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Steuerstrafrecht
Neues Pferd, neues Glück
Nachdem auch die schneidiger Reiterei der Justiz den Mausetod ihrer Schindmähre nicht mehr leugnen konnte, hat sie die Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens zurück genommen.
In der Folge konnten sich alle Beteiligten ein wenig locker machen und neu sortieren. Jetzt hat die Strafkammer frische Schlachtrösser eingespannt und die Wieder-Eröffnung der Spiele mitgeteilt:
Noch nicht organisiert wurde das Selbstleseverfahren, das im ersten Durchgang auf ein paar analphabetische Schwierigkeiten gestoßen ist.
To be continued ..
Das bisschen Strafrecht
Steuerstrafrecht, hier einmal in einer Übersicht:
Es hat schon seinen Grund, wenn man in der Justiz versucht, solche Verfahren nicht in Kinderhände zu geben. Das ist dann doch eher etwas für Erwachsene. Vor allem dann, wenn es um sehr hohe zweistellige Millionenbeträge mit den entsprechenden Straferwartungen geht, weil man kein bayerischer Wurstfabrikant ist.
Die Kavallerie auf einem toten Pferd
Die Staatsanwaltschaft, die sich manchmal selbst stolz als die Kavallerie der Justiz bezeichnet, sollte eigentlich am besten wissen, wann ein Pferd tot ist.
Manche Staatsanwälte reiten schneidig auch auf toten Pferden weiter.
Erkaufte Freiheit und ein abgeschobener Monsterhahn
Eine außergewöhnliche Konstellation führte in einer Steuerstrafsache zur Entlassung unseres Mandanten, nachdem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden *mußte*.
Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, an einem Umsatzsteuer-Karussell beteiligt gewesen zu sein. Bummelige 90 Millionen Euro reklamiert die Staatsanwaltschaft als Steuerschaden. Die Ermittlungen liefen seit 2014, die Anklage stammt aus 2016, die Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer begann im Frühjahr 2017.
Derjenige, den die Staatsanwaltschaft als den Haupttäter des Trios bewertet, war bereits Ende 2016 von der Untersuchungshaft verschont worden. Unser Mandant – nach dem Ranking der Staatsanwaltschaft angeblich die Nummer 2 – wurde (erst) Anfang 2017 inhaftiert, obwohl der Haftbefehl bereits im Oktober 2016 erlassen wurde.
Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht unterstellten unserem Mandanten, er würde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen. Weggelaufen war er aber trotz Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren nicht. Im Gegenteil: Aus familiären Gründen stabilisierte sich seine Unbeweglichkeit.
Dennoch: Die Fluchtgefahr wurde mit dem Standard-Textbaustein „Fluchtanreizbietende Straferwartung“ begründet. Viel mehr hatten die Verfolger nicht – von dem üblichen Unsinn der Auslandsbeziehungen aufgrund fremder Staatsangehörigkeit der Großeltern einmal abgesehen.
Allerlei Versuchen der Verteidigung, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, stellte sich die Kammer mit wiederholten Tricksereien und zahlreichen aus dem Hut gezauberten Hühnchen entgegen.
Am siebten Hauptverhandlungstermin ergab sich die starke Vermutung, daß der Hauptangeklagte verhandlungsunfähig ist; zumindest konnte seine Verhandlungsfähigkeit nicht positiv festgestellt werden. Das Verfahren wurde ausgesetzt, damit er intensiver untersucht werden kann. Wenn er sich denn untersuchen läßt.
Diese Aussetzung war dann der Tropfen, der endlich das Verhältnismäßigkeitsfaß zum Überlaufen brachte. Die Strafkammer, die sich – zuvörderst in Person des Vorsitzenden – mit Klauen und Zähnen gegen die Haftverschonung unseres Mandanten gewehrt hat, konnte nun wirklich nicht mehr anders:
Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Allerdings nicht einfach so, sondern gegen ein paar bunte Auflagen: Dreimal pro Woche einem Polizeibeamten einen schönen guten Tag wünschen, sämtliche Ausweise und Pässe abgeben und eine Kaution in Höhe von 10.000 Euro hinterlegen.
Die Familie und Freunde haben gesammelt, damit sie das Geld auf die Theke der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht legen konnten, um unseren Mandanten den Blechnapf zu ersparen:
Im November – so der Plan – soll es dann nochmal von vorn beginnen. Mit einem neuen Vorsitzenden. Den alten hat man ein ruhigeres Fahrwasser in der Verwaltung abgeschoben; das Leben als Chef einer Wirtschaftsstrafkammer hat ihn – so jedenfalls mein Eindruck – an die Grenzen seiner ihm noch verbliebenen Leistungsfähigkeit geführt. Er bedauerte allerdings, jetzt nicht mehr das Hühnchen den Monsterhahn kennen lernen zu können, den ich mit ihm gerupft hätte.
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Hühner-Bild: © Bigstockphoto.com/cascoly/Steve Estvanik
Selbstnichtlesenkönnenverfahren
Ein wesentlicher Grundsatz in unserem Strafprozeß ist die Mündlichkeit. Das ist gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen oftmals mehr als lästig.
Weil unsere Prozessordnung nicht von Kafka geschrieben wurde, soll und muß die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, die Verfahren zu beobachten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und die daraus resultierende Mündlichkeit sind grundlegende Maximen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Daraus folgt das Erfordernis, daß alles, worauf das Gericht später sein Urteil gründen möchte, vor versammelter Mannschaft in das – öffentliche – Verfahren eingeführt werden muß. Grundsätzlich jedenfalls.
Jetzt haben es Steuer- und Wirtschaftsstraftaten oft an sich, daß zuvor viel Papier beschrieben und ausgedruckt wurde, auf das die Ermittlungsbehörden erst zugegriffen und dann zur Grundlage einer Anklage gemacht haben.
In einem aktuellen Fall geht es um insgesamt sieben prall mit Rechnungen geführte Stehordner, aus denen sich laut Anklage die Schadenshöhe ergeben soll. Die Höhe eines Schadens hat entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Strafe. Also muß das Gericht den Schaden belegen. In diesem Fall unter anderem mit den geordneten Rechnungen.
An dieser Stelle nimmt das lästige (s.o.) Problem Konturen an.
Die Rechnungen müssen als Urkunden in das Verfahren eingeführt werden. Das geschieht durch Verlesung, § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO, und ist der Job der Richter.
Aber – jetzt kommt die sehnlichst erwartete Ausnahme vom Grundsatz – der Gesetzgeber hatte Mitleid mit den Stimmbändern der Richter, hat sich das sogenannte Selbstleseverfahren ausgedacht und in § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt:
Von der Verlesung kann […] abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
In der Praxis druckt das Gericht für jeden Staatsanwalt, Schöffen, Angeklagten, Verteidiger … einen Satz der Urkunden aus, damit diese von den Verfahrensbeteiligten – vielleicht auf einer bequemen Liege an einem schönen Strand – selbst gelesen werden müssen bzw. können. Das erspart stundenlange und ermüdende Vorlesungen im Gerichtssaal.
Soweit so praktisch. Manchmal geht dabei aber etwas schief.
Einer Anklagten reklamierte nach Übergabe der sieben Ordner, daß er ein Problem habe: Er könne nicht lesen! Er trug weiter vor, daß auch seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten, um den Inhalt der Urkunden erfassen zu können. Nach einem imaginären, aber entsetzen Aufschrei eines zunächst ungläubigen Vorsitzenden stand schnell fest: Der Angeklagte schwindelt nicht.
Was ist nun die Konsequenz?
Es gibt zwei Möglichkeiten.
- Der Vorsitzende beißt in den siebenbändigen Apfel, hebt die Anordnung des Selbstleseverfahrens auf, verliest die Rechnungen und ein Dolmetscher übersetzt die Inhalte simultan.
- Der Dolmetscher wird beauftragt, die Rechnungen zu übersetzen und sie dann dem Angeklagten vorzulesen.
Vielleicht fällt dem Gericht noch eine dritte Variante ein. Es wird aber so oder so nicht einfach werden, aus dieser Nummer herauszukommen.
Zumal es einen weiteren Grundsatz gibt, den er auch nicht so ohne Weiteres hinten rüber kippen kann: Den der Verfahrens-Beschleunigung in Haftsachen – einer der Mitangeklagten sitzt in Untersuchungshaft.
Manchmal ergeben sich Probleme, die man noch nicht einmal einem Richter wünscht. Hauptsache ist aber, daß genügend Popcorn vorrätig ist.
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Bild „Ordner“: © Claudia Hautumm / pixelio.de
Bild „ABC“: © S. Hofschlaeger / pixelio.de
Keine Langeweile für Wirtschaftsstrafrechtler
Die bekannten und in bestimmten Kreisen der Bevölkerung beliebten Umsatzsteuer-Karussells – Insider sprechen auch von Missing trader fraud – sind eigentlich out. Zuviele Steuerfahnder haben das System mittlerweile verstanden.
Deswegen haben sich findige Sparfüchse neue Steuertricks einfallen lassen: Die Cum-Cum- oder Cum-Ex-Tricks. Hört sich fast ein bisschen öbszön an, die Beträge, über die aktuell in den Medien gesprochen wird, sind es aber auch.
Wie man mit diesem relativ aktuellen Steuersparmodell an das Geld anderer Leute kommt, ohne dafür arbeiten zu müssen, hat Zeit Online in einem Erklärvideo verständlich aufgearbeitet.
Um welche Beträge es sich dabei handeln soll, haben ein paar findige Journalisten anschaulich darzustellen versucht, auf Zeit Online: Bummelige 31,8 Milliarden Euro soll der angeblich-vermutliche Steuerschaden betragen. Einfach zu berechnen ist das nicht, deswegen bin ich vorsichtig mit dieser Behauptung.
Wer etwas tiefer in diese Materie einsteigen will und trotzdem (zumindest erst einmal) die staubige Fachliteratur nicht anpacken möchte, kann es sich mit dem Artikel unter der Überschrift „Der größte Steuerraub in der deutschen Geschichte“ heute Abend auf der Couch bequem machen.
Aber Vorsicht!
Don’t try this at home. Das Modell ist nur etwas für Erwachsene. Auch die zu erwartende Freiheitsstrafe, wenn sich denn eine Verurteilung nicht vermeiden läßt.
Ich kann mir schon gut vorstellen, wie sich gelangweilte WiJs-Staatsanwälte und unterforderte Wirtschaftsstrafkammern auf diese abwechslungsreichen Verfahren freuen …
Ge- und Befangen in der Verfahrensbeschleunigung
Ein Umsatzsteuerkarussell im XXL-Format beschäftigt zur Zeit eine Wirtschaftsstrafkammer. Der in der Anklageschrift behauptete Steuerschaden soll im sehr hohen zweistelligen Millionenbereich liegen. Beteiligt sind – neben den drei Angeklagten – von kleinen Rechnungsschreibern über Mittelständler bis hin zu Großindustriellen eine Vielzahl von überwiegend „gesondert verfolgten“ Beschuldigten aus mehreren Ländern. Entsprechend komplex ist der gesamte Verfahrensstoff, der insbesondere bei der Strafkammer für wenig gute Unterhaltung zu sorgen scheint.
Deswegen bietet sich hier an, das Verfahren durch eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO zumindest zu beschleunigen, jedenfalls zu vereinfachen, vielleicht auch kurzfristig zu beenden.
Klappt das mit dieser Verständigung nicht, könnte es sein, daß sich das Verfahren bis zum St. Nimmerleinstag hinziehen wird. Das hört sich vor dem Hintergrund der völligen Überlastung der Kammer und deren Geschäftsstelle überhaupt nicht gut an.
Nun hat das Gericht den Angeklagten ein Angebot gemacht, das einerseits nicht den Erwartungen und andererseits auch nicht den Spielregeln entsprechen könnte. Deswegen zeichneten sich auf der Stirn eines Angeklagten erhebliche Sorgenfalten ab, die seine Verteidiger in für das Gericht gar nicht wohlklingende Worte gefaßt haben:
Indem die Kammer mit ihrem Vorschlag die allgemeinkundigen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts bewußt außer Acht lässt, hat sie auch für einen besonnenen Angeklagten durch die erkennenden Berufsrichter erkennen lassen, dass ihr die nötige Distanz in der Sache abhandengekommen ist, da sie für die Aussicht auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens einen Vorschlag unterbreitet, dessen Verfassungswidrigkeit auf der Hand liegt. Denn es handelt sich bei dem Vorschlag eindeutig um das Ansinnen einer vom Bundesverfassungsgericht gerade verbotenen Absprache, welche auf die entsprechenden tatsächlich notwendigen Feststellungen verzichten will und verzichtet hat.
Da hat es ein Gericht nun schonmal gut gemeint, und dann haut ihm die Verteidigung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 sowie 2 BvR 2155/11) um die Ohren. Und zwar zu Recht!
Gut gemeint ist eben nicht immer gut gemacht.
Ich fürchte, so schnell wird die Kammer kein neues Deal-Angebot mehr machen. Was dazu führen wird, daß nun nach den Regeln der StPO verhandelt wird. Und nicht nach den Grundsätzen einer Mängelverwaltung in der Strafjustiz. Die Dealerei, die in der Praxis der völlig überlasteten Wirtschaftstrafsachen um sich gegriffen hat, hat ein nicht akzeptables Ausmaß angenommen.
Mir hat mal ein Richter gesagt: Wenn eine Anwaltskanzlei die Arbeit nicht vom Tisch kriegt, dürfe sie eben keine neuen Mandate annehmen. Das ist auf die Justiz entsprechend anwendbar – mit der Maßgabe, daß die Ressourcen für die Fallbearbeitung dann zur Verfügung gestellt werden müssen; weil die Annahmeverweigerung für das Strafgericht keine Alternative darstellt. Windschiefe Deals sind jedenfalls keine geeigneten Mittel zur Durchführung fairer und rechtsstaatlicher Verfahren.
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Bild: © tutto62 / pixelio.de
„Ein Freispruch wäre völlig normal gewesen.“
Wir haben uns in der Mittagspause darüber unterhalten. Hier mal die Zusammenfassung unserer Gedanken.
Der rechtskräftig Verurteilte wird nach der Halbstrafe vorzeitig aus dem Knast entlassen. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit liegt irgendwo zwischen 2 und 5 Jahren. Soweit, sogut.
Wir kennen nun alle den Bewährungsbeschluß nicht. Aber einen Satz wird man darin finden – ausdrücklich oder zwischen den Zeilen: „Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich straffrei zu halten.“ Oder so ähnlich.
An anderer Stelle hatte ich schon einmal geschrieben, daß eine Unverschämtheit kein Grund dafür ist, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. In diesem Fall bedauere ich dies.
Ein solches Verhalten könnte aber freundliche Mitarbeiter der Finanzverwaltung auf den Plan rufen, die keine Fans vom FC Bayern München sind. Und die sich dann jede Dienstfahrt, jede Bewirtungsrechnung, jede Sprudelkiste, die der unter Bewährung stehende Steuerhinterzieher als Betriebsausgabe geltend gemacht hat, mit der Lupe anschauen. Und sich über jeden Fehler freuen, den sie finden.
Bei so einer Überheblichkeit, die der Verurteilte mit diesem Satz (und dem weiteren Inhalt seiner Rede) an den Tag gelegt hat, ist es nicht unwahrscheinlich, daß ein penibler Finanzbeamter die privat veranlaßte, aber betrieblich gebuchte 20-Euro-netto-Taxifahrt findet und der Kerl wegen der Hinterziehung von 1,40 Euro Umsatzsteuer den Rest der Freiheitsstrafe dann doch noch absitzen muß. Mitleid würde ich nicht empfinden.
Spezialrechtsschutz empfehlenswert
Der Aufwand für eine effektive Verteidigung in erwachsenen Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen ist in aller Regel gewaltig.
Die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen für die Arbeit des Verteidigers hingegen unterschreiten nicht selten den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn. Deswegen einigen sich Anwalt und Mandant regelmäßig über die Höhe des Honorars im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung. In unserer Kanzlei vereinbaren wir meistens ein Zeithonorar.
Was passsiert nun,
wenn der Verteidiger erfolgreich ist und das Verfahren vor Erhebung der Anklage eingestellt wird? Richtig: Der Mandant bleibt zu 100 % auf seinen Kosten sitzen.
Also
sollte der Verteidiger besser versuchen, den Staatsanwalt zur Anklageerhebung zu motivieren, um sich dann beim Gericht den Freispruch zu abzuholen? Denn wenn der Angeklagte freigesprochen wird, lautet der zweite Satz des Urteils:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Hört sich gut an?
Dann verkennen Sie den Begriff der „Notwendigkeit“ der Auslagen. Das ist aus Sicht der Landeskasse nur die gesetzlich vorgesehene Vergütung, für die eine solche Verteidigung nicht leistbar ist(s.o.). Also: Auch beim Freispruch trägt der Mandant den überwiegenden Teil seiner Kosten selbst.
Deswegen
raten Strafverteidiger ihren Mandanten mit den weißen Kragen zum Abschluß einer Spezial-Rechtsschutzversicherung. Darüber schreiben Stefan Glock und Johan van der Veer in der LTO Legal tribune Online vom 27.12.2015. Bitte mal alle lesen!
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Bild: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Vermögensabschöpfung, jetzt für Dummies?
Strafrecht soll jetzt einfacher gemacht werden. Jedenfalls ein Teil. Auch wenn ich strafrechtlichen Reformvorhaben stets skeptisch gegenüberstehe: Das hier könnte was werden. Jedenfalls grundsätzlich.
Eigentlich habe ich Rechtswissenschaft studiert, weil ich nichts mit Mathematik zu tun haben wollte. Daraus wurde nichts: Ohne Rechnerei kommt man auch als Jurist(*) nicht aus. Das merkt der Advokat spätestens bei der Abrechnung seiner Vergütung.
Aber dann sollte es wenigstens ein Rechtsgebiet sein, wo sich das Rechnen auf ein Minimum beschränkt: Also Strafrecht. Auch daraus wurde nichts. Selbst in Kapitalstrafsachen wie Mord und Totschlag wird gerechnet, und wenn es nur die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist.
Schließlich kam es erstens schlimmer und zweitens als ich mir hätte träumen lassen. In meinen 20 Jahren Tätigkeit als Strafrechtler habe ich meinen Lebensunterhalt überwiegend mit Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten und vergleichbaren Sachen verdient. In diesen Sachen geht es fast ausschließlich um’s Geld, und damit um Zahlen.
In den letzten Jahren holten mich weitere Unbillen ein: Die Strafverfolgungsbehörden entdeckten zunehmend den Verfall und die Einziehung (§§ 73 – 76a StGB), die in der Strafprozeßordnung durch die Buchstabenparagraphen wie §§ 111b ff StPO begleitet werden. Allein diese Vorschriften sind schon nur für Erwachsene geeignet.
Aber, wie geschrieben: Es geht noch schlimmer. Man schaue sich nur mal die Sicherstellung durch dinglichen Arrest nach § 111d StPO an. Dessen Absatz 2 enthält den Supergau für einen Strafrechtler:
Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
Ein umfassender Verweis in das Zivilprozeßrecht, was jeder halbwegs zurechnungsfähige Jurastudent, der ein Glas Wein von einem Glas Bier unterscheiden konnte, weiträumig gemieden hat. Und das mutet man nun einem Strafverteidiger zu.
Glücklicherweise haben sich ein paar Juristen aufgeopfert und zumindest ein schlaues Buch dazu geschrieben. Mit der Hilfe von Thomas Rönnau konnte ich mir bereits vor einigen Jahren „Die Vermögensabschöpfung in der Praxis“ (sponsored link) erarbeiten.
Jetzt endlich, nachdem ich mir das ganze mathematisch-zivilrechtliche „Herrschaftswissen“ mühsam erarbeitet und nun im Griff habe, kommt der Gesetzgeber her und will alles wieder glattbügeln.
Seit dem 5.9.2016 gibt es den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (PDF)„. Darin heißt es:
Das geltende Recht wird der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht. Zwar geben das Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Institut des „Verfalls“ und die Strafprozessordnung (StPO) mit der Möglichkeit der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten („Beschlagnahme“ und „dinglicher Arrest“) der Strafjustiz ein – jedenfalls im Prinzip – durchdachtes Abschöpfungsmodell an die Hand. Das Regelungswerk ist jedoch äußerst komplex und unübersichtlich. Zudem ist es mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet. Strafgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung sind in hohem Maße fehleranfällig.
Die Juristen der Bundesregierung können nämlich auch nicht rechnen, deswegen verfolgen sie das Ziel, …
… das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen.
Nun, bis sich diese Regelung in der Praxis wiederfindet, wird es noch ein Weilchen dauern. Und wenn ich mir die 115 Seiten des Regierungsentwurfs (PDF) anschaue, wird das mit der Vereinfachung auch eher schwierig. Aber vielleicht liegt das ja auch daran, daß es sich bei den Juristen der Bundesregierung um Zivilrechtler handelt. ;-)
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(*) Es sei denn, man ist Richter – der rechnet nicht.
Bild: © Esther Stosch / pixelio.de