Verteidigung

Strafverfahrensrecht für Zivilrechtler

Ich verteidiger zur Zeit einen Kollegen, der seinen Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Ihm wird ein recht unangenehmer Vorwurf aus dem Bereich der Vermögensstraftaten vorgeworfen. Es geht also um die Wurst.

Deswegen ist der Kollege auch sehr engagiert dabei, mir zahlreiche Vorschläge für die Verteidigung zu machen und ganz tolle rechtliche Hinweise zu geben.

Nachdem ich mir den ganzen Sermon angeschaut habe, konnte ich es mir nicht verkneifen, den Oberlehrer zu geben und ihm die StPO aus Sicht der Strafrechtspraxis zu schildern:

Du hast Recht, wenn Du von der klassischen Arbeit der Strafjuristen an der Uni ausgehst, die schlicht einen feststehenden Sachverhalt subsumieren. Die Praxis sieht anders aus:

Der Staatsanwalt blickt nicht richtig durch. Er verfügt – wie alle erfahrenen Strafjuristen – aber über die Fähigkeit, jedes gewünschte Ergebnis mit einer vordergründig schlüssigen Argumentation zu erreichen.

Der Wunsch des Staatsanwalts in solchen Situationen besteht darin, die Akte von seinem Schreibtisch zu bekommen. Deswegen wird er seine Mühe darauf richten, eine einigermaßen am § 200 StPO orientierte Anklage zu schreiben und dem Angeschuldigten konkludent mitzugeben, er möge das dann doch in der Beweisaufnahme vor Gericht klären.

Der Richter, der sich nicht dagegen wehren kann, die Anklage auf seinen Tisch zu bekommen, hat dann auch keinen Bock, sich das zivilrechtslastige Zeug anzuschauen. Er erläßt (mehr oder minder ungeprüft) den Eröffnungsbeschluß und geht davon aus, daß er die Sache mit einem Deal später wieder von seinem Tisch bekommt.

So funktionieren die überwiegenden Wirtschaftsstrafsachen, wenn die Verteidigung nicht vorzeitig eingreift und dem Staatsanwalt Alternativen zur Anklageerhebung liefert, damit er sich wieder in Ruhe um Ladendiebe und Schwarzfahrer kümmern kann.

Der Kollege hat jetzt verstanden, wie es im richtigen Leben abgeht.

Obiter dictum:
Oft wird in Anwaltskreisen nur von Lehrern gesprochen, wenn es um schwierige Mandanten geht. Einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Zivilrecht als Mandanten zu haben, ist für einen Strafverteidiger jedoch die Höchststrafe.

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Bild: © M.E. / pixelio.de

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Strafbefehl mit Kostenkeule und eine schlaue Idee

Manchmal ist eine Strafe, die für ein regelwidriges Verhalten verhängt wird, das geringere Übel.

Es sind die Kosten, die einen Kleinkriminellen aus den Schuhen werfen können. Das kann man in vielen Fällen jedoch recht gut vermeiden.

Dem Delinquenten wird eine relative Kleinigkeit zu Last gelegt. Die ansonsten unausgelastete Staatsanwaltschaft kommt ihrem Ermittlungsauftrag pflichtgemäß nach. Sie holt Auskünfte sämtlicher Telekommunikationsdienste (Telekom/Vodafone/O2/e-plus) für 35 IMEI-Nummern ein. Danach konnten die Ermittler den Sack zumachen und den Erlaß eines Strafbefehls beantragen.

Das Amtsgericht setzt antragsgemäß 30 Tagessätze zu je 15 Euro fest. Insgesamt beträgt die Geldstrafe also 450 Euro. Und es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis.

Grund zur Erleichterung also? Der Mandant will den Strafbefehl akzeptieren und die Sache vergessen. Was rät ihm nun der Verteidiger?

Entscheidungshilfe
Wenn sich jemand eine Strafe einfängt, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 StPO. Eine klare Ansage.

In dem oben beschriebenen Fall bedeutet das aber das finanzielle Aus für’s nächste Jahrzehnt. Denn die Ermittlungsarbeit hat angeblich Kosten in Höhe von bummeligen 15.000 Euro ausgelöst. Dieser Betrag steht nun neben der Geldstrafe auf dem Deckel des Mandanten.

Konsequenz
Hier hilft jetzt nur noch der Einspruch gegen den Strafbefehl und der Versuch, gemeinsam mit Richter und Staatsanwalt eine Verhandlungslösung zu finden. Die könnte beispielsweise in einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Auflage (z.B. in Höhe von 500 Euro) bestehen, § 153a StPO. In diesem Fall bliebe die Kostenkeule aus.

Vorsorge
Allerdings fallen dann auch (verhältnismäßig geringe) Kosten für die Verteidigung an. Die hätten sich aber reduzieren lassen, wenn möglichst frühzeitig ein Verteidiger beauftragt worden wäre. Die Anwaltsleistung ist dann zwar immer noch nicht für lau zu bekommen. Aber unter’m Strich wäre es deutlich günstiger geworden.

Zum Strafverteidiger schon dann zu gehen, wenn man merkt, daß die Staatsgewalt aufmerksam geworden ist, ist eigentlich immer eine schlaue Idee.

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Besten Dank an den Rostocker Kollegen Sven Rathjens für die Anregung zu diesem Beitrag

Bild: ©Tanja Lidke / pixelio.de

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Der Klassiker bei der Akteneinsicht

Die klassische Sitzposition des Verteidigers wird immer mal wieder erörtert. Die beiden auseinander stehenden Stühle zeigen sich in folgender Geschichte:

Dem Berliner Mandant wird eine kleinere Straftat in Thüringen zur Last gelegt. Die dortige Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Strafbefehls, den das Amtsgericht erläßt und dem Mandanten zustellt. Der legt Einspruch ein, ich beantrage und erhalte Akteneinsicht. Das war vor ein paar Monaten.

Das Gericht setzt nun für einen Tag im Oktober einen Termin zur Hauptverhandlung an. Zur Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin habe ich (ergänzende) Akteneinsicht beantragt. Soweit der übliche Gang eines Strafbefehlsverfahrens.

Beim vereinbarten Besprechungstermin vor ein paar Tagen legte mir der Mandant einen Brief des Gerichts vor: Der Termin im Oktober wurde aufgehoben. Neuer Termin im Dezember.

Ich wollte wissen, warum mich das Gericht nicht umgeladen hat. Der Anruf meiner Assistentin auf der Geschäftsstelle des Gerichts ergab: Die Akte sei mir zusammen mit der Umladung vor knapp zwei Wochen übermittelt worden. Hier ist aber weder die Akte noch die Umladung angekommen.

Zum Termin in der kommenden Woche werden der Mandant und ich nun auch ohne förmliche Abladung nicht anreisen.

Aber was mache ich, wenn die Akte nicht mehr auftaucht (vielleicht weil ein DHL-Bote sie irgendwo im Nirvana zugestellt hat)? Und das Gericht mich bittet, eine etwaig hier noch vorhandene Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen, damit das gegen meinen Mandanten geführte Verfahren weiterbetrieben werden kann.

Soll oder muß der Verteidiger bei der Aktenrekonstruktion helfen?


     

 

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Weitere Vorschläge bitte gern in die Kommentare.

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Bild: © Gabriele Schmadel / pixelio.de

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Rechtskraft um die Ecke

Der Job beim Landgericht in einer Berufungskammer ist unter Strafrichtern ziemlich beliebt. Denn oftmals gelingt es, sich der Akten, die auf ihrem Resopal-Schreibtisch landen, auf einfachem Wege zu entledigen. Dafür folgender Beleg.

Unser Mandant wurde entsprechend dem Verteidigungsziel verurteilt – zu einer mäßigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die unmäßige Staatsanwaltschaft legte am Tag nach der Verkündung gegen das Urteil die Berufung ein.

Wir haben es uns zur Regel gemacht, knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist beim Gericht anzurufen. Ziel der Nachfrage ist es zu erfahren, ob das Urteil rechtskräftig wird. In diesem Fall informierte uns die Geschäftsstelle über die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Um für unseren Mandanten alle Optionen in der Berufungsinstanz nutzen zu können, legen wir ebenfalls ein Rechtsmittel ein, quasi die Anschlußberufung (ein aus dem Zivilprozeß geklauter Begriff).

Ich weiß nun nicht sicher, was die Vorsitzende Richterin am Landgericht, bei der die Sache gelandet ist, gemacht hat. Mein Blick in den Caffèsatz verrät mir aber ein vertrauliches Gespräch in der Kantine zwischen ihr und dem zuständigen Staatsanwalt.

Das vorläufige Ergebnis dieser Besprechung war diese Faxanfrage:

Die Wege, auf denen die Verteidigung ihr Ziel erreicht, führen manchmal um die Ecke.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Deniz Yücel vs. Türkei vor dem EGMR

Medienberichten zufolge hat der in der Türkei inhaftierte Journalist Deniz Yücel Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben.

Yücel sitzt seit Februar 2017 in Untersuchungshaft; ihm wird vorgeworfen, Terrorpropaganda und Volksverhetzung betrieben zu haben.

Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Ok, teilte den Medien mit, die Beschwerde werde …

… von seinem Gegenstand her unter die Fälle gerechnet, die vom Gericht vorrangig behandelt werden und als solche in kürzest möglicher Zeit untersucht werden sollen.

Ich (aka: leidenschaftlicher Berufsoptimist) möchte an dieser Stelle vor zuviel unberechtigtem Optimismus warnen. Denn die Hürden für die Zulässigkeit einer solchen Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) sind nicht ohne, auch wenn Art. 35 Abs. 1 EMRK auf den ersten Blick einen recht überschaubaren Eindruck macht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte …

… kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe […] befassen.

Mir sind die Rechtsbehelfe im türkischen Haftverfahren nicht bekannt. In der deutschen StPO gibt es beispielsweise die mündliche Haftprüfung, die Haftbeschwerde, die weitere Beschwerde und schließlich noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Vergleichbares dürfte auch in der Türkei geregelt sein.

Optimismus-Dämpfer Nr. 1
Deniz Yücel ist seit etwas mehr als 100 Tagen inhaftiert. Innerhalb einer solchen Zeitspanne das Haftverfahren und anschließend auch noch das Eilverfahren einer Verfassungsbeschwerde zu durchlaufen, ist schon in Deutschland ein Job für Fortgeschrittene.

Soweit mir bekannt ist, betreibt die türkische Justiz an allen möglichen Ecken das Gegenteil dessen, was man als Verfahrensbeschleunigung bezeichnen könnte. Will sagen: Diese sogenannte „Subsidiarität der Menschenrechtsbeschwerde“ nutzen die türkischen Justiziellen, um den Weg nach Straßburg mit reichlich Steinen zu versehen.

Die türkische Kollegin Fethiye Cetin berichtete auf der diesjährigen Mitgliederversammlung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger unter vielem anderen von der Installation eines Bollwerks gegen Klagen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Deswegen schließe ich allein aus dem Zeitablauf auf Probleme bei der Zulässigkeit der Beschwerde.

Optimismus-Dämpfer Nr. 2
Wer sich hier in Deutschland einmal näher mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer (deutschen) Verfassungsbeschwerde beschäftigt hat, weiß, welche ungeschriebenen Schwierigkeiten dieses auch dort geltende Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Absatz II 1 BVerfGG) macht.

Der Rechtsweg ist nicht erst dann erschöpft, wenn alle formellen Rechtsbehelfe genutzt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich allerlei informelle Rechtsbehelfe ausgedacht, um nicht zu früh in die Rechtsprechungskompetenz der ordentlichen Gerichte eingreifen zu müssen (und das ist auch gut so, wie ich meine).

Was sind nun diese informellen Rechtsbehelfe?
Das deutsche, teilweise ungeschriebene Prozeßrecht bietet da u.a. die Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsbeschwerde, Gegenvorstellung, Anträge an die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht auf Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154 und/oder 154a StPO … usw.. Es würde mich echt überraschen, wenn den türkischen Rechtsverdrehern ;-) nicht Vergleichbares eingefallen wäre.

Chancenlos?
Wir Juristen, besonders die Strafjuristen, haben es gelernt, so zu argumentieren, daß jedes(!) gewünschte Ergebnis als gesetzeskonform durchgeht. Auch und gerade in den Verfahrensvorschriften verlangen viele sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe eine Interpretation. Und das genau sind die Spielräume, innerhalb der sich nun auch die Richter beim EGMR bewegen werden.

Sind sie – wie ich – der Ansicht, daß Yücel „nur seinen Job“ als Journalist gemacht hat, als er über den Kurdenkonflikt und den Putschversuch vom Juli 2016 berichtete, und deswegen dafür nicht bestraft werden darf, werden die Richter seine Menschenrechtsbeschwerde als zulässig interpretieren. Wenn nicht, dann nicht. Ich bin gespannt, habe aber Hoffnung.

Nachwort:
Ich bin kein Verfassungs- oder Menschenrechtler, sondern Instanzverteidiger; Ergänzungen oder Korrekturen meiner Gedanken sind daher willkommen. Mit diesem Beitrag möchte ich gleichwohl auf die rechtliche Situation, in der sich Deniz Yücel befindet, aufmerksam machen, um damit zumindest für ein gewisses Verständnis des nun anstehenden Straßburger Verfahrens beizutragen.

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Bild: © Piratenpartei Deutschland

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Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.

Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.

Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.

Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.

Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.

Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.

Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.

Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?

Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.

Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.

Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:

Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.

Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.

Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.

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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de

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Die Verhandlungsunfähigkeit in der Praxis

Das große Interesse der Blogleser an der Verhandlungsunfähigkeit und an der Schweigepflicht des Arztes hat mich überrascht.

Die zahlreichen Kommentare von Datenschützern, Juristen und Laien zu diesen beiden Blogbeiträgen veranlassen mich, das (Schein-)Problem einmal von der praktischen Seite zu beleuchten.

Warum Scheinproblem?
In Bußgeldsachen ist es recht einfach. Wenn der Betroffene nicht zum Termin erscheint, wird sein Einspruch verworfen, wenn er – Achtung: Jetzt kommt’s – nicht entschuldigt ist, § 74 OWiG. Entscheidend ist nicht, ob er sich genügend entschuldigt hat.

Lösungsvorschlag
Der Verteidiger muß ein unzureichendes Attest („arbeitsunfähig“ oder „verhandlungsunfähig“, ohne konkrete Angaben, warum) dem Bußgeldrichter gar nicht vorlegen. Dann verwirft der Richter den Einspruch. Der Mandant hat dann ein paar Tage Zeit, um ein aussagekräftiges Attest zu organisieren. Dann stellt der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legt das Super-Attest vor und alles wird gut: Neues Spiel, neues Glück.

Alternative in Bußgeldsachen
Als Notbremse gilt der spontane Antrag des Verteidigers im Termin auf Befreiung seines Mandanten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Aber das ist ein anderes Thema für einen weiteren Blogbeitrag.

Das Risiko in Strafsachen
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung und der Verteidiger legt kein Attest vor (z.B. weil der Mandant ihm nur den gelben Zettel gegeben hat), muß mit der Anordnung der Vorführung oder gar mit dem Erlaß eines Sitzungshaftbefehls gerechnet werden, § 230 StPO. Gegen diese Entscheidung des Gerichts gibt es ja nun auch ein Rechtsmittel. Das kann mit der Vorlage eines aussagekräftigen Attestes begründet werden. Aber mir wäre die Sache echt zu heiß … Dann lieber den Zettel vorlegen und den Anruf des Richters hinnehmen (wenn man weiß, was der Arzt ihm erzählen wird).

Telefonieren
Aber nicht nur Richter können telefonieren. Wenn es wirklich Not tut, kann auch der Verteidiger beim Arzt anklingeln und ihn um Konkretisierung bitten. Und dem Richter über dieses Telefonat berichten, wenn auf die Schnelle kein neues Attest zu bekommen ist.

Vorsorge
Besser als die Nachsorge ist ein vorsorglicher Hinweis des Verteidigers an seinen Mandanten, wie er sich verhalten muß, wenn er nicht zum Termin erscheinen kann. Es ist ja nicht nur eine plötzliche Erkrankung, die ein Erscheinen beim Gericht verhindern kann. Es gibt Unfälle, Streiks, Stau, der auf den Kopf gefallene Himmel undwasweißichnichtnoch alles. Wenn der Geladene in diesen und vergleichbaren Fällen weiß, was er tun kann, sind auch in Strafsachen die üblen Konsequenen eines Nichterscheinens vermeidbar. Eine solche Beratung gehört bei uns zum Standardprogramm.

Was nicht funktioniert
Blau machen und ein falsches Attest vorlegen, ist nun wirklich keine schlaue Idee. Die Jurastudenten unter den Bloglesern können ja mal die Strafbarkeit der Beteiligten einer solchen Aktion durchprüfen. Wenn am Ende z.B. neben einer kleinen Körperverletzung dann auch noch ein Urkundsdelikt vorliegt, ist das eher nicht lustig.

Noch was?
Aber vielleicht hat ja der eine oder andere Praktiker noch weitere Ideen, wie sich Mandant und Verteidiger in solchen Situationen verhalten können. Ach ja: Ein Arzt hat sich hier noch nicht geäußert; schade eigentlich.

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Das ursprüngliche Bild (gelbe Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Peinliches Happening: Kammergericht vs. Lohfink

Frau Lohfink, Model und Vorkämpferin für die Rechte von Frauen, ist eine falsche Verdächtigerin. Das hat das Kammergericht heute ausgeurteilt.

Wie die Berliner Zeitung soeben berichtete, ist die Revision von Frau Gina-Lisa Lohfink verworfen worden, soweit sie sich gegen den Schuldspruch gewendet hat. Damit ist sie nun rechtskräftig wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Lediglich wegen der Höhe des Tagessatzes geht die Sache nun noch einmal zurück zum Amtsgericht. Ich denke, dort wird keine (weitere) Hauptverhandlung stattfinden.

Der Vorsitzende Richter am Kammergericht Ralf Fischer sagte, Frau Lohfink habe ihre Privatsphäre vor Gericht in einem großen Happening beerdigt. Sie dürfe sich nicht beklagen, dass sie die Geister, die sie rief, nun nicht mehr loswerde.

Oder aber ihr Anwalt hat sie den Haien vorgeworfen. Dann sollten Sie sich nicht beklagen, sondern Ihren Anwalt verklagen.

Für Frau Lohfink sicher eine Niederlage. Schlimmer scheint es aber den Verteidiger erwischt zu haben; ein solch oberpeinliches Statement des Vorsitzenden in Richtung der Verteidigung ist nur schwer verdaulich. Hui-ui-ui!

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Bild: © Michael Grabscheit / pixelio.de

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Verhandlungsunfähig allein reicht nicht

Mediziner und Juristen. Das sind zwei Welten, die miteinander nicht vereinbar sind.

Zum Ausdruck kommt das unter anderem bei Mandanten, die krank sind. Und deswegen nicht vor Gericht erscheinen können (oder/und wollen).

Einfach mal so wegbleiben vom Termin, ist keine schlaue Idee: Beim Angeklagten kann das zum sogenannten Sitzungshaftbefehl (§ 230 StPO) führen; das mildere Mittel wäre die Vorführung, mit der auch ein Zeuge rechnen muß, wenn ihn ein Ordnungsgeld nicht zum Erscheinen bewegt.

Also braucht der Mensch ein Attest. Und das schreibt ein Arzt, also der oben erwähnte Mediziner.

1. Irrtum
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht schonmal gar nicht. Dieser gelbe Schein ist zur Vorlage beim Arbeitgeber gedacht. Die Unfähigkeit, arbeiten zu können, schließt nicht aus, fähig zu sein, vor Gericht zu erscheinen. Einem Maurer ist nicht zuzumuten, mit einem Gipsbein auf dem Gerüst rumzuturnen, wohl aber zum Gericht zu humpeln.

2. Irrtum
Ein gutes Beispiel für ein Attest, was ebenfalls nicht ausreicht, um „genügend entschuldigt“ zu sein, dem Richter nichts ins Auge schauen zu können, ist dieses Schriftstück:

Warum reicht das nicht?
Schließlich hat der Doc doch die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Sogar ein Medizinmann einer Fachrichtung, dessen Dienste man ja nun überhaupt nicht gern in Anspruch nehmen möchte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2005, 2382) hat vor vielen Jahren mal aufgeschrieben, was Juristen unter dieser Verhandlungsunfähigkeit verstehen (sollen):

Der Angeklagte ist verhandlungsunfähig, wenn ihm die Fähigkeit fehlt, seine Interessen in oder außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen.

Und? Geht das aus dem Attest hervor. Nicht!

Dazu hat sich auch das Kammergericht in einem Beschluss vom 19.10.2009 – Aktenzeichen 3 Ws 590/09 – positioniert:

Ein die Arbeitsunfähigkeit eines Angeklagten feststellendes ärztliches Attest läßt ohne nähere Begründung, also ohne ausgeschriebene Diagnose, nicht die Schlußfolgerung zu, daß auch ein Fall der Verhandlungsunfählgkeit vorliege. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ICD-10-SchlüsseIs den Hinweis auf eine Erkrankung enthält, bleibt offen, ob der Angeklagte hierdurch tatsächlich in seiner Verhandlungsfähigkeit beeinträchigt war. Aufgrund der Dürftigkeit eines derartigen Attestes ist die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit nicht höher als die für deren Nichtvorliegen.

Also: Nicht der Arzt, sondern der Richter muß anhand des ärztlichen Attests prüfen können, ob der Erkrankte imstande ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen sowie Rede und Antwort zu stehen. Der Arzt muß ganz konkret aufschreiben, woran sein malader Patienten leidet. Und zwar so konkret, verständlich und leserlich(!), daß ein Nichtmediziner leicht erkennen kann: Der Patient gehört ins Bett und nicht vors Gericht.

Und nun die Frage für Kenner.
Was macht ein Richter, dem der Angeklagte oder der Zeuge so ein Attest vorlegt? Richtig: Der Schwarzkittel ruft – freibeweislich – beim Weißkittel an und fragt diesen: Wie geht’s ihm denn heute?

Tja, und was macht der Arzt?

Darf der Arzt dem Richter (ohne vorherige Rücksprache mit dem Patienten) Auskunft geben?


     

 

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Gern kann in den Kommentaren die Wahl begründet werden.

Und macht der Strafverteidiger? Er weist den Mandanten – möglichst vorher – darauf hin, ein ausführliches Attest zu besorgen, das den oben genannten Anforderungen entspricht.

Was sonst noch in einem Strafprozess passieren kann, wenn jemand krank ist oder vorgibt zu sein, darüber schreibe ich später noch einen Beitrag.

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Das ursprüngliche Bild (AU-Bescheinigungen) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Keine audio-visuelle Protokollierung trotz vorhandener Möglichkeiten

In einem Saal des Landgerichts steht der Tisch für die Zeugen ziemlich nahe zum Richtertisch. Die meisten Verteidiger und Angeklagten sehen die Zeugen also nur von hinten. Sie können also dessen Gestik und Mimik bei den Aussagen nicht sehen. Allenfalls die roten Ohren sind erkennbar, jedenfalls bei Kurzhaarschnitten. Deswegen stelle ich regelmäßig Anträge zur Sitzordnung, damit ich imstande bin, einer Pinocchio-Nase beim Wachsen zuzusehen.

Die Verwaltung des Gerichts will solchen Anträgen, die oft für reichlich Turbulenzen sorgen, zuvorkommen und hat eine Videoanlage installiert.

Vorn-oberhalb des Zeugentisches hängt nun eine Kamera, dahinter ein Beamer und schließlich vor der Galerie eine Leinwand. Einen weiteren Beamer gibt es im Zuschauerraum, damit auch die Gäste den Zeugen von vorn sehen können, hinten auf der Leinwand.

Insgesamt eine sehr gute Sache.

Da liegt nun der Gedanke nahe, die Zeugenvernehmung gleich aufzuzeichnen, zumal alle Beteiligten ohnehin in ein Mikro sprechen, wenn sie verhandeln. Mein entsprechender (informeller) Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das „wir das hier noch nie so gemacht haben„. Ich habe das Begehren „aus Gründen“ nicht weiter verfolgt.

Aber da hat man nun mal die Gerätschaft für eine neutrale und nahezu vollständige Protokollierung der Hauptverhandlung vor einer Strafkammer, und dann wird sie nicht genutzt. Unglaublich! Statt dessen wird überhaupt kein Inhalt der Verhandlungen protokolliert. Jeder schreibt für sich das auf, was er für wichtig hält. Und das unterscheidet sich dann ebens meistens – je nach Interessenlage und je nach Filter, der bei jedem Menschen ein anderer ist. Jeder merkt sich etwas anderes.

Es gibt kein überzeugendes Argument dafür, auf eine Protokollierung einer Verhandlung zu verzichten, in der regelmäßig über ganze Biographien von Menschen entschieden wird. Daß aus technischen Gründen keine Aufzeichnung erfolgen kann, wird durch die Installation in diesem Gerichtssaal widerlegt.

Update/Ergänzung:

Dazu ein Tweet von @KanzleiHoenig.

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