Verteidigung

Ausschluß der Öffentlichkeit vor dem Schwurgericht?

758559_web_R_K_B_by_Dirk Maus_pixelio.deVor dem Potsdamer Landgericht findet zur Zeit die Hauptverhandlung gegen einen 33-jährigen Angeklagten statt, dem u.a. vorgeworfen wird, der „Mörder von Elias und Mohamed“ zu sein. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Medien mit den großen Buchstaben, nimmt engagierten Anteil an dem Verfahrensauftakt.

Die Verteidigung hat nach Aufruf der Sache beantragt, die Öffentlichkeit für das gesamte Verfahren auszuschließen. Auch die Angehörigen der getöteten Kinder wollen die Medienvertreter nicht dabei haben, wenn über die Sache verhandelt wird – allerdings nur teilweise: Nur während der Anklageverlesung bzw. an einzelnen Tagen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist unverzichtbarer Teil des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Einerseits. Aber auf der anderen Seite stehen die Persönlichkeitsrechte der Prozeßbeteiligten. Hier also die der Hinterbliebenen und die des Angeklagten.

Die Schwurgerichtskammer des Gerichts muß nun über die Anträge entscheiden und eine Abwägung treffen. Die Regeln dafür stehen im § 171b GVG:

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (…) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.

Dieser Ausschluß kann auf Antrag (der Verteidigung, der Zeugen …) oder von Amts wegen (also auf Initiative des Gerichts) erfolgen.

Wenn aber …

… das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt …

… darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht hat also zwischen zwei Übeln zu entscheiden: Entweder die Öffentlichkeit muß draußen bleiben oder der Angeklagte wird nackt ausgezogen an den Pranger gestellt und möglicherweise schmerzende Details des Tathergangs finden sich in Wort und Bild im Netz und in den übrigen Medien.

Zu einer soliden Verteidigung gehört es, bei dieser Art des Verfahren den „171b-Antrag“ zu stellen. Oder gewichtige Gründe zu haben, den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht zu beantragen.

Übrigens – für angehende Revisonsrechtler: Die Rüge in der Revision, die Voraussetzungen des § 171b GVG hätten nicht vorgelegen und der Ausschluß sei zu Unrecht erfolgt, ist nicht zulässig (BGH, Beschluß vom 19. 12. 2006 – 1 StR 268/06; Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 25). Damit ist einem Vorwurf, der Antrag der Verteidigung sei in Hinblick auf § 338 Nr. 6 StPO eine „Revisionsfalle“ für die Strafkammer, der Boden entzogen.

Update:
Die Schwurgerichtskammer hat den Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt.
__
Bild: © Dirk Maus / pixelio.de

2 Kommentare

Eins, zwei, drei im Sauseschritt

wilhelmbuschjpg

Es könnte sein, daß diese 765 Seiten umfassende Anklageschrift mit insgesamt sieben Angeschuldigten

Anklage765

am Ende vom Leben bestraft wird.

Irgendwann muß ja auch mal Schluß sein mit der Strafverfolgung. Meint jedenfalls der Gesetzgeber in §§ 78 ff StGB.

Die Zeit läuft, wir laufen mit.

6 Kommentare

Vom Verteidiger-Honorar abgezwackt

684970_web_R_by_Uwe Wagschal_pixelio.deEin Umsatzsteuerkarussell ist eine feine Sache. Der Fiskus hat damit ein Investment-Modell erfunden, mit dem er aus nicht viel mehr als warme Luft Millionenbeträge für den maroden Staatshaushalt zaubern kann.

Wie das Dukatenvermehrungskarussell funktioniert, hatte ich im vergangenen Jahr bereits beschrieben.

In einem aktuellen Steuerstrafverfahren dümpeln die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seit ein paar Monanten vor sich hin.

Die Verteidiger machen es den Ermittlern aber auch nicht einfach; deren Mandanten bestreiten einfach das, was man ihnen vorwirft. Der (in Teilen sehr streitige) Sachverhalt wird aus unterschiedlichen Perspektiven unterschiedlich bewertet. Und wenn dann auch noch Auslandsermittlungen notwendig werden, kommen die klassischen Strafverfolgungsbehörden an ihre Grenzen.

Da haben es die Finanzbeamten wesentlich leichter. Sie werfen ihre Grundrechenmaschine an, tüten den ausgedruckten Bon ein und verschicken ihn mit Anschreiben per Post.

In der vergangenen Woche meldete sich mein Mandant mit hochrotem Kopf bei mir. Er habe einen Brief vom Finanzamt bekommen, berichtete er; und übermittelte mir einen wenig freundlichen Textbaustein des Finanzamts für Körperschaften:

Finanzamt für Körperschaften 01

Diese Art von Post ist in Steuerstrafverfahren nicht unüblich. Deswegen hatte ich den Mandanten auch schon darauf vorbereitet. Die Schnappatmung setzte bei ihm aber bei der Anlage zu diesem Schreiben ein:

Finanzamt für Körperschaften Anlage

Ich habe spontan mit dem Mitverteidiger Kontakt aufgenommen. Dessen Mandant hatte Vergleichbares erhalten.

Zahlt Dein Mandant oder legst Du ihm das erstmal aus?

Kein Problem, antwortete der Kollege:

abgezwacktes Honorar

Tja, da muß ich dann wohl auch ran … ist ja noch ein wenig Zeit bis zum 20.07.2016.
__
Bild Karussell: Uwe Wagschal / pixelio.de

17 Kommentare

Anwalt in den Knast

JVA Oldenburg

JVA Oldenburg

Haftstrafe für ehemaligen Rechtsanwalt. So lautet die Überschrift der Pressemeldung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 04. Februar 2015.
 
Berichtet wird von einem Verfahrensgang, an dessen Ende sich ein (ehemaliger) Rechtsanwalt eine nun rechtskräftig Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten eingehandelt hat.
 
Der Pressemitteilung ist nicht zu entnehmen, ob er sich hat verteidigen lassen oder nicht. Bekannt ist aber, daß es eine umfangreiche Beweisaufnahme gegeben hat; die Ursache dafür war vermutlich, daß der angeklagte Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat.
 
Ich kenne nun die Akten nicht und war auch nicht im Saal. Aber bei diesem Strafmaß von „Zwei-Neun“, auch wenn es anfangs noch „Drei-Vier“ waren, wäre zu überlegen, ob es bei einer geständigen Einlassung und einer (beginnenden) Schadenswiedergutmachung noch für eine glatte „Zwei“ gereicht hätte.
 
Das hätte dem Anwalt zwar auch die Lizenz gekostet, aber dann wäre zumindest noch eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen, § 56 StGB.
 
Aber nun wird der Verurteilte erst einmal entsozialisiert, verbunden mit der Hoffnung, ihn dadurch wieder zu resozialisieren.
 
 
Dank an die Rechtskanzlei Dr. Brucker, bei der ich den Hinweis auf die Entscheidung gefunden habe.

Es gibt solche und solche…

Posted by Rechtskanzlei Dr. Brucker – Advokat 2.0 on Freitag, 5. Februar 2016

__
Bild oben: © Ingo Büsing / pixelio.de

15 Kommentare

Macht man das so?

wannenmarkeIm Lawblog war zu lesen von dem gescheiterten Versuch, ein paar Gramm Betäubungsmittel in den Knast zu schicken.

Die Partnerin eines Knackis schickte ihm ein paar Gramm Heroin in den Knast. Per Briefpost. Dabei schrieb sie als Absender den Verteidiger ihres Partners auf den Umschlag. Der Brief war unterfrankiert, deswegen ging er „zurück“ an die Anwaltskanzlei.

Und was macht der Verteidiger? Statt den Brief zu versiegeln und in den Tresor zu legen?

Die Juristen informierten die Polizei, um selbst keinen Ärger zu bekommen.

Die Ermittler untersuchten den Brief, fanden so die Absenderin und am Ende steht eine Verurteilung der Frau zu einer unbedingten Freiheitsstrafe.

Als ich den Sachverhalt gelesen habe, stellte sich mir genau die Frage aus der Überschrift.

Ich glaube nicht, daß ich das Briefchen der Polizei übergeben hätte. Dazu bin ich als Verteidiger des Empfängers auch gar nicht verpflichtet. Unter weiter – vielleicht ein wenig um die Ecke gedacht – darf ich das überhaupt? Schade ich vielleicht meinem eigenen Mandanten damit?

Nebenbei:
Unsere Verteidigerpost ist nahezu fälschungssicher. Durch unsere Briefmarken! 8-)

38 Kommentare

Freispruch nach 26 Jahren – nicht bedauerlich!

Freispruch03Ein klassischer Freispruch, weil es dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war, den Anklagevorwurf zu bestätigen.

Dem Mandanten der Strafverteidiger Alexander Richter und Tobias Glienke hatte die Anklage vorgeworfen, am 20.11.1989 aus Habgier einen Menschen getötet zu haben. Das hat sich im Rahmen einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Freispruch01Die Medienmeute – allen voran die Gerichtsreporterin des Springerboulevards – war nach der Verhaftung des Beschuldigten und bei Prozeßbeginn natürlich begeistert.

Moderne DNA-Untersuchungen seien zum Einsatz gekommen. Und ein genetischer Fingerabdruck sollte den Tatnachweis bringen. Auch noch nach einem Vierteljahrhundert. Doch von Anfang an verteidigte sich der Angeklagte mit professioneller Unterstützung seiner beiden Verteidiger gegen den Vorwurf.

Dennoch fabulierte die Journaille:

Das, was die tote, alte Dame vor einem Vierteljahrhundert unter ihren Nägeln hatte, ist mit verbesserten Methoden neu untersucht worden. Der genetische Fingerabdruck gehört dem Familienvater – die DNA lügt nicht.

und macht – wie oft in Unkenntnis der entscheidenden Tatsachen – Stimmung gegen den Familienvater, der acht lange Monate unschuldig in Untersuchungshaft gesessen hat.

Anklageschrift

Die Rechtsanwälte Tobias Glienke und Alexander Richter, beides erfahrene Fachanwälte für Strafrecht, haben im Prozess unter vielem anderem zutreffend dargestellt, daß eine übereinstimmende DNA allein nicht ausreicht, um einen Tatnachweis zu erbringen. Der genetische Fingerabdruck ist eben auch nur eine Spur, die bewertet werden muß, wie jedes andere Beweismittel auch.

Es steckte viel Kleinarbeit in der Verteidigung, die durch eigene Ermittlungen und auch mit engagierter Unterstützung von Angehörigen und Freunden des Angeklagten schlußendlich zu diesem erfreulichen Ergebnis führten.

Enttäuschend – jedenfalls für das fachkundige Publikum – ist allerdings das unprofessionelle Verhalten des Vorsitzenden Richters Schweckendieck, der es sich – aus Gesichtswahrungsgründen? – nicht verkneifen konnte, sein Bedauern über dieses von ihm zu verkündende Ergebnis deutlich zu machen.

Was will der Richter mit dem Satz in der mündlichen Urteilsbegründung „Sollten Sie es doch gewesen sein, müssen Sie das mit ihrem Gewissen abmachen.“ mitteilen!? Richter haben das Ergebnis der Beweisaufnahme zu bewerten. Nicht mehr, nicht weniger. Sie haben festzustellen, ob die Anklagebehauptung …

MordAnklage

… am Ende zutrifft oder nicht.

In diesem Fall konnte diese Feststellung nicht zweifelsfrei getroffen werden, weil die Beweise dazu nicht vorlagen. Also ist ein Freispruch zwingend. Und zwar ohne Ausdruck des Bedauerns, weil es (leider?) nicht gelungen war, einen mutmaßlichen Täter zu überführen.

Die Rechtsanwälte Alexander Richter und Tobias Glienke werden nun ihren Mandanten und seine Familie dabei unterstützen, den Scherbenhaufen zu beseitigen, den schlampige Ermittlungen und voreingenommene Ermittler da hinterlassen haben.

32 Kommentare

Keine Überraschung, aber keine Drohung im #NSU-Prozeß

Medienberichte zufolge will Frau Zschäpe sich doch noch – über ihren (neuen) Verteidiger – zu den Anklagevorwürfen einlassen. Das scheint mir – als Außenstehender und soweit ich das Verfahren verfolgt habe – nun keine große überraschende Entwicklung zu sein.

Bemerkenswert in der heutigen Agenturmeldung (zitiert aus der Zeit Online) ist allerdings das folgende Zitat:

Zschäpe hatte gegenüber dem Richter bereits mehrfach angekündigt, aussagen zu wollen. Ihre Anwälte hatten ihr davon abgeraten und laut Zschäpe mit der Niederlegung ihres Mandates gedroht, sollte sie sich zu den Vorwürfen äußern.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Kollegen Sturm, Heer und Stahl ihre Mandantin mit „Androhung“ der Mandatsbeendigung zur Verteidigung durch Schweigen verdonnert haben.

Chef im Mandat ist der Mandant. Der Verteidiger ist Auftragnehmer. Seine Aufgabe besteht darin, dem Mandanten eine solide Basis zu verschaffen, auf der er anschließend eine eigene, nämlich seine freie Entscheidung treffen kann. Dazu gehören Ratschläge, auch „dringende“; aber niemals Drohungen. Die Ankündigung einer Mandatsbeendigung kommt nur ganz in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Fragen zur „richtigen“ Verteidigungsstrategie – also Schweigen oder Einlassung – gehören in aller Regel nicht dazu.

Vielleicht veröffentlich die Verteidigung dazu noch eine Richtigstellung? Das würde sicherlich zum besseren Verständnis einer professionellen Verteidigung beitragen.

Update vom 10.11.2015

Zschäpes Altverteidiger haben immer wieder betont, sie hätten ihre Mandantin auch bei einem Geständnis unterstützt; schließlich sei es „ihr“ Prozess.

Quelle: Gisela Friedrichsen via SPON

10 Kommentare

Überraschung: Bewährungsstrafe erlassen

Was passiert eigentlich am Ende einer Bewährungszeit? Also, der Mandant wurde am 06.05.2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt, endete also mit Ablauf des 06.05.2015. Was macht also das Gericht an diesem Tag? Richtig: Nichts.

Dies ist leider kein Einzelfall, deswegen packen wir die Akte nach rechtskräftigen Abschluß des Verfahren nicht einfach weg. Sondern wir setzen eine „Wiedervorlage“, das heißt, unserer Computer erinnert uns beizeiten daran, daß da noch etwas zu erledigen ist. So auch in diesem Fall.

Wir schreiben an das Amtsgericht:

Antrag

In diesem Fall ging es recht flott und das Amtsgericht reagiert mit diesem Beschluß:

Beschluß

Erst jetzt ist es – grundsätzlich – nicht mehr möglich, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Selbst dann nicht, wenn sich nachträglich doch noch herausstellen sollte, daß der Verurteilte sich nicht bewährt haben sollte.

Aus diesem Grund ist es wichtig, möglich knapp nach Ablauf der Bewährungszeit den entsprechenden Antrag zu stellen. Muß ein Verteidiger dran denken, wenn der Mandant ihn liebhaben soll. Und das ist dann die Folge, wenn der Mandant 2 Jahre nach Ende des Mandats überraschend erfreuliche Post vom Anwalt bekommt.

5 Kommentare

Respektvolle Entschuldigung

Es wäre nicht erwähnenswert, wenn es zwischenzeitlich nicht zu einer außergewöhnlichen Umgangsform geworden wäre: Die Entschuldigung einer Behörde für ihren Fehler.

Nicht selbstverständlich – leider – ist das Verhalten einer Amtsanwältin. Meiner Mandantin wurde eine kleine Sache vorgeworfen. Man hatte sie bei einer Schwarzfahrt mit der U-Bahn erwischt angetroffen. Sie hat mich mit ihrer Verteidigung beauftragt, weil sie eine Erklärung für den abgelaufenen Fahrschein hatte. Ich habe mich also bei der Ermittlungsbehörde als Verteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Das war erstmal alles.

Ein paar Wochen später meldete sich meine Mandantin bei mir. Sie hatte Post bekommen von der Amtsanwaltschaft.

Einstellung an Mdt

Das Ergebnis geht in Ordnung. Nicht gut ist aber, daß sich die Amtsanwältin über meine Verteidigungsanzeige hinwegsetzt, meine Mandantin direkt anschreibt und mich in meiner Funktion als Verteidiger komplett übergeht.

Sicher, in dieser Sache hier wurde damit kein Porzellan zerschlagen. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar – und leider in der Praxis auch nicht sooo unüblich, in denen auf diesem direkten Weg die Rechte eines Beschuldigten zumindest verkürzt, jedenfalls gefährdet werden. Wenn ein Verteidiger sich für einen Beschuldigten gemeldet hat, dann ist er grundsätzlich der einzige Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörde; auf jeden Fall ist er zu informieren.

Selbstverständlich habe ich das Verhalten der Amtswältin reklamiert:

Reklamierung

Die Fristsetzung in diesem Schreiben ist natürlich heiße Luft. Aber für Menschen, die in Behörden sitzen, hat das dann doch eine gewisse Signalwirkung. Mehr wollte ich gar nicht erreichen. Ich hatte eigentlich die Akte schon in Richtung Ablage geschickt, da erreichte mich folgendes Fax:

Entschuldigung an Verteidiger

Ich finde, das hat Größe. Deswegen habe ich mich auch bei der Amtsanwältin handschriftlich bedankt. Ein kleiner Fehler, der an sich kein Problem darstellt; sich aber dafür in dieser Form zu entschuldigen, zeigt Respekt und hat Respekt verdient.

12 Kommentare

Verteidigung der Verteidiger nicht erforderlich

Es war zu erwarten, daß die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die drei „Alt“-Verteidiger im NSU-Verfahren einleitet. Sie erklärte heute der Presse:

Presseerklärung StA München 29.07.2015

Denn einerseits haben die Staatsanwälte wohl Recht: Gespräche zwischen Verteidigung und den anderen Verfahrensbeteiligten gehören zum Grundhandwerk und stellen damit ein Verhalten de lege artis dar, das nicht strafbar sein kann. Jedenfalls solange nicht essentielle „Geheimnisse“ verraten werden. Das wäre aber nicht nur völlig unprofessionell, sondern auch brandgefährlich – denn dann wären Richter und/oder Staatsanwälte die besten Zeugen, die sich eine Ermittlungs- und Anklagebehörde vorstellen kann, um die Verteidiger einer Straftat nach § 203 StGB zu überführen.

Erklärbar ist aber die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahren aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt: Denn würde ernsthaft gegen die drei Verteidiger ermittelt, stünde ihrer Entpflichtung nun wirklich nichts mehr entgegen. Ich halte die Staatsanwaltschaft München I nun aber nicht für so einfältig, daß sie durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verteidiger die Grundlagen für die Aussetzung des Strafverfahrens gegen die Angeklagte legt.

6 Kommentare