Verteidigung

Merkwürdiges Verständnis vom fairen Verfahren

Über die Beschuldigtenrechtereform berichtet das RTF.1 – Regionalfernsehen. In der Sache geht es um die Stärkung der Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren, die in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf) formuliert sind.

Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung soll festgeschrieben werden. Die Polizeibeamten sollen verpflichtet werden, den Beschuldigten bei bei der Suche eines Verteidigers aktiv zu unterstützen. Der Verteidiger soll beispielsweise bei Gegenüberstellungen vorab informiert und beteiligt werden, um falsche Identifizierungen möglichst zu vermeiden.

Der Bericht zitiert den Kollegen Stefan Conen, Strafverteidiger in Berlin, der eine alte Forderung hervorhebt: Von solchen Ermittlungsmaßnahmen sollen

Videoaufzeichnungen angefertigt werden, die bei Zweifeln vor Gericht herangezogen werden könnten. Auch für andere Vorgänge im polizeilichen Ermittlungsverfahren wie Belehrungen sollten Aufzeichnungen vorgeschrieben werden. Bei Verfahrensfehlern trage der Beschuldigte die Beweislast, aber ohne Dokumentation könne er diesen Beweis kaum erbringen.

Und wie positionieren sich die Vertreter der Staatsgewalt zu diesen Forderungen, die im übrigen auch von vielen Polizeibeamten erhoben werden?

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Rolf Raum warnte dagegen, die im Gesetzentwurf angelegte „zunehmende Formalisierung“ der Verteidigerrechte würde „Verfahren schwerfälliger und ineffizienter machen“. Ähnlich argumentierte der Marburger Oberstaatsanwalt Gert-Holger Willanzheimer. Die vorgesehene Verpflichtung, im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens „jedes Mal aktiv den Verteidiger zu benachrichtigen“, führe „zu einer Verkomplizierung“.

Diese Standpunkte sind nachvollziehbar:
Verteidiger stören ohnehin nur die Ruhe beim Verurteilen und Wegsperren. Konsequent zuende gedacht: Einfach die Verteidigung aus der EMRK und den Prozeßrechten streichen; dann klappt es auch wieder mit dem Standrecht.

Provokante Frage:
Wenn man Strafverteidiger nur noch zur Dekoration des Strafverfahrens heranziehen möchte – wozu braucht man dann eigentlich noch Richter? Die Staatsanwaltschaft ermittelt Straftaten, sie ist auch später zuständig für die Vollstreckung der Strafen. Warum sparen wir uns – neben den Verteidigern – nicht auch den Umweg über die Gerichte?

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„Wir kämpfen weiter für ein gerechtes Ergebnis.“

Das Amtsgericht Tiergarten hat Frau Gina-Lisa Lohfink zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr vorgeworfen, zwei Männer fälschlich der Vergewaltigung beschuldigt zu haben.

Mit dem Urteil war sie nicht einverstanden. Deswegen ist sie „in’s Rechtsmittel gegangen“. Das Ganze spielte sich im August dieses Jahres ab. Danach haben sich die Prozeßanalytikerinnen erst einmal beruhigt. Vor ein paar Tagen kam aber wieder Bewegung in die Geschichte.

Der Stern berichtete: Der Prozess des Jahres geht weiter. Das Ergebnis ist mir Wurscht. Mir geht’s um das Verfahren.

Mit Verkündung des Urteils beginnt eine Frist zu laufen: Vor Ablauf des 7. Tages muß beim Gericht ein Rechtsmittel eingelegt werden (§ 341 StPO), sonst war’s das und das Urteil kann vollstreckt werden.

Das haben die Verteidiger von Frau Lohfink hinbekommen. Sie haben für ihre Mandatin an das Gericht geschrieben: Gegen das Urteil legen wir [Irgendwas] ein. Dieses [Irgendwas] kann sein:

  • Berufung
  • Revision
  • Rechtsmittel

Nach diesem Schreiben an’s Gericht gibt es erst einmal nichts zu tun. Es dauert dann ein paar Wochen (§ 275 StPO), bis das Urteil aufgeschrieben wurde und Frau Lohfink sowie ihren Verteidigern zugestellt wird. Dann beginnt erneut die Uhr zu laufen. Und zwar für die Begründung der Revision!

Variante Berufung:
Hat Frau Lohfink „Rechtsmittel“ oder „Berufung“ eingelegt und tut sie nichts weiter, bekommt die Verteidigung eine Reaktion von der Berufungskammer des Landgerichts. Entweder die üblich Frage nach dem Ziel der Berufung oder gleich die Ladung zum Verhandlungstermni. Berufungen muß die Verteidigung nicht begründen. Man verhandelt ähnlich wie beim Amtsgerichts. Es können erneut die Zeugen und Sachverständigen gehört sowie Urkunden verlesen werden. Es kann also eine komplette Wiederholung der Beweisaufnahme stattfinden. Nur diesmal sitzen drei Richter hinter der Theke, ein Berufsrichter und zwei Schöffen.

Variante Revision:
Der Stern berichtet, Frau Lohfink wolle „diesen Albtraum […] nicht noch einmal erleben„; gemeint war die öffentliche Hauptverhandlung. Deshalb nimmt die Verteidigung die Revisions-Begründungsfrist des § 345 StPO ernst. Und schreibt auf, warum sie der Ansicht ist, daß das Amtsgericht Fehler gemacht hat. Dazu wird dann die Staatsanwaltschaft gehört. Die schreibt dann auf, warum das Amtsgericht keine Fehler gemacht hat. Und dann würfelt entscheidet irgendwann einmal das Kammergericht (in anderen Bundesländern heißt diese Instanz Oberlandesgericht).

Noch eine Variante:
Denkbar wäre auch, daß die Verteidigung zuerst eine Berufung eingelegt und sich dann umentschiesen hat. Dazu reicht dann die Mitteilung an das Gericht, mit der die Berufung in einer Revision umbenannt und dann auch wie zuvor beschrieben begründet wird.

Und warum heißt das jetzt „Sprungrevision“?
Wenn Frau Lohfink zuerst das Berufungsverfahren „erlebt“ und dort immer noch nicht das erwünschte „gerechte Ergebnis“ erreicht hätte, dann wäre ihr noch die Revision geblieben. Weil sie aber auf dieses Erlebnis verzichten möchte, überspringt sie diese Instanz und stürzt sich in das Vergnügen beim Kammergericht. Das ermöglicht § 335 StPO.

Schriftliches Verfahren?
Einer der Verteidiger wird vom Stern zitiert:

In der Regel gibt es dabei keine mündliche Verhandlung mehr, sondern das Verfahren ist schriftlich.

Da hat er Recht. § 350 StPO sieht zwar auch eine öffentliche Hauptverhandlung vor. Die ist aber nicht nur höchst selten (die Richter am Kammergericht möchten sich in ihrem Elfenbeinturm nur ungern bei der Arbeit zugucken lassen.). Sondern Frau Lohfink hätte dort auch gar nicht mehr erscheinen müssen.

Verhandlung ohne Angeklagte
Aber das Vergnügen hätte sie auch beim Landgericht haben können. Denn auch dort hätte sie sich durch ihre Verteidiger vertreten lassen können, § 329 Abs. 2 StPO.

Was passiert danach?
Rein statistisch gesehen hat die Revision kaum Aussicht auf Erfolg. Die überwiegende Anzahl der Hilferufe an das Revisionsgericht werden zurückgewiesen. Aber manchmal klappt es ja doch mit der Hand Gottes auf der Hohen See. Aber was dann? Das Kammergericht kann die Revision nicht nur verwerfen, sondern ihr auch stattgeben.

Erfolgreiche Revision
Auch hier gibt es wieder zwei Varianten. Das Kammergericht …

  • … spricht Frau Lohnfink frei oder
  • … verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht,

wobei ich – nach meinem aktuellen Kenntnisstand – davon ausgehe, daß es eher in der Hölle schneit, als daß das Kammergericht sich hier einen Freispruch abquält. (Ich nehme aber noch gern Wetten entgegen.)

Was ich für wahrscheinlich halte?
Viel Lärm um nichts. Oder abgekürzt: Das Kammergericht wird einen „O.U.-Beschluß“ erlassen: Offensichtlich Unbegründet. Das hätte den großen Vorteil des Endes des Verfahrens und damit auch der aufgeblasenen Reality-Gerichtsshow. Zum anderen bleibt den Verteidigern die Kritik des Kammergerichts an ihrer unbegründeten Revisionsbegründung erspart.

Eine Schlußfolgerung
Was soll das Ganze also? Ich sehe eher Anzeichen für ein Rückzugsgefecht. Denn wenn man von Strafverteidigern hört, sie wollen „weiter für ein gerechtes Ergebnis kämpfen„, denke ich eher an einen alten und bekannten Witz als ein ein ernsthaftes Verteidigungsbemühen. Und daß die ehrenwerten Krähen beim Kammergericht den Vögeln beim Amtsgericht das Theater mit den Silikonvertretern noch einmal zumuten werden, glaube ich eher nicht.

Wir werden davon hören.
Vor allem dann, wenn das Kammergericht in diesem Fall den Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO und die Ablehnung des Antrags auf Freispruch ausnahmsweise einmal begründet. Mit einem kernigen: „Nein heißt Nein!“

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Bild: © Joujou / pixelio.de

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Schwimmfähiger Winkeladvokat

Es gibt Mandanten, die man nicht zufrieden stellen kann. Das endet dann mitunter im Streit. In dem geht es zuvörderst „um’s Prinzip“. Und dann auch noch um’s Geld.

Manchmal auch um relativ viel Geld.

So sieht die Rechnung eines Mandanten aus, die er dem Verteidiger nach Beendigung des Mandats geschickt hat:

Die Portokasse des Verteidigers reichte nicht aus, deswegen hat der Mandant seinen Verteidiger verklagt.

Aus dem zweiseitigen Schriftsatz des nun nicht mehr anwaltlich vertretenen Mandanten, mit dem er seine Klage begründet:

… gaukelte der Wahrheit zuwider vor, dass er fähig sei, in einem Strafverfahren … tätig zu werden.
… die wiederholte anwaltliche Falschberatung
… groteske Vertretung in zwei Terminen vor dem Amtsgericht
… anwaltlich … falsch beraten
… nicht im Ansatz mit der Materie vertraut gemacht
… erbarmungswürdig grob pflichtverletzend einen erheblichen Schaden verursacht hat
… groben Pflichtverletzungen
… mit seiner notleidenden anwaltlichen Falschberatung
… selbsternannter „Winkeladvokat“, der nicht über die nötige Expertise verfügt – die er aber vorgaukelt zu besitzen
… mehrfachen und wiederholten Pflichtverletzungen

Ein wenig zum Hintergrund.
Das Vorstrafenregister des Mandanten hatte den Umfang einer mittelstädtischen Bibliothek, überwiegend Delikte aus dem 22. Abschnitt des StGB, aber auch ein paar Mal aus dem StVG: Fahren ohne seine 1995er Fahrerlaubnis, die man ihm 1998 entzogen hat. Wegen übervollen Punktekontos.

Der aktuelle Tatvorwurf lautete:

Übersetzt:
Erst brutales Ausbremsen, dann „zu kleiner Penis“ und das alles ohne Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisrecht am Hochreck
Wer sich mit dem Fahrerlaubnisrecht auskennt und um die Probleme „Deutscher mit Wohnsitz im Ausland, entzogene Fahrerlaubnis, Sperrfrist, ausländische Fahrerlaubnis, Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in einen anderen ausländischen Führerschein und dann Umschreibung in einen deutschen Führerschein“ weiß, kann sich die Schwimmstunde im gerichtlichen Verfahren vorstellen.

Zwischenerfolg
Der unsinkbare Verteidiger hat schließlich mit heftigen Schwimmbewegungen eine große Welle gemacht und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines kleinen dreistelligen Betrags erreicht. Der Mandant hatte zugestimmt, aber die Auflagenzahlung nicht geleistet.

This is the end
Dann kam die Ladung zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger erhielt die Mandatskündigung und der Mandant ist in dem neuen Termin komplett abgesoffen. Er wurde zu einer gut vierstelligen Geldstrafe sowie einer nicht unbedeutenden Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt.

Die Fortsetzung
Ich fürchte, zu den bisherigen Kosten des Strafverfahrens kommen jetzt noch die Kosten für die gescheiterte Klage …

Ergänzung
Ach so, hatte ich erwähnt, daß der Mandant die Honorarrechnung für die Verteidigung noch nicht vollständig bezahlt hat? Nein? Hat er nicht! Macht er aber später bestimmt noch. Wenn auch sicherlich nicht freiwillig. ;-)

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Bild: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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Mengenrabatt per Gesamtstrafe

216358_web_r_b_by_gabi-schoenemann_pixelio-deDie Gesamtstrafenbildung lebt zu Unrecht ein Schattendasein im Gewächshaus der Strafverteidigung. Wie man seinem Mandanten mit der praktischen Anwendung der §§ 53, 54 StGB unter die Arme greifen kann, zeigt folgender Fall.

Zunächst aber mal ein paar Grundlagen.

Was ist – grob gesagt – eine Gesamtstrafenbildung?
Wenn ein Straftäter zwei Straftaten begeht, die in einem engeren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, wird aus beiden Strafen eine einzige „gemacht“. Es erfolgt aber keine Addition der beiden Strafen, sondern die höhere der beiden Strafen wird angemessen erhöht.

Variante: Gesamtstrafe mit einer bereits rechtskräftigen Vorstrafe
Am besten erklärt an einem Beispiel.
Der Mandant wird am 01.05.2015 rechtskräftig verurteilt für eine Tat, die er am 01.05.2014 begangen hat; sagen wir mal zu 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Dann wird er angeklagt wegen einer Tat, die er am 01.12.2014 begangen hat. In dem nun anstehenden Urteil hält das Gericht im Sommer 2016 nochmal 6 Monate für angemessen.

Aus der alten Geschichte und der neuen Sache wird nun eine Gesamtstrafe gebildet: Statt addiert 12 Monate werden daraus 9 Monate gemacht. Das ist der klassischen Mengenrabatt, den der Gesetzgeber in § 54 StGB gewährt.

Es könnte alles so einfach sein, isses aber nicht.
Mein konkreter Fall: Der Mandant wurde in 1. Instanz zu 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen haben wir Berufung eingelegt mit dem Ziel der Strafaussetzung zur Bewährung. Ein Ziel, das mit 10 (sic) einschlägigen Vorstrafen eher nicht zu erreichen war – auch nicht mit dem Spiel auf Zeit.

Zuvor hatte er sich aber schon eine Geldstrafe gefangen: 180 Tagessätze. Davon hatte er aber zwei Drittel (120 Tagessätze) schon bezahlt.

Beide Urteile waren gesamtstrafenfähig.

Mein Antrag
Nachdem in einem Rechtsgespräch geklärt war, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kam, habe ich die Gesamtstrafenbildung beantragt:
6 Monate + 180 Tagessätze = 8 Monate. Eine solchen Mischung ist nach § 54 Abs. 3 StGB möglich. Das Urteil erging entsprechend.

Netto-Ergebnis
Da der Mandant bereits einen Teil der Strafe verbüßt (also einen Teil der Geldstrafe bezahlt) hat, bleiben von den 8 Monaten der Gesamtstrafe  nur noch 4 Monate übrig, die er absitzen müßte.

Bonus
Wenn der Mandant jetzt die Zeit bis zur Rechtskraft der Gesamtstrafe bzw. zur Ladung zum Strafantritt nutzt, um noch weiter die Geldstrafe zu bezahlen, kann es ihm gelingen, die Haftzeit auf nur noch 2 Monate zu reduzieren.

Noch ein Versuch
Und wenn man dann immer noch nicht alle Hoffnung fahren läßt, kann man sich für diese Kurzzeithaft noch einen Gnadenantrag einfallen lassen …

Das war mal wieder eine Verteidigung einer Kleinigkeit, die richtig Spaß gemacht hat. Am Ende war selbst der Staatsanwalt von dieser Variante der Strafmaßverteidigung überrascht. Ich aber auch. ;-)

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Bild: © Gabi Schoenemann / pixelio.de

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Keine haltlose Verteufelung einer Staatsanwältin

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich noch einmal die defizitären Umgangsformen in der Kommunikation zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Brust genommen.

Am 29. Juni 2016 ging es beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2646/15 um eine Sache, die zuvor vom Kammergericht und Landgericht verhandelt wurde.

Thema war wieder einmal der engagierte Kampf eines Verteidigers um’s Recht einerseits und die Mimosenhaftigkeit einer Staatsanwältin auf der anderen Seite.

Der Verteidiger soll die zuständige Staatsanwältin in einem Telefonat mit einem Journalisten als

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

bezeichnet haben. In dem Spannungsfeld zwischen Wertungen und Schmähungen sind dann auch drei Berliner Gerichte (AG, LG, KG) untergegangen.

Mit der August/September-Ausgabe der Online-Zeitschrift HRRS (HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht) unter der Nummer HRRS 2016 Nr. 733 hat Holger Mann die folgenden Leitsätze formuliert, mit denen er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Punkt gebracht hat:

1. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, soweit diese zur Bildung von Meinungen beitragen. Geschützt sind nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen; vielmehr darf gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden.

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Strafvorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Bei deren Auslegung und Anwendung haben die Fachgerichte den wertsetzenden Gehalt des Grundrechts interpretationsleitend zu berücksichtigen. Dies verlangt grundsätzlich eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einschränkung der Meinungsfreiheit andererseits.

3. Eine Abwägung ist allerdings regelmäßig entbehrlich, soweit es um herabsetzende Äußerungen geht, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Hiervon darf wegen der für die Meinungsfreiheit einschneidenden Folgen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgegangen werden. Auch eine überzogene oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung erst dann zur Schmähung, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

4. Bezeichnet der Verteidiger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die zuständige Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten ausfallend scharf und in einer ihre Ehre beeinträchtigenden Weise, so kann darauf eine Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nur gestützt werden, wenn unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten ein fehlender Verfahrensbezug der Äußerungen dargelegt wird.

5. Allerdings ist ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen eines Staatsanwalts diesen – insbesondere gegenüber der Presse – mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durchsetzen.

Beiden an dieser strafrechtlichen Auseinandersetzung beteiligten Seiten sei gesagt: Mäßigt Euch und legt Euch ein dickeres Fell zu. Was sollen denn die Leute von uns denken?!

Der Streit geht jetzt in die nächste Runde:

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

… tenorierte das Bundesverfassungsgericht.

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Bild (Ausschnitt: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Ordentliche Anhörung

Es gibt sie noch, die fairen Textbausteine. Hier einmal einer, an dem auch ein pingeliger Strafverteidiger kaum was auszusetzen hat.

Unser Mandant hat Post bekommen von der Polizei. Ihm wird zur Last gelegt:

Sie verursachten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem Sie mit dem von ihnen geführten Pkw den vor ihnen abgestellten Pkw beschädigten. lm Anschluss entfernten sie sich unerlaubt vom Unfallort.

Dieser Vorwurf muß einem Beschuldigten bekannt gegeben werden, damit er sich dagegen verteidigen kann. Und was er sonst noch so machen kann, darauf weist dieser Textbaustein hin:

Anhörung

Alles drin, alles dran.

Nun mußte ich dem Mandanten nur noch erklären, was der erste Satz dieser Anhörung bedeutet:

Er bekommt die Gelegenheit, sich zu äußern. Diese Gelegenheit kann er nutzen oder nicht. Eine Verpflichtung zur Äußerung hat er als Beschuldigter nämlich nicht.

Das ist einfach verständlich, genauso wie der Rat, von dieser Gelegenheit erst einmal keinen Gebrauch zu machen. Bevor er nicht ganz genau weiß, wer und was ihm dieses Verfahren einbrockt hat, kann er sich auch nicht sinnvoll verteidigen. Deswegen gilt der eiserne Grundsatz:

Erst die Akteneinsicht, dann die Stellungnahme zu den Tatvorwürfen.

NIEMALS umgekehrt.

Zum Schluß habe ich unseren Mandanten dann noch auf unsere Sofortmaßnahmen hingewiesen, die er sich entspannt anschauen kann, bis wir die Ermittlungsakte bekommen. Dann sehen wir weiter, ob und ggf. wie eine Stellungnahme abgegeben werden soll.

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Intensiv-Ermittlungen

Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.

So lautet der erst Satz der Vorschrift, mit der die beiden Voraussetzungen für einen Haftbefehl festgeschrieben werden (§ 112 StPO).

1. Dringender Tatverdacht
Das Amtgericht begründet in einem aktuellen Fall den dringenden Tatverdacht wie folgt:

Ermittlungsmaßnahmen

Die Ermittler haben wohl das volle Programm abgerufen. Viel mehr geht eigentlich nicht.

2. Haftgrund
Und weil der Beschuldigte

  • über keinen festen Wohnsitz in Deutschland und
  • nicht über gefestigte sozialen Bindungen in und nach Deutschland verfügt,
  • keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und
  • seinen Lebensunterhalt durch Straftaten verdient, sowie
  • im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Haftstrafe und
  • zwingend mit seiner Ausweisung zu rechnen hat,

sei zu erwarten, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird, § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO.

3. Verteidigungsstrategie
Aus die Maus. Das sieht richtig schlecht aus für eine Haftverschonung. Da sollte die Verteidigung besser versuchen, das Verfahren voran zu bringen. Schnelle Hauptverhandlung, geständige Einlassung und zügiges Urteil ist da wohl das Gebot der Verteidigung.

Wenn dann auch die anderen Beschuldigten und deren Verteidiger mitspielen.

Das werden wir sehen, wenn erst einmal die Anklage zugestellt wurde. Dann ist die Tür über den § 202a StPO zu Gesprächen der Verteidigung mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft offen.

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Mandanten-Motivation

763942_web_R_B_by_Robert Gabriel_pixelio.deStrafverteidiger sind nicht nur einfache Rechtsanwälte. Sondern in gewisser Weise auch Animateure und Motivationskatalysatoren.

Ein Mandant ist ob eines bereits länger andauernden Wirtschaftsstrafverfahrens verzweifelt. Die wirtschaftlichen Konsequenzen dieses Verfahrens für sein Unternehmen sind erheblich, und dabei hat die öffentliche Hauptverhandlung noch nicht einmal angefangen.

Heute erhielt ich folgende Nachricht von ihm:

Nach unseren letzten persönlichem Gespräch, habe ich mir ernsthaft überlegt meinen Lieblingsberuf- und Tätigkeit aufzugeben.

Das geht ja nun mal grad gar nicht. Ich brauche Mandanten, die kämpfen, nicht auf- und sich ergeben. Ich habe ihm postwendend geantwortet:

Hey, das ist verboten! Never give up!

Mein befreundeter Kollege Bert Handschumacher – auch selbständiger Anwalt – hat ein schönes Zitat von Augustinus von Hippo auf seiner Website:

„Wenn Dein letzter Tag Dich nicht als Sieger vorfindet, soll er Dich noch als Kämpfer treffen!“

Also, bitte!

Die Antwort des Mandanten ließ nicht lange auf sich warten:

Na gut, wenn Sie das sagen. Hauen Sie rein! Wir ziehen das jetzt durch.

Na bitte, geht doch! :-)

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Bild: © Robert Gabriel / pixelio.de

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Mißverständnis bei der notwendigen Verteidigung

Uns erreichen häufig Fragen wie diese:

Die Polizei wirft mir vor, meine Nachbarn beleidigt und geschlagen zu haben. Ich brauche dringend einen Pflichtverteidiger.

582261_web_R_B_by_Thomas Max Müller_pixelio.deWir wissen dann, daß der potentielle Mandant nicht weiß, welche Funktion ein Pflichtverteidiger hat. Und was eine notwendige Verteidigung ist.

Dazu hatten wir bereits vor einiger Zeit eine ausführliche Mandanten-Information ins Netz gestellt.

Nun haben wir das Ganze auch noch einmal ergänzt – und zwar unter der der Rubrik „Infos zu den Kosten“ – und fragen: Pflichtverteidiger gesucht?

Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Der vom Strafverteidiger beleidigte Oberstaatsanwalt

629476_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deZum Thema „Deutliche Worte im Urteil“ gab es in der vergangenen Woche bereits einen Blogbeitrag. Das erinnerte mich an ein älteres Verfahren, in dem ich eine Doppelrolle gespielt habe:

Erst als Strafverteidiger, dann als Angeklagter.

Mein Mandant war (ist) Rechtsanwalt H., der sich bei den Gegnern oft sehr unbeliebt gemacht hatte. Diese reagierten in einigen Fällen mit Strafanzeigen gegen den engagierten Zivilrechtler.

Zuständig für Strafsachen gegen Rechtsanwälte ist eine Spezialabteilung der Generalstaatsanwalt (GenStA). Und dort saß – am Ende seine Laufbahn (abgeschoben?) – Oberstaatsanwalt (OStA) H. Der mochte meinen Mandanten nicht.

Intensivverfolger

OStA H. hat Rechtsanwalt H. in mehreren Verfahren intensivst strafverfolgt, hatte aber in keinem „Erfolg“. Nicht, weil der Kollege durch mich verteidigt wurde. Sondern weil mein Mandant keine Straftaten begangen hatte. Er hatte „nur“ offensiv die Rechtsverletzungen der Gegner reklamiert.

Den Charakter dieses Intensiv-OStA H. beschrieb ein Kollege später so:

Aufbrausend

Dann sah OStA H. eines Tage endlich seine Chance gekommen, meinen Kollegen und Mandanten kurz vor seiner Pensionierung doch noch zur Strecke bringen zu können.

Die Strafanzeige des Verwaltungsrichters

Rechtsanwalt H. wurde von einem Richter angezeigt. Vor dem Verwaltungsgericht sollte er in eigener Sache einen Prozeßbetrug begangen haben. Und wenn ein Verwaltungsrichter eine Strafanzeige schreibt, dann muß da ja auch was dran sein. Dachte sich wohl dieser „erfahrene“ OStA H.

Anklage

In diesem – vom aufbrausenden Charakter des OStA geprägten – Ermittlungsverfahren ging es recht heftig zur Sache. Auf üble Drohungen („Dann lasse ich Sie verhaften!„) folgten Dienstaufsichtsbeschwerden der Verteidigung. Die wiederum führten zur Anklageerhebung. Meinem Mandant, Rechtsanwalt H., wurde versuchter Prozeßbetrug vorgeworfen.

Freispruch

Vor dem Amtsgericht wurde Rechtsanwalt H. freigesprochen – auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte einen Freispruch beantragt.

Nebenbei:
In diesem amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Verwaltungsrichter objektiv falsch ausgesagt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, weil ihm subjektiv ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Berufung des OStA

OStA H. – durch den Verwaltungsrichter über den Freispruch informiert – legte ein paar Minuten (sic!) nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Freispruch ein.

Hinweisresistente Staatsanwaltschaft

Der Vorsitzende Richter des Berufungsgericht empfahl dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn der Verhandlung die Rücknahme der Berufung, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe. Die Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf diesen richterlichen Hinweis beschrieb ein Zeuge so:

Revision

Zweiter Durchgang: Strafbefehl gegen Strafverteidiger

Das war die Situation, in der ich – laut Strafbefehl – gesagt haben soll:

Strafbefehl-vorwurf

Die Staatsanwaltschaft – also in persona des OStA H – stellte sich nicht nur vor, daß das 30 Tagessätze Geldstrafe Wert sei. Sondern darüberhinaus hat man sich das hier noch für mich ausgedacht:

Bekanntmachung

Ich weiß nicht, in welchem Wolkenkuckucksheim OStA H. seinerzeit zu nächtigen pflegte. Aber daß ich diesen Strafbefehl einfach so hinnehmen werde, wird er hoffentlich nicht selbst geglaubt haben. Obwohl: Die Veröffentlichung meiner „Verurteilung“ durch OStA H. (sic!) hätte aber zumindest in Verteidigerkreisen für gute Unterhaltung gesorgt (allein deswegen habe ich einen kurzen Moment gezögert).

Verteidigung des Verteidigers durch Verteidigerin

Das war dann der Moment wo ich meine Kollegin Kerstin Rueber aus Koblenz mit meiner Verteidigung beauftragt habe. Rechtsanwältin Rueber hat dann den Kampf um’s Recht aufgenommen und am Ende dann meinen – wohlverdienten – Freispruch (Ag Tiergarten 239 Cs 360/07) erstritten:

AG Tiergarten 239 Cs 360_07

Die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten kann man in einem Satz zusammen fassen (tl;dr):

Rechtsanwalt Hoenig hat OStA H. beleidigt. Aber er durfte das!

Der Richter hat – wie in dem eingangs zitierten Urteil in Bezug auf die lügenden Polizeibeamten – mit deutlichen Worten dem OStA in’s Gebetbuch geschrieben, daß seine Ermittlungsmethoden nichts mit sauberem Handwerk eines rechtschaffenen Staatsanwalts zu tun haben.

OStA H. wurde – zu Recht – pensioniert. Und dem Verwaltungsrichter bin ich seitdem nicht wieder begegnet. Besser ist das.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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