

Ich habe mich bei der BuStra, also beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, als sein Strafverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Die Wartezeit auf die Akte hat der Mandant dazu genutzt, um mit Hilfe eines Steuerberaters die fälligen Steuererklärungen zu fertigen, abzugeben und die zu erwartenden Steuerzahlungen vorzubereiten.

Die Aufgabe der Strafverteidigung kann jetzt noch darin bestehen, die bösartigen Rechtsfolgen eines Steuerstrafverfahrens so gut es geht abzumildern. Durch die Abgabe *aller* rückständigen Erklärungen – auch der für das Jahr 2017 – sieht das aber nicht gar nicht so schlecht aus.

Teuer wird es aber so oder so, das kann auch ein Strafverteidiger nicht verhindern.

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Bild (CC0): Alexas_Fotos / via Pixabay

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Gemütlich. Nicht.

In dem Durchsuchungsbeschluß war die Steuerfahndung Hagen als Antragstellerin bezeichnet. Irgendwo in den Akten fand ich dann auch das Aktenzeichen der Finanzermittler.

Was fehlt dem Strafverteidiger?

  • Richtig: Die Anschrift und die Kommunikationsdaten der Ermittlungsbehörde.

Wer findet sie heraus?

  • Google!

Einen Mausklick weiter werde ich von den Finanzbeamten herzlich begrüßt:

Bitte drückt mir (und meiner Mandantin) die Daumen, daß die Stimmung, die diese Fassade verbreitet, noch nicht auf die Seele der Steuerfahnder übergegriffen hat.

Wenn ich da jeden Morgen reingehen müßte, würde ich mir eine Schlafbrille und einen Blindenhund anschaffen. Hoffentlich sieht das da drin besser aus …

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Abtreten oder Antreten?

Irgend etwas war schiefgegangen mit GmbH der Mandantin. Und dann hat auch noch ihre Verteidigung, die sie in die eigene Hand genommen hatte, nicht so richtig funktioniert. Deswegen hat sie sich einen Strafbefehl gefangen. Sie soll eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 50 Euro bezahlen.

Die Mandantin hatte seinerzeit schon keine liquiden Mittel, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu retten und den Buchhalter zu bezahlen. Den Vorschuß an Ihren Verteidiger (das war noch nicht ich) konnte sie auch nicht leisten. Aber jetzt diese Geldstrafe mit Nebenkosten in Höhe von bummeligen 9.000 Euro?

Es passierte das, was schon beim Antrag auf Erlaß des Strafbefehls für Staatsanwalt und Richter absehbar war: Weil es in der Justizkasse nicht geklingelt hat, wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Für jeden Tagessatz einen Tag und eine Nacht in den Frauenknast; 180 Mal frühstücken in der Zelle.

Die Mandantin legt mir nun die Ladung zum Haftantritt neben dem Cappuccino auf den Tisch. Der Caffè war frisch, diese Ladung nicht. Sie trug ein fast drei Monate altes Datum.

Nebenbei berichtete die Mandantin mir, daß sie vor kurzem in ein anderes Bundesland umgezogen sei. Von ihren Nachmietern in der alten Wohnung habe sie gehört, daß die Polizei sich zwischenzeitlich nach ihr erkundigt habe … Da gibt es also schon den Vollstreckungs-Haftbefehl.

Und jetzt soll ich ihr helfen, die Haft zu verhindern. Den Witz von dem Mann, der mit dem halben Hähnchen zum Tierarzt kommt und fragt, ob man da noch etwas machen könne, habe ich an anderer Stelle schonmal erzählt.

Auf meinen Hinweis, da hilft jetzt nur noch zahlen, hatte sie zwei tolle Ideen:

Aus ihren Geschäften habe sie noch Forderungen in hoher fünfstelliger Höhe. Die könnte sie mir abtreten zur Sicherheit dafür, daß ich ihr ein Darlehen in Höhe der Geldstrafe gewähre.

Nach meiner Reaktion auf diesen Vorschlag griff sie zum letzten Strohhalm, den sie noch erkennen konnte: Sie schlug vor, die Forderung gleich direkt an die Justizkasse abzutreten, um den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Wir haben uns darauf geeinigt, daß ich die Mandantin im Zusammenhang mit ihrer Selbststellung in der zuständigen Justizvollzugsanstalt berate …

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Bild: © Alexander Dreher / pixelio.de

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Strafverteidiger und Steuerberater im Wirtschaftsstrafsachen

Sowohl Steuerberater als auch Strafverteidiger sind gleichermaßen Juristen, die sich jedoch auf unterschiedlichen Gebieten spezialisiert haben. Grundsätzlich haben die beiden Rechtsgebiete Strafrecht und Steuerrecht wenig miteinander zu schaffen.

Es gibt aber auch Verzahnungen dieser Rechtsgebiete; gut bekannt ist das Steuerstrafrecht. Aber auch bei dem Vorwurf einer Insolvenzverschleppung ist steuerrechtliches Know How entscheidend, zum Beispiel um aus der Finanzbuchhaltung die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beantworten zu können.

In solchen Fällen ist es ratsam, die Verteidigung nicht allein einem Steuerberater oder allein einem Strafverteidiger anzuvertrauen; jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur einem kleinen Gemüsehändler der Schwarzhandel mit Bananen oder dem Handwerker der zu späte Insolvenzantrag wegen Überschuldung vorgeworfen wird.

Der professionelle Start
Ich habe nun einen Fall übernommen, in dem die Mandantin eigentlich alles richtig gemacht hat. Ihr Steuerberater hat eine Strafverteidigerin empfohlen, die die Mandantin in einem Insolvenzstrafverfahren verteidigen sollte. Der Steuerberater hat sich im Ermittlungsverfahren in die zweite Reihe zurückgezogen und die Verteidigerin mit Informationen aus der Buchhaltung und mit Interna der Unternehmungen versorgt.

Mit diesem Material hätte die Verteidigerin eine solide Verteidigung aufbauen und eine Anklageerhebung voraussichtlich vermeiden können. Wenn sie denn mit den Auswertungen des Steuerberaters aus den Buchhaltungen professionell umgegangen wäre.

Der Beginn einer Bruchlandung
Statt dessen hat sie sich die Sache einfach gemacht. Das Paket, bestehend aus den vollständigen Auswertungen sowie einer ausführlichen Stellungnahme des Steuerberaters mit Handlungsvorschlägen, hat sie schlicht mit einem knappen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft geschickt, den sie dann abschließt mit den Worten:

Die Tatbestandsmerkmale sind nicht gegeben. Somit wird beantragt, das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 StPO einzustellen.

Diesem im klassischen Sprachduktus eines soliden Zivilrechtlers formulierten Antrag ist die Staatsanwaltschaft nicht gefolgt. Die Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft hat statt dessen die Auswertungen des Steuerberaters ausgewertet und der Mandantin wurde über ihre Verteidigerin noch einmal rechtliches Gehör gewährt:

Bevor ich das Verfahren abschließe, gebe ich Ihnen noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Absturz
Das hat die Verteidigerin auch für eine weitere kurze Verteidigungsschrift genutzt, die im Wesentlichen folgenden Satz enthielt:

Es ist Bezug zu nehmen auf die eingereichten Unterlagen und es wird angeregt, den Steuerberater als Zeugen zu den genannten Umständen zu hören.

Glücklicherweise hat die Staatsanwaltschaft sich darauf beschränkt, die Rosinen aus den von der Verteidigerin übermittelten Unterlagen herauszupicken, und nicht auch noch den Steuerberater zu den sonstigen Interna befragt. Es reichte auch so schon für die Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer.

Wie man sieht, reicht es nicht aus, …
… neben einem Steuerberater auch einen Strafverteidiger zu engagieren, wenn man sich in einer ausgewachsenen Wirtschaftsstrafsache verteidigen möchte. So wie zumindest grundlegende Kenntnisse des Strafprozeßrechts beim Steuerberater hilfreich sind, ist es erforderlich, daß der Verteidiger ein gewisses Verständnis des Steuerrechts hat.

Rettungsversuche
Ob die Anregung der Vorverteidigerin, den Steuerberater als Zeugen zu vernehmen, eine konkludente Schweigepflichtentbindungserklärung darstellt, weiß ich nicht. Die Mandantin hat sie auf meinen Rat jedenfalls vorsorglich widerrufen.

Und ob die – unauthorisiert – eingereichten Unterlagen aus der Buchhaltung wegen fehlender (weil nicht vorher eingeholten) Einwilligung der Mandatin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, werden wir dann mit der Strafkammer in der Hauptverhandlung erörtern. In einem Verfahren, das bei sachgerechter Verteidigung, eigentlich nicht hätte zur Anklage führen müssen.

Wiederbelebung
Es macht wenig Freude, eine abgestürzte Verteidigung wieder auf die Beine zu stellen – sowohl für den Verteidiger als auch für den Mandanten. Erfreulichere Ergebnisse auf einfacherem Weg erreicht man, wenn man so früh wie möglich mit einer professionellen Gestaltung des Verfahrens beginnt.

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Bild: © Karin Jung / pixelio.de

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Steuerberatung durch Strafverteidiger

Der Herr Graf Gottfried von Goks ist Unternehmer, er ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Insoweit auch sehr erfolgreich.

Und er ist – wie der Name schon andeutet – Kokain-Konsument. Bei dieser Beschäftigung hatte er eher weniger Erfolg. Man hat ihn beim Einkaufen erwischt. Das soll aber hier jetzt nicht das Thema sein. Statt um Betäubungsmittelstrafrecht geht es um Steuerstrafrecht.

Der Graf beauftragt mich mit seiner Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wir waren uns einig über die Verteidigervergütung. Deswegen haben wir ihm eine Rechnung geschickt. Dazu hat er eine Frage (die er mit per Postkarte eMail schickt):

Noch eine Bitte: Könnten sie eventuell die Privat-Rechnung auf die Heizmaterialshandel GmbH ausstellen? Ginge dies?

Ich über setze das mal:

Könnten Sie mir eventuell Beihilfe leisten bei einer Steuerhinterziehung und mir eine Scheinrechung ausstellen?

Das ist schon eine ziemlich dusselige Frage an einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Strafmandat.

Vor vielen Jahren habe ich einmal einen Brief an einen anderen Mandanten geschrieben und ihn hier veröffentlicht. Der damalige Mandant hat mir den Auftrag entzogen, weil ich nicht bereit war, wegen popeligen Kleingelds meine berufliche Existenz auf’s Spiel zu setzen und ihn dabei zu unterstützen, eine weitere Straftat zu begehen.

Dem Herrn Graf habe ich einen Link auf jenen Beitrag geschickt. Er hat sich bedankt für diesen – kostenlosen – Rat, der ihm zumindest in Zukunft davor bewahrt, sehr einfach aufzudeckende Straftaten zu begehen.
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Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de, editiert: „Strafverteidiger“ statt „Steuerberater“

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Ansichten eines Strafverfahrens im Sozialversicherungsrecht

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB gegen einen Unternehmer.

Von oben betrachtet sieht der Verdacht so aus:

Auf solche Verfahren freuen sich Staatsanwälte und Richter ganz besonders. Nicht.

Weil es nicht nur um klassisches Strafrecht geht, das wir schon auf der Uni kennen gelernt haben. Der Schwerpunkt der Vorwürfe liegt meist im Sozialversicherungsrecht. Und das gehört in aller Regel nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der Justiziellen.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts war nicht amüsiert, als der Angeklagte nicht bereit war, die Anklage einfach abzunicken. Deswegen setzte er die Verhandlung aus, damit auch er sich jetzt erstmal ordentlich in die Sache einarbeiten kann. Er wird erkennen, daß nicht allzu viel übrig bleiben kann von den Vorwürfen.

Das hat das Verteidigerteam, bestehend aus Strafverteidiger, Sozial- und Steuerrechtler bereits erledigt. Es erstaunt immer wieder, wie sich die Kollegen in so eine Materie einarbeiten können. Es macht große Freude, mit ihnen zusammen zu arbeiten.

In ein paar Monaten (wenn das Schöffengericht wieder ein paar Termine frei hat) wird es dann heißen: Ludi incipant …

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Frech: 50 Prozent Kapitalerstragssteuer

Da habe ich versucht, mir im Jahr 2017 eine solide Altersversorgung anzusparen. Und was macht das Finanzamt? Vereinnahmt die Kapitalerstragssteuer und reduziert die mühsam auf meinem Postsparbuch erwirtschafteten Zinsen auf die Hälfte.

In prangere das an! So geht man nicht mit der Leistungselite unserer Wirtschaft um.

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Die Ebene der Gauner

Ich hatte dem Mandanten einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreitet. Es sind ein paar Aufräumarbeiten nach einer erfolgreichen Verteidigung gegen einen 10 Jahre alten Tatvorwurf, über den die Wirtschaftsstrafkammer rechtskräftig und zugunsten meines Mandanten entschieden hat.

Wir haben über die verschiedenen Handlungsvarianten diskutiert und bin mir sicher, auf dem richtigen Weg zu sein. Allerdings geht der Mandant damit nicht konform.

Ausnahmsweise bin ich nicht Ihrer Meinung. Hier ist eine Veränderung der Betrachtungsweise erforderlich. Unter dem von Ihnen gewohnten Gesichtspunkt des redlichen Anwalts, so fürchte ich sagen zu müssen, kommen Sie zu einer Beurteilung der Vorgänge, die so nicht zu unserem Vorteil wäre. Fakt ist, streng genommen ist es offensichtlich, dass sich das Finanzamt auf unsere Ebene, nämlich nach Ansicht des Finanzamts auf die Ebene der „Gauner“ hinab begeben hat. Wenn Sie die Vorgänge unter diesem Aspekt betrachten, werden diese nicht nur verständlich, sondern es leuchtet auch ein, welche Massnahmen dazu passend zu setzen sind.

Ich räume ein, daß es dem Finanzamt schwer fallen wird, die Rechtslage zu akzeptieren. Denn nimmt man die Position des rechtlich ungebildeten Betrachters ein, macht der Mandant jetzt Ansprüche geltend, für die er vor ein paar Jahren gelyncht worden wäre, hätte ihn der Plebs erwischt. Es ist allerdings heute so, daß seine Forderungen rechtlich begründet sind, auch wenn man es unter rein ethischen Gesichtspunkten anders beurteilen möchte.

Aber ich bin Auftragnehmer, also mache ich nun dem Finanzamt einen Vorschlag …
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Bild: © bbroianigo / pixelio.de

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Formlos, fristlos, furchtbar

Ein ganze besondere Spezies unter den Rechtsanwendern sind die Finanzbeamten. Soweit es mir möglich ist, meide ich den Umgang mit ihnen. Privat sowieso, aber auch beruflich. Letzteres läßt sich nicht immer vermeiden, wenn man wie wir in Wirtschaftsstrafsachen unterwegs ist.

Auf der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts dümpelte seit langen Jahren ein sechsstelliger Betrag herum. Den hatte die Geschäftsbank meiner Mandantin dorthin verfrachtet, nachdem deren Geschäftskonto eingefroren wurde und die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Arrestbeschluß umgesetzt sowie das Guthaben gepfändet hatte.

Das Finanzamt setzte sich auf den Arrestbeschluß des Gerichts und kündigte den Zugriff auf den hinterlegten Betrag an. Angeblich bestünden noch Steuerverbindlichkeiten.

Jahre später erhob die Staatsanwaltschaft endlich Anklage. Die Verteidigung im Zwischenverfahren war ausnahmsweise nicht nur sehr engagiert, sondern damit auch noch erfolgreich. Die Wirtschaftsstrafkammer lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das Verfahren gegen meine Mandantin wurde eingestellt. Der Betrugsvorwurf hatte sich nicht bestätigt.

Der Arrestbeschluß wurde aufgehoben und nun ging es darum, die Hinterlegungsstelle dazu zu veranlassen, das frei gewordene hinterlegte Geld an meine Mandantin auszukehren. Dem stand „nur“ noch die Pfändung des Finanzamts im Wege. Dessen Forderung lag unterhalb des hinterlegten Betrags. In welcher Höhe, war meiner Mandatin jedoch unbekannt. Deswegen hatte ich Schwierigkeiten mit dem Antrag auf Verzinsung und Auskehrung des hinterlegten Betrags.

Seit Juli bis November habe ich wiederholt das Finanzamt angeschrieben und zumindest um die entsprechende Auskunft gebeten. Um etwaige Steuerbescheide wollten wir uns später kümmern.

Und was kam von diesen oben genannten Finanzbeamten als Reaktion? Genau: Nichts. Einmal nichts, zweimal nicht, dreimal nichts. Warum auch? Die Steuerlinge hatten alles, was sie brauchten, warum sollten sie sich also jetzt noch rühren?

Ich habe dann ein wenig recherchiert und an die Leitung des Finanzamts geschrieben, eine fett überschriebene

Dienstaufsichtsbeschwerde,

und zwar gleich zweimal kurz hintereinander, weil ich bei ersten Mal ein Detail vergessen hatte.

Und, was soll ich sagen: In weniger als 20 Stunden erreichten unsere Kanzlei hektische Rückrufbitten zweier aufgescheuchter Hühner Beamter. Einer der beiden bat um Rückruf. Am Freitag. Bis 13 Uhr!

Es ist furchtbar, daß die Vorurteile, die gegenüber Finanzbeamten bestehen, immer wieder auf’s Neue bestätigt werden.

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Bild Hühner: © Christoph Aron; Comic: Beamter © Stefan Bayer / beide via pixelio.de

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Wo sind die Ressourcen hin, wo sind sie geblieben?

Drei Angeklagte, sieben Verteidiger und neun Hauptverhandlungstage. Dann wurde das Verfahren ausgesetzt. Bei dem „Hauptangeklagten“ konnte (plötzlich) nicht mehr festgestellt werden, ob er verhandlungsfähig ist oder nicht.

Zwei Gutachterinnen hatten in einer ad-hoc-Untersuchung reklamiert, man brauche mehr Zeit und auch den Einsatz von medizinischem Gerät, um sagen zu können: Der Mann ist fit fürs Gericht. Oder, frei nach BAP: „Dä Typ ess fäädisch, nä, dä Typ, Dä krisste wirklich ni‘ mieh hin!

Sie erhielten einen konkreten Begutachtungsauftrag, der auf ihren Vorschlägen beruhte, was und wie man alles untersuchen sollte.

Das war im Juni. Jetzt haben wir Oktober. Dazwischen liegen knapp drei Monate. Mitte September bereits war das Gutachten geschrieben. Und jetzt wurde das Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt:

Aufgrund der genannten Möglichkeiten, die eventuelle Simulation, Aggravation bei bestehender psychischer Erkrankung oder tatsächlich eine körperliche Erkrankung, die psychische Symptome hervorruft, kann keine Aussage zur Verhandlungsfähigkeit getroffen werden.

Zwei Fachärztinnen, die eine für Psychiatrie und Psychotherapie, die andere für Neurologie, beide beschäftigt im öffentlichen Dienst, ist es in dem knappen Vierteljahr nicht gelungen,

  • mit dem Arzt, der den Angeklagten bereits vorher schonmal untersucht hat, mehr als nur einmal kurz zu telefonieren,
  • medizinisches Gerät (MRT und was-weiß-ich-noch) für die Diagnose oder den Ausschluß einer organischen Erkrankung einzusetzen,
  • eine mehr als nur 70-minütige Exploration und eine psychopathologische Untersuchung durchzuführen,

Dem Gericht ist es nicht gelungen, nach Erhalt des Gutachtens vor 4 Wochen schlicht mal bei den Ärtzinnen nachzufragen, warum sie sich nicht intensiver darum bemüht haben, die Fragen der Strafkammer inhaltlich substantiiert zu beantworten.

Die Staatsanwaltschaft hatte erst einmal stumpf beantragt, den Mann nach § 81 StPO in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen, um ihn dort stationär untersuchen zu lassen. Obowhl die fehlende Feststellung allein auf das Unvermögen oder Unwillen der Ärztinnen zurückzuführen ist und der Angeklagte sich ausgesprochen kooperativ verhalten hat.

Wenigstens hat das Gericht diesem Antrag (erst einmal) nicht stattgegeben. Sondern nur das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und ausgesetzt.

Gegen die anderen Angeklagten wird weiter verhandelt. Und wenn dann irgendwann einmal in ferner Zukunft ein Gutachter die Verhandlungsfähigkeit feststellen sollte, dann startet das gleiche Verfahren mit den selben knapp 40 Gigabyte an digitalisierten Akten ein weiteres Mal.

Aber die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte haben ja sonst nichts zu tun …

Zur musikalischen Untermalung der Überschrift verweise ich auf einen gesungenen Vortrag von Marlene D. aus Schöneberg.

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