Strafverteidiger

Nicht alles falsch

Ich erinnere mich an einen TV-Auftritt von Johann Schwenn, Strafverteidiger aus Hamburg. Seinerzeit ging es um die Verteidigung von Jörg Kachelmann. Schwenn wurde – wenn man den Gerüchten glauben mag – von der „Die Zeit“ protegiert; er löste Rechtsanwalt Reinhard Birkenstock während laufender Hauptverhandlung ab, der Kachelmann bereits im Ermittlungs- und Haftverfahren verteidigt hatte.

In diesem Fernsehgespräch beurteilte Schwenn die Verteidigerleistung von Reinhard Birkenstock (ungefähr) mit den Worten:

Es war nicht alles falsch, was Birkenstock gemacht hat.

Ich empfand ein solches öffentliches Statement von jemanden, der während eines laufenden Verfahrens einen Kollegen aus dem Mandat gedrängt abgelöst hat, für völlig unangemessen, für hochgradig unkollegial. Um es mit den Worten meiner Mutter auszudrücken: Sowas macht man nicht!

Ich erinnere mich heute an diesen Auftritt von Schwenn, als ich in der LTO vom Streit um die Wedel-Recherche las.

In diesem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg geht es um die Erstattung von Anwaltskosten, die mittelbar dadurch entstanden sein sollen, dass sich drei Rechtsanwälte über eine Frage der Verjährung einer Sexualstraftat getäuscht haben sollen. Unter anderem der zweifellos rennomierte Strafverteidiger Johann Schwenn muss wohl irgendwas übersehen haben.

Pia Lorenz und Dr. Markus Sehl schreiben in der lto über den Anwaltsfehler:

Diese Frage der Verjährung wurde tatsächlich geprüft und von allen Beteiligten falsch eingeschätzt. Sowohl der Medienrechtler Schertz als auch Zeit-Anwalt Joerg Nabert sowie der vom Verlag Zeit extra für die heikle Verdachtsberichterstattung hinzugezogene Strafrechtler Johann Schwenn kamen zu dem Ergebnis, dass es keine Strafverfolgung gegen Dieter Wedel mehr geben werde, weil die in Betracht kommenden Straftaten verjährt seien.

Da hat er wohl daneben gelegen als Verteidiger für heikle Angelegenheiten.

Jedenfalls war die Auskunft falsch. Die behauptete Tat … wäre erst 2019 verjährt. Das beruht auf einer Gesetzesänderung von 2015 (§§ 78, 78b StGB), die man gewiss nicht übersehen durfte, wenn man als Rechtsanwalt mit dieser Frage befasst war.

schrieb Thomas Fischer über die mangelhafte Subsumtion durch den Strafrechtler.

Es sind aber nicht nur folgenreiche Fehler, die der Herr Kollege Schwenn macht. Er ist tatsächlich ein anerkannt hervorragender Verteidiger.

Aber manchmal auch ein frecher Flegel, wie meine Mutter ihn beschreiben würde.

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Keine Selbstbedienung bei der Pflichtverteidigung

Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Es ging um die Klassiker aus dem Insolvenzstrafrecht: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB).

Eigentlich keine große Sache, wenngleich der Umfang der Ermittlungsakten kein geringer war. Am Ende sollte eine Geldstrafe mit 180 Tagessätzen dabei herauskommen, stellten sich die Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor.

Das besondere Problem hier:
Der Beschuldigte bringt aus einer anderen Sache eine offene Bewährung mit. Es droht also dort der Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung. Das allein reichte in diesem Fall schon, um einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen. Ich vertrete zudem die Ansicht, dass Insolvenzstrafsachen per se Fälle sind, in denen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss; aber das ist hier nicht das Thema.

Die Staatsanwältin fügte ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls also einen weiteren Antrag bei:

Der Richter schrieb daraufhin dem Beschuldigten und gab ihm Gelegenheit, zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen:

So muss das! Der Beschuldigte reagierte auch binnen der 2-Wochen-Frist:

Keine Woche später erging der folgende …

Nota bene:
Dem Beschuldigten gewährt man das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, einen (Wunsch-)Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dem Verteidiger stülpt das Gericht dann die Pflichtverteidigung eines ihm bis dato unbekannten Beschuldigten ungefragt über.

Ob ich überhaupt Lust auf die Verteidigung habe, oder Zeit, freie Kapazitäten oder sonstwas … scheint die Justiz nicht zu interessieren.

Ist das nur Gedankenlosigkeit? Oder die Vermutung, ich werde mich schon freuen, endlich mal wieder ein Mandat zu bekommen? Oder schlicht die Arroganz eines Richters, dem das Recht der Pflichtverteidigerbestellung zusteht?

Selbstverständlich übernehme ich auch in Wirtschaftsstrafsachen Fälle der notwendigen Verteidigung. Aber ich erwarte – zumindest vom Gericht, aber auch von dem Mandanten, dass ich vorher gefragt werde. Meine Kanzlei ist kein Selbstbedienungsladen, in dem sich Beschuldigte und Richter eine Verteidigung einfach aus dem Regal nehmen können.

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Bewährungsfähig: Drei Jahre Freiheitsstrafe

Die Bewährungsaussetzung einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren? Trotz der Grenze des § 56 Abs. 2 StGB?

Ja, es kann funktionieren, wenn der Strafverteidiger weiß, welche Anträge wann und mit welcher Begründung er beim Gericht stellen sollte.

Diesen Text finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.


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Aufklärungshilfe erwünscht

Die Staatsanwältin bittet beim Verteidiger darum, ihr bei der Ermittlungsarbeit zu helfen:

Der Verteidiger müsste mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er seinen Mandanten nicht darüber aufklärt, was die Staatsanwaltschaft mit den auf den Smartphones gespeicherten (und gelöschten) Daten alles anzufangen imstande ist.

Aber was rät der technisch versierte Verteidiger nun seinem Mandanten?
 

Soll er die Zugangsdaten preisgeben?


     

 

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Verteidigerhonorar und die Vorsteuer

Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.

Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.

Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.

Enjoy!

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Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte

Ein illustres Beispiel dafür, dass ein Verteidiger nicht jedes Rechtsmittel nutzen sollte, das ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt, ist dieses Zitat aus dem Beschluss eines Landgerichts:

Dieser Sachverhalt spricht für eine Manipulation der entsprechenden Abrechnungen. Insgesamt war nach kriminalistischer Erfahrung der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsinhaber der „Firma Wilhelm Brause und Bulli Bullmann oHG“ und laut Zeugenaussagen guter Freund des Mitbeschuldigten Gottfried Gluffke deutlich überhöhte Rechnungen für teilweise nicht gelieferte Ware gestellt und den unrechtmäßigen Mehrerlös mit dem Mitbeschuldigten geteilt haben dürfte.

Was war passiert? Dem Beschuldigten wurde eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vorgeworfen. Auf relativ dünner Beweisdecke hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den vorgefertigten Entwurf eines Durchsuchungsbeschlusses erlassen, den ihm die Staatsanwaltschaft untergeschoben hat. Gefunden wurde eigentlich nichts, mitgenommen hat man trotzdem ziemlich viel – nämlich wie üblich die EDV und die analoge Buchhaltung.

So eine Sicherstellung stört natürlich den Betriebsablauf erheblich. Es gibt aber Möglichkeiten, den Fortgang des Unternehmens zu gewährleisten, außer einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, verbunden mit einem förmlichen Herausgabeantrag. Images und Kopien hätten es auch getan.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht eine wunderbare Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts durch das Landgericht. Der Staatsanwalt wird sich dankend freuen über die rechtliche Einordnung des Geschehens, das bis zu der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts noch in den Sternen stand.

Der letzte Satz des Beschlusses beinhaltet dann auch alles, was ein Staatsanwalt braucht, um die Ermittlungen abschließen und die Anklage schreiben zu können:

Gegen den Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB (a. F.) bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB (n. F.), ggfs. in Tateinheit mit Betrug und mit Beihilfe zur Untreue gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB, der sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur vage Vermutungen stützt.

Es muss nur noch der Begriff „Anfangsverdacht“ gegen den „hinreichenden Tatverdacht“ aus dem § 203 StPO ausgetauscht werden und fertig ist die Verurteilungsprognose …

Vielleicht wäre es eine schlaue Idee gewesen, jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen, der sich damit auskennt. Ich versuche jetzt das Feuer auszutreten und schaue, was noch zu retten ist.

Wenn jetzt noch ein Staatsanwalt in dieser Sache unterwegs ist, der die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kennt, und weiß, wie man aus einem Landgerichtsbeschluss Textbausteine für weitere Anträge an den Ermittlungsrichter bastelt, wird es richtig unangenehm.

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Bild (CC0): jbusqueta / via Pixabay

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Der Zeugengrill: Högschd unangenehm.

Vielen Menschen gefällt es, andere Menschen „anzuzeigen“, damit sie mit einem Strafverfahren überzogen werden. In den Rechtsgebieten, in denen ich als Verteidiger unterwegs bin, sind es sehr oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die mithilfe der Strafverfolgungsbehörden durchgesetzt werden sollen.

Diese Anzeigeerstatter werden dann im weiteren Verlauf des von ihnen initiierten Ermittlungsverfahrens zu Zeugen, die mindestens einmal förmlich von der Polizei vernommen werden.

Das erfolgt meist in kahlen und ungemütlichen Amtsstuben, in denen der Vernehmungsbeamte die Aussage des vermeintlich Geschädigten mühsam in den Computer tippt. Den Kaffee, den man dort nicht angeboten bekommt, kann man ohnehin nicht trinken, wenn man noch über einen Rest Überlebenswillen verfügt.

Aber das geht ja noch alles. Denn an das Ermittlungsverfahren schließt sich dann (aus Sicht des Anzeigeerstatters: im günstigsten Fall) die Beweisaufnahme vor der Wirtschaftsstrafkammer oder der entsprechenden Abteilung beim Amtsgericht an. Auch dort gibt es keinen genießbaren Kaffee, sondern den Zeugenstand.

Beim Amtsgericht Pforzheim sieht der so aus:

Um den Zeugen herum sitzen mehrere schwarz berobte Juristen, von denen mindestens einer ziemlich grimmig aussieht: Das wird der Verteidiger sein.

Nachdem das Gericht und die Staatsanwaltschaft ihre Fragen losgeworden sind, darf dieser Verteidiger sich nun gemütlich auf seinem gepolsterten Stuhl zurücklehnen, und den quasi ungeschützt(!) mitten im Raum(!) stehenden(!) Zeugen ausführlich befragen. Um dann doch noch eine Frage zu stellen, bevor ihm einfällt, noch einmal die Aussagekonstanz zu prüfen und die ersten Fragen wiederholt, woraus sich dann Widersprüche ergeben, die hinterfragt werden müssen, ggf. auch von den anderen Beteiligten, die bequem an ihren Tischen auf Sesseln sitzen. Der Zeuge wird also erst gegrillt und dann in Scheiben geschnitten.

Ich würde es mir mehrfach überlegen, ob ich mich freiwillig einem solchem Martyrium aussetzen möchte …

Besten Dank an Rechtsanwalt Harald Stehr, Fachanwalt für Strafrecht, Göppingen für den Schnappschuss aus dem AG Pforzheim und das Attribut in der Überschrift.

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Bild „Grillgut“(CC0): moreharmony / via Pixabay

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Zwillingsverteidigung

Die Zeitschrift Vice nimmt ein Zitat des Berliner Oberstaatsanwalts (OStA) Sjors Kamstra zum Anlass für einen neuen Beitrag.

OStA Kamstra hatte sich gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) lobend über die Diebe geäußert, die in der Nacht zum 25. Januar 2009 das Kaufhaus des Westens (KaDeWe) besucht und teure Uhren sowie wertvollen Schmuck im Millionenwert mitgenommen hatten. Bezahlt haben sie nicht, die Kassen waren gerade nicht besetzt.

Das Verfahren gegen zwei Verdächtige war bereits im September 2010 eingestellt worden. Nun hat die Staatsanwaltschaft noch einmal mit neuen Ermittlungsmethoden versucht, die Täteridentität festzustellen.

OStA Sjors Kamstra gegenüber der dpa:

Wir haben uns die Zähne ausgebissen – das Verfahren ist tot. Das war eine sehr gut geplante Tat.

Das Problem für die Ermittler bestand darin, dass sie die (nur mäßig vorhandenen) DNA-Spuren keinem der beiden verdächtigen Zwillingen eindeutig zuordnen konnten.

Dieses Zitat hat den Journalisten Tim Geyer bewegt, einen Beitrag auf Vice zu veröffentlichen, in dem er meine helle Freude an der Strafverteidigung beschreibt.

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Bild: © Kurt Michel / pixelio.de

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Katastrophale Lügen der Angeklagten

In einer Strafsache, bei der mein Mandant mit einer Geldstrafe rechnen muss, geht es um die Höhe seines Einkommens und der Werthaltigkeit eines etwaigen vorhandenen Vermögens.

Mein Mandant bekommt nicht – wie zum Beispiel ein Richter – monatlich am Ersten im Voraus ein festes Gehalt (dessen Höhe man im Gesetz nachlesen kann). Sondern er verfügt über im Jahresverlauf stark schwankende Einnahmen.

Bei der Vorbereitung einer schriftlichen Stellungnahme möchte ich nun auch Angaben zur Person meines Mandanten und seinem Einkommen machen, um auf diesem Wege auch auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe Einfluß zu nehmen.

Ich habe ein wenig recherchiert und bin auf einen Aufsatz von RiBGH Professor Dr. Peter König, (JA 2009, 809) gestoßen. Der professorale Bundesrichter, dem ich für die Anregung zu diesem Blogbeitrag danke, schreibt:

Der Angekl. hat das Recht zu schweigen. Er darf auch lügen. Davon wird in der Realität in breitem Umfang Gebrauch gemacht. Es entspricht einem geflügelten Wort, dass es um die soziale Lage Deutschlands katastrophal bestellt wäre, wenn seine Einwohner wirklich so arm wären, wie es nach den Einlassungen von Angeklagten vor den Strafgerichten den Anschein hat.

Was bleibt dem – im Zweifel überlasteten – Richter (in der Regel am Amtsgericht) also? Er müsste die Höhe des Einkommens ermitteln, und zwar wie jedes andere Detail auch, das er zur Grundlage seines Urteils machen möchte; die sogenannte Inquisitionsmaxime des § 244 Abs. 2 StPO gilt auch hier.

Aber der Richter darf insoweit auch den dicken Daumen bemühen, § 40 Abs. 3 StGB, vor allem dann, wenn er zugunsten des Angeklagten schätzt.

Entscheidend ist also, was der Angeklagte (Nota bene: nicht der Verteidiger!) dem Richter über seine finanzielle Situation berichtet. In den meisten Fällen geht ein Richter vom Guten auch im angeklagten Menschen aus und nimmt ihm die gelieferten Zahlen ungeprüft ab.

Das muss der Angeklagte wissen und genau das erzählt ihm sein Verteidiger. Denn der darf und wird nicht für seinen Mandanten schwindeln, auch wenn das immer mal wieder von bös- und ungläubigen Staatsanwälten und Richtern kolportiert wird.

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Frohe Botschaft für den Mandanten

Im November 2015 ist es der Verteidigung knapp gelungen, den Mandanten vor einem längeren Knastaufenthalt zu bewahren.

Das Gericht war davon überzeugt, dass der ehemalige Manager sogenannte „Scheinselbständige“ beschäftigt hatte; weil es um Beiträge in mittlerer sechsstelliger Höhe ging, die der Mandant angeblich nicht an die Sozialversicherungen abgeführt haben soll, hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren beantragt. Das Gericht ist jedoch den Argumenten der Verteidigung gefolgt und hat eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe ausgeurteilt.

Die Bewährungszeit hat das Gericht auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Weil nun die Gerichte grundsätzlich vergesslich sind, wenn irgendwas zugunsten des Gewaltunterworfenen zu entscheiden ist, habe ich nach störungsfreiem Ablauf der Bewährungszeit bereits Anfang November den Straferlass beantragt:

Daraufhin kam dann dieser freundliche Beschluss:

Über solche Erfreulichkeiten informiert ein Verteidiger natürlich gern seinen Mandanten:

Der Mandant hat sich entsprechend gefreut und sich für die „Frohe Botschaft“ herzlich bedankt.

Nebenbei:
Ich habe auch schon oft Mandate übernommen, die sich ausschließlich auf den Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit bezogen haben. Weil der ehemalige Verteidiger, der seinen Exmandanten im Hauptverfahren verteidigt hat, sich nach dessen Verurteilung nicht mehr um ihn und die Sache gekümmert hat.

Das ist nicht nur eine vertane Chance, sich beim Mandanten noch einmal positiv in Erinnerung zu rufen und beliebt zu machen. Sondern auch gefährlich. Denn stets dann, wenn der Mandant – wie die meisten – immer noch einer gefahrgeneigten Tätigkeit nachgeht, besteht das Risiko, dass die Strafaussetzung zur Bewährung auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch widerrufen werden kann (z.B. nach § 56g Abs. 2 StGB).

Dann doch besser frohe Botschaften kurz vor den Festtagen verkünden …

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