Vollmacht

OLG Hamm: Keine schriftliche Vollmacht erforderlich

Das OLG Hamm (2 Ss OWi 688/04) hat am 03. 11. 2004 entschieden:

Ein aktenmäßiger Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.

Quelle: Burhoff-Online

Dank an den Herrn Staatsanwalt, der mit dem „Vollmachts-Rechtsstreit“ vor dem Amtsgericht Lippstadt zu tun hat, für den freundlichen Hinweis. :-)

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Lippstadt: Die Staatsanwaltschaft liest das Weblog

In meiner kleinen Auseinandersetzung mit dem Amtsgericht Lippstadt bzw. dem dortigen Richter um die Frage der Vollmachtsvorlage (hier die drei bisherigen Berichte), hatte die Staatsanwaltschaft Paderborn die Sache auf dem Tisch.

Das Weblog der Kanzlei Hoenig wird von der Staatsanwaltschaft beobachtet. In der Gerichtsakte finde ich einen Vermerk des Staatsanwalts.

Er geht davon aus, daß die Aktenrückforderung deswegen erfolgt sei, weil der Verteidiger (also ich) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese verbunden habe mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Daß ich die entsprechende Anträge beim Amtsgericht eingereicht habe, entnimmt der Staatsanwalt

der von dem Verteidiger zitierten Homepage „Kanzlei-Hoenig.de“

in dem ich das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 02.02.2006 kommentiert habe.

Naja, es ist zwar nicht die Seite www.kanzlei-hoenig.de, sondern diese hier, Herr Staatsanwalt:
http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php/vollmachtsvorlage-ein-erstes-urteil-aus-lippstadt

Gleichwohl bedanke ich mich für das Zitat in der Akte.

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Vollmachtsvorlage: Ein erstes Urteil aus Lippstadt

Im Lippstädter Tanz um die Vollmacht ging es um die Frage, ob der Verteidiger, der noch keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hat, den von ihm – ohne Vollmacht – eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wieder zurücknehmen kann. Ich meine: Na klar doch. Der Richter am Amtsgericht Lippstadt vertritt da eine andere Ansicht.

Und die hat er in das hier veröffentlichte Urteil gegossen.

Gegen das Urteil habe ich heute die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und gleichzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt.

Vorsorglich habe ich auch noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Betroffene natürlich genügend entschuldigt war, nicht zu der Hauptverhandlung zu erscheinen, in der über einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid verhandelt werden soll.

Schließlich habe ich noch einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter erhoben, weil er meine erste Dienstaufsichtsbeschwerde nicht weiter bearbeitet hat. Genauso wenig hat er übrigens auch das Ablehnungsgesuch an die zuständige Stelle weiter gegeben. Und meine Beschwerde gegen seine Ablehnung meines Terminsaufhebungsantrags hat er auch zurückgehalten.

Da das doch ein bisschen viel wurde, habe ich die praktizierte richterliche Unabhängigkeit bei AG Lippstadt dann auch noch der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt.

Es hätte so einfach sein können: Einspruchsrücknahme, Akte zu, Affe tot … Ich versteh’s nicht.

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Der Lippstädter Tanz um die Vollmacht

Es wird immer spannender in dem weltbewegenden Rechtsstreit vor dem AG Lippstadt.

Ich hatte hier bereits über die Reaktion eines Richters am AG Lippstadt berichtet, der die Vorlage einer schriftlichen Verteidiger-Vollmacht verlangte, damit die Rücknahme eines Einspruchs durch den Verteidiger überhaupt wirksam sein könne.

Auf diesen Unsinn habe ich dann mit einer förmlichen Beschwerde reagiert. Darüber habe ich hier berichtet.

Die Reaktion aus Lippstadt hat mich fast umgehauen. Das Amtsgericht schreibt mir, es helfe der Beschwerde nicht ab. OK, damit habe ich gerechnet.

Aber damit nicht: Der Richter gibt meine Beschwerde aber auch nicht weiter, damit das Beschwerdegericht darüber entscheiden kann. Er will prüfen, ob die Beschwerde Erfolg haben kann und er stellt mir anheim, die Beschwerde zurück zu nehmen, weil ja mit einer Entscheidung durch das Landgericht weitere Kosten und Auslagen verbunden seien. Hä??

Was sollte ich nun machen? Ich habe dann erst einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, weil ich meine, der Richter will bewußt verhindern, daß das Landgericht seine Entscheidung aufhebt. Das gleichzeitig eingereichte Ablehnungsgesuch („Befangenheitsantrag“ sagt der Richter später mal dazu) sollte mein Schreiben abrunden.

Jetzt hat sich der Richter nun erst Recht richtig festgebissen und versteigt sich in folgender Erwiderung.

Er schreibt mir, ich hätte am 12.12.2005 beantragt, den Termin am 26.01.2006 wegen einer Terminskollision zu verlegen. Das ist richtig.

Dazu hätte ich mich auf eine Ladung vor das Amtsgericht Mitte berufen. Auch das ist zutreffend.

Da der Richter aber recht mißtrauisch war, sollte ich ihm meine Ladung zusenden. Das habe ich dann auch gemacht. Allerdings war es nicht das AG Mitte, sondern das AG Potsdam, zu dem ich geladen wurde. Meine Mitarbeiterin hatte sich vertippt.

Diese meine Ungeheuerlichkeit nimmt der Richter nun zum Anlaß, beim AG Potsdam anzurufen, um meine Angaben im Nachhinein noch zu überprüfen. Tja, und dort erfuhr er doch glatt, daß weder ich, noch mein Mandant zu diesem Termin erschienen waren.

Damit war für den Richter klar wie Kloßbrühe. daß der Termin am 26.01.2006 beim Amtsgericht Lippstadt an sich nicht hätte verlegt müssen. (Für meinen Mandanten war kurzfristig der Termin in Potsdam entbehrlich geworden.)

Und nun kommt der Griff in die Trickkiste:

Nach dem sich Ihre Sachangaben nicht als vollständig belastbar erwiesen haben, sehe ich mich außerstande, allein ihre anwaltliche Versicherung zum Nachweis der nach §§ 71 OWIG iVm §§ 410 Abs. 1, 302 StPO erforderlichen Rücknahmebevollmächtigung als ausreichend anzusehen.

Über meinen „Befangenheitsantrag“ will er „zeitnah entscheiden„. Er weist mich dann noch darauf hin, daß die Dienstaufsicht gegenüber Richtern nicht im Amtsgericht Lippstadt, sondern beim Präsidenten des Landgerichts Paderborn geführt werde. Aha.

Also: Meine förmliche Beschwerde hält er zurück. Das Ablehnungsgesuch schiebt er vor sich her. Und die Dienstaufsichtsbeschwerde legt er auch nicht der zuständigen Stelle vor. Das ist nur konsequent. Die BGH- und OLG-Entscheidungen zur Vollmacht ignoriert er, was interessiert ihn denn da noch das sonstige Prozeßrecht. Lex Ammermann, das scheint allein zu zählen.

Jetzt findet am 2.2.06 vor dem AG Lippstadt ein Termin statt, zu dem wahrscheinlich Zeugen geladen wurden. Der Betroffene und der Verteidiger werden – wahrscheinlich – nicht erscheinen. Der Richter muß den Einspruch verwerfen, den ich im Auftrag meines Mandanten bereits zurück genommen hatte.

Wenn jemand in der Nähe ist, kann er ja hingehen:

Der Termin ist bestimmt auf Donnerstag, 02.02.2006, 11.00 Uhr vor dem Amtgericht Lippstadt, Lipperoder Straße 8, Erdgeschoß-Zimmer Nr. Saal II.

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Vollmachtsvorlage beim AG Lippstadt: Beschwerde gegen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

Schnell sind sie ja, die Lippstädter. Um 13.54 Uhr ging hier ein Fax vom AG Lippstadt ein. Das Gericht teilt mit, daß der Einspruch mangels ausreichender schriftlicher Vollmacht unwirksam sei und der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe.

Ich habe im Rahmen einer Beschwerde u.a. die Feststellung beantragt, daß durch die Einspruchsrücknahme der Bußgeldbescheid vom 28. September 2005 rechtkräftig geworden ist.

Zur Begründung habe ich auf einen Textbaustein zurück gegriffen, den jeder von mir bekommt, der ihn gern lesen möchte. Darin zitiere ich den BGH in NStZ 1990, 44; BGHSt 36, 259; BayObLG 1980, 69; LG Oldenburg in StV 1990, 59; Kleinknecht / Meyer-Goßner, StPO, 44. A. Rdz. 9 vor § 137; LG Bonn in AnwBl. 2001, 300; BGHSt 36, 259, 260. All die Entscheidungen stützen die von mir vertretene Ansicht.

Den Berliner Behörden und Gerichten schicke ich gern dieses Zitat:

die Entscheidung des Kammergerichts vom 12. Juli 2004; 3 Ws 290/04, in der es heißt:

„Eine besondere Form ist für die Beauftragung eines Wahlverteidigers … nicht vorgeschrieben. Der Verteidiger muss daher keine schriftliche Vollmacht zu den Akten reichen, sofern keine Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab.“

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertritt im Übrigen die gleiche Ansicht.

Das ging so ähnlich auch nach Lippstadt, fand aber dort kein Gehör.

Hilfsweise habe ich dann noch beantragt, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Denn wenn schon die Rücknahme eines Rechtsmittels nach Ansicht des Gerichts zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vollmacht bedarf, dann doch wohl erst Recht die Erhebung eines solchen.

Dann aber ist der Bußgeldbescheid mangels wirksamen Einspruchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden und aus diesem Grunde hätte er schon nicht von der Bußgeldbescheid an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden und dann hätte das Gericht auch nicht terminieren dürfen.

Ich bin ja ‚mal gespannt, wie sich diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahme noch entwickelt. Vielleicht kommt das AG Lippstadt ja in die Kommentare und die Zeitung, in denen es dann heißen wird: Andere Ansicht: AG Lippstadt. Legt der Richter es darauf an?

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Einspruchsrücknahme ohne schriftliche Vollmacht unwirksam?

Eine neue Variante in dem Streit, ob der Verteidiger nun eine schriftliche Vollmacht zur Akte reichen muß oder nicht, hat sich das Amtsgericht in 59555 Lippstadt ausgedacht.

Ich habe gestern „namens und mit Vollmacht“ meines Mandanten gegenüber dem Gericht die Einspruchsrücknahme erklärt. Heute morgen erhalten wir die telefonische Mitteilung: Die Rücknahme des Einspruchs ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sei unwirksam.

Ah-ja. Dann frage ich mich aber, warum das Gericht überhaupt die Akte auf dem Tisch hat. Denn den Einspruch habe ich selbstverständlich ebenfalls ohne Vorlage einer Vollmacht für meinen Mandanten eingelegt.

Ich habe erst einmal eine rechtsmittelfähige Entscheidung verlangt und bin auf die weitere Entwicklung gespannt.

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Einfache Verteidigung

Die Staatsanwaltschaft schreibt mir in einer Sache, in der ich mich bereits als Verteidiger gemeldet und meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung (nur) anwaltlich versichert hatte:

In dem Ermittlungsverfahren
gegen H.
wegen Vortäuschens einer Straftat
wird um Übersendung einer Vollmacht des Herrn H. gebeten. Es ist hier beabsichtigt, einen Strafbefehl zu beantragen.

Na, toll. Ist doch ganz einfach: Wenn ich denen jetzt keine Vollmacht schicke, wird kein Strafbefehl beantragt und das Verfahren eingestellt.

Oder habe ich da was flasch verstanden?

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Vollmachtsvorlage: Auf Biegen und Brechen

Die Frage, ob der Verteidiger eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen soll bzw. muß oder nicht, wurde bereits mehrfach diskutiert. Ich habe mich der ganz herrschenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur angeschlossen, die die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Verteidiger für nicht erforderlich hält.

In einem aktuellen Fall stellte die Bußgeldbehörde mir den Bußgeldbescheid förmlich zu, obowhl meine schriftliche Vollmacht nicht in der Akte war. Damit ist nach nahezu einhelliger Ansicht keine wirksame Zustellung erfolgt. In der Konsequenz bedeutet dies, daß ohne wirksame Zustellung auch keine Verjährungsunterbrechung eingetreten ist.

Dies habe ich dann auch dem Amtsgericht Ludwigslust in dieser Verteidigungsschrift (pdf – 123 kB) mitgeteilt, und beantragt, das Verfahren wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung einzustellen. Damit dürfte es erledigt sein, hatte ich gedacht.

„Denkste!“ sagte das AG Ludwigslust und beschloß, daß es neben einer Verteidigervollmacht auch noch eine „rechtsgeschäftliche Vollmacht“ gebe, die der Gesetzgeber zwar im Wesentlichen ungeregelt gelassen habe, die für eine wirksame Zustellung gleichwohl aber ausreichen solle.

Aha, in Ludwigslust gibt es also zwei Vollmachten. Und irgendeine der beiden reicht schon aus, um am Gesetz vorbei wirksam zustellen zu können. Ludwigsluster Landrecht.

Die Privatansicht des Richters am Amtsgericht Ludwigslust ist lesenswert, deswegen hier der Beschluß in voller Länge (pdf – 319 kB.

Der Richter schafft also neues Recht, um auf Biegen und Brechen zu verhindern, daß der Betroffene durch Fehler der Behörde einen Vorteil erlangt, der ihm nach dem gesunden Volksempfinden doch gar nicht zusteht. Oder habe ich das flasch [tm] verstanden?

Der Beschluß ist nicht rechtskräftig! :-)

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