Verteidigung

Promovierte Terminsverlegungskampfansage

Ich frage mich, was einen Bußgeldrichter daran hindert, einem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers stattzugeben und mal eben einen neuen Termin festzusetzen. Selbst ein Telefonanruf in der Kanzlei des Verteidigers zur Abstimmung eines neuen Termins (zu dem noch nicht einmal Zeugen geladen werden müssen), macht mit Sicherheit weniger Arbeit als das Abfassen eines Aufsatzes, der nahezu dem Umfang und dem Inhalt einer studentischen Hausarbeit entspricht:

Seite 1:

TerminsverlegungS1

Seite 2:

TerminsverlegungS2

Aber vielleicht hat der Herr Dr. Direktor auch nur ein Statusproblem, faul scheint er ja nun wirklich nicht zu sein. Diesen Ärger um die Terminsverlegung haben wir fast nur mit Bußgeldrichtern.

Und ja: Nicht nur Richter haben Textbausteine; aber unsere sind deutlich aktueller. Schau’n wer ma; es wäre nicht das erste Mal, daß aus einer filmdünnen Bußgeldakte ein Gürteltier geworden ist.

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Verschlüsselte Einstellung

Ich hatte im Juni einen Blick in unser unverzichtbares Verteidigerwerkzeug geworfen. Damit war ich für eine zuverlässige Vorhersage ausgestattet, daß das mit der Entschlüsselung einer TrueCrypt-System-Partion eher schlecht aussieht.

Nun kam nicht nur die Ankündigung, daß man die System-Partition nebst Festplatte und Rechner wieder an den Mandanten herausgeben wird. Darüberhinaus wurde gleich der rote Deckel zugemacht:

Einstellungsgründe

Einmal abgesehen davon, daß auf dem Rechner ohnehin nichts drauf war, das den Anfangsverdacht hätte vertiefen können: Es gibt viele weitere Gründe, die dafür sprechen, seine Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Festplattenverschlüsselung mit geeigneten Mitteln ist dazu eine ziemlich sichere Möglichkeit.

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Oberlandesgerichtsexpress

Um 10:30 Uhr haben wir per Fax eine Sachstandsanfrage an das OLG Köln gerichtet. Ich wollte wissen, wann mit einer Entscheidung in einer Beschwerdesache zu rechnen ist. Bereis um 15:04 Uhr trudelte hier ein Fax des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats hier ein:

OLG-Express

Wenn man schon nicht die Beschwerden zeitnah bearbeiten kann: Wenigstens bei den Sachstandsanfragen läßt der VRiOLG nichts anbrennen.

Besten Dank für die Expressantwort; damit können wir umgehen.

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Fortbildung: Neue Rechtsfolgen für Mord und Totschlag

Demnächst neu: Die Tötungsdelikte werden umsortiert. Und damit jeder weiß, was ihn alsbald erwartet, wenn er jemanden ins Jenseits befördert hat, veranstaltet die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger eine Fortbildung:

Fortbildung 18.06.2015

Die Reform der Tötungsdelikte steht aktuell auf der politischen Agenda. Das Bundesministerium der Justiz hat eine Expertenkommission ins Leben gerufen, die Vorschläge für eine Neuregelung unterbreiten soll. Vertreter der Anwaltschaft ist u.a. der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Ignor, der uns seine Sicht der Dinge schildern und seinen eigenen Reformvorschlag zur Diskussion stellen wird.

Weitere Informationen gibt es hier (als PDF) und auf der Website der Berliner Strafverteidiger.

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Art. 5 Abs. 5 EMRK: Schadensersatzanspruch für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft

Killinger,Art5VEMRKGanz neue Perspektiven tun sich da auf, wenn ich an viele Fälle denke, in denen ich meine Mandanten erfolgreich gegen die Vollstreckung der Untersuchungshaft verteidigt habe. Selbst in Fällen, in denen es im Nachhinein zu einer Verurteilung gekommen ist, kann ein Schadensersatzanspruch entstanden sein.

Interessant ist, daß über diesen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht mehr der Strafrichter entscheidet, sondern das Landgericht in Zivilsachen. Und die haben oftmals eine andere Vorstellung von Haftgründen und vom dringenden Tatverdacht.

Insofern war die Fortbildungsveranstaltung am Donnerstagabend in der Humboldt-Uni ein Anlaß für mich, alte Denkstrukturen aufzubrechen und über neue Wege nachzudenken. Dabei lasse ich mich unterstützen von der Referentin, Rechtsanwältin Dr. Iris-Maria Killinger, Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg, die Ihre Promotion in ein Buch gegossen hat:

Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK (*)

Die Kollegin berichtete übrigens auch über (ihre) Fälle, in denen die Justizbehörden quasi auf ersten Zuruf – und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – einen Schadensersatz an ihren Mandanten zahlten. Und sie wies warnend auf mögliche Schadensersatzansprüche hin, die ein Mandant gegen seinen Verteidiger haben kann, weil er es unterlassen hat, die Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend zu machen.

Bestellt! Damit meinen Mandanten und mir das künftig nicht mehr durch die Lappen geht. ;-)

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Ernstgemeinter Humor beim Landgericht

In einer recht angestaubten Strafsache, die nach ewig langen Ermittlungen und Anklageerhebung endlich beim Landgericht Frankfurt am Main angekommen war, hatte ich Akteneinsicht beantragt. Und zwar Einsicht in *alle* Akten, die dem Gericht von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift übermittelt wurden.

Denn mit der Übersendung der Anklageschrift wird der Vereidigung Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffung der Spiele des Hauptverfahrens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Anträge zu stellen. Damit ich prüfen kann, ob eine Verteidigung im diesem so genannten Zwischenverfahren sinnvoll ist, muß ich erst einmal in die Akten schauen. Deswegen mein Akteneinsichtsgesuch.

Darauf reagierte der Vorsitzende Richter in einer – sagen wir mal – etwas ungewöhnlichen Art:

… wird in Beantwortung Ihres Schriftsatzes vom 12.05.2015 mitgeteilt, dass eine Übersendung der Akten nicht möglich ist. So sind die Akten hier zur Vorbereitung der Eröffnungsentscheidung und zur Durchführung der Zustellung an Ihren Mandanten nicht entbehrlich. Es wird Ihnen jedoch hiermit ausdrücklich gestattet, auf der Geschäftsstelle in alle Haupt- und Beiakten Einsicht nehmen zu können.

Abgesehen von der Entfernung zwischen meinem Schreibtisch und der Geschäftsstelle des Landgerichts Frankfurt am Main gibt es da ein weiteres Problem. Das ist nämlich der Umfang der Ermittlungsakten (500 Bände – fünfhundert. Bände – nicht Blätter).

Ich habe daher den Richter gefragt:

LGFFM - ernsterZeitpunkt

Eigentlich eine eher rhetorische gemeinte Frage, aber der Vorsitzende – das sei lobend hervorgehoben – nimmt jedes Wort eines Verteidigers ernst. Und antwortet entsprechend:

LGFFM-Ernstgemeint

Der Mann hat Humor. Ich freue mich auf die gute Unterhaltung in den nächsten Monaten …

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Entschuldigte Arme und faule Beine

627513_web_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.deWann darf ein Betroffener (im Bußgeldverfahren) oder ein Angeklagter (im Strafverfahren) der Verhandlung fern bleiben, obwohl er ordnungsgemäß geladen wurde? Diese Frage beschäftigen immer mal wieder Gerichte und Verteidiger.

Grundsätzlich gilt – Achtung: Schönes Wort! – die Erscheinenspflicht.

Wer Grundsatz sagt, meint Ausnahmen. Die Ausnahme von dieser Pflicht besteht nach landläufiger Sicht in der Verhandlungsunfähigkeit. Wer verhandlungsunfähig ist, muß nicht verhandeln. Kann also entschuldigt der Gerichtsverhandlung fernbleiben.

Das wird von meinen Mandanten schon mal mistverstanden: Sie legen mir bzw. dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht „automatisch“ auch verhandlungsunfähig – man denke beispielsweise an den eingegipsten Arm einer Berufspianistin. Klavierspielen geht nicht mehr, wohl aber Fragen beantworten oder sich zum schweigenden Stillsitzen entscheiden.

Die Grenzen sind aber fließend. Und es hängt einmal mehr von dem Bein ab, mit dem der Richter morgens früh aus dem Bette gestiegen ist. Eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten ist dabei aber auf dem falschen Fuß erwischt worden: Das Kammergericht (Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 Ws (B) 58/15 – 162 Ss 11/15) hat ihre Entscheidung aufgehoben, weil ihr der Fußweg vom Richtertisch zum Telefon im Beratungszimmer zu weit war.

In dieser Entscheidung steht ein bemerkenswerter Satz, den ich nun in unsere Textbausteinsammlung übernehmen werde:

Beste­hen Anhalts­punkte für eine Erkran­kung des Betrof­fe­nen ist sein Aus­blei­ben nicht erst dann ent­schul­digt, wenn er ver­hand­lungs­un­fä­hig ist. Es genügt viel­mehr, dass ihm infolge der Erkran­kung das Erschei­nen vor Gericht nicht zuzu­mu­ten ist. Dar­über hin­aus kann ein Betrof­fe­ner auch in sub­jek­ti­ver Hin­sicht ent­schul­digt sein, etwa weil er im Ver­trauen auf ein ärzt­li­ches Attest davon aus­ge­gan­gen ist, ein Erschei­nen sei ihm krank­heits­be­dingt nicht zuzu­mu­ten (vgl. KG Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 2002, 421 m.w.N.).

Manchmal reicht dann doch ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit, sofern es in salbungsvolle Worte eines Strafverteidigers eingekleidet wird.

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Bild: © Petra Bork / pixelio.de

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Was kostet eigentlich Schwarzfahren?

696447_web_R_B_by_Martin Jäger_pixelio.deDie Verkehrsbetriebe kündigen an, daß sie für das Schwarzfahren (in Berlin) 40 Euro „erhöhtes Beförderungsentgelt“ haben wollen. Bei Kosten von 2,70 pro Einzelfahrschein rechnet sich das also ab der 15. Schwarzfahrt, auf der man nicht kontrolliert wurde. Das ist allerdings eine Rechnung ohne den Staatsanwalt.

Wird man erwischt, steigt das Kostenrisiko ganz erheblich. Ich möchte das mal anhand einer Antwort dokumentieren, mit der ich auf eine Anfrage eines potentiellen Mandanten reagiere. Er hatte unerfreulichen Kontakt mit einem Kontrolleur und bekam ein paar Wochen später auch noch häßliches Altpapier ins Haus geschickt:

Beförderungserschleichung

Ich werde nun gefragt:

Können Sie mir bitte sagen, wie ich reagieren soll oder ist es besser, dass Sie agieren?

Die Antwort ist nicht ganz so einfach wie die Frage vermuten läßt:

Gern kann ich für die tätig werden und das wird im Vergleich zum Nichtstun oder zum eigenen „Handeln auf gut Glück“ sicherlich die bessere Variante sein. Damit sind jedoch Kosten verbunden und ich kann Ihnen nicht garantieren, daß sich Ihre etwaige Investition am Ende auszahlen wird.

Wenn Sie beim Schwarzfahren erwischt wurden, müssen Sie „nur“ damit rechnen, daß man in Ihr Portemonnaie greifen wird. Entweder werden Sie zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt oder das Verfahren wird gegen Zahlung einer Auflage eingestellt. In welcher Höhe das ausfallen wird, kann ich nicht vorhersagen, rechnen Sie aber mit einem mittleren dreistelligen Betrag.

Einen Eintrag ins Führungszeugnis müssen Sie nicht befürchten, sofern es die erste (und letzte) Bestrafung ist.

Das Tätigwerden eines Strafverteidigers kann jedoch lediglich die Chance erhöhen, die Bestrafung zu vermeiden und die Einstellung gegen Zahlung einer Auflage zu erreichen. Wenn es Ihnen also darauf ankommt, das Risiko der Bestrafung zu minimieren, müssen Sie mit Verteidiger-Kosten zwischen 650 und 700 Euro rechnen.

Auf dieser Seite können Sie die Kosten genauer errechnen. In Ihrem Fall geht es um die Grundgebühr, das Vorverfahren und eine Einstellung. Dazu kommen noch die Kosten für die Kopien aus der Ermittlungsakte.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben, auch wenn ich Ihnen damit bestimmt keine gute Laune vermitteln konnte.

No Risk, no Fun. Könnte man denken. Aber: Wenn das Risiko irgendwo im vierstelligen Bereich liegt, sollte man sich schon mal überlegen, ob das den Spaß wert ist. Bevor man ohne Ticket in die Bahn steigt.

Übrigens:
Die Knäste sind voll mit Schwarzfahrern, die weder die Auflage, noch die Geldstrafe bezahlen konnten.

Hinweis:
Wer sich als juristischer Laie etwas wissenschaftlicher mit der Problematik „Erschleichen von Leistungen“ beschäftigen möchte, sollte mal einen Blick auf die Seite meines Nachbarn und Kollegen Steffen Dietrich werfen, die er extra für’s Schwarzfahren in Berlin geschrieben hat.

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Bild: © Martin Jäger / pixelio.de

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Inhaltsleere Zustellungen

Nicht überall ist das drin, was draufsteht. Und wenn’s drauf an kommt, was drin ist, kann dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.08.2014 zum Aktenzeichen: 3 O 322/13 ganz nützlich sein.

Das Problem:
Die Behörde oder das Gericht möchte ganz sicher sein, daß ein Schreiben den Bürger erreicht. Und im Zweifel soll das dann auch noch nachweisbar sein.

Die Lösung:
Für diesen Zweck hat man vor langer Zeit die förmliche Zustellung erfunden. Das Schriftstück – zum Beispiel ein Strafbefehl – wird vom Absender, also vom Gericht, in einen gelben Umschlag gesteckt und auf den Weg gebracht.

Der Postbote soll dann versuchen, diesen gelben Umschlag mit dem Strafbefehl an den Mann oder an die Frau zu bringen, am besten durch persönliche Übergabe. Ist der Herr oder die Dame aber nicht im Hause, steckt der Briefträger den Umschlag schlicht – ersatzweise – in den Briefkasten. Und über das, was er da gemacht hat, führt er Protokoll, das Zustellungsprotokoll. Mithilfe dieser Zustellungsurkunde gelingt der Behörde, oder hier dem Gericht, der Nachweis, daß die häßliche Nachricht ihren Adressaten erreicht hat.

Die Folgen:
343594_web_R_K_B_by_Marvin Siefke_pixelio.deDas führt in solchen Fällen immer dann zum Streit, wenn beispielsweise der Briefkasten geplündert wurde. Oder der Zusteller den Brief in den falschen Kasten gesteckt hat – zum Beispiel bei J. Müller statt bei P. Müller.

Gerade bei Adressaten von unangenehmen Briefen kommt überproportional häufig die Post weg. Das juckt die Behörde und das Gericht aber wenig: Zustellungsurkunde ist Zustellungsurkunde und fertig. Den Nachweis der Briefkastenplünderung oder der Schusseligkeit des Zustellers gelingt so gut wie nie.

Der Beschluß:
Nun hat uns das OVG Sachsen-Anhalt auf eine neue Idee gebracht.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Bescheid der Behörde dem Bürger vollständig, d. h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, zugegangen sei. In dem Beschluß des OVG heißt es dazu:

Hierfür spreche die Tatsache, dass ihm der angefochtene Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde […] – durch Einwurf in den Briefkasten – ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde begründe als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Beweis des Gegenteils […] sei vom Kläger nicht erbracht worden.

Soweit der Standard. Nun kommt’s aber:

Die Postzustellungsurkunde [erbringt] nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück […] am fraglichen Tage […] in der angegeben Weise […] unter der angegebenen Anschrift – hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung – durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist.

Mit anderen Worten: In der Urkunde wird dokumentiert, daß der Postbote einen Brief in den Briefkasten geworfen hat. Der Haken ist aber folgender:

Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu.

Und genau das ist das Sensationelle
Wenn der Inhalt des gelben Briefes nicht nachgewiesen wurde und der Adressat bestreitet, daß alle wesentliche Bestandteile im Umschlag steckten, hat die Behörde oder das Gericht ein Problem. Sie trägt die Beweislast. Fehlt die Rechtmittelbelehrung – oder gelingt wie in dem entschiedenen Fall der Behörde der Nachweis nicht, daß die Belehrung im Brief drin war – läuft auch keine Rechtsmittelfrist. Dann kann ein Rechtsbehelf nicht zu spät erhoben worden sein. Fehlt sogar die letzte Seite eines Strafbefehls mit dem Beglaubigungsvermerk, ist die unvollständig zugestellte Entscheidung insgesamt nicht wirksam.

Die Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt ist ein gewichtiges Argument für die Verteidigung, z.B. in Strafbefehlsverfahren. Daran soll der Strafverteidiger immer denken, wenn der Mandant die Frage nach der Vollständigkeit des Inhalts mit: „Weiß ich doch nicht!“ oder ähnlich beantwortet.

Hinweis auf die Entscheidung gefunden beim Rechtsindex; besten Dank!
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Bild Briefkästen: © Marvin Siefke / pixelio.de
Das ursprüngliche Bild oben (Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Meditationsempfehlung für den Staatsanwalt

702736_web_R_by_Uwe Wagschal_pixelio.deEine unterhaltsame und kurzweilige Beweisaufnahme stand auf dem Programm, an der ich als Zeugenbeistand teilnehmen durfte. Von Anfang an war eine elektrisierende Atmosphäre im Saal zu verspüren, die ihre beiden Pole auf den Verteidigerbänken einerseits und bei den beiden Staatsanwälten andererseits hatte.

Es begann damit, daß der Herr Staatsanwalt lauthals einen der Angeklagten rügte. Er hatte den Vorsitzenden nicht mit seinem Titel, sondern mit seinem Nachnamen angesprochen. In den Augen des Herrn Staatsanwalts wohl ein Sakrileg und aus seiner Sicht ein Fall der Nothilfe für den hilflos der Respektlosigkeit ausgesetzten, bedauernswerten Vorsitzenden.

Anschließend wurde ausführlich diskutiert, welche Rechte ein Herr Staatsanwalt hat, wenn er die Ansicht vertritt, daß es in der Hauptverhandlung drunter und drüber geht. Das Ergebnis: Ja, er darf – Ziffer 128 RiStBV. Ob die höfliche(!) Anrede eines Vorsitzenden mit seinem Namen allerdings ein Einschreiten des schneidigen Herrn von der Kavallerie bedarf, ist keine Geschmackssache.

Nun, die Spannung stieg, wechselseitige Rügen bei der Befragung, turbulente Stimmung und verbale, aber lautstarke Auseinandersetzungen. Ich saß mit meinem Mandanten zwischen den Fronten in der ersten Reihe; wir schauten mal nach links, mal nach rechts und hatten gute Unterhaltung (und schon wieder kein Popcorn dabei). Bis dem Vorsitzenden der Kragen platzte und, um die Streithähne durch eine Zwangspause wieder auf Normaltemperatur zu bringen, die Unterbrechung für 10 Minuten anordnete.

Von der Verteidigerbank kam der Vorschlag in Richtung des Herrn Staatsanwalts:

Mach Yoga!

Was sofort zu einem #Aufschrei führte – der Herr Staatsanwalt forderte den Vorsitzenden auf, diese Aufforderung zu protokollieren:

Der hat mich geduzt! Der hat „Mach Yoga!“ zu mir gesagt! Ich will, daß das protokolliert wird!

Protokolliert wurde nichts, weil sich irgendwie kein Zeuge gefunden hatte, der – außer dem Adressaten – diese Ungeheuerlichkeit gehört haben will. (Ich auch nicht, man hat mir nur davon berichtet.)

Ein jeder blamiert sich so gut er kann. Aber so sind manche Menschen eben: Im Schlußvortrag vor voll besetzter Galerie mit großer Selbstverständlichkeit einen Nazivergleich zu einer Verteidigungsstrategie ziehen, aber dann „Rabääh!“ schreien, wenn ein freundlicher und hilfsbereiter Verteidiger eine im Grunde nützliche Empfehlung ausspricht.

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Bild: © Uwe Wagschal / pixelio.de

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