Unerwünschte Werbung

Silkes Wort zum Sonntag: Fehlerhafter Textbaustein

Eine Stammleserin und aktive Kommentatorin zahlreicher Blogbeiträge weist auf einen gravierenden Fehler hin, der in unserem Minutenabmahnungstextbaustein enthalten sein soll.

Silke engagiert sich mit insgesamt sechs Beiträgen zu meinem Blogbeitrag über einen als PR-Manager getarnten Spammer. ich freue mich über so viel Engagenment. Aber den Vorwurf, ich würde einen ganz wichtigen Kommentar „den anderen Lesern vorenthalten“, möchte ich nicht auf mir sitzen lassen.

Und weil heute Sonntag ist, habe ich ihren Text mal ganz nach vorne geholt. Here we go:

Zur Fehlerhaftigkeit der Abmahnung: (falls Sie ihren verlinkten Textbaustein verwendet haben). Es fehlt hier bereits eine konkrete rechtliche Begründung dafür, worauf Sie Ihre Unterlassungsforderung stützen -also auf welche gesetzliche Grundlage. Es ist kein einziger Paragraf von Ihnen benannt, keinerlei Gesetz/ rechtliche Grundlage genannt, womit Sie Ihre Unterlassungsforderung (angebliche werbe-mail) begründen. Sie fordern einfach nur. Die Abmahnung soll aber gerade dazu dienen, dass der Gegner erkennen kann, ob der Abmahner wirklich einen berechtigten rechtlichen Anspruch zur Unterlassungsforderung hat. Dazu muss der Abmahner aber die rechtliche Grundlage benennen. Bei Unterlassungsforderungen ist dies üblicherweise der § 1004 BGB, üblicherweise in Verbindung mit anderen Gesetzen/ Paragrafen, hier käme konkret iVm Art 1 GG und Art 2. GG in Betracht.
Davon steht aber kein einziges Wort in Ihrer Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung), kein einziger Paragraf wird benannt. Der Abgemahnte hat daher gar keine Möglichkeit , Ihre Forderung rechtlich zu prüfen oder (z. Bsp. durch einen Anwalt) prüfen zu lassen, Und schon erst recht nicht in derart kurzer zeit. Daher dürfte die Abmahnung bereits rechtswdirig, bzw. zumindest rechtlich grob mangelhaft sein – was eigentlich zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Da aber eine Abmahnung nach geltender Rechtsprechung Voraussetzung ist, (zumindest sein soll), um vor Gericht eine Unterlassungsforderung einklagen zu können, kann man solch einen U-Ansprich vor gericht eigentlich nicht durchsetzen, wenn schon die Abmahnung rechtswidrig/ rechtlich unwirksam war.
Ich hoffe, das genügt Ihnen erst mal zur Erkärung ::).
Mehr zeit hab ich jetzt nämlich nicht. Vielleicht schreib ich noch ein anderes mal etwas dazu.

Besten Dank und einen schönen Sonntag noch.

PS
Einen habbich noch:

Nunja, immerhin habe ich Ihnen offenbar sehr überzeugend gezeigt, dass ihr Textbaustein sehr mangelhaft/ fehlerhaft war.

#Wasmacheichdennnun?
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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

, 20 Kommentare

Der PR-Manager will es wissen

Unter der Überschrift „Was für ein Blödsinn“ hatte ich über intellektuelle Mangelernährung geschrieben. Und über einen besserwissenden Spammer.

Irgendwie scheint der aber dem Vortrag des Landgerichts in der einstweiligen Verfügung nicht recht folgen zu können. Der pr-managende Autodoktor hat daher nochmal nachgefragt und uns um weiterführende Erläuterungen gebeten.

Der von mir beauftragte Kollege Bert Handschumacher hat daraufhin seine Textbausteinzusammensetzungsmaschine angeworfen …

… und die gewünschten Informationen an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) geschickt.

Das Gericht vermeldet:

Wir sind nun auf die sicherlich hoch interessanten Ausführungen sgepannt, mit denen der Ersatzteilbeschaffer seinen Spam zu rechtfertigen versucht.

Bleiben Sie dran, wenn es heißt:
Wie man ohne Sinn und Verstand gutes Geld in die Schatullen eigener und gegnerischer Rechtsanwälte versenkt.

Obiter dictum:
Der dargestellte Kostenfestsetzungsbeschluß ist nicht nur vollstreckbar, sondern wird auch zwischenzeitlich schon vollstreckt.

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Lucy’s Lyric

Aus den unendlichen Tiefen eines automatischen Translators, per eMail hier eingegangen.

Ich bin Frau Lucy Akanki aus Abidjan Cote d ‚ Ivoire (Elfenbeinküste) ich 22 Jahre altes Mädchen Waisenkind, das infolge eines ist bin, ich habe kein übergeordnetes Element ich über $ 4,5 Millionen USD habe 4 Millionen, fünfhunderttausend Einheitsstaat Dollar. Was ich von meinem verstorbenen Vater geerbt, die er in den Fonds eingezahlt behoben / Zwischenkonto in einem der erstklassigen Bank hier in Abidjan, mein Vater mein Name als seine einzige Tochter und einziges Kind für die nächsten Angehörigen an den Fonds verwendet. Zweitens auf die volle Zulassung zur Arbeit mit mir zu diesem Zweck bitte zeigen Sie Ihr Interesse durch Antwort zurück zu mir so dass ich Sie mit den notwendigen Informationen zu liefern wird und die Details zum weiteren Vorgehen weiter, ich Ihnen 20 % des Geldes für Sie für Ihre Hilfe, um mich bieten.Gott segne Sie für Ihre prompte Aufmerksamkeit. Meine besten und schöne Grüße an Sie und Ihre Familie als Sie kontaktieren Sie mich für weitere Details. Ich brauche deine Hilfe, wenn Sie mir helfen, mich der Fonds in Ihrem Landkreis Kontakt jetzt für weitere Details investieren können. Näheres hierzu wird ich mag dich, mich durch meine e-Mail-Adresse weitere Informationen (lucyakanki@yahoo.fr ) zu kontaktieren Vielen Dank Lucy Akanki

Wenn jeder Möchtegern-Betrüger sich so dämlich anstellen würde wie dieses 22 Jahre alte Mädchen Waisenkind, wären Strafverteidiger arbeitslos.

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Was für ein Blödsinn

Wie man nicht auf eine freundliche (!) Abmahnung, mit der keinerlei Kostenfolge verbunden war, reagieren sollte, zeigt dieser Fall.

Der PR-Manager eines PKW-Teile-Händlers schickt uns eine eMail, in der er mich um die „Präsentation unseres Projektes“ auf der Kanzlei-Website bittet.

Kann man so machen, aber dann isses halt Spam.

Und dafür habe ich unseren bewährten Minutenbaustein, den ich ihm dann zurück geschickt habe. Statt darauf kleinlaut (oder zumindest überhaupt nicht) zu reagieren, haut er eine freche Antwort raus:

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Das war am 2. November, also vor einer Woche. Gestern hatte ich das hier in der Post:

wasfuereinbloedsinn

Ich weiß nicht, was sich manche Leute vorstellen, wenn sie zuerst irgendwelchen unerwünschten Müll in der Gegend herumschicken, um sich anschließend anzumaßen, die Rechtslage besser zu kennen als jemand, der seit zwei Jahrzehnten seinen Lebensunterhalt mit der Klärung von Rechtsfragen verdient hat.

Irgendjemand scheint da an intellektueller Mangelernährung zu leiden. Denn warum sonst bittet ein „PR-Manager“ (Hört! Hört!) eines Autoersatzteilhändlers einem Strafverteidiger, Werbung für sein Zeug zu machen??

Besten Dank an Rechtsanwalt Bert Handschumacher, der mich in dieser Zivilsache einmal mehr erfolgreich vertreten hat.

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Gewonnen: Eine knappe Million

Das ist doch mal eine gute Nachricht, die mit die Rechtsanwältin Marissa Goss gestern Morgen um 3:38 Uhr geschickt hat. Ich muß jetzt nur noch kurz da anrufen und dann kann ich für ein paar Tage Urlaub machen.

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Ich werde der Kollegin aber ein paar Euro abgeben, damit sich sich einen Sprachkurs „Deutsch“ leisten kann.

Wenn jemand Spaß daran hat, Frau Goss anzurufen: Über einen Bericht, den ich hier veröffentlichen kann, würde ich mich freuen.

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Der ExFreund der Spammerin

Ein Blick aus einer anderen Perspektive als der eigenen ist oft ganz hilfreich. Über Facebook habe ich gestern eine Rückmeldung erhalten, über die ich noch einmal nachgedacht habe.

Einer unserer Mandanten hat sich öffentlich über das glückliche Ende eines Bußgeldverfahrens gefreut, an dem wir als Verteidiger beteiligt waren. Dazu hat er diesen Kommentar erhalten:

Der ExFreund des Spammers

Was ist passiert, daß Philip Tremper mich nicht mehr lieb hat?

Seine Exfreundin hat unserer Kanzlei wohl irgendwas geschickt, daß nach den Spielregeln unserer Rechtsordnung als unerwünschte Werbung zu qualifizieren ist. Die Vox Populi spricht da von Spam. Ich weiß nicht mehr, was es war. Herr Tremper hat Recht, wenn er behauptet, ich lese so’n Zeug nicht.

Nun habe ich der Absenderin keine Unterlassungs-Erklärung geschickt. Sondern ich habe mit unserem Standard-Textbaustein (unterstützt von PhraseExpress) auf den Werbemüll reagiert:

Sehr geehrte Damen und Herren.

Am Samstag, 27. August 2016, ging in unserer Kanzlei auf meiner eMail-Adresse *** kanzlei@kanzlei-hoenig.de *** eine eMail ein, in der für Ihre Dienstleistung bzw. für Ihr Angebot geworben wurde. Den Wortlaut Ihrer eMail habe ich unter der Signatur dieser Abmahnung vollständig zitiert. Ich habe mit einer derartigen Werbung kein Einverständnis erklärt.

Ich fordere Sie daher auf,

1.
die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer unerwünschter Werbung per eMail zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der unten genannten Frist eine dazu geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Schriftform abzugeben. Unter http://www.kanzlei-hoenig.de/docs/ue.pdf finden Sie einen dafür geeigneten Vordruck. Die Erklärung ist mir im Original zu überlassen, eine Zusendung per eMail oder Fax ist lediglich zur Fristwahrung geeignet und beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

2.
Auskunft gem. § 34 BDSG zu erteilen, welche personenbezogenen Daten zu unserer Kanzlei bzw. zu meiner Person bei Ihnen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Daten weitergegeben werden.

3.
diese Daten nach vollständiger Auskunftserteilung in vorbezeichnetem Umfang zu löschen und diese Löschung verbindlich zu bestätigen.

4.
die oben dargelegten und jeweils gem. § 271 I BGB sofort fälligen Ansprüche innerhalb einer Frist bis zum *** 30. August 2016, 16:00 Uhr *** (Erklärungen hier eingehend) zu erfüllen und kündige für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs gerichtliche Schritte an.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich für telefonische Rückfragen nicht zur Verfügung stehe.

Und fertig. Keine Kostenrechnung und keine gewälttätige Durchsetzung meines Unterlassungsbegehrens (so heißt das auf Hochdeutsch). Nur ein wenig heiße Luft, um zu erreichen, daß wir nicht noch weiter mit Zeuchs zugeschmissen werden, was uns nicht interessiert. Und ob die Exfreundin nun die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder nicht, weiß ich auch nicht. Interessiert mich auch nicht. Sonst würde ich nachschauen.

Durchgehend und einhellig wird die Zusendung unerwünschter Werbung als Rechtsbruch qualifiziert. Auch der Begriff „unerwünschte Werbung“ ist eindeutig definiert. Dagegen wehre ich mich mit diesem Textbaustein. Was macht die Rechtsbrecher (und deren Exfreunde) eigentlich so böse auf mich, wenn ich auf diesem schmalen Wege versuche, nicht in Werbe-eMails zu versinken?

Und ja: Hartnäckigen Spammern haue ich dann auch mal ernsthaft auf die Finger. Aber das war ja in diesem Fall offenbar nicht notwendig. Oder doch?

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Hartnäckig, aber dumm

Schon ein unterdurchschnittlich begabter Rechnungsempfänger wird sich bei dieser „Mahnung“ am Kopf kratzen:

Branchenregister

Es sei mir die Frage gestattet, welcher Blödmannsgehilfe diesen Text entworfen hat.

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Spam vom Gefängnisdirektor

Auf Spam reagiere ich bekanntermaßen empfindlich Ich muß – dank eines stets griffbereiten Textbausteins – auch nicht lange nachdenken, wenn die Reaktion Gestalt annehmen soll.

Am Freitagmorgen erreichte mich eine besondere Art der unverlangten Werbung: Ich bin zum Ziel der Promotionaktion eines Gefängnisdirektors geworden.

Dr. Thomas Galli heißt der Mann, der seit geraumer Zeit in der JVA Zeithain einsitzt. Nicht als Gefangener, sondern als deren Leiter.

Und deswegen(?) hat er ein Buch geschrieben, in dem er, der Gefängnisdirektor, von der „Schwere der Schuld“ erzählt. Während seiner Zeit im Knast ist in ihm …

… die Überzeugung gereift, dass die massive staatliche Gewalt, die in den Gefängnissen ihren Ausdruck findet, Ausfluss einer ungerechten gesellschaftlichen Verteilung juristischer und moralischer Schuld ist. Ich bin fest überzeugt, dass Gefängnisse unter dem Strich die Kriminalität nicht reduzieren und gegenüber den Inhaftierten (und ihren wohlgemerkt völlig unschuldigen Familien) eine übermäßige Anwendung staatlicher Gewalt sind.

Ich habe das Buch (noch) nicht gelesen, es wird erst am 14. März 2016 erscheinen. Aber das, was Dr. Thomas Galli mir in der Werbe-eMail annonciert hat, hört sich eigentlich ganz vielversprechend an. Und vielleicht bietet sich auch bald mal – in Berlin, nicht nur in Dresden und Leipzig – die Gelegenheit, dem Autoren bei Vorlesen zuzuhören.

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Der Samurai und der Cold Caller – eine Diskussion

Zuerst war es der unerwünschter Werbeanruf. Dem folgte die kostenfreie Abmahnung, dann die Einstweilige Verfügung und ein Blogbeitrag.

Daraufhin gab es wieder eine Abmahnung, diesmal mit Kostenrechnung.

Und nun: Die Stellungnahme des Cold Callers; Herr Ulrich Rummel, Vorstand der Rummel AG, nimmt in einem öffentlichen Kommentar umfassend Stellung zu dem, was bisher geschah.

Gern antworte ich Ihnen in diesem offenen Brief, sehr geehrter Herr Rummel.

Was sind meine Ziele?
Ich kenne Sie nicht persönlich, ich habe auch nichts gegen Ihr Unternehmen. Mir geht es schlicht um die Unterbindung unerwünschter Werbeanrufe. Diesem Ziel bin ich ein Stück näher gekommen. Sie werden mich nicht mehr anrufen. Und diejenigen, die die Beiträge zu Ihrem Cold Call gelesen haben, werden es auch nicht mehr riskieren. Es wird Kollegen geben, die meinen Textbaustein kopieren und einsetzen. Insgesamt wird es weniger werden mit den Cold Calls, da bin ich mich sicher.

Was war oder ist Ihr Ziel, Herr Rummel?
Sie schreiben einen ellenlangen, recht weinerlichen Kommentar, mit dem Sie mein Verhalten als unangemessen kritisieren. Habe ich das richtig verstanden?

Schauen wir uns das doch mal genauer an.
Was habe ich gemacht? Ich habe auf einen Werbeanruf reagiert, wie ich es nach Lektüre von Gesetzen, gerichtlichen Entscheidungen und mithilfe eines kompetenten Kollegen gelernt habe. Mit einer KOSTENLOSEN Abmahnung per eMail, mit der ich Ihnen die Chance gegeben habe, die Sache sofort und kostenneutral zu beenden.

Abmahnung

Das hätte alles schön schlank funktionieren können, finde ich.

Wie reagieren Sie?
Sie informieren sich. Wo?

… in vielen Beiträgen im Internet, in „Vertriebsliteratur“ und auch in verbreiteten Magazinen wie „Impulse“ …

Das war Mist. Wo hätten Sie sich besser informieren sollen?

… bei einem langjährigen Kunden […], der sich auf dieses Thema spezialisiert hat …

Richtig! Das wissen Sie aber erst jetzt, NACHDEM Sie (bzw. Ihr Datenschutzbeauftragter und Ass. jur.) mir geschrieben hatten:

Eine Unterlassungserklärung können wir leider nicht unterzeichnen, weil kein Unterlassungsanspruch besteht. Der werbliche Telefonanruf war […] zulässig, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht vorlagen: Da Sie ein „sonstiger Marktteilnehmer“ sind, konnten wir […] von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.

Konnten Sie, ja. Durften aber nicht. Daß das falsch ist, wissen Sie jetzt. Ich wußte es bereits schon vorher. Ist ja nichts Neues und auch kein Geheimwissen.

Wie habe ich reagiert?
Ich hatte keinen Bedarf, mit Ihrem Ass. jur. über ein längst ausdiskutiertes Thema alte Argumente auszutauschen. Statt dessen habe ich den Kollegen Bert Handschumacher beauftragt, mir die Arbeit abzunehmen und dafür zu sorgen, daß Sie sich mal ernsthaft mit der Sache auseinander setzen. Das Produkt ist die Einstweilige Verfügung (pdf). Darüber habe ich parallel in hier im Weblog berichtet.

Dieser Bericht gefiel Ihnen nicht.
Erneut schätzten Sie – diesmal allerdings unverschuldet – die Rechtslage falsch ein und beauftragen die unstreitig (!) „sehr findige Anwältin, Frau RAin Scholz-Recht, von MG&P in Nürnberg„, mir eine Abmahnung zu schicken. Und eine Kostenrechnung:

Kostenrechnung

Zwischenergebnis
Sie verletzten meine Rechte (§§ 823, 1004 BGB); ich schicke Ihnen eine lapidare eMail und bitte Sie, mir verbindlich und ernsthaft zu erklären, daß sich das künftig nicht wiederholt. Und ich nutzte diesen Vorfall für einen Blogbeitrag, um Sie nachhaltig, aber insbesondere auch andere Werbetreibende vorbeugend davon abzuhalten, mir auf die Nerven zu gehen.

Daraufhin schicken sie mir für schlappe 600 Euro eine Abmahnung, weil Sie – nochmal: falsch informiert – meinen, ich dürfe nicht sagen, wie Sie heißen und welche eMails Sie mir schreiben.

Sie haben keinen Grund zum Weinen, sehr geehrter Herr Herr Rummel! Sie haben’s einfach ver…tan.

Was sind die Motive für Ihren Anruf bei uns?
Mir fällt spontan der Begriff „Beglückungsterrorismus“ ein. Sicherlich übertrieben, aber Sie maßen sich an, besser zu wissen, was wir brauchen, als wir selbst. Das ist ein bekanntes Muster des Verhaltens von Spammern und Cold Callern.

Vermutlich war es der Bericht, den ich im September 2013 – also vor über zwei Jahren – mal geschrieben habe, weil ich mich über die DATEV geärgert hatte (Sie müssen wissen: Therapeutisches Bloggen hilft gegen Magengeschwüre!), über den Sie Ihre vermeintliche Legitimation für Ihren Anruf herleiten.

Die Darstellung auf Ihrer Internetseite gab Anlass zur Vermutung, dass Sie selbst Nutzer der Software dieses Mitbewerbers und damit nur begrenzt zufrieden sind. Was liegt also näher, als Sie darüber zur informieren, dass Abhilfe greifbar nahe ist.

Was näher liegt?
Alles, nur keine kalte Akquise via Telefon! Die ist nämlich verboten. Spam via eMail oder Fax auch. Nur Briefpost, die ist zulässig, aber die war Ihnen zu teuer und zu aufwändig. Einfacher ist es zum Telefonhörer zu greifen, meine Assistentin aus ihrer Arbeit zu reißen und zu nerven.

Ihr zweifelhaftes Marketingkonzept
Kommt Ihnen eigentlich nicht der Gedanke, daß ich als Verantwortlicher einer Kanzlei, von deren Erträgen knapp 10 Menschen und deren Familien leben, unsere EDV aufgrund eines Anrufes nicht auf den Kopf stellen werde? Meinen Sie nicht, daß ich vielleicht nicht alt genug sein könnte, selbst zu entscheiden, wie und von wem ich Informationen abrufe? WinMACS ist mir bekannt, entspricht aber nicht unseren Anforderungen. Deswegen haben wir uns bereits im August 2014 für einen anderen Anbieter entschieden, nachdem ich mich sehr intensiv auf dem Markt umgesehen und umgehört habe.

Das wußten Sie natürlich nicht, ja. Weil sie einfach über die Suchmaschinen gegangen sind, nach Kanzleien mit Software-Ärger gesucht und deren Telefonnummern an ein Call Center (?) weiter gegeben haben. Das ist eine Art des Marketings, für das ich Ihnen – zunächst kostenfrei – auf die Finger geklopft habe. Weil es einfach nicht akzeptabel ist.

Und nun?
Wird es teuer. Nicht nur die Kosten, die mich die Unterstützung von Rechtsanwalt Bert Handschumacher gekostet hat, sondern auch die Kosten für das Faß, das Sie nun aufgemacht haben, werden Sie in Ihre Bilanz zu verbuchen haben.

Und wissen Sie was?
Wenn ich jetzt Ihre findige Anwältin, die Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtschutz, Frau Nicola Scholz-Recht, wäre, würde ich Sie für diesen Ihren Kommentar, in dem Sie in aller Öffentlichkeit fast ihr komplettes Rubrum mitteilen, an den nächsten Baum aufknüpfen. Die Kollegin ist aber – seien Sie bloß froh! – kein Kreuzberger Strafverteidiger. Sie äußert sich zwar zurückhaltend, aber (an den von mir bevollmächtigten Anwalt gerichtet) hinreichend deutlich:

hinreichend aufgeklärt

Die Honorarrechnung Ihrer Anwältin wird sie erreichen und sie (die Rechnung) wird hoffentlich fürchterlich sein.

Historisches zum Abschluß
Vor vielen Jahren hat sich einmal ein Kollege über mich bei der Rechtsanwaltkammer Berlin beschwert. Ich sei seinem Mandanten gegenüber unsachlich (§ 43 BRAO) aufgetreten. Die Kammer hat es jedoch nicht beanstandet, daß ich ihm mitgeteilt hatte: „Es ist keine gute Idee zu versuchen, einem Samurai auf die Klinge zu scheißen.

Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Die Abmahnung des Cold Callers

Der Held am TelefonSo macht man das richtig: Erst nervt man die Leute mit unerwünschter Werbung via Telefonanruf. Und wenn die sich dann in adäquater Form wehren, jault man auf. Ein solches Gebahren ist mir aus langen Jahren bekannt, in denen wir noch selbst die Spammer abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen haben.

Mittlerweile beauftragen wir den Kollegen Bert Handschumacher mit der professionellen Abwehr dieser Nervensägen. Wie auch diesmal, nachdem uns ein Cold Caller eine Anwaltssoftware am Telefon aufschwätzen wollte.

Was bisher geschah, habe ich am 4.12.2015 in einem Beitrag über die Einstweilige Verfügung gegen Cold Caller zusammen gefaßt. Ein Mitarbeiter der Rummel AG wollte uns WinMACS, eine Anwaltssoftware, … naja … empfehlen, weil er dachte, wir würden sie brauchen und dieser Gedanke rechtfertige es, uns von der Arbeit zu abzuhalten.

Unsere Reaktion …

  • Abmahnung
  • Einstweilige Verfügung
  • Blogbeitrag

… auf diesen rechtswidrigen Eingriff in unseren Kanzleibetrieb gefällt dem Anrufer bzw. dem Anbieter (die Rummel AG) der Anwaltssoft (WinMACS) nicht.

Das ist nachvollziehbar, aber beabsichtigt.

Interessant ist nun die Variante, wie die Rummel AG den Ball aufnimmt: Sie beauftragt ihrerseits eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht aus Nürnberg. Von diesen Kollegen habe ich heute ein „Einschreiben/Rückschein vorab per Telefax“ erhalten. In diesem gut dreiseitigen, handwerklich sauber erstellten Schriftsatz erklärt mir die Kollegin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, was ich nicht machen darf.

Nämlich:

… die von der Gläubigerin [damit ist die cold calling Rummel AG gemeint] an den Schuldner [das bin ich] am 23.11.2015 um 9:50 Uhr gesandte E-Mail und/oder den vom Schuldner gegen die Gläublgerin erwirkten Verfügungsbeschluss des Landgerichtes Berlin vom 27.11.2015, Az.: 150533/15 zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne dabei jeweils alle die Gläubigerin individualisierbar machende Angaben zu schwärzen.

Im Klartext heißt das: Die gewerblich rechtschützende Kollegin vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung eines Gerichtsentscheids, in dem Roß und Reiter benannt werden, sei verboten. Na gut, das ist Zivilrecht, damit kenne ich mich nicht so aus. Interessiert mich eigentlich auch nicht weiter.

Mir kam und kommt es darauf an, auf diesem Weg aufzuzeigen, welche Konsequenzen diese Unverschämtheit, sich anzumaßen, mir unerwünschte Werbung auf’s Auge drücken zu wollen, haben kann.

Die Werbung via Telefon ist extrem belästigend und man kann sich nur selten effektiv dagegen wehren. Ich bin mir aber sehr sicher, zumindest die Geschäftsführung der Rummel AG hat sich spätestens jetzt einmal über die Rechtslage informiert. Und wird zum Schluß gekommen sein: Cold Calls sind unzulässig. Und – als Strafverteidiger bin ich Berufsoptimist – das werden sich bestimmt auch andere Werbetreibende zumindest in Bezug auf unsere Kanzlei merken.

Die Rummel AG hat mich nun aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu hat sie mir über ihre Anwältin eine Frist bis zum 17.12.2015 gegeben. Da bleibt mir ja noch ausreichend Zeit, mich kompetent beraten zu lassen, und dann eine Entscheidung zu treffen.

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Bild: © clickhero.de / pixelio.de

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