Verkehrsunfall

Verhandlung bis es quietscht

Wir haben einen Verkehrsunfall reguliert, bei dem der Motorradfahrer erheblich verletzt wurde. Offen waren noch die Ansprüche aus dem Personenschaden, also Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und ein bisschen Verdienstausfall.

Der gegnerische Versicherer hat sich bereit erklärt, eine Abfindungszahlung zu leisten und lieferte ein knapp fünfstelliges Angebot, das genauso wenig akzeptabel war, wie unsere Gegenforderung. ;-)

Wir haben uns dann Schritt für Schritt angenähert. Eigentlich hat man das Quietschen des Versicherers aus Süddeutschland bis Kreuzberg gehört, als er uns sein „allerletztes“ Angebot am 21.07.2010 übermittelt.

Unter Anwendung der Technik, die zweimal in der Woche auch auf dem Markt gegenüber unserer Kanzlei die übliche Umgangsform darstellt, konnten wir noch einmal nachlegen.

Der freundliche Versicherer will uns nun aber endlich loswerden:

in obiger Angelegenheit haben wir Ihnen mit Schreiben vom 21.07.2010 unser letztes Abfindungsangebot ausreichend belegt und begründet. Es wurden auch alle bekannten Umstände berücksichtigt. Daher ist eigentlich kein Grund für eine Aufbesserung unseres Angebotes ersichtlich.

Allein im Zuge einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Schadenregulierung schlagen wir, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz vor, dass wir uns die im Raum stehende Differenz teilen.

Das sind nochmal weitere 3.000 Euro für den Mandanten. Angesichts seiner kaputten Knochen ist das nicht zu viel … Man sollte eben nicht zu früh aufgeben.

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Strafbarkeitsfalle für Unfallregulierer

Es scheint sich herumgesprochen zu haben, daß Rechtsanwaltskanzleien stets gut informiert sind. Insbesondere bei Verkehrsunfallsachen kennen sie den Hergang des Unfalls und den Ausgang des Verfahrens sehr gut. Das wissen selbstverständlich auch die Versicherer des eigenen Mandanten.

So schreiben KFZ-Haftpflicht-Versicherer, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften die Anwälte an, und bitten darum, sie mit den Informationen zu versorgen, die sie für den Regress und weitere Regulierungen benötigen. Diesmal ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die sich an uns gewandt hat.

Einmal abgesehen davon, daß wir die Auskunft

über den Stand oder Ausgang der Regulierungsverhandlungen (Einwendungen zur Haftung, Quote, Schadenshöhe usw.) und/oder gerichtliche Verfahren unter Angabe des dort anhängigen Aktenzeichens

nicht aus dem Ärmel schütteln, sondern aus den Akten heraussuchen, dann aufschreiben und schließlich versenden müssen; immerhin geht dafür wohl locker eine halbe Stunde Zeit drauf, die wir nicht zum Geldverdienen nutzen können. Denn die freundlichen Genossen wollen uns diese Arbeit nämlich nicht bezahlen.

Ich halte diese Anfragen auch für unprofessionell und – nun wieder in unsere Richtung gelenkt – für gefährlich. Teile ich den Genossen auch nur mit, daß der Versicherte unser Mandant ist, mache ich mich strafbar. § 203 StGB ist insoweit eindeutig.

Auf den Punkt gebracht, wird von den Anwälten, die sich mit Unfallregulierungen beschäftigen, zugemutet, anderer Leut’s Arbeit zu machen und sich dabei auch noch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen. Und das für lau.

teile ich Ihnen unter Hinweis auf § 203 StGB mit, daß ich Ihre Fragen nicht beantworten kann. Ich bitte um Verständnis. Mit freundlichem Gruße, Ihr Schweigepflichtiger.

oder so ähnlich lautet unser Textbaustein.

Ich habe nichts dagegen, wenn unser Mandant seinen Versicherer selbst informiert. Dazu ist er ja auch verpflichtet. Wenn wir das für ihn tun sollen, muß er sich im Klaren sein, daß das für uns zusätzliche Arbeit ist, die mit der Unfallregulierung unmittelbar nichts zu tun hat. Dann soll er uns ausdrücklich von unserer Schweigepflicht entbinden. Nur so kommen wir schließlich irgendwie mit den Anfragen der Versicherer ins Reine.

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Kein Fahrrad

Frage an Michael Tsokos:

Sie haben mal gesagt, dass Sie kein Fahrrad mehr fahren.

Seine Antwort:

Nur auf dem Ostseedeich. Da fahren keine Autos. Im Januar 2007, als ich nach Berlin kam, hatte ich jede Woche drei bis fünf tote Radfahrer auf dem Tisch. Da habe ich beschlossen: Ich fahre kein Fahrrad.

Herr Tsokos ist Leiter der Berliner Rechtsmedizin.

Quelle: Chrismon 12.2009, S. 30 (33)

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Liegengeblieben

Aus einer Ermittlungsakte, die wegen eines Verkehrsunfalls angelegt wurde:

liegevermerk

Es geht hier nicht um das Geld und die Fahrerlaubnis des Beamten. Oder dessen Vorgesetzten. Oder der Verwaltungsspitze. Oder des Finanzsenators.

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Dunkle Gestalten

„Wegen fehlender Beleuchtung passiert ganz selten was.“ Aber wenn, sei fast immer auch der Autofahrer dran. Juristisch gehe von jedem Auto eine „allgemeine Betriebsgefahr“ aus. Die spiele nur dann keine Rolle, wenn den Unfallgegner eine besonders große Schuld treffe, also beispielsweise ein Radler bei Rot gefahren sei. Komme der Dunkelmann an gleichrangigen Straßen von rechts, treffe beide Beteiligte eine Mitschuld. Schlechte Karten haben Autofahrer, wenn sie einen parallel fahrenden Radler rammen, weil auch im Dunkeln „auf Sicht gefahren“ werden müsse.

Quelle: Tagesspiegel

Das ist einmal mehr eine Haftungsregelung, die keinem nicht-juristisch denkenden Menschen einleuchtet.

Der Kreuzberger Radfahrer im Gegenverkehr ohne Licht und im Regen, dahinter Autos mit aufgeblendeten Scheinwerfern. Wenn man diesen Radfahrer auf der Haube hat, hat man ein Problem.

Übrigens: „Radfahrer“ im Sinne dieses Beitrags sind auch „Radfahrerinnen“. Erst recht in Kreuzberg.

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Der linke Radfahrer haftet

… Nicht der politisch linke Radler, auch nicht der unfaire; sondern der, der auf der falschen (linken) Fahrbahnseite auf dem Gehweg fährt. Sagte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 23.11.2007 (32 C 1024/07):

Tenor, juristisch formuliert:

Alleinhaftung des volljährigen Radfahrers, der einen Gehweg auf der linken Seite der Fahrbahn befährt und dort mit einem Pkw kollidiert, der aus einer Grundstücksausfahrt gefahren ist und auf dem Gehweg steht.

Aus den Gründen:

…Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg. Damit verstiess sie gegen § 2 IV StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Im vorliegenden Fall steht einer möglichen Mithaftung des Beklagten aus der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr entgegen, dass der Kl. der weitere Verkehrsverstoss anzulasten ist, dass sie den Gehweg auf der linken Fahrbahnseite und damit entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat…

(Quelle: NZV, 2008, 567)

Vielleicht hätte dieser Autofahrer aus Kreuzberg also doch locker draufhalten sollen.

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HUK bespitzelt Unfallopfer

Die Schuldfrage ist klar, der Sachverhalt unstrittig. Dennoch bekam eine 35-jährige Bremerin nach einem Unfall Besuch von einer Detektivin. Auftraggeberin war die HUK-Coburg Haftpflichtversicherung. Die war nach dem Bericht der Detektivin überzeugt, dass die medizinisch nachgewiesenen Unfallfolgen der Bremerin so arg nicht sein können …

Quelle: Weser-Kurier

Ob dahinter ein neues Service-Angebot des Versicherers steht oder ob „nur“ ein Sachbearbeiter daneben gegriffen hat, wird die Zukunft zeigen.

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Rechtsrat beim Friseur

Es kommt zum Auffahrunfall. Kein erkennbarer Schaden am Heck des Käfer-Abklatschs. Dreieinhalb Tage später hatte die Autofahrerin aber plötzlich Schmerzen im Nackenbereich. Sagt sie. Nun will sie Verdienstausfall, weil sie – wie sie beleglos vorträgt – zum Arzt fahren und sich ein paar Mal massieren lassen muß. 4.000 Euro.

Vielleicht war sie zwei Tage nach dem Unfall beim Friseur und hat die Wartezeit mit dem Studium von Zeitschriften verbracht; Zeitschriften mit kompetenten Ratschlägen für alle Lebenslagen.

Übrigens: Das Anspruchsschreiben der „Geschädigten“ enthielt keine Ersatzansprüche wegen der verrutschten Frisur. Darauf sollte der Anwalt, der das Mandat übernimmt, achten.

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Das Rindvieh ist nicht verkehrstauglich

Aus gegebenen Anlaß zitiere ich noch einmal aus der Entscheidung des AG Köln – Urteil vom 12.10.1984 (Az. 226 C 356/84). Es ging um die Frage, ob ein männliches Rindvieh zum Straßenverkehr zugelassen ist:

Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Er weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von „Einrichtungen für Schallzeichen“ auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig, (Heinz-Erhardt, S. 89):

„Ein jeder Stier hat oben vorn
auf jeder Seite je ein Horn;
doch ist es ihm nicht zuzumuten,
auf so ’nem Horn auch noch zu tuten.
Nicht drum, weil er nicht tuten kann,
nein, er kommt mit dem Maul nicht dran.“

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Lauwarme Luft

Die Allianz – in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer – schreibt:

Nur aus wirtschaftlichen Erwägungen und unter Zurückstellung erheblicher Bedenken übernehmen wir die Differenz von 28,56 EUR. Bitte beachten Sie, daß diese Zahlung ohne jegliche Präjudiz und Anerkenntnis erfolgt.

Das ist unserer Mandantschaft und mir völlig egal. Hauptsache die Allianz zahlt.

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