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Wirtschaftsstrafrecht
Suchbild für Insider
Nachdem mein Mandant erstinstanzlich verurteilt wurde, habe ich „Rechtsmittel“ eingelegt, also offen gelassen, ob es sich dabei um eine Revision oder um eine Berufung handeln soll.
Nun bekomme ich die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht und entdecke dieses nette Fundstück:
Welches wäre – vor dem Hintergrund des obigen Ausschnitts – wohl das richtige Rechtsmittel? Und warum?
Scheinselbständiges Entsetzen
Meinem Mandanten wird vorgeworfen, Arbeitsentgelt vorenthalten bzw. veruntreut zu haben. Anders formuliert lautet der Vorwurf, Scheinselbständige beschäftigt zu haben. Das ist verboten und wird nach § 266a StGB bestraft, wenn man dabei erwischt wird.
Kommt es dann zur Verurteilung, wird das Strafgericht auch die Einziehung der nicht abgeführten Sozialabgaben anordnen, § 73 StGB.
Selbst eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, also über zwei Jahre hinausgeht (§ 56 Abs. 2 StGB), ist im Vergleich zu den Folgen dieser strafgerichtlich angeordneten Einziehung das geringere Übel.
Denn eine … sagen wir ‚mal … dreijährige Freiheitsstrafe ist irgendwann einmal abgesessen; meist bereits nach zwei Dritteln, also beispielsweise nach zwei Jahren.
Diese sogenannte Vermögensabschöpfungsmaßnahme eines Strafrichters hingegen hat Auswirkungen für die nächsten 30 Jahre. Erst dann verjähren die Forderungen, die auch jedes Insolvenzverfahren überleben.
Wenn es dann um solche Beträge geht, wie in diesem Fall, bedeutet dies was wirtschaftliche Aus bis zum St. Nimmerleinstag:
Diese Konsequenzen führen in den meisten Fällen zu blankem Entsetzen auf der Arbeitgeberseite.
So ein Risiko bekommt man nur dann einigermaßen in den Griff, wenn die Verteidigung frühzeitig mit dem Sozialversicherungsträger verhandelt *und* eine praktikable Einigung findet. So besteht am Ende eines solchen Verfahrens doch noch eine realistische Chance auf ein wirtschaftliches Überleben.
Verräterische Sprache der Staatsanwaltschaft
Dem Mandanten wird vorgeworfen, als Geschäftsführer einer GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit keinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft schreibt ihn also an und gibt ihm die Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äußern, § 163a StPO.
Zutreffend erfolgt die Belehrung über die Möglichkeit, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Auch die Information über das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren, fehlt nicht. Alles gut soweit.
Dann folgt noch der – zutreffende – Hinweis auf § 111 OWiG und die Verpflichtung, die Personalien auf dem beigefügten Anhörungsbogen anzugeben. Hier wird es in meinen Augen schon kritisch: Denn die Pflicht entfällt, wenn diese verpflichtenden Angaben der Behörde bereits bekannt sind. Aber geschenkt …
Und wenn man schon gerade dabei ist, das Formular auszufüllen, kann der Adressat ja auch gleich in einem Aufwasch Angaben zu seinem Einkommen machen. Darauf weist der Herr Staatsanwalt als Gruppenleiter mit folgendem Text hin:
Dazu dreierlei Sensibilitäten:
- Geldstrafen werden nur dann verhängt, wenn dem Beschuldigten eine Straftat nachgewiesen wurde. Wenn nicht, dann braucht’s doch auch keine Angaben zum Einkommen!
- Geldauflagen werden nur dann erteilt, wenn „diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht; § 153a StPO.“ Auch hier steht doch erst noch die Antwort auf die Frage aus, ob hier überhaupt eine Schuld vorliegt.
- Und schließlich: Warum warnt der Strafverfolger ausschließlich davor, dass er sich zum Nachteil des Beschuldigten verschätzen könnte? Denkbar – und bei Insolvenzverfahren naheliegender – ist doch auch die Alternative der Unterschätzung. Und dass eine nachteilige Verschätzung recht einfach korrigiert werden kann (wenn man weiß, wie es geht), verschweigt der Ermittler auch.
Das alles ist rechtlich noch völlig in Ordnung und nicht anzugreifen. Wenn ich mir aber den Subtext dieses Hinweises anschaue und hinter den Zeilen lese, dann erkenne ich das Vorurteil des Ermittlers und die Tendenz seiner Ermittlungen am Objektivitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO vorbei. Die Botschaft, ein nach allen Seiten offenes Verfahren zu führen, wird jedenfalls anders formuliert.
Oder war’s wieder einmal so, dass der Herr StA/GL einen Textbaustein erwischt und nicht weiter darüber nachgedacht hat, was er da auf den sekundärrohstoffhaltigen Briefbogen der Behörde gedruckt hat? Denn eigentlich scheint er ja ein ganz Vernünftiger sein, wenn man so mit ihm redet …
Verteidigerhonorar und die Vorsteuer
Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.
Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.
Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.
Enjoy!
Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte
Ein illustres Beispiel dafür, dass ein Verteidiger nicht jedes Rechtsmittel nutzen sollte, das ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt, ist dieses Zitat aus dem Beschluss eines Landgerichts:
Dieser Sachverhalt spricht für eine Manipulation der entsprechenden Abrechnungen. Insgesamt war nach kriminalistischer Erfahrung der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsinhaber der „Firma Wilhelm Brause und Bulli Bullmann oHG“ und laut Zeugenaussagen guter Freund des Mitbeschuldigten Gottfried Gluffke deutlich überhöhte Rechnungen für teilweise nicht gelieferte Ware gestellt und den unrechtmäßigen Mehrerlös mit dem Mitbeschuldigten geteilt haben dürfte.
Was war passiert? Dem Beschuldigten wurde eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vorgeworfen. Auf relativ dünner Beweisdecke hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den vorgefertigten Entwurf eines Durchsuchungsbeschlusses erlassen, den ihm die Staatsanwaltschaft untergeschoben hat. Gefunden wurde eigentlich nichts, mitgenommen hat man trotzdem ziemlich viel – nämlich wie üblich die EDV und die analoge Buchhaltung.
So eine Sicherstellung stört natürlich den Betriebsablauf erheblich. Es gibt aber Möglichkeiten, den Fortgang des Unternehmens zu gewährleisten, außer einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, verbunden mit einem förmlichen Herausgabeantrag. Images und Kopien hätten es auch getan.
Jetzt hat die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht eine wunderbare Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts durch das Landgericht. Der Staatsanwalt wird sich dankend freuen über die rechtliche Einordnung des Geschehens, das bis zu der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts noch in den Sternen stand.
Der letzte Satz des Beschlusses beinhaltet dann auch alles, was ein Staatsanwalt braucht, um die Ermittlungen abschließen und die Anklage schreiben zu können:
Gegen den Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB (a. F.) bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB (n. F.), ggfs. in Tateinheit mit Betrug und mit Beihilfe zur Untreue gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB, der sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur vage Vermutungen stützt.
Es muss nur noch der Begriff „Anfangsverdacht“ gegen den „hinreichenden Tatverdacht“ aus dem § 203 StPO ausgetauscht werden und fertig ist die Verurteilungsprognose …
Vielleicht wäre es eine schlaue Idee gewesen, jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen, der sich damit auskennt. Ich versuche jetzt das Feuer auszutreten und schaue, was noch zu retten ist.
Wenn jetzt noch ein Staatsanwalt in dieser Sache unterwegs ist, der die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kennt, und weiß, wie man aus einem Landgerichtsbeschluss Textbausteine für weitere Anträge an den Ermittlungsrichter bastelt, wird es richtig unangenehm.
Der Zeugengrill: Högschd unangenehm.
Vielen Menschen gefällt es, andere Menschen „anzuzeigen“, damit sie mit einem Strafverfahren überzogen werden. In den Rechtsgebieten, in denen ich als Verteidiger unterwegs bin, sind es sehr oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die mithilfe der Strafverfolgungsbehörden durchgesetzt werden sollen.
Diese Anzeigeerstatter werden dann im weiteren Verlauf des von ihnen initiierten Ermittlungsverfahrens zu Zeugen, die mindestens einmal förmlich von der Polizei vernommen werden.
Das erfolgt meist in kahlen und ungemütlichen Amtsstuben, in denen der Vernehmungsbeamte die Aussage des vermeintlich Geschädigten mühsam in den Computer tippt. Den Kaffee, den man dort nicht angeboten bekommt, kann man ohnehin nicht trinken, wenn man noch über einen Rest Überlebenswillen verfügt.
Aber das geht ja noch alles. Denn an das Ermittlungsverfahren schließt sich dann (aus Sicht des Anzeigeerstatters: im günstigsten Fall) die Beweisaufnahme vor der Wirtschaftsstrafkammer oder der entsprechenden Abteilung beim Amtsgericht an. Auch dort gibt es keinen genießbaren Kaffee, sondern den Zeugenstand.
Beim Amtsgericht Pforzheim sieht der so aus:
Um den Zeugen herum sitzen mehrere schwarz berobte Juristen, von denen mindestens einer ziemlich grimmig aussieht: Das wird der Verteidiger sein.
Nachdem das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Fragen losgeworden sind, darf dieser Verteidiger sich nun gemütlich auf seinem gepolsterten Stuhl zurücklehnen, und den quasi ungeschützt(!) mitten im Raum(!) stehenden(!) Zeugen ausführlich befragen. Um dann doch noch eine Frage zu stellen, bevor ihm einfällt, noch einmal die Aussagekonstanz zu prüfen und die ersten Fragen wiederholt, woraus sich dann Widersprüche ergeben, die hinterfragt werden müssen, ggf. auch von den anderen Beteiligten, die bequem an ihren Tischen auf Sesseln sitzen. Der Zeuge wird also erst gegrillt und dann in Scheiben geschnitten.
Ich würde es mir mehrfach überlegen, ob ich mich freiwillig einem solchem Martyrium aussetzen möchte …
Besten Dank an Rechtsanwalt Harald Stehr, Fachanwalt für Strafrecht, Göppingen für den Schnappschuss aus dem AG Pforzheim und das Attribut in der Überschrift.
Kleinvieh mit Punktlandung
Dem Mandanten wurden eine Vielzahl von kleineren Fällen der Untreue (§ 266 StGB) zur Last gelegt. Insgesamt hat er sich nicht gerade so verhalten, wie man es von einem rechtschaffenen Bürger erwartet. Das hat der Mandant dann auch eingesehen und es dem Gericht mit seinem Geständnis sehr leicht gemacht. Die Beweisaufnahme konnte bereits nach zwei Terminen wieder geschlossen werden.
Dennnoch war es ziemlich knapp, denn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war recht hartleibig. Am Ende hat es dann gereicht.
Die Punktladung begründet das Gericht dann so:
Unter Berücksichtigung aller hier relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sind und hat diese verhängt:
1. 30 Tagessätze Geldstrafe
2. 40 Tagessätze Geldstrafe
3. 40 Tagessätze Geldstrafe
4. 40 Tagessätze Geldstrafe
5. 30 Tagessätze Geldstrafe
6. 30 Tagessätze Geldstrafe
7. 30 Tagessätze Geldstrafe
8. 30 Tagessätze Geldstrafe
9. 30 Tagessätze Geldstrafe
10. 2 Monate Freiheitsstrafe
11. 1 Monat Freiheitsstrafe
12. 1 Monat Freiheitsstrafe
13. 1 Monat Freiheitsstrafe
14. 1 Monat Freiheitsstrafe
15. 3 Monate Freiheitsstrafe
16. 1 Monat Freiheitsstrafe
17. 1 Monat Freiheitsstrafe
18. 1 Monat Freiheitsstrafe
19. 1 Monat Freiheitsstrafe
20. 1 Monat Freiheitsstrafe
21. 1 Monat Freiheitsstrafe
22. 3 Monate Freiheitsstrafe
23. 3 Monate Freiheitsstrafe
24. 1 Monat Freiheitsstrafe
25. 1 Monat Freiheitsstrafe
26. 4 Monate Freiheitsstrafe
27. 2 Monate Freiheitsstrafe
28. 1 Monat Freiheitsstrafe
29. 2 Monate Freiheitsstrafe
30. 2 Monate Freiheitsstrafe
31. 2 Monate Freiheitsstrafe
32. 1 Monat Freiheitsstrafe
33. 1 Monat Freiheitsstrafe
34. 2 Monate Freiheitsstrafe
35. 1 Monat Freiheitsstrafe
36. 3 Monate Freiheitsstrafe
37. 1 Monat Freiheitsstrafe
38. 1 Monat Freiheitsstrafe
39. 1 Monat Freiheitsstrafe
40. 1 Monat Freiheitsstrafe
41. 1 Monat Freiheitsstrafe
42. 1 Monat Freiheitsstrafe
43. 2 Monate Freiheitsstrafe
44. 2 Monate Freiheitsstrafe
45. 1 Monat Freiheitsstrafe
46. 1 Monat Freiheitsstrafe
47. 1 Monat Freiheitsstrafe
48. 1 Monat Freiheitsstrafe
49. 1 Monat Freiheitsstrafe
50. 1 Monat Freiheitsstrafe
51. 1 Monat Freiheitsstrafe
52. 1 Monat Freiheitsstrafe
53. 1 Monat Freiheitsstrafe
54. 1 Monat Freiheitsstrafe
55. 2 Monate Freiheitsstrafe
56. 2 Monate Freiheitsstrafe
57. 2 Monate Freiheitsstrafe
58. 2 Monate Freiheitsstrafe
59. 2 Monate Freiheitsstrafe
60. 2 Monate Freiheitsstrafe
61. 2 Monate Freiheitsstrafe
62. 2 Monate Freiheitsstrafe
63. 4 Monate Freiheitsstrafe
64. 3 Monate Freiheitsstrafe
65. 2 Monate Freiheitsstrafe
66. 2 Monate Freiheitsstrafe
67. 1 Monat Freiheitsstrafe
68. 1 Monat Freiheitsstrafe
69. 1 Monat Freiheitsstrafe
70. 1 Monat Freiheitsstrafe
71. 1 Monat Freiheitsstrafe
72. 1 Monat Freiheitsstrafe
73. 1 Monat Freiheitsstrafe
74. 3 Monate Freiheitsstrafe
75. 1 Monat Freiheitsstrafe
76. 1 Monat Freiheitsstrafe
77. 1 Monat Freiheitsstrafe
78. 1 Monat Freiheitsstrafe
79. 1 Monat Freiheitsstrafe
80. 1 Monat Freiheitsstrafe
81. 2 Monate Freiheitsstrafe
82. 2 Monate Freiheitsstrafe
83. 1 Monat Freiheitsstrafe
84. 1 Monat Freiheitsstrafe
85. 2 Monate Freiheitsstrafe
86. 2 Monate Freiheitsstrafe
87. 1 Monat Freiheitsstrafe
88. 1 Monat Freiheitsstrafe
89. 1 Monat Freiheitsstrafe
90. 3 Monate Freiheitsstrafe
91. 1 Monat Freiheitsstrafe
92. 2 Monate Freiheitsstrafe
93. 2 Monat Freiheitsstrafe
94. 1 Monat Freiheitsstrafe
95. 1 Monat Freiheitsstrafe
96. 1 Monat Freiheitsstrafe
97. 2 Monate Freiheitsstrafe
98. 1 Monat Freiheitsstrafe
99. 1 Monat Freiheitsstrafe
100. 1 Monat Freiheitsstrafe
101. 1 Monat Freiheitsstrafe
102. 1 Monat Freiheitsstrafe
103. 1 Monat Freiheitsstrafe
104. 1 Monat Freiheitsstrafe
105. 1 Monat Freiheitsstrafe
106. 1 Monat F~iheitsstrafe
107. 1 Monat FreiheitsstrafeDie jeweils verhängten Einzelstrafen hatte das Gericht gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Unter erneuter Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsaspekte hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend, die Taten schuldangemessen zu sühnen und auf den Angeklagten einzuwirken, künftig ein straffreies Leben zu führen.
Diese Strafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht erwartet, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen auch ohne dass es der konkreten Einwirkung durch den Strafvollzug bedarf.
Diese Prognose beruht vor allem auf dem Umstand, dass in dem durchaus erheblichen Zeitraum seit der Begehung der letzten Tat keine weiteren Straftaten des Angeklagten mehr bekannt geworden sind.
Besondere Umstände sieht das Gericht in der bereits in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang erfolgten Rückzahlung des verursachten Schadens.
Ich bin froh, dass es mir als Strafverteidiger erspart bleibt, solche Texte auf’s Altpapier bringen zu müssen. Die aus Textbausteinen zusammengestoppelten Strafmaßbegründungen gehen ja noch; aber die Darstellung der Einzelstrafen, aus denen sich dann die – von der Verteidigung pauschal angestrebten – Gesamtstrafe ergibt, kann einem Strafrichter schon einmal das Wochenende versauen. Wenn man denn diese Form der Darstellung – aus Furcht vor einer Revision? – wählt.
Verzögerungsrüge als Katalysator
Vor über zwei Jahren hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Niederlassungen des Unternehmens meiner Mandantin durchsucht.
Es ist mir relativ schnell gelungen, die dabei sichergestellte Hardware wieder herauszubekommen, damit das Unternehmen weiter arbeiten konnte. Die Ermittler haben Kopien der Speichermedien angefertigt und die Rechner anschließend wieder herausgegeben.
Schwieriger wurde es mit der Herausgabe der Aktenordner und Buchhaltungsunterlagen, aber auch das hat dann irgendwann geklappt, zumindest größtenteils.
Seitdem hatten die Ermittler alle Zeit der Welt, um sich die sichergestellten Beweismittel in Ruhe anzuschauen und auszuwerten.
Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Ermittler in der Hauptsache wirklich vorankamen, in der es um den Vorwurf des nicht Abführens von Sozialabgaben (“Scheinselbstständigkeit“, § 266a StGB) ging. Stattdessen entwickelten die Ermittler aus der großen Sache heraus mehrere kleinere Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen sie meiner Mandantin nickelige Formalverstöße zur Last legten.
Ich habe immer wieder in regelmäßigen Abständen den Fortgang der Sache angemahnt und insbesondere Akteneinsicht gefordert. Reaktionen erfolgten entweder keine oder bedeutungslose.
Erst auf dieses Schreiben kam etwas Bewegung in die Sache:
Die Verzögerungsrüge ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass meine Mandantin später einen ausgleichspflichtigen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Es stellt sich die Frage, ob es wirklich notwendig ist, erst mit empfindlichen Übeln zu drohen, um die Rechte verwirklichen zu können, die das Prozessrecht einem Beschuldigten einräumt.
Es bleiben abzuwarten, wie sich die Ermittlungen im weiteren Verlauf gestalten und vor allem, wie lange sie noch dauern, bis die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit erledigt hat.
Entscheidung nach Aktenlage am St. Nimmerleinstag
Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen meine Mandantin ein Ermittlungsverfahren. Der (Anfangs-)Verdacht steht auf einer hauchdünnen und tönernen Denunziation.
Darum geht’s:
Nach der obligatorischen Akteneinsicht bekam ich Post von der Staatsanwältin; sie hatte es eilig und setzte eine knappe Frist zur Stellungnahme:
Eine „Entscheidung nach Aktenlage“ ist in den überwiegenden Fällen die illustre Umschreibung der Drohung „…werde ich ansonsten Anklage erheben!„. Genau das wollte die Mandatin aber vermeiden – aus naheliegenden Gründen. Zumal an der Sache schon nach Aktenlage nicht viel dran war und die Vorwürfe recht einfach zu widerlegen waren.
Das war nicht nur meine Ansicht und die meiner Mandantin, sondern auch die der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (aus Gründen hier noch einmal so benannt). Deswegen lautete die recht übersichtliche Verteidigungsschrift am Ende:
Das war im Juni 2018. Seitdem passierte das, was immer passiert, wenn es die Staatsanwaltschaft nicht eilig hat, da sie sich lieber um Schwarzfahrer und Cannabiskonsumenten kümmert, statt Verfahren einzustellen, weil sich der vermeintliche Tatverdacht in Luft aufgelöst hat: Nämlich nichts!
Ich habe dann sukzessive eskalierend an die Bearbeitung bzw. Erledigung erinnert und die Entscheidung „nach – durch die Verteidigung aktualisierter – Aktenlage“ angemahnt.
Jetzt – knapp vor Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde – hat sich endlich ein freundlicher (mich gut kennender) Staatsanwalt meiner Mandantin erbarmt. Naja, wenigstens so halbwegs. Er meldete sich in unserer Kanzlei und diktierte meiner Assistentin in die Telefonsnotiz:
Das ist die Berliner Staatsanwaltschaft, wie man sie kennt. Da fällt eine(!) Dezernentin aus und schon liegt der ganze Laden brach.
Ich wünsche der erkrankten Staatsanwältin gute Besserung, damit sie auch künftig wieder ihre volle Kraft für die Verfolgung der Kiffer im Görlitzer Park einsetzen kann.
Meine Mandantin erträgt die mit diesem armseligen Trauerspiel einhergehende Ungewissheit dann noch ein Weilchen …
Frohe Botschaft für den Mandanten
Im November 2015 ist es der Verteidigung knapp gelungen, den Mandanten vor einem längeren Knastaufenthalt zu bewahren.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der ehemalige Manager sogenannte „Scheinselbständige“ beschäftigt hatte; weil es um Beiträge in mittlerer sechsstelliger Höhe ging, die der Mandant angeblich nicht an die Sozialversicherungen abgeführt haben soll, hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren beantragt. Das Gericht ist jedoch den Argumenten der Verteidigung gefolgt und hat eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe ausgeurteilt.
Die Bewährungszeit hat das Gericht auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Weil nun die Gerichte grundsätzlich vergesslich sind, wenn irgendwas zugunsten des Gewaltunterworfenen zu entscheiden ist, habe ich nach störungsfreiem Ablauf der Bewährungszeit bereits Anfang November den Straferlass beantragt:
Daraufhin kam dann dieser freundliche Beschluss:
Über solche Erfreulichkeiten informiert ein Verteidiger natürlich gern seinen Mandanten:
Der Mandant hat sich entsprechend gefreut und sich für die „Frohe Botschaft“ herzlich bedankt.
Nebenbei:
Ich habe auch schon oft Mandate übernommen, die sich ausschließlich auf den Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit bezogen haben. Weil der ehemalige Verteidiger, der seinen Exmandanten im Hauptverfahren verteidigt hat, sich nach dessen Verurteilung nicht mehr um ihn und die Sache gekümmert hat.
Das ist nicht nur eine vertane Chance, sich beim Mandanten noch einmal positiv in Erinnerung zu rufen und beliebt zu machen. Sondern auch gefährlich. Denn stets dann, wenn der Mandant – wie die meisten – immer noch einer gefahrgeneigten Tätigkeit nachgeht, besteht das Risiko, dass die Strafaussetzung zur Bewährung auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch widerrufen werden kann (z.B. nach § 56g Abs. 2 StGB).
Dann doch besser frohe Botschaften kurz vor den Festtagen verkünden …
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Bild: © Andrea Damm / pixelio.de