Zivilrecht

Mach’s Dir selbst?

Urheberrechtsverletzungen sind ein beliebtes Terrain, auf dem sich ein Teil der Zivilrechtsanwälte austoben. Der Chaos Computer Club hat nun eine Maschine zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe man sich zumindest auf der eigenen Seite einen Rechtsanwalt „ersparen“ kann.

Abmahnbeantworter

Ich bin mir nicht sicher, ob dieser fünfschrittige Schriftsatz-Automat tatsächlich eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Strafverteidiger traue ich mir insoweit keine Beurteilung zu. Mein Bauch gibt mir aber deutliche Warnsignale. Das Risiko, daß auch die Gegenseite mit Hilfe Textbausteinen an der Kostenschraube dreht, erscheint mir zumindest vorhanden, wenn nicht gar beträchtlich zu sein.

Auch wir bieten ja Hilfe zur Selbsthilfe an: Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen hat zum Ziel, einem Betroffenen zu zeigen, wie er seine Verteidigung z.B. gegen eine Parkverbotsknolle auch ohne Anwalt organisieren kann. Allerdings geht es bei diesen (kleinen) Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten „nur“ um zwei- bis maximal kleinere dreistellige Beträge, die der Heimwerker riskiert. Eine Verteidigung gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme (Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot), also wenn es ans Eingemachte geht, kann man damit nicht sinnvoll führen.

Genauso wenig, meine ich, ist es sinnvoll, mit einem Textbaustein-Generator ein vierstelliges Risko eingehen zu wollen. Ich mahne zur Vorsicht.

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Pöbeln ist auch ein Menschenrecht

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. März 2016 beschlossen:

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Dies geht aus der Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016 harvor.

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang des Jahres 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien.

In der Folgezeit begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews getätigt hatte. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

a) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen.

Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Ich hoffe, daß diese Entscheidung des BVerG (Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13) jetzt keinen negativen Einfluß auf das derzeit schöne Wetter in Kreuzberg hat.

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Zivilisten unter sich

In einer weltbewegenden Verkehrsunfallsache vor dem Amtsgericht Mitte kam gestern Abend der ultimative Schriftsatz einer mit fünf hochqualifizierten Rechts- und Fachanwälten (alles Zivilrechtler) besetzten Kanzlei.

Zivilisten

Ist das nicht grausam, was diese armen Menschen sich da gegenseitig antun?

Hier noch sowas, aus derselben Kanzlei:

50von20

Ich bin heilfroh, daß ich mit diesem Kindergarten seit Jahrzehnten nichts mehr zu schaffen habe. Wegen 12,95 Euro ans Gericht zu schreiben, einfache und beglaubigte Abschriften an die Gegenseite?? Warum gehen die nicht einfach irgendwo in einer netten Neuköllner Eckkneipe ein paar Bier miteinander trinken. Das wäre intellektuell allemal anspruchsvoller, als so ein Zeug zu schreiben.

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Kritische Nebenbeschäftigung eines Polizisten

Captain HUK zitiert einen Artikel aus dem Oberbayerisches Volksblatt, in dem über die Nebentätigkeit eine Kriminalbeamten aus Rosenheim berichtet wird.

In einer kleinen Unfallsache tauchte plötzlich ein Zeuge – eben dieser Kriminalhauptkommissar – auf, der Angaben zum Unfallhergang machen konnte. Dieser Zeuge soll nach Angaben des geschädigten Klägers aber gar nicht vor Ort gewesen sein. Das Zivilgericht schenkte dem Bericht des Zeugen – trotz seines Status‘ als Polizeibeamter – keinen Glauben und folgte im Wesentlichen den Ausführungen eines Unfallrekontruktionsgutachtens.

Bemerkenswert an dieser Beweisaufnahme war das Ergebnis der Nachforschungen des Klägers: Der Kriminalhauptkommissar arbeitete nebenberuflich bei der HUK, dem verklagten Versicherer.

Wenn ich jetzt nur die Details aus dem OVB-Online-Artikel zugrunde legen würde, könnte dieses kleine Zivilverfahren noch gewichtige Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis des Herrn Kommissars bekommen. Es kann aber auch sein, daß es im bayerischen Rosenheim ganz anders zugeht.

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Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de

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Eindeutige Festlegungen und Parallelen

Der AngriffVor ein paar Tagen hatte ich via Twitter einen kurzen Austausch mit dem von mir fachlich sehr geschätzten Kollegen Ralf Höcker, Medienanwalt und Professor aus Köln. Herr Höcker hatte in einem Gespräch mit Dirk Müller beim Deutschlandfunk über die Galgen auf der Pegida-Demonstration knackig formuliert:

Ich lege mich selten fest, aber in diesem Fall lege ich mich fest. Strafbar ist das Ganze eindeutig nicht.

Ich teile die Ansicht des Kollegen nicht, jedenfalls nicht in dieser Entschiedenheit, und habe polemisch (mit Schreibfehler, Pardon.) dagegen gehalten:

Tweet mit Rechtschreibefehler

Die strafrechlichen Vorschriften §§ 111, 126 und 241 StGB lassen weite Beurteilungsspielräume zu. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben zudem auch die Aufgabe, einzelne – vielleicht zivilrechtlich zulässige – Äußerungen in einen größeren Kontext zu stellen, um daraus dann doch zur Strafbarkeit solcher als Meinungsäußerung getarnter öffentlichen Aufforderungen zu bzw. Androhungen von Straftaten zu kommen.

Woraus der Zusammenhang bestehen kann, hat der aus Görlitz stammende Berliner Autor Michael Bittner sehr treffend in einem Vergleich zwischen der PEGIDA und der NSDAP beschrieben. Michael Bittner schließt seinen Beitrag mit den Worten:

Von Hannah Arendt stammt auch die Beobachtung, dass man faschistische Führer beim Wort nehmen muss, denn sie verschweigen ihre Pläne nicht, sondern sprechen sie offen aus, um zu erschrecken und zu beeindrucken. Wenn Lutz Bachmann also ankündigt, kein „Volksverräter“ werde „ungeschoren“ davonkommen, jeder die „Quittung für seinen Vaterlandsverrat“ erhalten, wie es dann auch ein symbolischer Galgen bei der Montagsdemonstration bezeugt – dann sollte man diese Worte und Gesten sehr ernst nehmen.

Was soll mit diesem Galgen in Dresden, der angeblich von einem Werkzeughändler aus dem Erzgebirge gebastelt wurde, anderes geäußert öffentlich angedroht werden als Gewalt gegen Personen? Welche zielorientierte Aufforderung steht hinter dem Galgen, der in der Nähe einer Flüchtlingsunterkunft in Möckern in Sachsen-Anhalt aufgestellt wurde, wenn nicht die, als ein paar der Flüchtlinge daran aufzuhängen?

Ok, man kann nun das Argument der Einheit der Rechtsordnung zitieren: Was in „Höckers Zivilrecht“ erlaubt sein soll, kann in „Hoenigs Strafrecht“ nicnt verboten sein. Ich bin kein Äußerungsrechtler, deswegen traue ich mich auch nicht, die Galgen zivilrechtlich zu bewerten. Aber daß der 39-jährige Erzgebirgler (wenn er denn der Galgenbastler und -träger war) sich strafbar gemacht haben könnte, halte ich für sehr gut wahrscheinlich. Und was strafbar ist, kann zivilrechtlich nicht erlaubt sein.

(Nicht nur) nebenbei:
Wem es zu mühsam ist, den Text von Michael Bittner durchzulesen, kann sich dieses 2 1/2 Minuten lange Video mit einem Zusammenschnitt zweier Redner – der Geschichtslehrer und AfD-Fraktionsvorsitzender Björn Höcke einerseits und der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, Leiter der Reichskulturkammer Joseph Goebbels andererseits – mal zu Gemüte führen.

Um dann vielleicht doch noch was dazu zu lesen: Georg Restle vertritt wie ich die Ansicht, der Galgen diene dazu, dieses Land in Aufruhr zu bringen. Und das halte ich für zumindest strafwürdig; ob es auch strafbar ist, mögen am Ende kompetente Strafjuristen entscheiden – und die heißen weder Höcker noch Hoenig.

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Bild: Wikimedia Commons via Wikipedia

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Prozeßkostenhilfe in der Schweiz

Ich lese und staune: Auf der Swisslawlist, der „aeltesten und groessten Mailingliste fuer Schweizer Recht“, erkundigte sich ein Kollege nach dem Stundensatz in Zivilverfahren in Kanton Basel Land, wenn das Verfahren in der unentgeltlichen Rechtspflege geführt wird.

Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz ist in etwa vergleichbar mit der deutschen Prozeßkosten- und/oder Beratungshilfe (die vor gar nicht so langer Zeit mal unter der Überschrift „Armenrecht“ gelaufen ist).

Die Antwort lautete:

ab 2014: Fr. 200.00 zuzüglich MWST und Ausl.
zuvor: Fr. 180.00

Von diesen Vergütungen kann ein deutscher Zivilrechtler, der die Interessen einer wenig finanzkräftigen Mandantschaft vertritt noch nicht einmal träumen. Offenbar hat die Schweizer Justiz eine andere Wertschätzung der Arbeit ihrer Rechtsanwälte.

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Sprachprobleme der Schuster

OLYMPUS DIGITAL CAMERANicht nur normale Menschen unterscheiden sich von Juristen, was die Sprache angeht. Sondern auch Juristen untereinander.

Bene­dikt Meyer berichtet in seinem ZPO-Blog über die Risiken eines Adhäsionsantrags im Strafverfahren und zitiert eine Entscheidung des des Bun­des­ge­richts­hofs vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14.

Im dem zugrunde liegenden Fall erhoffte sich der Geschädigte einer Körperverletzung ein Urteil des Strafrichters, in dem er den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtete. Das ist aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich ein relativ bequemer und kostengünstiger Weg, einen Ausgleich für seinen (Personen-)Schaden zu erhalten.

In diesem Fall machte der Geschädigte – aus meiner Sicht als Strafverteidiger – aber gleich zwei grobe Fehler:

1.
Er rief keine konkrete Zahl auf und überließ es so dem Strafrichter, die Höhe zu beziffern. Das mag im Zivilprozeß sinnvoll sein. Wenn dort jemand 10.000 Euro fordert und er bekommt nur 5.000 Euro, bleibt er auf der Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Ein vergleichbares Risiko besteht im Adhäsionsverfahren nicht.

2.
Noch schlimmer ist aber, daß der Adhäsionskläger bzw. sein Rechtsanwalt den Mund nicht aufgemacht hat. Warum fragt er den Richter nicht einfach rechtzeitig, welcher Betrag am Ende hinten rauskommen wird? Im Strafprozeß ist es üblich, über das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens offen zu sprechen. Hätte eine solche Kommunikation stattgefunden, wäre es dem Rechtsanwalt des Geschädigten möglich gewesen zu reagieren, wenn der Richter nicht so will, wie er es wünscht. Zum Beispiel hätte er den Adhäsionsantrag schlicht und ohne böse Kostenfolgen zurücknehmen können, § 404 Abs. 4 StPO. Dann kann er seinen Anspruch vor einem Zivilgericht erneut verfolgen. Hier hat der Strafrichter jedoch abschließend entschieden, und damit ist der Deckel zu, wie der BGH zutreffend entschieden hat.

Vielleicht wäre es insgesamt sinnvoll, wenn Zivilisten im Strafprozeß und Strafverteidiger im Zivilprozeß sich entweder vom jeweiligen Spezialisten beraten ließen. Oder einfach nicht in fremden Teichen zu fischen versuchen. Das Risiko, den jeweils anderen nicht (richtig) zu verstehen, ist groß.

Ob das Sprichwort mit dem Schuster und seinen Leisten hier zutrifft, wird die Strafverteidigerin, Sprichworttesterin und Damenschuhspezialistin Kerstin Rueber bestimmt irgendwann mal prüfen.

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Bild: © CFalk / pixelio.de

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Sparkasse: P-Konto für die GmbH?

Wohin der banküblich-geistlose Gebrauch von Textbausteinen führen kann, zeigt uns bzw. unserem Mandanten die freundliche Sparkasse:

P-Konto für GmbH

Diesem Formblatt fügt der Banker dann auch artig die notwendigen Hinweise bei:

P-Konto Hinweise

Ich kann bei den Beträgen, um die es hier geht, die Angst des Bankkaufmanns vor seiner Haftung durchaus verstehen. Aber weiter als von der Wand bis zur Tapete sollte man auch bei einer Sparkasse zu denken imstande sein. Was ist daran so schwierig, dem Geschäftsführer eine individuelle Nachricht mit dem konkreten Angebot einer Beratung über die Funktionen und Voraussetzungen des § 850k ZPO zukommen zu lassen?

Aber ich will nicht weiter meckern. Die Beratung übernimmt an Stelle des Vertriebsstellen-Bangsters nun eine kompetente Kollegin, die uns bei der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren mit ihrer zivilrechtlichen Kompetenz unterstützen wird. Die Zusammenarbeit mit ihr wird sicherlich wesentlich erfreulicher als mit einem öffentlich-rechtlich organisierten Schlipsträger.

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Ein verdammt langer Tag

Chevrolet_Orlando_LTZ_1.8_–_Frontansicht,_16._April_2011,_HildenUnser Mandant brauchte ein größeres Auto und kaufte Ende 2012 bei einem Händler einen Chevrolet Orlando für knapp 20.000 Euro. Nach dem Bestellformular sollte es sich um einen EU-Import mit Tageszulassung und Herstellergarantie handeln. Der Mandant, glücklich über sein fast neues Auto, sah sich erst zu Hause die Papiere etwas genauer an und stellte fest, dass sein Chevrolet schon im Frühjahr 2011 erstmalig zugelassen worden war. Aber es kam noch besser. Anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer fand er heraus, dass sein Chevrolet Ende 2010 in Deutschland gebaut und an einen ganz anderen Händler ausgeliefert worden war.

Die angebliche Tageszulassung war also ein zwei Jahre altes Auto, das dann auch noch durch mindestens zwei Paar Händlerhände gegangen ist. Nicht mehr ganz so glücklich mit seinem veralteten „Wanderauto“, ließ der Mandant uns den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und verlangte den Kaufpreis zurück. Der Händler weigerte sich. Das Landgericht Berlin musste bemüht werden. Wo Tageszulassung drauf steht, darf kein zwei Jahre altes Auto drin sein, meinte die Richterin (sinngemäß ;-) ) und verurteilte den Händler, das Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Das Fahrzeug weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer „Tageszulassung“ auf und ist nicht „neuwertig“. Dieses stellt einen erheblichen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Gegenstand des Kaufvertrages war die Bestellung für ein EU-Importfahrzeug mit Tageszulassung. Bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ist es üblich, dass das Fahrzeug in seiner Beschaffenheit fabrikneu ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., S.145, Rn.640; BGH NJW 2005,1422,1423). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH NJW 2004,160). Der dieser Entscheidung des BGH zu Grunde liegende tragende Gedanke der Fabrikneuheit ist auf die Bezeichnung EU-Importfahrzeug mit Tageszulassung übertragbar. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der bei dem Begriff „Tageszulassung“ erwartet, auch in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben (BGH NJW 2005,1422).

Neu war der Chevrolet mit gut zwei Jahren Standzeit wahrlich nicht und auch die Weitergabe von einem Händler zum nächsten, ohne das dem Käufer zu sagen, fand das Gericht nicht gut.

Das Fahrzeug hatte mehr als einen Vorhalter beziehungsweise -besitzer, was einen weiteren Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt.

Zu der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gehört einem Fahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer (Palandt – Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 434 Rn. 29). Die Angabe über Vorbesitzer ist ein für den Fahrzeugkäufer wesentlicher Umstand, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem Zwischenhändler erworben hat.

In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. (BGH v. 16.12.2009 VIII ZR 38/09; OLG Bremen NJW 2003,3713 f.).

Auch wenn unser Mandant sich ein paar 100 Euro für gefahrene Kilometer vom Kaufpreis abziehen lassen musste, das deutlich schlechtere Geschäft hat der Händler gemacht. Für knapp 20.000 Euro bekam er ein inzwischen 4 Jahre altes Auto mit gut 10.000 km mehr auf der Uhr zurück. Mal sehen als was er es dem nächsten Interessenten verkauft. Wenig gefahrener Gebrauchter aus erster Hand?

Das Urteil im Volltext (PDF): LG Berlin, Urteil vom 31.07.2014, 5 O 90/13

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Bild: Wikipedia

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Alte Züchterweisheit

423387_web_R_B_by_Irene Lehmann_pixelio.deIn einer Agenturmeldung wird berichtet, daß Redaktionen sogenannter Boulevard-„Zeitungen“ den Eingang einer Geldentschädigungsklage bestätigt hätten. Die Straßenjungs reklamieren hämisch die Klageerhebung nur zwei Tage, bevor wesentliche Teile des Anspruchs verjährt wären und mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Gegenstand der Berichterstattung, wegen der sie den Schadensersatz leisten sollen.

Ich kenne mich zwar mit diesem Zivilrecht nicht so genau aus. Aber dort wie im Strafrecht gilt derselbe Grundsatz: Fristen sind dafür da, daß sie (aus-)genutzt werden.

Und daß der Kläger in diesem Fall die Verjährungsfrist dazu genutzt hat, um eine Menge Punkte (meint: reichlich rechtskräftige Entscheidungen zu Persönlichkeits-Rechtsverletzungen) zu sammeln, die er dann bei der Journaille gegen Bares eintauschen wird, davon bin ich überzeugt.

Alte Züchter sehen der Entwicklung auch mit Gelassenheit entgegen: Am Ende werden die Schweine fett.

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Bild: Irene Lehmann / pixelio.de

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