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Wirtschaftsstrafrecht
Neiddebatten mit der Staatsanwaltschaft
In einer Wirtschaftsstrafsache wird dem Mandanten vorgeworfen, einige Vorschriften u.a. des Insolvenzrechts nicht beachtet zu haben. Es ging um eine nebenberuflich geführte Gesellschaft, die irgendwann aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr überleben konnte.
Die Staatsanwaltschaft ließ sich nicht davon abhalten, den Erlaß eines Strafbefehls zu beantragen. Und das Gericht hatte kein Problem damit, diesem Antrag stattzugeben.
Nun müssten Staatsanwälte eigentlich nicht nur den Tatbestand ermitteln, sondern auch die Höhe des Einkommens des Beschuldigten. Das war dem Staatsanwalt in diesem Verfahren aber schlicht zu mühsam. Deswegen hat er von dem Beruf des Mandanten auf die Höhe seines Einkommens geschlossen und sich dabei von den Vorurteilen leiten lassen, die man allgemeinhin in der gesicherten und verarmten Beamtenschaft pflegt.
Das sieht dann im Ergebnis so (fürchterlich) aus:
Wenn man das einmal zurückrechnet, was sich der wirtschaftlich verarmende Staatsanwalt vorstellt, der ein bestimmtes Bild von klassischen Berufen hat, soll mein Mandant über ein monatliches Nettoeinkommen von 9.000 Euro verfügen können.
Ich weiß nicht, in welcher Welt dieser Ermittler lebt, aber seine Schätzung wirft kein gutes Licht auf dessen Charakter. Dass es auch Menschen gibt, die trotz hohen Ansehens nur ein durchschnittliches Gehalt bekommen, darüber werde ich mit dem Ankläger dann in der Hauptverhandlung debattieren.
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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de
Ein scheinselbständiger Rosenkrieg
Rosenkriege sind was ganz Feines. Für den Strafverteidiger. Unter dieser Überschrift beginnt ein weiteres Kapitel in einem bestehenden Mandat
Die Exfrau und ehemalige BGB-Gesellschafterin zeigt ihren Exmann an. Sie behauptet gegenüber der Staatsanwaltschaft, ihr Ex habe angeblich Scheinselbständige beschäftigt.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt, sammelt Indizien und klagt an.
In der Anklageschrift reklamieren die Strafverfolger einen Schaden in ernsthafter sechsstelliger Höhe.
Das gerichtliche Verfahren dümpelt vor sich hin, schließlich sind die Verfahren wegen Nichtabführens von Sozialabgaben (§ 266a StGB) insbesondere den Richtern am Amtsgericht ein Greuel, das sie gern mal auf Phasen verschieben zu versuchen, von denen sie hoffen, weniger zu tun haben (Indes: „Die Hoffnung wird von Pebb§y gemeuchelt.“) . Kenner der Szene vermuten jetzt richtig: Die (umfangreichen) Akten setzen auf einer Fensterbank liegend reichlich Staub an.
Erfahrene Verteidiger nutzen die Zeit, um mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Deal hinzubekommen. Ziel ist es dabei, die Einziehung des Vermögens im Strafverfahren dadurch zu verhindern, daß die Forderungen der DRV ausgeglichen sind, bevor es mit dem Hauptverfahren konkret losgeht. Das hat für alle Beteiligten Vorteile: Die DRV bekommt zügig einen Großteil ihrer Forderungen, der Angeklagte kann bei der Höhe der Zahlungen ein Wörtchen mitzureden und der Strafrichter muß sich nicht so intensiv mit dem häßlichen Sozialrecht herumschlagen.
Nun bekommt aber besagte Rosenkriegerin davon Wind, daß ihr Rosenbekriegter versucht, sein immobiles Vermögen zu verflüssigen. Und das teilt sie dann auch noch der Staatsanwaltschaft mit.
Die sieht eine vermeintlich herannahende Katastrophe und beantragt (und erhält) einen Arrestbeschluß, mit dem eine Sicherungshypothek und ein Veräußerungsverbot ins Grundbuch eingetragen wird.
Jetzt müssen wir uns etwas Neues einfallen lassen … (… was dann nicht für die Öffentlichkeit und Expartnerinnen bestimmt sein wird.)
Wenn das aber so weiter geht, fürchte ich, daß hier noch ein Mandat für die Verteidigung vor dem Schwurgericht hereinkommt.
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Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de
Rabatte und Bonussysteme beim Strafverteidiger
Apotheker und Strafverteidiger haben zwei Gemeinsamkeiten:
- Sie leben vom Elend ihrer Kunden bzw. Mandanten: Je schlechter es denen geht, desto höher fallen die Umsätze aus.
- Sie dürfen keine Rabatte auf die Rechnungsbeträge geben.
Nun fand ich in einer Strafsache, in der es um Abrechnungsbetrug ging, diese Marketing-Idee eines Apothekers:
Jetzt überlege ich, ob auch unsere Kanzlei so ein Treue-Bonus-System einführen soll. Für jede Strafverteidigung erhält der Mandant 10 Punkte, für ein Verfahren vor dem Landgericht 20 Punkte und für eine Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer 30 Punkte, bei 100 Punkten gibt es dann einen Direktflug in ein Land ohne Auslieferungsabkommen und einen Satz hochwertiger Feilen schon bei 50 Punkten …
Ich frage mal bei der Rechtsanwaltskammer an, was die von der Idee halten.
Ernst zu nehmendes Landgericht
Irgendwas ist nicht so gelaufen, wie sich das die Staatsanwaltschaft vorgestellt hat. Das war im Jahre 2004 (nein, das ist kein Tippfehler!).
Und wenn dieses „Irgendwas“ nicht in das rosarote Weltbild einer durchschnittlich begabten Staatsanwältin paßt, setzt sie sich an den Schreibtisch in ihrem Elfenbeinturm und schreibt eine Anklage. Die Anklage in diesem Fall stammt aus dem Jahr 2010. Soweit, so normal.
Dann fand in 2012 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt, die im zweiten(!) Anlauf nach 10 (s.o.) prickelnden Terminen im Dezember 2012 mit einem Urteil endete.
Eine Woche später ging das Fax mit der Berufung des verurteilten Rechtsanwalts beim Amtsgericht ein.
Ab 2015 versuchten sich mehrere Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer daran, die Berufungshauptverhandlung zu terminieren. Ich habe den Überblick verloren, aber drei Ansätze mit jeweils 3 bis 5 Terminen waren es bestimmt. Nun soll es nicht vor April/Mai 2019 weitergehen.
Ich habe zwischendurch noch einmal ergänzende Akteneinsicht genommen und dabei dieses goldige Schreiben eines Zeugen an das Landgericht in den Akten gefunden:
Der Kundige erkennt an den Formulierungen, daß es sich bei dem Zeugen um einen zivilrechtlich orientierten Rechtsanwalt handelt.
Der angeschriebenen Berufungskammervorsitzenderichterin ist es unter Aufbietung aller vorhandenen Willenskräften noch knapp gelungenen, die Contenance zu bewahren; sie schreibt – höflichst – an den Zeugen:
… wird auf Ihr Schreiben vom **.**.2017 höflichst erwidert, dass Sie eine vom Gericht an Sie adressierte Zeugenladung selbstverständlich ernst nehmen dürfen. Zurückliegende Terminsaufhebungen habe ich ebenso wenig zu vertreten wie die bisherige Dauer des Strafverfahrens insgesamt. Eine nähere Stellungnahme hierzu werden Sie von mir daher nicht erwarten können.
Das war 2017. Danach hat der Zeuge eine weitere Ladung erhalten. Der Termin, zu dem er geladen war, wurde aufgehoben. Er wird sich damit abfinden müssen, noch weitere Ladungen zu erhalten, zunächst einmal irgendwann im Frühjahr 2019.
Vielleicht gelingt es aber auch der o.g. durchschnittlich begabten Staatsanwältin, ihr Weltbild zu überdenken, einen Fuß vor die Tür ihres Turms zu setzen und die vom Prozeßrecht vorgesehenen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer zu recherchieren. Es kann aber auch sein, daß ihr dabei noch vom Kammergericht geholfen werden muß.
Man weiß es nicht …
Habe ich schon mitgeteilt, daß der Angeklagte das alles überhaupt nicht lustig findet, der von diesem heillos überforderten Chaosladen in Moabit seit nun über 14 Jahren traktiert wird?
Wenn Zivilisten verteidigen
In einer mittleren Wirtschaftsstrafsache hat mich die bereits Angeklagte mit ihrer Verteidigung beauftragt. Und zwar aus der Untersuchungshaft heraus.
Hintergrund war das „Unternehmen in der Krise“ – auf dem Deckel standen die Klassiker: Nichtabführen von Sozialabgaben, Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie Insolvenzverschleppung. Eigentlich nichts wirklich Bösartiges, für das man bei einer verständigen Verteidigung in den Knast müßte. Die bisher nicht bestrafte Mandantin saß aber eben genau dort.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren aufgrund einer Strafanzeige eingeleitet, ein wenig ermittelt und dann vorübergehnd nach § 205 StPO eingestellt. Der Mandantin konnte nämlich irgendwann keine Post mehr zugestellt werden, Anfragen bei den Meldebehörden führten zu keinem Ergebnis und weitere in der Akte vermerkte Recherchen der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos.
Eigentlich mehr aus Neugier beauftragte die Mandantin ihren langjährigen Familienanwalt mit der Akteneinsicht. Der Kollege, auf seinem Gebiet sicher ein Spezialist, meldete sich bei der Staatsanwaltschaft:
In der Strafsache
gegen Frollein F.
Aktenzeichen 999 Js 666/16
bestelle ich mich unter Vorlage anliegender anwaltlich beglaubigter Kopie einer
Vollmachtsurkunde vom 29.99.2017 für die derzeit in Taschkent befindliche F.
Uuuund zack:
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls wegen Flucht, § 112 II 1 StPO, dem der überforderte Ermittlungsrichter unbesehen stattgab, weil er den Staatsanwalt als stets zuverlässig arbeitend und persönlich kennt. Quasi parallel dazu erfolgte die Zustellung der Anklage an den insoweit zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt.
Was – um Himmels Willen – bringt einen Anwalt dazu, ohne Kenntnis der Akte (der er die Brisanz der Nichterreichbarkeit seiner Mandantin problemlos hätte entnehmen können) ihren Aufenthalt im nicht-europäischen Ausland zu verraten (sic!).
Die Mandantin war nicht auf der Flucht, sondern aus geschäfltichen Gründen in Usbekistan, um sich wieder auf wirtschaftlich stabile Füße zu stellen. Was ihr auch gelungen wäre, wenn sie nicht bei ihrer Einreise nach Deutschland verhaftet worden wäre.
Warum hat er nicht schlicht geschrieben:
… zeige ich an, daß mich Frollein F. mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und beantrage Akteneinsicht …
Fertig. Mehr muß nicht sein.
Nun aber eine Haftsache, die keine Haftsache hätte werden müssen, wie sich bei der mündlichen Haftprüfung dann auch herausstellte.
Augen auf bei der Verteidigerauswahl!
Mandanteninformation zum Zeithonorar
Die Verteidigung gegen Vorwürfe insbesondere auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts ist in der Regel nicht kalkulierbar. Weder die Folgen des Vorwurfs, noch der Umfang der erforderlichen Verteidigertätigkeit sind zu dem Zeitpunkt absehbar, in dem ein Beschuldigter seinen Verteidiger um Hilfe bittet.
Das sind ein paar der Gründe, warum ich die Vereinbarung eines Zeithonorars für notwendig, aber auch für fair halte. Ich habe meine Gedanken aus eirnem gegebenen Anlaß in einer Mandanteninformation zusammen gefaßt, die ich hier veröffentlicht habe.
Vielleicht gibt es ja die eine oder andere Anmerkung dazu. You’re welcome …
Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte
Wer sich mit dem Dividendenstripping in Form der Cum-Ex-Tradings beschäftigen muß, sollte sich etwas Zeit für die Lektüre nehmen:
Der Bericht des Untersuchungsausschusses hat inklusive der Anlagen einen Umfang von 830 Seiten. Wer die durch hat, kann sagen, er weiß, wie eine Umgehung der Kapitalertragssteuer nicht mehr funktioniert.
Für Staatsanwälte, Richter und Strafverteidiger eine Fundgrube für jeweils zielorientierte Argumentationen …
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Bericht gefunden in einem Tweet von Christopher Lauer. Dank an ihn für den Hinweis
Job im Waschsalon: Nur mit Strafverteidiger
Wer schon immer mal für einen Waschsalon arbeiten will, bekommt mit einer Mailingaktion der „Isac Tetro Vermittlungsagentur“ nun Gelegenheit dazu.
Diese eMail landete in dem Postkasten eines Mandanten:
Wer ein wenig für den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) sensibilisiert ist, erkennt das System hinter diesem Job: „Bemakeltes“ Geld wird auf das auf ein Privatkonto überwiesen. Der Kontoinhaber leitet dieses Geld dann per Bargeldversand oder über Finanztransferdienstleister (wie z.B. Western Union) weiter an einen Empfänger, der in der Regel seinen Sitz im EU-Ausland hat.
Das Entdeckungsrisiko liegt bei etwas weniger als 100%. Die Banken bzw. die dort beschäftigten Schlipsträger (ebenso wie die bankeigenen Programmierer) sind mehr als sensibel, was den § 261 StGB angeht; stehen sie doch stets selbst mit einem Bein im Straftatbestand der Geldwäsche (von der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Banker soll in diesem Beitrag nicht die Rede sein). Spätestens(sic!) bei der zweiten Überweisung geht die Geldwäsche-Verdachtsanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft. Und dann ist das Konto auch schon dicht.
Perfide an der Mailing-Aktion ist, daß die Absender keine Rechtschreibfehler machen, Hochdeutsch schreiben und – das ist der gefährliche Punkt – zutreffende persönliche Daten verwenden: Die eMail-Adresse, die Anschrift und die Telefonnummer in der abgebildeten eMail sind korrekt.
Wer also unbedingt einen Job in einem Waschsalon sucht, sollte hier mal googlen. Zu der Bewerbung bei der „Isac Tetro Vermittlungsagentur“ rate ich nur denjenigen, die mich gleichzeitig mit der Verteidigung gegen den Geldwäscheverdacht mandatieren möchten.
So geht’s auch: Übergang in die Hauptverhandlung
Der Mandant hat es selbst verbockt: Statt zu dem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, zog er es vor, sich um wichtigere Dinge zu kümmern. Arbeiten, Biertrinken, Urlaubmachen … was weiß ich.
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren darüber nicht amüsiert. Deswegen hat der Staatsanwalt den Erlaß eines so genannten Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO beantragt.
Ich habe als Verteidiger in so einer Konstellation nur ganz eingeschränkte Möglichkeiten – der Mandant war schließlich nicht vor Ort, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.
Das Gericht hat also den Haftbefehl erlassen und die Sache erst einmal an die Staatsanwaltschaft zurück geben, damit die sich um die Vollstreckung des Haftbefehls kümmern mag.
Meine Aufgabe bestand nun darin, dem Mandanten dieses Ergebnis mitzuteilen. Er hat auch seine Schlüsse daraus gezogen und seinen ständigen Aufenthaltsort vorübergehend verlegt.
Daß es wenig sinnvoll ist, sich auf Dauer – d.h. mindestens noch 5, im schlimmsten Fall noch 9 Jahre – dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, hat er mich beauftragt, mir etwas einfallen zu lassen, um eine Inhaftierung doch noch zu vermeiden.
So ein Job ist nicht einfach, weil das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl nicht wieder aufheben werden, nur weil der Verteidiger lieb darum bittet.
Andererseits hatte der Mandant auch keine Ambitionen, sich freiwillig zu stellen, um dann ein, zwei oder drei Monate in einer Haftanstalt auf den Gerichtstermin zu warten.
Also habe ich dem Gericht ein Angebot gemacht, das der Richter nicht ablehnen konnte. :-)
Wir verabreden einen Termin, zu dem der Mandant in meiner Begleitung bei Gericht erscheint. Der (robenlose) Richter wird ihm dann den Haftbefehl verkünden, ihn für 5 Minuten später zum Hauptverhandlungstermin laden und seine Robe überwerfen. Der Mandant verzichtet sodann auf die Einhaltung der Ladungsfristen und schon kann’s losgehen.
Das funktioniert aber nur, wenn er ein Rundrumkomplettgeständnis ankündigt (und ablegt), denn ansonsten würde auch die Staatsanwaltschaft nicht mitspielen. Außerdem müßten bei einer streitigen Verhandlung über mehrere Tage die zahlreichen Zeugen gehört werden.
Ein Win-Win-Win-Situation also: Der Mandant kassiert den Geständnisrabatt, der Staatsanwalt muß sich nicht auf die Hauptverhandlung vorbereiten und das Gericht kann die relativ komplizierte Wirtschaftsstrafsache an einem Vormittag erledigen.
Jetzt hofft der Mandant, daß es ihm gelingt, bis zu dem vereinbarten Termin nicht doch noch gepflückt zu werden … aber insoweit bin ich optimistisch.
Update:
Hat funktioniert, obwohl doch noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin und Zeugenanhörung erforderlich geworden war. Der Haftbefehl wurde gegen Meldeauflage außer Vollzug gesetzt, nach Urteilsverkündung dann aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.
Abofalle reloaded
Eigentlich dachte ich, die Zeiten der klassischen Abofallen sind vorbei und auch strafgerichtlich weitestgehend abgearbeitet. Aber derzeit gibt es einen Nachzügler, die Datenschutzauskunftszentrale.
So sieht es aus, das aktuelle Angebot, auf entspanntem Wege dreimal 498,00 Euro zzgl. 19% USt. durch den Kamin zu jagen:
Wenn man sich den Text unter der irritierenden Überschrift „Leistungsübersicht“ auf dem Formular genauer anschaut, wird deutlich, wie die Jungs versuchen, wenig intelligenten aufmerksamen Menschen das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Die Bauernfängerei setzt sich dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (pdf – Markierungen von mir) fort; aber wer liest sowas schon.
Die Zivilisten unter den Lesern werden den beabsichtigten Vertragsschluß mit links und 40 Fieber ins Nirvana schicken. Die strafrechtliche Komponente stellt selbst an durchschnittliche begabte Staatsanwälte keine überzogenen Antworten.
Mich würde interessieren, wer hinter dieser Aktion steht. Und wie diese Jungs auf das schmale Brett gekommen sind, zu versuchen, ausgerechnet einem Strafverteidiger mit reichlich Abofallenerfahrungen so einen alten Mist unterzuschieben.