Zeugen

Armer Zeuge – Oder: Wie man sich Freunde macht

Derjenige, der sich am ehesten darüber ärgert, daß er im Rahmen eines Strafverfahrens seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt, ist der Zeuge. Mit diesem Beitrag möchte ich die Umfrage vom heutigen Vormittag beantworten.

499444_web_R_by_siepmannH_pixelio.deWie es einer Zeugin ergehen kann, die sich hilfsbereit zur Verfügung gestellt hat, berichtet Sebastian Heiser in der taz. Eigentlich wollte sie nur einem armen Rollerfahrer dabei helfen, zu seinem Recht zu kommen. Statt dafür Lob, Dank und Anerkennung zu erhalten, findet sie sich in einem kafkaesten Verfahren wieder und hat nun einen finanziellen Schaden, den der Molloch Moabit und seine stumpfen Rechtspflegel ihr nicht ersetzen wollen.

Die Konsequenz aus dieser Geschichte beschreibt Sebastian Heiser:

Melanie Knies sagt, sie werde sich in Zukunft gut überlegen, ob sie sich bei einem kleineren Verkehrsunfall noch einmal als Zeugin zur Verfügung stellt.

Ich bin sehr sicher, diese Überlegung stellt diese arme Zeugin künftig nicht nur bei kleinen Unfällen an.

Das Thema hatte ich vor ein paar Monaten bereits anhand eines anderen Falls besprochen. Es ging um eine Fahndungslüge, die zu sizilianischen Verhältnissen geführt hat.

Die Fortsetzung dieser Geschichte entwickelte sich für den polizeilich belogenen Zeugen noch höchst unerfreulich.

Er war nun vor Gericht und wollte aber nicht mehr aussagen. Statt dessen schimpfte er – zur Recht, wie ich meine – lautstark über den lügenden Polizeibeamten (und über mich, aber das ist ein anderes Thema) und wurde schließlich unter Androhung empfindlicher Übel vom Gericht dazu gezwungen, das auszusagen, was er dem Lügner Polizeibeamten bereits freiwillig anvertraut hatte.

Ein paar Termine später platzte der Prozeß (wegen Erkrankung eines Richters) und die Beweisaufnahme mußte wiederholt werden. Der Zeuge bekam erneut eine Ladung. Es war zu erwarten: Er erscheint kein zweites Mal freiwillig vor Gericht. Deswegen beantragte die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld.

Zusammen mit dem Ordnungsgeldbeschluß bekam der Zeuge dann eine erneute Ladung. Und er erschien wieder nicht. Er hatte schlicht die Faxen dicke. Aber aus der Nummer wollte (und konnte) das Gericht ihn jetzt nicht mehr rauslassen.

Deswegen wurde er zu einem weiteren Termin morgens um halb Sieben von freundlichen Polizeibeamten …

Ziehen Sie sich mal schnell was über, Sie kommen jetzt mit!

… aus dem Bette geholt und ohne Caffè zum Gericht gekarrt.

Da nun zum einen sicher gestellt werden soll, daß der Zeuge jetzt nicht doch noch im Gericht abhaut, andererseits seine Vernehmung erst gegen 11 Uhr angesetzt war, sperrte man ihn in eine Vorführzelle: 1 Meter mal 2 Meter, halbdunkel, ein Brett als Sitzmöglichkeit, Stahltür. Moabit live aus dem 18. Jahrhurndert eben.

Gegen 11:30 Uhr wurde der Zeuge dann von zwei (einer reichte nicht aus, um seinen Zorn zu bändigen) Wachtmeistern aus der Zelle geholt und in den Gerichtssaal gebracht. Bis 12 Uhr hat sein Gezeter gedauert, dann ging ihm die Puste aus. Er machte seine Vier-Satz-Aussage und war „mit Dank entlassen“. Ohne Fahrgeld, zurück in den Wedding. Zu Fuß.

So geht unsere Justiz mit dem Wertvollsten um, das ihr in den meisten Beweisaufnahmen zur Verfügung steht. Sie hindert die Zeugin am Geldverdienen, verweigert ihr den Ausfall-Ersatz (so wie in dem von Heiser geschilderten Fall) oder wendet Zwang an und sperrt ihn in dunkle Löcher (so wie in dem von mir beschriebenen Fall).

Es gibt weitere, zahlreiche üble Unarten, wie die Gerichte Zeugen traktieren. Ich bin nicht weit von der Warnung entfernt, sich als Zeuge in einem Verfahren zur Verfügung zu stellen. Dazu aufrufen, sich freiwillig als Beweismittel zu melden, werde ich aber auch nicht.

Nebenbei:
Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin Melanie Knies wegen desselbens Unfalls, den sie beobachtet hat, nochmal zum Gericht muß: Vielleicht in der Berufungsinstanz zum Strafgericht. Oder zum Zivilgericht, weil der Rollerfahrer gegen den Unfallgegner klagt. „Mein“ Zeuge wird eher nicht mehr gebraucht.

Bildquellenangabe: siepmannH / pixelio.de

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Meinungs-Umfrage: Wer ärgert sich am meisten?

Strafprozesse machen nur den wenigsten Menschen Freude, die Verhandlungen vor Gericht sind den meisten Menschen ein Ärgernis.

Es stellt sich – nicht nur mir – die Frage: Wem geht es wohl am ehesten quer den Hals runter, wenn er die Mitteilung bekommt, er möge morgens um 9 Uhr beim Strafgericht vorstellig werden:

Wer bekommt den dicksten Hals bei der Ladung zum Strafgericht?

  • Zeuge (41%, 81 Stimmen)
  • Angeklagter (19%, 38 Stimmen)
  • Richter (10%, 19 Stimmen)
  • Verteidiger (9%, 18 Stimmen)
  • Wachtmeister (8%, 15 Stimmen)
  • Schöffe (6%, 11 Stimmen)
  • Sachverständiger (4%, 8 Stimmen)
  • Staatsanwalt (3%, 6 Stimmen)
  • Dolmetscher (3%, 5 Stimmen)

Gesamte Stimmen: 199

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(Umfrage um 17:20 Uhr geschlossen. crh)

Für Begründungen und Hinweise kann die Kommentarfunktion genutzt werden. Die Auflösung mit einer belegten Begründung liefere ich dann heute Nachmittag gegen 17 Uhr.

Update/Auflösung:
Eine zutreffende Beschreibung liefert ein ehemaliger Zeuge und heutiger Richter hier unten in den Kommentaren. Den ganzen Wahnsinn anhand zweier Beispiele, wie sich sowas auswachsen kann, kann man in dem nachfolgenden Beitrag lesen.

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Pickeliger Zeuge

Gottfried Gluffke liest in der Zeitung von einem relativ schweren Verkehrsunfall. Ohne Fremdbeteiligung hatte ein Autofahrer nicht nur seinen AMG-Mercedes, sondern gleich auch noch ein paar andere Fahrzeuge kalt verformt, die den freien Abflug von der Fahrbahn behinderten.

Gluffke erkennt auf dem Zeitungsbild das Coupé wieder, mit dem er sich tags zuvor das eine oder andere Ampelrennen geliefert hatte. Der Sportsfreund in der Dose wollte partout nicht einsehen, daß er gegen 180 PS verteilt auf ein 180 kg schweres Zweirad beim Beschleunigen ganz schlechte Karten hatte. Irgendwann hatte Gluffke den Sportwagen aus den Rückspiegeln verloren … Nun sah er das ziemlich zerbröselte Stück in der Zeitung wieder.

Und da die Polizei „um Ihre Mithilfe“ auf der Aufklärung des Unfallhergangs bat („sachdienliche Hinweise nimmt jede Polizeidienststelle entgegen.„), fühlt sich Gluffke berufen, bei der Polizei vorstellig zu werden. Er wollte von dem Ampel-Sprinter und dessen Fahrweise berichten. Die Polizei nahm auch sorgsam seine Personalien und den von ihm geschilderten Sachverhalt auf.

Zwei Wochen später bekommt Gottfried Gluffke erstens Post und zweitens dann einen Herzkasper: Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen Teilnahme an einem illegalen Rennen (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO i.V.m. Nr. 248 BKatV) und – viel schlimmer noch – wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).

Das für das Rennen angedrohte Fahrverbot ist für Gluffke allerdings nicht weiter schlimm. Denn wegen der VU-Flucht wird ihm vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB i.V.m. § 111a StPO).

Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß Herr Gluffke künftig Pickel bekommen wird, wenn die Polizei ihn um seine Mithilfe bittet.

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Erstmal Strafanzeige, dann sehen wir weiter …

Es ging angeblich um eine geplatzte Lastschrift. In einer Apotheke hatte jemand irgendwelche Verhütungsmittel gekauft und mit einer EC-Karte bezahlt. Die Apotheke hat eine so genannte Zahlungsausfallversicherung abgeschlossen, die dem Versicherten …

… trotz missbräuchlich benutzter oder nicht gedeckter EC-Karten sein Geld …

… zahlt. So jedenfalls lautet die Einleitung einer Strafanzeige.

Der Versuch der Apotheke, den Kaufpreis vom angegebenen Konto einzuziehen, scheiterte wegen mangelnder Kontendeckung. Die Apotheke nahm den Versicherer in Anspruch, der dem Apother „sein Geld“ zahlte.

Dann folgte ein netter Brief des Versicherers an die nächstgelegene Polizeidienststelle, der den Grund seiner Anzeige mit diesen Worten substantiierte:

Wir stellen vorsorglich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Tatbestände. Bedauerlicherweise sind wir nicht im Besitz von Unterlagen, die zur Aufklärung des Vorfalles beitragen könnten. Wir haben auch keine unmittelbare Kenntnis über den Hergang.

Die Informationen kann sich die Staatsanwaltschaft ja gefälligst selbst besorgen; erstmal raus mit der Strafanzeige, dann haben die Versicherungsfritzen das Zeug vom Tisch. Und wenn die Ermittler dann was herausgefunden haben, werden sie sicherlich dem Versicherer „sein Geld“ hinterher tragen.

Ich bin auf die Nasen gespannt, die irgendwann von dem Versicherer als Zeugen in die Beweisaufnahme geschickt werden.

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Keine verdeckten Ermittler beim Kindergeburtstag

Schildmütze für Detektive„Wer ist nicht gern mal ein geheimnisvoller Detektiv, der Spuren verfolgt und knifflige Rätsel löst?“ fragt die Kinderspielewelt.

Noch nicht einmal für einen Kindergeburtstag geeignet hält der Bundesgerichtshof (BGH) die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger

Die Pressestelle des BGH teilte daher am 04.06.2013 energisch mit, daß eine solche Überwachung nach § 44, 43, 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich strafbar sei:

Das Landgericht Mannheim [4 KLs 408 Js 27973/08] hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter [am 18.10.2012] wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§ 44 iVm. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

Detektive sollten also mindestens doppelt vorsichtig sein, daß sie nicht erwischt werden. Die hier Verurteilten hatte wohl eher weniger Geschick, sonst wäre es nicht zu einem Strafverfahren gegen die privaten Ermittler gekommen. Wie das mit den Detektivspielen funktioniert, können die Mannheimer Jungs ja nochmal bei der Kinderspielewelt üben.

Bild: Kinderspiele-welt.de

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Saalverhaftung des Alibi-Zeugen

Ein Alibi-Zeuge ist aus Sicht des Angeklagten das Optimum. Wer zur Tatzeit nicht am Tatwort war, kann kein Täter sein. Deshalb ist es natürlich verlockend, einen solchen Zeugen zu präsentieren, wenn man sonst nichts in der Hand hat und es ein Freispruch werden soll.

Der Kollege Müller berichtet in einem Blogbeitrag auf „Kanzlei und Recht“ über eine Zeugin, die zugunsten eines Angeklagten aussagte, daß er

“die ganze Zeit” bei ihr gewesen sei. Man habe sich in einem Einkaufscenter, zu dem auch eine Diskothek gehört, aufgehalten.

Fragen zu weiteren Details konnte sie allerdings nicht beantworten:

Keine Ahnung!

Man muß keine Aussagepsychologie studiert haben, um zu erkennen, daß das kein Alibi sein kann. Sondern eher eine Falschaussage.

Ich war in einer vergleichbaren Situation einst Zuhörer in einem Berufungsverfahren vor der kleinen Strafkammer beim Berliner Landgericht. Der Staatsanwalt sah so aus, als wollte er den Saal räumen lassen, weil die Deckenbalken bedrohlich ihre Form veränderten. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden entschieden sie sich dann allerdings dafür, den Zeugen am weiteren Reden zu hindern und ihn durch die Saalwachtmeister festnehmen zu lassen. Der Verdacht einer Straftat nach § 153 StGB gepaart mit einem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union löste ein massives Festhaltebedürftnis aus.

Ein Strafverteidiger hat auch die Aufgabe, seinem Mandanten solche Ideen nachhaltig auszutreiben. Denn ein lügender „Entlastungs“-Zeuge, wenn er denn als solcher erkannt wird (und das ist meistens überhaupt kein Problem!), stellt den Super-GAU für eine Freispruchverteidigung dar. Vor allem dann, wenn es „nur“ um Kleinkriminalität geht. Nicht nur dann steht die Falschaussage, auch wenn sie uneidlich geschieht, mit ihrer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 StGB) völlig außer Verhältnis. Und für den Angeklagten gibt es dann zu der aktuellen Verurteilung noch ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zu dieser weiteren Straftat.

Einem Verteidiger ist es auch wesentlich wohler, wenn er eine solche Wendung in einem Verfahren ausschließlich auf der Zuschauerbank miterleben kann.

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Sizilianische Verhältnisse?

Meinen Blogbeitrag über eine Fahndungslüge hat Sebastian Heiser von der taz motiviert, sich diesem Problem von der (klassisch) journalistischen Seite zu nähern. Das Resultat seiner Recherche ist heute in der Zeitung zu lesen:

Die Polizei schafft es nicht, Zeugen stets gut zu schützen – und greift sogar zu Falschaussagen.

Man darf sich vor dem Hintergrund der Art und Weise, wie mit Zeugen umgegangen wird, nicht wundern, daß es zunehmend schwieriger wird, Zeugen zu finden, die dazu beitragen, ein Ermittlungs- und Strafverfahren voranzubringen.

Die Justiz beschwert sich über die Omertà in Verfahren zum Beispiel gegen Rocker. Die Ermittler tragen durch das von Heiser und mir beschriebene Verhalten aber selbst und wesentlich dazu bei, daß immer weniger Bürger (die keine Rocker sind) bereit sind, dem Staat zu vertrauen.

Die provokante Frage von Heiser:

Polizeipräsident Klaus Kandt […] sieht vertrauenwürdig aus – aber sind das auch seine Ermittler?

scheint berechtigt zu sein.

omertaEin sizilianisches Sprichwort lautet: „Cu è surdu, orbu e taci, campa cent’ anni ’mpaci“ – „Wer taub, blind und stumm ist, lebt hundert Jahre in Frieden.“

Wollen wir das wirklich?

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Totschlag und Vergewaltigung per Internet-Chat

Dem Mandanten wurde ein heftiger Vorwurf gemacht:

Ereignis

So etwas packt man nicht mal soeben schnell weg wie den Vorwurf, sein Mopped verbotenerweise auf dem Bürgersteig geparkt zu haben. Eine solche Mitteilung ist eine hervorragend geeignete Ursache für andauerende Schnappatmung.

Die Akteneinsicht durch den Strafverteidiger lieferte einen eindrucksvollen Vermerk über eine Vernehmung der „Geschädigten“:

Vermerk

Die Ermittlungen endeteten dann mit dieser Konkretisierung:

Sachverhalt

Jetzt wußte der Mandant auch, wer ihm diese Suppe eingebrockt hat. Wir haben dann ein wenig in der wirklich.weiten.Welt gesucht und sind dann auch fündig geworden:

Facebookgeständnis

Der Staatsanwalt, der bis dahin noch gar nicht gut auf den Mandanten zu sprechen war, änderte recht zügig sein Vorurteil. Nun warten wir auf die ergänzende Akteneinsicht nach Abschluß der Nach-Ermittlungen.

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Wer nichts zu verbergen hat …

Belegt ist:

Das Bundesinnenministerium verweigert dem NSU-Untersuchungsausschuss Auskünfte über einen wichtigen V-Mann im Umfeld der Zwickauer Terrorzelle.

Ein Gerücht ist:

Der Bundesinnenminister beruft sich auf § 55 StPO, weil er sonst befürchten muß, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

263311_web_R_K_B_by_Campomalo_pixelio.deDer NSU-Untersuchungsausschuss hatte das Innenministerium aufgefordert, die Namen sämtlicher Kontaktleute beim Verfassungsschutz mitzuteilen, die mit dem V-Mann „Corelli“ zu tun hatten. Corelli wird nachgesagt, Kontakt zur „Zwickauer Terrorzelle“ gehabt zu haben.

Vor diesem Hintergrund ist die Auskunftsverweigerung des Innenministers natürlich nachvollziehbar. Denn wenn er und seine Verfassungsschützer mit solchen Teufeln verkehrt haben, dann werden sie sicherlich auch nach Schwefel stinken.

Bild: Campomalo / pixelio.de

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Nicht richtig

Aus einer Ermittlungsakte:

Außerdem fand ich es von den beiden Tätern nicht richtig, mich am Boden liegend, noch mit Füssen zu treten.

Das ist aber auch unhöflich!

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