Zeugen

Keine audio-visuelle Protokollierung trotz vorhandener Möglichkeiten

In einem Saal des Landgerichts steht der Tisch für die Zeugen ziemlich nahe zum Richtertisch. Die meisten Verteidiger und Angeklagten sehen die Zeugen also nur von hinten. Sie können also dessen Gestik und Mimik bei den Aussagen nicht sehen. Allenfalls die roten Ohren sind erkennbar, jedenfalls bei Kurzhaarschnitten. Deswegen stelle ich regelmäßig Anträge zur Sitzordnung, damit ich imstande bin, einer Pinocchio-Nase beim Wachsen zuzusehen.

Die Verwaltung des Gerichts will solchen Anträgen, die oft für reichlich Turbulenzen sorgen, zuvorkommen und hat eine Videoanlage installiert.

Vorn-oberhalb des Zeugentisches hängt nun eine Kamera, dahinter ein Beamer und schließlich vor der Galerie eine Leinwand. Einen weiteren Beamer gibt es im Zuschauerraum, damit auch die Gäste den Zeugen von vorn sehen können, hinten auf der Leinwand.

Insgesamt eine sehr gute Sache.

Da liegt nun der Gedanke nahe, die Zeugenvernehmung gleich aufzuzeichnen, zumal alle Beteiligten ohnehin in ein Mikro sprechen, wenn sie verhandeln. Mein entsprechender (informeller) Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das „wir das hier noch nie so gemacht haben„. Ich habe das Begehren „aus Gründen“ nicht weiter verfolgt.

Aber da hat man nun mal die Gerätschaft für eine neutrale und nahezu vollständige Protokollierung der Hauptverhandlung vor einer Strafkammer, und dann wird sie nicht genutzt. Unglaublich! Statt dessen wird überhaupt kein Inhalt der Verhandlungen protokolliert. Jeder schreibt für sich das auf, was er für wichtig hält. Und das unterscheidet sich dann ebens meistens – je nach Interessenlage und je nach Filter, der bei jedem Menschen ein anderer ist. Jeder merkt sich etwas anderes.

Es gibt kein überzeugendes Argument dafür, auf eine Protokollierung einer Verhandlung zu verzichten, in der regelmäßig über ganze Biographien von Menschen entschieden wird. Daß aus technischen Gründen keine Aufzeichnung erfolgen kann, wird durch die Installation in diesem Gerichtssaal widerlegt.

Update/Ergänzung:

Dazu ein Tweet von @KanzleiHoenig.

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Pappbecher beim Bezirksamt Spandau

219284_original_r_k_b_by_marco-barnebeck_pixelio-de-ausschnittDie Machtfülle eines Mitarbeiters beim Bezirksamt Spandau war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Amtsgericht Tiergarten.

„Anlaßtat“ war ein aus einem fahrenden Auto geworfener Pappbecher. Das hatte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts bemerkt. Zu diesem Kapitaldelikt sollte unser Mandant als Zeuge gehört werden. Das Bezirksamt schickte dem – berufstätigen – Mandanten eine Ladung zum Vernehmungstermin am hellichten Tag im Rathaus.

Wie alle unsere Mandanten (und alle Lesern unserer Sofortmaßnahmen) war auch dieser darüber informiert, daß Ladungen einer Polizeibehörde eher einen Empfehlungs-, jedenfalls keinen verbindlichen Charakter haben.

Anders sieht es aber aus, wenn statt der Polizei- die Ordnungsbehörde zur Vernehmung lädt; die hat nämlich im Bußgeldverfahren eine vergleichbare Stellung wie eine Staatsanwaltschaft. Das war unserem Mandanten noch nicht bekannt.

Kurzum: Der Mandant war nicht bereit, sich wegen eines doofen Pappbechers, der im Fokus eines Ordnungsamtsmitarbeiters mit ausgeprägtem Jagdinstinkt stand, einen Tag Urlaub zu nehmen, um einem offenbar unterbeschäftigten Bezirksamtsmitarbeiter die Langeweile zu vertreiben.

Dieser Mitarbeiter nutzte die freie Zeit dazu, einen Ordnungsgeldbescheid zu erlassen. 100 Euro Bußgeld für’s Nichterscheinen hielt der Beamte für angemessen.

Dabei ist ihm aber eine wesentliche Grundlage des behördlichen Handelns durchgerutscht: Der in unserer Verfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vermutlich zum Persönlichkeitsprofil dieses Bezirksbeamten gehörende „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen“-Grundsatz tritt dahinter zurück.

Das jedenfalls meinte auch das Amtsgericht Tiergarten in einem Beschluß vom 10.11.2015 (361 OWi 1685/15):

Das Ordnungsamt kann grundsätzlich Zeugen laden und im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festsetzen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 OWiG, wo geregelt ist, dass die Verfolgungsbehörde, soweit nicht durch das OWiG anders bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

Es gibt im OWiG keine Regelung, die der Anwendbarkeit des § 161a StPO im Wege stehen würde. Außerdem würde die Regelung des § 46 Abs. 5 OWiG, wonach eine Vorführung des Betroffenen vor die Verwaltungsbehörde durch den Richter beantragt werden kann, keinen Sinn ergeben, wenn nicht bereits grundsätzlich eine solche Erscheinenspflicht bestehen würde.

Allerdings ist durch § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls bestimmt, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung nur „sinngemäß“ Anwendung finden . Dies bedeutet eine dem Wesen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten angepasste Anwendung, die in besonderer Weise auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muss (KK-OWiG/Lampe, 4. Aufl., § 46, Rn. 2) .

Dem wurde die Verwaltungsbehörde hier – wenngleich dies durch sachfremde Äußerungen des Betroffenen provoziert gewesen sein mag – nicht gerecht. Der Wurf eines Pappbechers aus einem Auto rechtfertigt nicht die Vorladung eines Zeugen und die anschließende Sanktionierung des Nichterscheinens mit einem Ordnungsgeld.

Was ich noch zu sagen hätte: Pappbecher beim Bezirksamt Spandau und seinen dortigen Mitarbeitern haben nichts zu tun mit Pappnasen.

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Bild (Ausschnitt): © Marco Barnebeck / pixelio.de

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Unangenehm

Ein Zeuge hat Pflichten, die manches Mal unangenehm sein oder werden können. Und wenn dann auch noch die Ermittlungsbehörde die Arroganz der Macht durchblicken läßt, wird es problematisch mit dem Zusammenspiel zwischen Ermittlern und Zeugen.

Die Polizei wollte mit dem Zeugen sprechen, deswegen sollte er auf die Polizeidienststelle kommen. Aber ein Zeuge ist nicht verpflichtet, der Ladung der Polizei zu folgen und/oder auszusagen. Dazu hatte der Zeuge in diesem konkreten Fall aber weder Zeit, noch Lust. Das hat der Beamte der Amtsanwaltschaft gepetzt. Deswegen schreibt nun der Amtsanwalt dem Zeugen einen Brief:

Unannehmlichkeiten

Nun hat der Zeuge die Wahl:

  • Opfert er freiwillig (!) seine Zeit und stattet der Polizei einen Besuch ab?
  • Oder wartet er schlicht ab, ob der Amtsanwalt die Unannehmlichkeit auf sich nimmt, eine Zeugenvernehmung zu organisieren (und hofft insgeheim darauf, daß es dem Ermittler zu unangenehm ist, sich mit dem Volk abzugeben)?

Mir stößt der vorletzte Satz dieses Briefes unangenehm auf:

Die völlig entbehrliche Drohung mit dem empfindlichen Übel für den Fall, daß der Zeuge einer amtsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung nicht folgt, macht auf mich einen eher hilflosen Eindruck.

Einerseits wirbt die Ermittlungsbehörde – durchaus nachvollziehbar – um Verständnis für die Zeugenladung; auf der anderen Seite liefert sie aber genau den Grund, weshalb sich der Bürger so weit wie möglich fernhalten sollte von Amtsanwälten, die es für erforderlich halten, mit Roßtäuschertricks zu arbeiten.

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Der Konjunktiv und die Videoüberwachung

Eine gute Idee, die Herr Senator Heilmann via FAZ/dpa verbreitet:

Mehr Video

Das entlastet die Geschädigten. Und ist grundsätzlich zu befürworten (solange dabei auch die Rechte des Beschuldigten berücksichtigt würden).

Wenn dann das Gerät endlich auch noch in ausreichender Zahl bei den Landeskriminalämtern vorhanden wäre und die Beamten in der Bedienung des Aufzeichnungsgerätes geschult worden wären, dann könnten auch die Vernehmungen der Beschuldigten aufgezeichnet werden.

Damit wären die meisten Auseinandersetzungen zwischen Anklägern und Verteidigern hinfällig, wenn es um Fragen der richtigen Belehrung, verbotener Vernehmungsmethoden, Suggestivfragen, Beeinflussungen … durch Polizeibeamte geht.

Man wird ja mal träumen dürfen …

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Zeugenaussagen bei der Polizei: Wie geht das?

Uris Library StacksBekanntlich ist niemand verpflichtet, gegenüber der Polizei eine Aussage zu machen. Kommt also eine polizeiliche Ladung zur Zeugenvernehmung ins Haus, kann man es sich aussuchen, ob man ihr folgt oder nicht. Erst wenn ein Staatsanwalt oder ein Richter zur Vernehmung lädt, ist es ratsam seiner Ladung zu folgen. Sonst gibt’s mindestens finanziellen Ärger.

Nun gibt es gute Gründe dafür, sich als Zeuge den Fragen der Ermittler zu stellen. Zum Beispiel, weil man als vorbildlicher Bürger den Beamten bei der Arbeit behilflich sein möchte. Dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden.

Es ist aber immer ein gewisses Prickeln dabei, wenn man eine Zeugenaussage zu machen hat. Die strafbewehrte Wahrheitspflicht verursacht meist dieses eigenartige Gefühl in der Magengegend. Denn „Wahrheit“ ist ein verflixt dehnbarer Begriff, der je nach Perspektive und Position unterschiedlich interpretiert werden kann.

Diese Magenverstimmung hat wohl auch der „Mitleser„, ein kommentarorischer Stammgast hier im Blog. Er stellte die folgende Frage:

Man ist als „Zeuge“ ja verpflichtet auszusagen. Ist man aber auch verpflichtet, etwas zu unterschreiben (bei meinen diversen Zeugenaussagen ist mir regelmässig das Wort im Munde umgedreht worden – zumindest nach meinem Sprachverständnis. Jedenfalls wurde *nie* die wörtliche Rede wiedergegeben.)

Also, erstens:
Verpflichtet ist man nicht zur Zeugenaussage bei der Polizei. Das hatten wir ja gerade schon.

Und zweitens:
Allein deswegen ist auch man nicht verpflichtet, irgendwas zu unterschreiben. Egal, was auf den Formblättern da steht.

Aber:
Die verweigerte Unterschrift nützt am Ende gar nichts; denn der Vernehmungsbeamte wird im Zweifel irgendwann befragt werden, ob der Zeuge denn das so ausgesagt hat, was da nicht unterschrieben wurde. Und schon ist der Sack zu.

Und jetzt?
Was kann der vorsichtige Zeuge also tun? Wenn er sicher stellen will, daß nur das in die Akte kommt, was er in seinem Kopf zu Worten geformt hat. Und nicht das, was sich der Vernehmungsbeamte (aus-)gedacht hat?

 
Ganz einfach:
Der Zeuge schreibt seine Aussage selbst und vorher zuhause auf, bringt einen unterschriebenen Ausdruck mit zur Vernehmung und gibt diesen dann zur Akte. Falls notwendig, kann der Zeuge vorher telefonisch das Beweisthema erfragen. Ergänzende Fragen kann der Zeuge beantworten, muß er aber nicht.

  • Und was passiert, wenn der Beamte nicht mitspielt? Dann gibt es eben keine Aussage. Punkt.

Etwas schwieriger:
Der Zeuge verlangt die wörtliche Protokollierung, also er diktiert seine Antworten dem Polizeibeamten ins Zweifingersuchsystem.

  • Und was passiert, wenn der Beamte nicht mitschreibt? Dann gibt es eben keine Aussage. Punkt.

Für Erwachsene:
Der Zeuge verlangt die audio-visuelle Aufzeichnung seiner Vernehmung. Das muß er vorher allerdings ankündigen, sonst fehlt es bei dem Vernehmungstermin an der notwendigen Technik.

  • Und was passiert, wenn der Beamte kein Gerät hat oder es nicht einschaltet? Dann gibt es eben keine Aussage. Punkt.

Für Fortgeschrittene:
Der Zeuge wendet sich an einen erfahrenen Strafverteidiger und bittet darum, ihn als Zeugenbeistand zu beraten und zu begleiten. Das ist besonders dann eine schlaue Idee, wenn man nicht weiß, ob man wirklich (noch) Zeuge oder (schon) Beschuldigter ist.

Noch zur Abrundung:
Das oben beschriebene Prickeln sollte sich nicht nur auf den Polizeibeamten und später auf den Staatsanwalt und das Gericht beziehen. Besonders Belastungszeugen sollten auch den Verteidiger des Belasteten im Focus behalten, denn der wird den Zeugen auch noch befragen. Und nichts regt die Phantasie eines Strafverteidigers so an wie ein Zeuge, der seinen Mandanten belastet.

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Bild: © Alex, „Uris Library Stacks“ / www.piqs.de * Some rights reserved.

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Peinliche Befragungen nach dem Lustprinzip

695211_web_R_K_B_by_Timo Klostermeier_pixelio.deIn dem Potsdamer Pillendienst-Verfahren waren insgesamt acht Zeugen geladen. Drei waren nicht erschienen, zwei davon „unentschuldigt“. Die Ladungen haben bei allen Zeugen sicherlich (erneut) zu erhöhtem Blutdruck geführt.

Den Angeklagten in diesem Verfahren wird u.a. vorgeworfen, unter anderem Potenzmittel wie Viagra, Levitra und Cialis vertrieben zu haben, ohne über die erforderlichen Lizenzen und Rechte zu verfügen.

Bei den Zeugen handelte es sich um Käufer dieser lokal den Blutdruck steigernden Medikamente, die im Normalfall ein Arzt verschreibt, wenn der Patient über Schwierigkeiten mit seiner sexuellen Leistungsfähigkeit klagt.

Den Käufern stand also eine hochnotpeinliche Befragung in einer öffentlichen Hauptverhandlung bevor. Sie hatten aber Glück: Die Idee, einer Hauptschulklasse – am besten 9. Schuljahr, überwiegend Mädchen – rechtzeitig den Besuch einer Gerichtsverhandlung zu empfehlen, kam zu spät. Den kalten Angstschweiß auf der Stirn wurden sie nacheinander mitten in den Gerichtssaal gesetzt und von 21 interessierten Prozeßbeteiligten herzlich begrüßt. (Was jetzt noch fehlte, war das Popcorn für die Verteidiger.)

Die Belehrung durch den Vorsitzenden, nun aber wirklich „die Wahrheit zu sagen und nichts als Wahrheit“, trug eher nicht zur Entspannung bei. Ich hatte nicht das Gefühl, als hätten die aber wirklich bedauernswerten Zeugen diese Medizin nötig gehabt, so steif wie sie auf dem Stuhl saßen.

Sogar der Vorsitzende zeigte echtes Mitleid. Und ohne einen Anflug von Sarkasmus fragte er die Verfahrensbeteiligten, ob daß sie auf die erneute Ladung der ausgebliebenen Zeugen verzichten würden werden.

Ich habe keine Lust, gegen sie ein Ordnungsgeld zu verhängen!

Selbst der ansonsten stets knarrende Staatsanwalt hatte gegen diesen Verzicht nach dem Lustprinzip keine Einwände.

Eine Beweisaufnahme mit echtem Unterhaltungswert, die auch noch vorteilhaft für die Angeklagten ausging. So macht Strafverteidigung Spaß.

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Bild: © Timo Klostermeier / pixelio.de

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Keine Akteneinsicht für Nebenkläger

Das wird den Nebenkläger- und Nebenklägerinnen-Vertreter und -Vertreterinnen nicht gefallen, was der 1. Strafsenat des Hanseatisches Oberlandesgericht am 24.10.2014 (1 Ws 110/14) beschlossen hat:

Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

Grundsätzlich haben Zeugen keinen Anspruch, sich auf ihre Aussage vor Gericht vorzubereiten, indem sie sich vorher mal die Ermittlungsakten anschauen. Wäre ja noch schöner, wenn sich der Zeuge erst einmal über den Sachstand die Ermittlungsergebnisse erkundigen und über die Aussagen der anderen Zeugen und des Angeklagten informieren könnte, bevor er sich über seine eigenen Erinnerungen klar wird.

76614_web_R_by_Uwe Steinbrich_pixelio.deWo es Grundsätze gibt, sind die Ausnahmen nicht weit. Nebenkläger (m/w), also Verletzte in einem Strafverfahren, hatten bisher in großem Umfang ein Akteneinsichtsrecht, § 406e StPO. Und wenn danach eine Nebenklägerin als Zeugin vernommen wird, kann sie sich aussuchen, an was sie sich erinnern möchte: An den Akteninhalt oder an das, was sie selbst gesehen, gehört oder sonstwie bemerkt hat.

Diesem Recht hat nun ganz zu Recht die hanseatische Rechtsprechung mit diesem Beschluß einen Riegel vorgeschoben. Jedenfalls in der Konstellation, in der sich die Aussage einer Geschädigten und die eines Angeklagten widersprechen und ansonsten keine weiteren durchgreifende Indizien vorliegen. Beim OLG Hamburg hört sich das so an:

Erhält die einzige Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation […] Kenntnis von Inhalten ihrer früheren Vernehmungen oder ihrer spontanen Angaben, kann eine Würdigung der Aussagekonstanz nicht mehr vollständig entsprechend den vorstehend benannten Maßgaben erfolgen. Anhand der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung wäre eine sichere Unterscheidung zwischen der Wiedergabe real erlebten Geschehens und schlichtem Referieren ihrer zuvor im Wege der Einsicht in die Verfahrensakten zur Kenntnis genommenen Inhalte früherer Vernehmungen nicht mehr möglich […]. Überdies wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens des einzigen Belastungszeugen an die jeweils aktuelle Verfahrenslage nicht auszuschließen […] .

Das Gericht macht von einer naheliegenden Möglichkeit Gebrauch: § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO versagt die Akteneinsicht, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Wenn der Tatrichter also befürchtet, daß eine Geschädigte ihn mit einer „angepaßten“ Aussage daran hindern könnte, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen, gibt es keine Akteneinsicht.

Find ich gut.

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Die Entscheidung im Volltext gibt es bei Juris (nur für Mitglieder) und auf Burhoff Online (für alle)

Bild: Uwe Steinbrich / pixelio.de

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Falsche Belehrung – ein Klassiker

Eine Belehrung, wie man sie häufiger findet, die aber – sagen wir’s mal höflich – nicht de lege artis ist:

Nichtverstanden

Selbstverständlich hat das personifizierte Beschuldigte-Zeugen-Durcheinander es nicht verstanden, was der Kriminale ihm da untergeschoben hat. Denn hätte er es verstanden, dann hätte er sich nicht auf 21 Seiten ausquetschen lassen.

Wie eine saubere Beschuldigten-Belehrung auszusehen hat, kann man (auch dieser Vortäuschungsbeamte) in einem Blogbeitrag aus dem Jahr 2010 nachlesen. Und wie man sich als Zeuge gegenüber einem Vernehmungsbeamten verhält, wenn man vorher schon genau weiß, was hinterher dabei rauskommt, wenn man den Mund nicht halten kann, ist eigentlich auch hinreichend bekannt. Und wenn schon der Polizeibeamte nicht mehr genau weiß, wen er denn da vor sich hat – Zeuge oder Beschuldigter, gibt es eigentlich nur einen richtigen Satz:

Ich möchte dazu jetzt nichts sagen, sondern ich möchte erst einmal mit einem Verteidiger darüber sprechen!

Ein gut ausgebildeter und sauber arbeitender Polizeibeamte packt dann das Zeug zusammen und fertig. Weil er weiß, daß alles andere zur Unverwertbarkeit der Aussage führen kann und bei engagierter Verteidigung auch führen wird. Verbeamtete Roßtäuscher müssen sich spätere Kritik gefallen lassen. Das mache ich dann aber nicht mehr höflich.

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Die Folgen der Kronzeugenregelung

Der Stern berichtet ausführlich, welche konkreten praktischen Folgen die Einrichtung der Kronzeugenregelung des § 46b StGB haben kann und hatte:

Ex-Rocker Steffen R., der „Imperator“ und der „Pate von Weißenfels“, nutzte die „Verräternorm“ für sich und leistete die von den Strafverfolgern so dringend gewünschte „Aufklärungshilfe“.

… der Kronzeuge Steffen R., ein einschlägig vorbestrafter Gewalttäter, der zwei Frauen in die Prostitution geprügelt und nun eine hohe Haftstrafe zu erwarten hatte. Gegen ein mildes Urteil und eine neue Identität aber, so hatte er der Polizei versprochen, würde er über die Hells Angels auspacken. Er sei einer ihrer Unterstützer und in ihre vielen Verbrechen bis hin zum Mord eingeweiht. Sein Kalkül ging auf.

Die Folgen dieser den Oberstaatsanwalt Alexander Ostrowski seltsam zufrieden stellenden vermeintlichen „Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“ sind elend teuer für die Landkassen, katastrophal für die zu Unrecht Beschuldigten und tödlich für den

Inhaber der Auto-Werkstatt, der nach der Berichterstattung der Lokalpresse über den angeblichen Folterraum viele Kunden verloren hatte …

Das sind die Auswüchse eines irrwitzigen Verfolgungswahns einiger Hardliner und von auf Teufel komm raus betriebenen Ermittlungen ohne Maß und Ziel.

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Die Zitate stammen aus einem Artikel von Kuno Kruse, veröffentlicht im Stern am 23.05.2014

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Wissenszuwachs auch nach 20 Jahren Erfahrung

Frisch aus der Beweisaufnahme vor einer Wirtschaftsstrafkammer.

Szene:
Zeugenbelehrung, Hinweis auf die Wahrheitspflicht und dann noch eine Ergänzung.

Richter:
Herr Zeuge, Sie müssen hier nicht aussagen, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten.

Verteidiger:
Ich reklamiere die Belehrung; sie entspricht nicht den Anfordernugen des § 55 StPO!

Richter:
Das ist doch ungeheuerlich, daß Sie mich hier bei der Belehrung unterbrechen.

Verteidiger:
Die Belehrung ist aber falsch und gerade hier in diesem Fall kommt es auf die richtige Belehrung an.

Richter:
Die Belehrung ist richtig, das mache ich seit 20 Jahren so.

Verteidiger:
Dann machen Sie es seit 20 Jahren falsch, Herr Vorsitzender. Lesen das Gesetz!

Richter:
[verliest § 55 StPO]:

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

[bockig-zornig:]Aber das habe ich doch gesagt!

Verteidiger:[mit erhobener Stimme]
Nein, so haben Sie das nicht gesagt. Bereits die Gefahr, daß gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte, führt zum Aussageverweigerungsrecht. Sie haben den Zeugen aber belehrt, daß er nur dann die Aussage verweigern darf, wenn er sich selbst belastet.

Das ist etwas anderes und es ist falsch!

Richter: [LAUT]:
Das ist doch ungeheuerlich! Seit 20 Jahren …

Staatsanwalt und Mitverteidiger:
Der Verteidiger hat Recht, Herr Vorsitzender; die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens reicht bereits.

Richter: [schaut nochmal ins Gesetz …]
Na gut, dann machen wir es jetzt eben prozeßordnungsgemäß.

Verteidiger:[höflich]
Besten Dank, genau so hatte ich mir das Verfahren eigentlich auch vorgestellt.

Richter:
[Belehrung wie in § 55 StPO]

Zeuge:
Ich mache von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch.

Zum Hintergrund:
Der Zeuge gehörte wohl zu der Gruppe der möglicherweise Geschädigten. Da er aber keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, kam er aus (der von der Verteidigung nicht ganz ohne Anhaltspunkte vermuteten) Sicht der Staatsanwaltschaft auch als Gehilfe in Betracht; deswegen ja erfolgte überhaupt die (falsche) Belehrung nach § 55 StPO noch vor der Vernehmung.

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